{"status":"available","doknr":"OLD254610","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0526.20K2797.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"20 K 2797/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO.\n\n3\n\nGegen den Kläger war bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Aktenzeichen \n773 Js 549/05 ein Ermittlungsverfahren anhängig, bei dem er des sexuellen Missbrauchs an einem Kind beschuldigt wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Zahnarzt den seinerzeit zwölfjährigen Jungen S. H. bei \nvier verschiedenen Behandlungsterminen an den Geschlechtsteilen angefasst zu \nhaben.\nDas Verfahren wurde nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt.\n\n4\n\nMit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 07.03.2005 ordnete das Polizeipräsidium Bonn die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 b \n2. Alt. StPO an. \n\n5\n\nDer Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 15.03.2005 \nWiderspruch gegen diese Anordnung ein. Er vertrat die Auffassung, die Verfügung \nsei wegen eines Begründungsmangels fehlerhaft. Überdies sei eine erkennungsdienstliche Behandlung nur zulässig, wenn sich deren Notwendigkeit aus einem abgeschlossenen (und nicht einem noch laufenden) Verfahren ergebe.\n\n6\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 12.06.2007 zurückgewiesen.\n\n7\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen sei ein Restverdacht \nbestehen geblieben. Die Wiederholungsgefahr resultiere u.a. aus dem Charakter von \nSexualdelikten als Neigungsdelikten. Überdies sei der Kläger 1998 ein weiteres Mal \naufgefallen. Die Interessenabwägung falle ebenfalls zu Lasten des Klägers aus.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 12.07.2007 Klage erhoben. Er bestreitet die im Strafverfahren \ngegen ihn erhobenen Vorwürfe. Beim Setzen einer Betäubungsspritze müsse er sich \nzwangsläufig über den Patienten beugen, so dass aus der Gesamtsituation zufällige \nBerührungen des Jungen nicht ausgeschlossen gewesen seien. Die Aussagen des \nbetroffenen Jungen seien zudem widersprüchlich. Der Kläger macht des Weiteren \ngeltend, aus der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages könne kein für ihn negativer Schluss gezogen werden. Er habe diesen Weg im Hinblick \nauf seine gefährdete berufliche Existenz zur Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung gewählt. Selbst wenn sich das vorgeworfene Geschehen tatsächlich \nzugetragen haben sollte, so wären die Handlung als absolut niederschwellig zu bewerten. Hieraus könne ein Schluss auf pädophile Neigungen nicht gezogen werden. \nAuch habe das Anlassverfahren so nachhaltig negativ auf den Kläger gewirkt, dass \ner bereits aus diesem Grunde von einer denktheoretisch erneuten Tat abgehalten \nwürde. Schließlich stellt der Kläger die Notwendigkeit der Maßnahme in Abrede. Vor \ndem Hintergrund der ihm vorgeworfenen Begehungsweise (Übergriff im Rahmen \nseiner beruflichen Tätigkeit) sei ein Identifizierungsbedarf anhand von erkennungsdienstlichem Material nicht ersichtlich. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 07.03.2005 mit der Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2007 \naufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt den Darlegungen des Klägers entgegen und vertieft seine Auffassung, \nwonach eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Nach seiner Auffassung ist die \nMaßnahme zur Ermittlung in künftigen noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen \nerforderlich.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft Bonn -773 Js 549/05 - Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.03.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2007 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. \nDanach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen \nWillen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.\n\n18\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden \nerkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines \ngegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten \nStrafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische \nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden \nBereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der \nAufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von \nStraftaten zugewiesen sind,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, \nBeschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil \nvom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225.\n\n20\n\nEin unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft \ndes Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen \nBehandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine \nerkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen \nBeschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu \neinem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret \ngegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \nsich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich \ngeforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. \nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des \nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die \nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, \nBeschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 \nsowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225.\n\n22\n\nDemzufolge dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, die \nNotwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung müsse sich aus einem \nabgeschlossenen und nicht einem noch laufenden Verfahren ergeben. Vielmehr \ndürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nerkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen \nBeschuldigten angeordnet werden,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1955 - 1 C 176.53 -, NJW 1956, s. 234; \nvom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, NJW 83, S. 773 und vom 23.11.2005 \na.a.O.\n\n24\n\nDie Anhängigkeit eines strafrechtlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Anordnung \nist danach gerade Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO. Unschädlich ist hingegen, wenn die Beschuldigteneigenschaft später entfällt.\n\n25\n\nAusgehend hiervon steht der Umstand, dass das Anlassverfahren - 773 Js \n549/05 SE - nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe \nvon 5.000 EUR eingestellt worden ist, der angeordneten Maßnahme nicht entgegen. \n\n26\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen \nbemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten \nErmittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer \nErfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der \nArt, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, \nwährend dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen \nals Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogenen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die \ndann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen \nüberführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der \nerkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses \nVerfahrens herleiten,\n\n27\n\nvgl. ständige Rechtssprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 \nC 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225.\n\n28\n\nMaßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen \ndieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist.\n\n29\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 \nAbs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \npräventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, \nentsprechend dem Menschenbild des Grundgesetztes nicht bereits deshalb als \npotentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig \ngemacht hat oder anzeigt worden ist,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom \n29.11.1994 - 5 A 2234/93 -.\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als \nrechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, \nWiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt.\n\n32\n\nZunächst ist trotz der Einstellung des Anlassverfahrens ein Restverdacht gegen \nden Kläger gegeben.\n\n33\n\nEs bestehen nach Auswertung der Zeugenaussagen begründete Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger den Jungen S. H. bei verschiedenen zahnärztlichen \nBehandlungsterminen im Juni/Juli 2004 an den Geschlechtsteilen berührt hat.\n\n34\n\nDies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Bekundungen des \nKindes S. H. . Dieser hat im Wesentlichen widerspruchsfrei im Rahmen seiner \npolizeilichen Zeugenaussage dargelegt, dass der Kläger ihm, nachdem er eine \nBetäubungsspritze gesetzt habe, eine Broschüre bzw. ein Buch aus seinem \nInteressensgebiet „Reptilien\" zu lesen gegeben habe. Während der Wartezeit bis \nzum Eintritt der Wirkung der Betäubungsspritze sei die Arzthelferin nicht im Raum \nzugegen gewesen. In dieser Zeit habe der Kläger die Geschlechtsteile des Jungen \nberührt und geknetet. Aus den Schilderungen des Zeugen geht auch hervor, dass \nder Kläger den Zeugen zunächst nur über der Kleidung berührt hat, bei späteren \nTerminen jedoch auch mit seiner Hand in die Hose des Jungen gegangen ist. Der \nJunge hat den gesamten Geschehensablauf mit altersgerechten Worten geschildert, \nwobei insbesondere erkennbar geworden ist, wie er sich während der Übergriffe \ngefühlt hat. Er hat auf Rückfrage offengelegt, dass der Kläger ihn nicht zum \nStillschweigen über die Vorgänge aufgefordert hat; auch ist erkennbar geworden, \ndass seine Gegenwehr eher verhalten ausgefallen ist. Letztgenannte Umstände \nwären im Falle einer erfundenen Anschuldigung nicht unbedingt nachvollziehbar.\n\n35\n\nDas Gericht erachtet die Aussagen des Jungen daher als glaubwürdig. Der \nUmstand, dass es bezüglich der Anzahl der Termine und der Zeitpunkte und \nReihenfolge der geschenkten Bücher bzw. der gewonnen Wette Ungereimtheiten \ngab, steht dem nicht entgegen. S. H. hat in den Kernbereichen auch auf \nwiederholte Rückfragen der vernehmenden Polizistin stimmig und widerspruchsfrei \ndas Verhalten des Klägers erläutert. Diese Aussagen vor der Polizei decken sich mit \nden Angaben, die er bei seinen Eltern gemacht hat und welche die Mutter im \nRahmen ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat.\n\n36\n\nSoweit der Kläger ausführt, die Handlungen sollten sich angeblich beim Setzen \nder Betäubungsspritze ereignet haben und damit im Zusammenhang mit einer \nHandlung, bei der zufällige Berührungen nicht ausgeschlossen werden könnten, gibt \ner die Äußerungen des Jungen unzutreffend wieder. Die Berührungen haben nach \nden Darlegungen des Jungen gerade nicht während des Setzens der \nBetäubungsspritze stattgefunden, sondern in der anschließenden Phase, als auf den \nEintritt der Wirkung gewartet wurde und die Zahnarzthelferin nicht mehr im Raum \nzugegen war.\n\n37\n\nDas Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Junge S. H. mit \nseiner Aussage Aufmerksamkeit erregen wollte und daher die Vorwürfe nur erfunden \nhat. Dagegen spricht insbesondere, auf welche Art die Vorwürfe gegen den Kläger \nzutage getreten sind. Das geschädigte Kind hat sich nicht zeitnah seinen Eltern \noffenbart, sondern von den Vorfällen vielmehr im Anschluss an einen \nBehandlungstermin bei der befreundeten Familie H1. berichtet. Dies ist auf eine \nWeise geschehen, dass Frau H1. sich nicht unmittelbar veranlasst gesehen hat, \nsich an die Eltern des Jungen zu wenden. Vielmehr sind die Vorwürfe eher zufällig, \nnämlich aus Anlass eines Verdachtsfalles betreffend eines Betreuers einer \nJugendgruppe bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des \nKlägers, der Junge habe sich als Opfer dargestellt, um Aufmerksamkeit zu erregen, \nnicht überzeugen. Erst recht vermag das Gericht aus den Ermittlungsakten keine \nAnhaltspunkte für die angeblich „nicht ganz unproblematischen Familienverhältnisse\" \nzu erkennen.\n\n38\n\nAuch weitere Umstände sprechen indiziell dafür, dass die Bekundungen des \nZeugen S. H. zutreffen. So hat das Gericht in die Würdigung eingestellt, dass \nder Junge, obwohl er mehrfach alleine den Kläger aufgesucht hatte, seine Mutter bei \neinem der späteren Termine gebeten hat, ihn zum Arzt zu begleiten. Diese von der \nMutter bestätigte Bitte erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass er gehofft hat, beim \nTermin weiterhin Geschenke/Leihgaben zu bekommen, jedoch wegen der \nAnwesenheit seiner Mutter nicht mehr sexuell berührt zu werden.\n\n39\n\nDes Weiteren runden die Aussagen der beiden Zahnarzthelferinnen das \nGesamtbild ab. Beide Arzthelferinnen haben bestätigt, dass der Kläger zu S. \nH. einen intensiven Kontakt gepflegt und sich mit ihm länger unterhalten habe; \ninsbesondere über das Hobby des Jungen „Reptilien\". Aus den Aussagen der beiden \nArzthelferinnen wird ersichtlich, dass diese den Kläger nicht belasten wollten: beide \nhaben dargelegt, sie könnten sich sexuelle Übergriffe durch den Kläger an einem \nKind nicht vorstellen. Beide Arzthelferinnen haben auf Nachfrage erläutert, es \nkomme vor, dass der Kläger während der Wartezeit, bis die Betäubungsspritze wirke, \nallein mit Patienten im Behandlungszimmer bleibe. Auf Befragen hat die Arzthelferin \nD. C. angegeben, ihr Chef sei schon mal rot geworden, wenn sie reingekommen sei, wobei sie meinte, das Rotwerden könne an der Heizung liegen. Auf \nkonkrete Befragung gab sie des Weiteren an, der Kläger habe seine Hand schon mal \nauf dem Oberschenkel von S. H. liegen gehabt, als sie hereingekommen sei. \nDies habe sie schon mal gesehen, sich aber nichts dabei gedacht, zumal der Kläger \nseine Hand nicht weggenommen habe, wenn sie hereinkam oder dabei saß. \nSchließlich hat die Zeugin bestätigt, dass der Arzt schon einmal erschrocken reagiert \nhabe, wenn sie in den Raum gekommen sei. \n\n40\n\nAuch die Arzthelferin L. E. gab an, es könne sein, dass der Kläger seine \nHand schon einmal auf dem Bein von S. H. liegen gehabt habe. Dies mache \ner bei Vielen, wenn die mit den Füßen rumzappelten. Auch Frau E. hat bestätigt, \ndass der Kläger sich schon mal erschrecke, wenn man hereinkomme.\n\n41\n\nAus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich nach Auffassung des Gerichts \nsomit im Gesamtbild verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Jungen \nS. H. tatsächlich in der Weise, wie von diesem geschildert, an den \nGeschlechtsorganen berührt hat. Mithin liegt ein Restverdacht bezüglich der Anlasstat vor.\n\n42\n\nDes Weiteren ist auch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. \nInsoweit ist im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln eine \nWiederholungsgefahr sowohl aus generellen Gründen (Neigungsdelikt) als auch aus \neinzelfallbezogenen Erwägungen angenommen worden, wobei bezüglich der \neinzelfallbezogenen Erwägungen offenkundig ein fehlerhafter Textbaustein \nverwendet worden ist. Aus der Verwendung des fehlerhaften Textbausteines lässt \nsich jedoch nicht ableiten, dass die Bezirksregierung bei ihrer Prüfung von einem \nfalschen Sachverhalt ausgegangen ist.\n\n43\n\nUngeachtet dessen tragen bereits die generellen Erwägungen zur \nWiederholungsgefahr aufgrund des Charakters als Neigungsdelikt die Verfügung. \nNach Auffassung des OVG NRW, der auch das erkennende Gericht folgt, besteht im \nBereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2007, - 5 B 1284/07 -.\n\n45\n\nAuch die einzelfallbezogene Prognose, die der vollen gerichtlichen Überprüfung \nunterliegt, führt zum selben Ergebnis: In diesem Kontext ist zunächst zu würdigen, \ndass es nicht bei einem einmaligen Vorfall geblieben ist, sondern sich die Übergriffe \nauf insgesamt vier Behandlungstermine erstreckt haben. Vor allem aber ist es im \nVerlaufe dieser Vorfälle zu einer Steigerung der Eingriffsintensität gekommen. \nWährend der Junge S. H. zunächst nur davon berichtet hat, vom Kläger über \nder Kleidung an den Geschlechtsorganen berührt worden zu sein, hat er für weitere \nBehandlungstermine vorgetragen, der Kläger sei mit der Hand unter seine Kleidung \ngegangen und habe ihn unmittelbar am Penis berührt. Dies stellt eine tragfähige \nGrundlage für eine Wiederholungsprognose auch aus einzelfallbezogenen \nErwägungen dar.\n\n46\n\nDem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass bereits die nachhaltig negativen \nWirkungen des Anlassverfahrens geeignet sein würden, ihn von einer \n(denktheoretischen künftigen Erst)Tat abzuhalten. Gegen den Kläger war bereits \n1998 ein gleichgelagertes Ermittlungsverfahren anhängig. Auch wenn die Akte nicht \nmehr auffindbar ist und somit keine näheren Erkenntnisse aus dem Verfahren \nvorliegen, außer dass es nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, so ergibt \nsich jedenfalls, dass allein die frühere Anhängigkeit eines Verfahrens nicht geeignet \nist, den Kläger von weiteren sexuellen Handlungen an Kindern abzuhalten.\n\n47\n\nSchließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Das Gericht erachtet die \nMaßnahme entgegen der Auffassung des Klägers als geeignet für Ermittlungen in \nkünftigen Verfahren. Mag auch im Hinblick auf die dem Kläger konkret vorgeworfene \nBegehungsweise im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit ein \nIdentifizierungsbedarf grundsätzlich nicht bestehen, so kann insbesondere wegen \ndes Charakters als Neigungsdelikt nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere \nSituationen in Betracht kommen, in denen eine Identifizierung des Klägers notwendig \nist, um seine Täterschaft auszuschließen oder nachzuweisen. Auch hält das Gericht \ndie Abnahme von Fingerabdrücken für geeignet, künftige Ermittlungen zu fördern, \nindem beispielsweise Fingerabdrücke auf Gürtelschnallen, Hosenknöpfen o.ä. \ngewonnen werden mögen, aber auch um im Hinblick auf ein mögliches Vorgehen \n(Geneigtmachen eines Kindes durch Geschenke) Rückschlüsse ziehen zu \nkönnen.\n\n48\n\nDer dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf \ndas hohe Schutzgut (Schutz von Kindern gegen sexuelle Übergriffe) verhältnismäßig \nim engeren Sinne.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-26/20-k-2797-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-26/20-k-2797-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254610","retrieved":"2026-07-09 02:18:20.291986+00:00"}}