{"status":"available","doknr":"OLD254611","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0526.20K3042.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"20 K 3042/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren \neingestellt. \n \nIm Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides \nvom 18.07.2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1) ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie am oo.oo.oooo geborene Klägerin zu 1 sowie ihre minderjährigen Kinder (Kläger \nzu 2 und 3) sind libanesische Staatsangehörige.\nDie Kläger reisten am 05.04.2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten \nam 25.04.2007 einen Asylantrag.\nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) am 03.05.2007 gab die Klägerin zu 1 als Ausreisegrund im \nWesentlichen an, die Situation im Libanon habe sich immer mehr zugespitzt, weil die \nHisbollah auf ihre Familie Druck ausgeübt habe, um ihren Mann sowie ihren ältesten \nSohn zur Mitwirkung zu bewegen.\nMit Bescheid vom 18.07.2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, weil das \nAsylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. Das Bundesamt stellte ferner \nfest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich \nforderte es die Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, \nund drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an.\nDie Kläger haben am 30.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die \nKlägerin zu 1 auch für ihre Kinder auf die Angaben im Rahmen der Vorprüfung vor \ndem Bundesamt bezogen. Ferner hat die Klägerin ein Attest nebst deutscher \nÜbersetzung aus dem Libanon vorgelegt. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin \nzu 1 während des Krieges in einem Notfall im Krankenhaus untersucht worden sei. \nAls Erkrankungen wurden eine Neurose, Angstzustände und schnelles Herzklopfen \ndiagnostiziert.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 hat die Klägerin zu 1 zudem geltend \ngemacht, seit dem Krieg im Libanon psychisch zu leiden. Sie hat ihre Furcht \ngeäußert, „plötzlich\" könne die Situation „eskalieren\". Aus diesem Grunde habe sich \nihr Ehemann Sorgen um sie gemacht und sie zunächst mit den beiden (jüngeren) \nKindern außer Landes geschickt. \nAufgrund des Eindruckes, den das Gericht von der erkennbar angeschlagenen \ngesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1 gewonnen hat, hat die Kammer mit \nBeweisbeschluss vom 18.10.2007 die Einholung eines psychologischen \nSachverständigengutachtens über die Klägerin zu 1 beschlossen.\nBezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Frau \nDipl.-Psych. D. X. -S. , U. vom 31.01.2008, Bezug \ngenommen.\nIn der Folgezeit haben die Kläger die Klage weitgehend zurückgenommen. Begehrt \nwird alleine noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person der Klägerin zu \n1.\nZur Begründung wird ausgeführt, im Gutachten sei das Vorliegen einer \nposttraumatischen Belastungsstörung in Bezug auf die Klägerin zu 1 diagnostiziert \nworden, welche eine traumazentrierte psychotherapeutische Behandlung erforderlich \nmache. Diese Behandlung könne wegen der Gefahr einer Retraumatisierung im \nLibanon nicht durchgeführt werden. \n\n2\n\nDie Klägerin zu 1 beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 18.07.2007 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf ihre Person ein \nAbschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.\n\n3\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie ist der Auffassung, auch unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens \nlägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der \nKlägerin zu 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon alsbald eine wesentliche oder \ngar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe.\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Gutachten und \nzugezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie den beigezogenen \nAusländerakten Bezug genommen. \n\n4\n\nEntscheidungsgründe\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen \n(§ 92 Abs. 3 VwGO).\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\nDie Feststellung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes, wonach in der Person \nder Klägerin zu 1 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorliegt, ist rechtswidrig. Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf die begehrte \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses.\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\nDer Begriff der Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht demjenigen des \nasylrechtlichen Prognosemaßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\". Darüber \nhinaus ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff zur \ninsoweit inhaltsgleichen Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW \nUrteil vom 18.01.2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281 ff.\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss eine Prognose \nergeben, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung \neine erhebliche konkrete Gefahr droht. Eine Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn \neine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, \nnamentlich wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\n„Konkret\" ist die Gefahr, wenn die prognostizierte Verschlechterung „alsbald\" nach \nder Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte. \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen nicht nur im Falle \nkörperlicher Beschwerden, sondern auch bei einer schweren psychischen \nErkrankung vorliegen können,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2005, a.a.O..\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann in einer Krankheit begründet \nsein, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet, etwa wenn \neine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die \nbetreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des dortigen (niedrigen) \nVersorgungsstandards generell oder bezogen auf die individuellen Möglichkeiten des \nAusländers nicht zugänglich ist.\nDaneben kann eine Gesundheitsbeeinträchtigung auch dann vorliegen, wenn dem \nBetroffenen die Inanspruchnahme des im Heimatland vorhandenen und für ihn auch \nverfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen \n- etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden \nVerschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen \nGesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung - nicht zuzumuten ist,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2005, a.a.O. m.w.N..\nSo liegt der Fall hier. Auf der Grundlage der von Frau X. -S. \ndurchgeführten Untersuchungen und ihrer Diagnose steht zur Überzeugung der \nKammer fest, dass bei der Klägerin zu 1 eine posttraumatische Belastungsstörung \n(PTBS) vorliegt. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 13.01.2008 ihre \nVorgehensweise, die Exploration, die Durchführung verschiedener diagnostischer \nVerfahren und deren Bewertung im Einzelnen dargelegt und ist für das Gericht \nnachvollziehbar zu ihrer Diagnose gelangt. Das Bestehen einer PTBS als solcher ist \nvom Bundesamt auch nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Allerdings hat \ndas Bundesamt die Auffassung vertreten, aus der Diagnose allein ergäben sich noch \nkeine konkreten Gesundheitsgefahren; namentlich sei bei einer PTBS-Erkrankung \nkeine standardmäßige Festlegung nach ob, Art und Umfang der drohenden \nGesundheitsgefahr gegeben.\nDem vermag das Gericht nicht zu folgen. Maßgeblich ist nicht, ob aus der \nposttraumatischen Belastungsstörung weitere Erkrankungen erwachsen, sondern die \nPTBS ist die Erkrankung. Bei einer drohenden Retraumatisierung ist die Erkrankung \nals solche geeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen.\nDessen ungeachtet hat Frau X. -S. an verschiedenen Stellen des \nGutachtens Aussagen darüber getroffen, welche Beschwerden aufgrund der \nTraumatisierung bei der Klägerin zu 1 vorliegen. So leidet die Klägerin zu 1 unter \nerheblichen Angstzuständen mit Angst-Vermeidungsverhalten und Gedankenkreisen \n(Bl. 60, 61, 83) und - infolge der Trennung von ihrer Familie - unter Schuldgefühlen \ninsbesondere gegenüber dem im Libanon zurückgebliebenen Sohn (Bl. 60), \nKopfschmerzen (Bl. 62), Übererregung (Bl. 62, 83), Intrusionen/Alpträume (Bl. Bl. 59, \n83); schließlich ist eine Somatisierungsneigung gegeben (Bl. 62).\nDes Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Klägerin zu 1 im \nFalle ihrer Rückkehr in den Libanon eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung \ndroht:\nIm Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich die \npsychische Situation der Klägerin zu 1 im Libanon stetig verschlechtert hat. Die \nTraumatisierung der Klägerin zu 1 ist auf eine Kumulation von belastenden \nEreignissen mit traumatogenem Potenzial bereits ab Kindesalter zurückzuführen. \nNachdem sich die Beschwerden zunächst durch einen Wegzug nach Kuwait \nstabilisiert hatten, kam es in der Folge durch mehrfache Konfrontation mit dem „Ort \ndes Geschehens\" und der erneuten Konfrontation mit traumatischen Ereignissen zu \neiner ständigen Reaktualisierung und Retraumatisierung der Klägerin zu 1. \nRetrospektiv ist es dabei immer wieder zu einer Verschlimmerung der vorhandenen \nbzw. Neuentwicklung weiterer psychischer Beschwerden gekommen. Dies hat die \nGutachterin auf Bl. 58 f ihres Gutachtens überzeugend dargestellt. \nAusgehend hiervon kann die Auffassung des Bundesamtes nicht geteilt werden, \nwonach der Klägerin zu 1 eine Rückkehr in den Libanon zugemutet werden könne, \nweil sie auch zuvor viele Jahre dort gelebt habe. Diese Auffassung verkennt, dass \nsich im Zeitpunkt der Ausreise die psychische Situation der Klägerin zu 1 so \nverschlechtert hatte, dass ihr ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland nicht \nzugemutet werden konnte.\nIn welchem Ausmaß die Klägerin zu 1 vor ihrer Ausreise im Libanon psychisch \nbelastet war, wird auch an nachfolgend dargestellter Konfliktsituation deutlich: \nSowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 als auch der Gutachterin \ngegenüber hat die Klägerin zu 1 deutlich gemacht, wie sehr sie unter der Trennung \nvon ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn leidet. Frau X. -S. hat hierzu \nauf Blatt 60 ihres Gutachtens ausgeführt, bei der Klägerin zu 1 hätten sich erhebliche \nSchuldgefühle ihrem Sohn gegenüber eingestellt. Trotz des starken Leidensdrucks \naufgrund der Trennung von ihrer Familie überwiegen bei der Klägerin zu 1 gleichwohl \ndie erheblichen Ängste vor einer Wiederholung des traumatischen Geschehens (Blatt \n61). Wegen des Gewichtes dieser Ängste ist die Klägerin zu 1 sogar bereit, eine \n(endgültige) Trennung von ihrer Familie in Kauf zu nehmen.\n\n5\n\nDas Gericht hält es des Weiteren für überzeugend, wenn die Gutachterin \nausführt, bei einer erneuten Konfrontation mit dem „Ort des Geschehens\" \n(überflutende Konfrontation mit ereignisspezifischen Triggern im Libanon) werde es \nbei der Klägerin zu 1 zu einer massiven Reaktualisierung der traumatischen \nErlebnisse und mithin zu einer erheblichen Verschlimmerung der traumaspezifischen \n(Real-)Ängste kommen (vgl. Bl. 84 des Gutachtens). Die erhebliche Zunahme der \ntaumaspezifischen (realen) Ängste wird nach Auffassung der Gutachterin mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten.\nDie prognostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 \nwird daher von der erkennenden Kammer als erheblich und im Hinblick auf die \nsofortige Konfrontation mit ereignisspezifischen Triggern auch als konkret \neingeschätzt.\nWegen der abzusehenden erneuten Konfrontation mit der von der Klägerin zu 1 als \ntraumatisierend erlebten Unsicherheitssituation (mehrfach erlebter Tod/schwere \nVerletzung von nahestehenden Menschen) und der damit verbundenen \nRetraumatisierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung im \nLibanon behandelt werden kann. Vielmehr folgt das Gericht der Bewertung von Frau \nX. -S. , wonach eine erhebliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes durch eine wesentliche Zunahme der traumaspezifischen \nÄngste und intrusiven Symptomatik sowie weitere Somatisierungen zu erwarten \nwären.\nNach alledem liegt daher eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben \nder Klägerin zu 1 im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. In die Bewertung des \njeweiligen Obsiegens/Unterliegens ist eingestellt, welche Kosten im jeweiligen \nVerfahrensstadium angefallen sind. Während sich die Geschäftsgebühr auch auf den \nzurückgenommenen Teil der Klage bezieht, war eine Terminsgebühr nur bezüglich \ndes zuletzt noch streitgegenständlichen Klagegegenstandes zu berücksichtigen. Die \nBewertung dieser verschiedenen Anteile an den insgesamt entstandenen Kosten \nführt zu der vorgenommenen Kostenquotelung.\nGerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-26/20-k-3042-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-26/20-k-3042-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254611","retrieved":"2026-07-09 02:18:20.754191+00:00"}}