{"status":"available","doknr":"OLD254731","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0519.25L301.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"25 L 301/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 1639/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 ist offensichtlich rechtmäßig.\n\n6\n\nRechtsgrundlage der Verpflichtungen, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin \nmittels des angefochtenen Bescheides auferlegt hat, sind die §§ 91 Abs. 1 und 2, 94, \n95 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Duldungsverpflichtung der Antragstellerin \nergibt sich aus dem Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes (BRH) nach § 91 \nAbs. 1 und 2 BHO i.V.m. seinen in § 94 BHO geregelten Befugnissen, die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften aus § 95 BHO.\n\n7\n\nDer BRH ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 BHO berechtigt, bei der Klägerin die streitige örtliche Erhebung durchzuführen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt \nsind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die ausführlichen Begründungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 6. \nFebruar 2008 und in der Klageerwiderung vom 12. März 2008 im Verfahren 25 K \n1639/08. Die Kammer hält diese Ausführungen der Beklagten für zutreffend und folgt \nihnen. \n\n8\n\nErgänzend ist Folgendes anzuführen: \n\n9\n\nAuch die Kammer geht davon aus, dass sich das umstrittene Prüfungsrecht bereits aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BHO ergibt, da nach § 179 Abs. 1 SGB 6 \nausschließlich der Bund den Trägern der Einrichtung die für die Rentenversicherung \nder dort beschäftigten behinderten Menschen verauslagten Beiträge erstattet, diese \ngesetzliche Regelung durch das rangniedrigere Recht der Aufwendungserstattungsverordnung (AufwErstV) nicht aufgehoben werden kann und das Land mit den im \nAuftrag des Bundes gezahlten Beträgen im übrigen auch unmittelbar den Bundeshaushalt belastet (§ 4 Abs. 2 AufwErstV). Somit spricht viel dafür, dass die Antragstellerin Ersatz ihrer Aufwendungen „vom Bund\" - und nicht vom Land - „erhält\" (vgl. \n§ 91 Abs.1 Nr.1 Alt. 2 BHO). Selbst bei einem Abstellen auf den formalorganisatorischen Weg der unmittelbaren Erstattung der Aufwendungen durch das \nLand (§ 1 AufwErstV), wie die Antragstellerin dies fordert, wäre die umstrittene Maßnahme aber jedenfalls von der Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BHO \ngedeckt, denn das Land verwaltet in diesem Fall Bundesmittel und leitet diese Mittel \nan die Antragstellerin als Dritte i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 2 BHO weiter. \n\n10\n\nDie - überwiegend verfassungsrechtlichen - Bedenken der Antragstellerin greifen \ndemgegenüber nicht durch. Das von ihr angeführte Gutachten von Prof. Delbrück ist \nzum Einen thematisch bereits nicht einschlägig, weil es dort um Prüfungsrechte des \nLandesrechnungshofes gegenüber den - eine Sonderstellung innehabenden - Freien \nWohlfahrtverbänden aufgrund von Zuwendungen geht. Zum Anderen wird aber auch \ndort eine gesetzlich vorgeschriebene, im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 BHO eingeschränkte Prüfung bei Privaten für verfassungsrechtlich durchaus zulässig angesehen, soweit es sich nicht lediglich um projektbezogene Fördermaßnahmen handelt \n(vgl. genanntes Gutachten S. 21 oben und S. 25 unter 3.). \n\n11\n\nSchließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar das \nbesondere öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchführung der örtlichen \nErhebung bei der Antragstellerin dargelegt, das daraus resultiert, dass die \nErgebnisse dieser Einzelerhebung in einen repräsentativen Überblick über die \nBewirtschaftung und Abrechnung der gezahlten Erstattungsbeträge in mehreren \nBundesländern einfließen sollen, alle anderen Einzelerhebungen bereits \ndurchgeführt wurden und eine weitere erhebliche Verzögerung des \nAbschlussberichtes dessen Aussagekraft beeinträchtigen würde.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nMit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es \nangemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§§ 53 \nAbs. 3, 52 Abs. 1 GKG). Er entspricht hier der Hälfte des Gegenstandswertes des \nHauptsacheverfahrens, der mit 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 \nGKG) anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-19/25-l-301-08","cited_norms":[{"jurabk":"BHO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AufwErstV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufwErstV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-19/25-l-301-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254731","retrieved":"2026-07-09 02:18:30.455280+00:00"}}