{"status":"available","doknr":"OLD254575","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0527.14K1961.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"14 K 1961/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks I. -Straße 00 \n(Flurstück 0000) in Bergisch Gladbach und zu 1/34 Teileigentümer einer aus den \nParzellen 0000, 0000 und 0000 der Gemarkung H. , Flur 0, bestehenden privaten \nWegefläche. Die im alleinigen Eigentum der Kläger und die im Gemeinschaftseigentum stehende Wegefläche ist mit wasserdurchlässigem sog. Porenpflaster im Sandbett verlegt und entwässert über Zuläufe und ein im Eigentum der Eigentümergemeinschaft stehendes Regenwasserrückhaltebecken in den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt Bergisch Gladbach. Der Zulauf zum Rückhaltebecken besteht aus \neinem Rohr mit 20 cm Durchschnitt. Der Ablauf in die öffentliche Kanalisation erfolgt \nmittels eines 10 cm starken Rohres. Dadurch wird ein Anstau des Regenwassers im \nRückhaltebecken und ein verlangsamter Abfluss des Regenwassers in den öffentlichen Kanal erreicht.\n\n3\n\nIn den Jahren 2004 bis 2007 zog der Beklagte die Kläger aufgrund der Angaben \nGrundstücksvoreigentümer im Selbsterhebungsbogen zunächst auf der Grundlage \neiner gebührenpflichtigen bebauten und befestigten Fläche von 71 m² zu Niederschlagswassergebühren und Abwasserabgaben heran.\n\n4\n\nAnlässlich einer am 21.02.2007 durchgeführten örtlichen Überprüfung ermittelte \nein Außendienstmitarbeiter des Beklagten eine gebührenpflichtige bebaute und befestigte Fläche von insgesamt 131 m². Diese Fläche setzt sich aus 76 m² für das \nHaus nebst Dachüberstand sowie 55 m² befestigter Wegefläche zusammen. In der \nletztgenannten Fläche ist ein Anteil von 34 m² an der im Gemeinschaftseigentum \nstehenden Wegefläche enthalten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13.03.2007 veranlagte der Beklagte die Kläger auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen befestigten Fläche von 131 m² für die Jahre 2004-\n2007 nach und zog sie zu einem Mehrbetrag in Höhe von 277,80 EUR heran.\n\n6\n\nMit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 11.04.2007 machten die Kläger geltend, dass die auf ihrem Hausgrundstück vorhandene und die im Gemeinschaftseigentum stehende Wegefläche nur zu 50% bei der Berechnung der Regenwassergebühren berücksichtigt werden dürfe. Der größte Teil des auf der Wegefläche niedergehenden Niederschlags versickere und gelange nicht in die Kanalisation, \nweil die Zuwegung mit wasserdurchlässigem Porenpflaster erstellt worden sei.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Wegefläche gebührenpflichtig sei. Gebührenpflichtig sei nach § 5 der Gebührensatzung (GebS) die befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht \nleitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen könne. Die gepflasterte Zuwegungsfläche sei befestigt. Sobald von einer Fläche Niederschlagswasser in \ndie öffentliche Kanalisation gelangen könne, sei sie zu 100 % als gebührenpflichtige \nFläche anzusetzen.\n\n8\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18.04.2007 haben die Kläger \nam 18.05.2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die im \nGebührenbescheid veranlagte Gesamtfläche nicht in Zweifel gezogen werde. Die \nWegefläche sei aber bei der Gebührenberechnung rechtlich fehlerhaft bewertet \nworden. Der in der GebS festgelegte Flächenmaßstab sei fehlerhaft, weil er nicht \ndanach differenziere, ob die befestigte Fläche - wie in ihrem Fall - mit \nwasserdurchlässigem Material erstellt oder ob sie wasserundurchlässig geteert oder \nbetoniert worden sei. Nach § 6 Abs. 3 KAG NRW sei für die Gebührenberechnung \nder Wirklichkeitsmaßstab anzulegen. Wenn die Bemessung nach dem \nWirklichkeitsmaßstab besonders schwierig sei, sei der Beklagte jedenfalls gehalten, \nim konkreten Einzelfall festzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der öffentliche \nKanal in Anspruch genommen werde. Andere Kommunen gingen andere Wege. Die \nStadt Karlsruhe nehme beispielsweise bei einer wasserdurchlässigen Befestigung \neinen prozentualen Abschlag vor. Im Übrigen ergebe sich aus einer Entscheidung \ndes HessVGH vom 13.06.1994, dass gebührenrechtlich zwischen \nwasserdurchlässiger und wasserundurchlässiger Fläche zu unterscheiden sei. Eine \nsolche Differenzierung sei in ihrem Falle auch deshalb geboten, weil der Boden des \nRegenrückhaltebeckens ihrer Erinnerung nach nicht betoniert sei und so das \nzurückgehaltene Regenwasser bereits dort teilweise versickere. Hinzu komme, dass \ndie für die Wegefläche erteilte Baugenehmigung mit der Auflage versehen sei, die im \nGemeinschaftseigentum stehende Zuwegung mit wasserdurchlässigem Pflaster zu \nerstellen. Auf dem aufwändig erstellten Pflaster sammele sich im Vergleich zu \nanderen Befestigungsarten vermehrt Schmutz, der durch eine Fachfirma aufwändig \nentfernt werden müsse. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, weshalb sich der \nGebührensatz von 2006 auf 2007 um 17 % erhöht habe.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.03.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16.04.2007 insoweit aufzuheben, als sie darin \nzu einer Regenwassergebühr für eine gebührenpflichtige Fläche von mehr als \n76 m² herangezogen werden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Auffassung, dass der in § 5 GebS festgelegte Flächenmaßstab ein \nzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Bei der Wahl eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehe nach ständiger obergerichtlicher \nRechtsprechung ein weit gespanntes Satzungsermessen. Im Falle des gewählten \nFlächenmaßstabes sei der erforderliche Zusammenhang zwischen \nGebührenberechnung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht \noffensichtlich unmöglich. Eine Pflicht zur Berücksichtigung weiterer Parameter - wie \nder Versickerungsfähigkeit einzelner Befestigungsarten - bestehe für den \nSatzungsgeber nicht. Im Falle der Kläger sei eine Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage gegeben, weil Niederschlagswasser von der Zuwegung über \nZuläufe und das im Gemeinschaftseigentum stehende Kanalnetz in die öffentliche \nKanalisation gelange. Hinzu komme, dass die Aufnahmekapazität und \nVersickerungsfähigkeit von Ökopflaster durch Schmutzeintrag im Laufe der Zeit \nabnehme. Entgegen der Behauptung der Kläger habe baurechtlich keine Pflicht zur \nVerwendung von Ökopflaster bestanden. Die von 2006 bis 2007 zu verzeichnende \nErhöhung des Gebührensatzes um 17 % beruhe auf investiven Kosten für \nSanierungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher \nVorgaben zu erbringen gewesen seien.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n17\n\nDie Bestandskraft der bereits für die Jahre 2004 bis 2007 ergangenen \nGebührenbescheide steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für \ndie Jahre 2004 - 2007 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich \naus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - \nKAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von \nSteuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine \nNacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen \nzulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG \nNRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der \nNachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von \nVorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die \nNacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt \nsich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die \nMöglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig \nsein soll. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 sind aus-\nschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass \nhinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, \n111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A \n1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; \nBeschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom \n11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K \n2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern \nvgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682.\n\n19\n\nDer angefochtene Nachveranlagungsbescheid setzt die Regenwassergebühren \nfür die Kläger zu Recht auf der Grundlage einer Fläche von 113 m² bebauter \nund/oder befestigter Grundstücksfläche fest. Die Einbeziehung der mit Porenpflaster \nverlegten Zuwegungsfläche auf dem Grundstück der Kläger und den im \nGemeinschaftseigentum stehenden Grundstücke ist von den Bestimmungen der für \ndie Jahre 2004 bis 2007 maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur \nEntwässerungssatzung (GebS) sowie der Satzungen über die Abwälzung und \nErhebung der Abwasserabgabe (AbwAS) der Stadt Bergisch Gladbach gedeckt. \nNach § 5 Abs. 1 GebS und § 7 Abs. 2 lit. b) AbwAS ist Grundlage der Berechnung \nNiederschlagswassergebühren und der Abwasserabgabe die Quadratmeterzahl der \nbebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser \nleitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage \ngelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn \nvon bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles \nNiederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 \nSatz 2 GebS u. § 7 Abs. 2 lit. b) AbwAS).\n\n20\n\nDie mit wasserdurchlässigem Porenpflaster verlegte Zuwegungs- und \nStellplatzfläche ist eine befestigte Fläche i.S.d. o.g. Satzungsbestimmungen. Unter \neiner Befestigung ist jede von der natürlichen Beschaffenheit abweichende \nVerdichtung zu verstehen,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, \n422.\n\n21\n\nEine solche von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung \nist auch bei der Verlegung von sickerfähigem Ökopflaster anzunehmen. \n\n22\n\nDie Zuwegungs- und Stellplatzfläche erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen \ndes Gebührentatbestandes. In Bezug auf die befestigte Zuwegungsfläche ist eine \nInanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation gegeben. Aufgrund der Verlegung \nder Fläche in einem Gefälle zu Zuläufen zum privaten Kanalnetz der Anlieger der \nI. -Löns-Straße, dem Gefälle zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum und \naufgrund der abwassertechnischen Anbindung des Regenwasserrückhaltebeckens \nan die öffentliche Kanalisation,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -, wonach \neine aus Sicherheitsgründen an einer Zisterne angebrachte \nÜberlaufvorrichtung zur öffentlichen Kanalisation deren Inanspruchnahme \nbedeutet,\n\n24\n\nist davon auszugehen, dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen - wie \ndie jüngere Vergangenheit zeigt - bis zu 95 l Regen pro m² in der Stunde in NRW \nniedergehen können (vgl. Bericht in der Rheinischen Post vom 22.08.2007 über \nÜberschwemmungen in NRW und Niedersachsen) die Absorptionsfähigkeit des Öko-\nPflasters nicht ausreicht und Niederschlagswasser über das Gefälle zu den Zuläufen \nzur privaten Kanalisation über das Rückhaltebecken und zur Straße in die öffentliche \nKanalisation abfließt.\n\n25\n\nDer für die Bemessung der Regenwassergebühren gewählte Flächenmaßstab ist \nein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der \nBeklagte war nicht gehalten, die Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu \nberechnen. Denn würde man einen Wirklichkeitsmaßstab zugrundelegen, bedürfte \nes der Messung der jeweils von den einzelnen Grundstücken der Kläger der \nöffentlichen Kanalisation zugeleiteten Niederschlagswassermenge, was mit \ntechnischen Schwierigkeiten, einem erheblichen finanziellen Aufwand für die \nMessvorrichtungen und nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, \nder letztlich zu Lasten aller Gebührenpflichtigen ginge. \n\n26\n\nIst der Satzungsgeber - wie hier - berechtigt, überhaupt einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes \nweitgehend frei. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 - 9 A 3907/93 -.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt der Maßstab der befestigten Grundstücksfläche. \nDieser berücksichtigt zwar nur einen für das Maß der Inanspruchnahme \naussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die damit \nverbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa des jeweiligen \nNeigungswinkels, der Art der Befestigung oder des Grades der \nVersickerungsfähigkeit ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der \ngebührenrechtlich zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, \ndass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei \nRegenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender \nVersickerung oder Verdunstung abgeleitet werden muss und dass die Menge des \nabzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. Eine \nDifferenzierung des Maßstabs nach dem Grad der Verdichtung dadurch, dass die \nFlächen einzelner Befestigungsarten je nach der verbliebenen Absorptionsfähigkeit \nmit einem Abflussbeiwert berücksichtigt werden, ist zwar zulässig, aber angesichts \ndes dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \neingeräumten weiten Ermessensspielraums rechtlich nicht geboten,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -; Beschluss vom \n15.11.2007 - 9 A 281/05 -; HessVGH, Beschluss vom 15.06.1994 - 5 UE \n2928/93 -, NVwZ-RR 1995, 110.\n\n30\n\nDas Gericht verkennt zwar nicht, dass die tatsächlich von der Wegefläche der \nKläger abfließende Niederschlagsmenge geringer ist als die Menge, die von einer mit \n„normalen\" Pflastersteinen verlegten Fläche abfließende Regenwassermenge \nabfließt. Dies ist aber aufgrund des vom Beklagten zulässigerweise gewählten \npauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der befestigten Grundstücksfläche \nfür die Gebührenberechnung ohne Belang.\n\n31\n\nAus der Entscheidung des HessVGH vom 15.06.1994 (a.a.O.) ergibt sich \nentgegen der Auffassung der Kläger keine satzungsrechtliche Pflicht zur \nUnterscheidung von „normalem\" und wasserdurchlässigem Pflaster. Der \nEntscheidung ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Pflicht des Satzungsgebers zur \ngebührenrechtlichen Unterscheidung von wasserundurchlässiger fugenloser \nBefestigung (Teerdecke) und wasserdurchlässigem Fugenpflaster nicht besteht. \nSoweit die Kläger behaupten, dass ihnen die Verlegung der Zuwegungsfläche mit \nwasserdurchlässigem Porenpflaster baurechtlich vorgegeben sei, ist dies für die hier \nstreitige Gebührenpflicht unerheblich. Eine Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn \ndie Kläger die Wegefläche aufgrund einer baurechtlichen Verpflichtung mit \nwasserdurchlässigem Pflaster verlegt haben. Maßgeblich für die Entstehung der hier \nstreitigen Niederschlagswassergebührenpflicht ist allein, ob die öffentliche \nKanalisation durch das auf der befestigten Grundstücksfläche niedergehende \nRegenwasser in Anspruch genommen wird. Dies ist hier der Fall.\n\n32\n\nSoweit die Kläger meinen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der \nGebührensatz von 2006 auf 2007 um 17 % erhöht habe, bot dieser pauschale \nEinwand keinen Anlass für das Gericht zu einer näheren Überprüfung der \nRechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die \nklagebegründenden Tatsachen finden,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, \n17 ff..\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-27/14-k-1961-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-27/14-k-1961-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254575","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.430297+00:00"}}