{"status":"available","doknr":"OLD254574","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0527.3L1831.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"3 L 1831/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro \n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 3 K 5499/07 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nIst - wie im vorliegenden Fall - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts \nangeordnet worden, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts überwiegt. \nVorliegend fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse \nder Antragstellerin, der Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht nachkommen zu müssen, überwiegt.\n\n6\n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen zunächst die \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens Bedeutung. Denn an der sofortigen \nVollziehung einer sich als offensichtlich rechtswidrig erweisenden Entscheidung besteht niemals ein (überwiegendes) öffentliches Interesse. Führt die im Rahmen des § \n80 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, \nist auch aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens \norientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \n\n7\n\nIm vorliegenden Fall spricht zunächst vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin angeordnet worden ist. \nNach § 45 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - ist der Beamte verpflichtet, \nsich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn \ndieser Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten hat. Diese Vorschrift wird allgemein über den Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG hinaus dahin ausgelegt, dass \ndiese Verpflichtung des Beamten nicht nur bei Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit, \nsondern auch bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit besteht.\n\n8\n\nVgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. April \n1968 \n- VI B 55.67 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1969, S. 49.\n\n9\n\nBedenken in formeller Hinsicht an der Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung bestehen nicht. Insbesondere ist die gebotene Anhörung der \nSchwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden.\n\n10\n\nMaterielle Voraussetzung für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung ist, \ndass Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen. Ob und inwieweit \nbestehende Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet sind, lässt sich immer erst nach \ndem Ergebnis der angeordneten ärztlichen Untersuchung feststellen. Aus dem \nWortlaut der gesetzlichen Regelung geht hervor, dass es für den Erlass einer \nAnordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ausreicht, wenn Umstände vorliegen, aus \ndenen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Die an \neinen Beamten gerichtete Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist \ndanach gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit auf konkrete \nUmstände stützen lassen; die Zweifel dürfen nicht „aus der Luft gegriffen\" sein. Sie \nkönnen sich aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - \nnoch keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung bieten. Ob die Zweifel \nberechtigt oder begründet sind, ist nicht entscheidend, denn dies soll gerade durch \ndie Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer \nsolchen Anordnung kann sich deshalb regelmäßig nicht darauf erstrecken, den \nBerechtigungsgrad der Zweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; anderenfalls \nbestünde die Gefahr der Vorwegnahme des ärztlichen \nUntersuchungsergebnisses.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2003 - 6 B 1871/03 - m. w. \nN.\n\n12\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier nicht vom Fehlen eines \nhinreichenden Anlasses für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung \nausgegangen werden. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienstfähigkeit der \nAntragstellerin sind nicht „aus der Luft gegriffen\" und beruhen nicht auf Willkür. Die \nAntragsgegnerin hat ihre Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auf deren \ninnerdienstliches Verhalten der vorangegangenen beiden Jahre sowie insbesondere \ndas Schreiben der Antragstellerin an das Innenministerium - Abteilung \nVerfassungsschutz - vom 27./31. Juli 2007 gestützt. Sie hat hieraus gefolgert, dass \nsich beginnend mit den Vorfällen um einen von der Antragstellerin zur Anzeige \ngebrachten angeblichen Chemikaliendiebstahl und sodann im Zusammenhang mit \nvon ihr erhobenen Mobbingvorwürfen der Eindruck verdichtet habe, dass die \nAntragstellerin ihr Arbeitsumfeld in einer besonderen Weise wahrnehme und \nBeobachtungen zunehmend unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung und \nVerschwörung deute. Eine besorgniserregende Verfestigung dieser Verhaltensweise \nhabe sich für die Antragsgegnerin schließlich gezeigt, als sie durch das für sie \nzuständige Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) über ein Schreiben der Antragstellerin an \ndas Innenministerium des Landes, Abteilung Verfassungsschutz, vom Juli 2007 \ninformiert worden sei. In diesem Schreiben habe die Antragstellerin vielfältige \nBehauptungen aufgestellt, für die teilweise jede tatsächliche Grundlage fehle oder \ndie jedenfalls nicht überprüfbar seien und die sie in einer für einen durchschnittlichen \nLeser nicht nachvollziehbaren Weise interpretiere und als Grundlage für Verfolgungs- \nund Verschwörungsvermutungen genommen habe.\n\n13\n\nDiese Einschätzung der Antragsgegnerin begegnet im Rahmen der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin keine Rolle, ob jeweils sämtliche Einzelheiten der von der \nAntragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung dargestellten Vorkommnisse zutreffen \nbzw. von dieser richtig bewertet worden sind. Dem kann nämlich im Rahmen der \nsummarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. \nMaßgeblich ist insofern vielmehr, dass die Antragstellerin diese Vorkommnisse \nausnahmslos im Sinne einer gegen sie gerichteten Verschwörung und zielgerichteten \nVerfolgung ihrer Person interpretiert. Diese Bewertung wird auch durch die \nschriftsätzlichen Einlassungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht \nwiderlegt, sondern eher noch gestützt, wie insbesondere der von ihr erhobene \nManipulationsvorwurf bezüglich ihrer Personalakte belegt.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO auch hinreichend begründet. Bei der Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung ist in der Regel ebenso wie bei zahlreichen anderen im \nRahmen des Beamtenverhältnisses ergehenden Verwaltungsakten davon \nauszugehen, dass aufgrund ihrer Eigenart eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben \nist. Zur Sicherung eines geordneten Lehrbetriebs besteht für den Dienstherrn ein \nerhebliches öffentliches Interesse an einer baldigen Klärung, ob die Antragstellerin in \ngesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist, ihren dienstlichen Aufgaben in vollem \nUmfang nachzukommen. Das private Interesse der Antragstellerin, sich der \nangeordneten Untersuchung zunächst nicht unterziehen zu müssen, tritt dem \ngegenüber zurück.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dabei nur der hälftige Betrag des \nRegelstreitwertes in Ansatz gebracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-27/3-l-1831-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-27/3-l-1831-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254574","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.354352+00:00"}}