{"status":"available","doknr":"OLD254765","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0516.18K1917.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"18 K 1917/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 wird aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1. S. \nTabletten in der geänderten Form (Neue Bezeichnung: J. \n ; Zulassungsnummer 00000.00.00) mit den am 26.06.2003 angezeigten Änderungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine neue Zulassung zu beantragen ist.\n\nEs wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zu der Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG als erteilt gilt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt das Fertigarzneimittel M1. S. Tabletten (neue Bezeichnung\nJ. ), für das die Beklagte durch Bescheid vom 31.05.1994\ndie Zulassung für das Anwendungsgebiet \"Zur symptomatischen Behandlung von\nDurchfällen, sofern keine kausale Therapie zur Verfügung steht\" erteilte. Die ursprüngliche\nZusammensetzung des Arzneimittels war wie folgt:\nWirkstoff: Loperamidhydrochlorid 2 mg\nHilfsstoffe: Maisstärke 32,30 mg, Lactose .1 H2O 26,90 mg, Cellulosepulver 20,00\nmg, Hochdisperses Siliciumdioxid 1,30 mg, Methylhydroxypropylcellulose 0,20 mg,\nStärke, löslich 1,80 mg, Magnesiumstearat 0,50 mg.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 06.04.2000 erteilte die Beklagte die Verlängerung der Zulassung.\n\n4\n\nMit der hier streitigen Änderungsanzeige vom 26.06.2003 zeigte die Klägerin unter anderem\neine Änderung der nichtwirksamen Bestandteile an. Neu hinzugefügt\nwurde insbesondere der Stoff Simeticon in einer Menge von 125,00 mg. In einer internen\nStellungnahme vom 02.07.2003 bezeichnete die Beklagte die Änderungen als\nnicht zustimmungspflichtig und teilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom\n06.08.2003 mit, dass die angezeigten Änderungen zur Kenntnis genommen\nworden seien. \n\n5\n\nAm 29.01.2004 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen weiteren Antrag\nauf Verlängerung der Zulassung. In dem beigefügten klinischen Bericht wurde unter\nanderem auf eine vergleichende Studie zwischen M1. mono und einer Kombination aus M1.\nund Simeticon hingewiesen. Es hieß dort zu der Studie Connor\net al. wie folgt: \"Die Autoren schlussfolgerten, dass diese Ergebnisse die These einer\nveränderten Kinetik von M1. im Vergleich zu einer M1. -Simeticon-\nKombination ergeben. Nach ihrer Auffassung könnte die mögliche unterschiedliche\nVerteilung von M1. zu der verbesserten Wirksamkeit der Kombination ... beitragen.\"\n\n6\n\nIm Rahmen der Bearbeitung einer weiteren Änderungsanzeige bezüglich der Bezeichnung des Arzneimittels\nführte die Klägerin in einer Stellungnahme vom\n11.11.2004 zur Begründung des gewünschten Namenszusatzes \"Rapid\" unter anderem aus: \n\n7\n\n\"Im Rahmen der klinischen Prüfung des Kombinationsarzneimittels\nJ. plus...hat sich gezeigt, dass Simeticon nicht nur die Gasassoziierten Symptome lindert,\nsondern auch indirekt dazu beiträgt, dass\ndie antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetzt....Die\nBeobachtung, dass durch die Beifügung von Simeticon die Wirkung von\nM1. beschleunigt wird, führte zur speziellen Zusammensetzung von\nJ. rapid. Der neu gewählten Rezeptur liegt die begründete\nHypothese zu Grunde, dass M1. umso schneller und besser wirkt, je\nschneller und besser es im Dünndarm verteilt wird. Gasblasen und\nSchaum im Darm sind ein Verteilungshindernis. Da M1. lokal wirkt -\nnur ca. 1 - 3% werden resorbiert -, fördert eine schnelle und gleichmäßige\nVerteilung den Wirkungseintritt. Der Hilfsstoff Simeticon hat dabei mit\nseinen entschäumenden Eigenschaften die Funktion eines\nVerteilungsbeschleunigers.\" \n\n8\n\nIn der Folge veranlasste die Beklagte eine erneute Prüfung der\nÄnderungsanzeige vom 26.06.2003. Aus Sicht der pharmazeutischen Qualität kam\nsie in einer internen Stellungnahme vom 11.02.2005 zu dem Ergebnis, dass\nSimeticon im Zusammenhang mit der geänderten Rezeptur eindeutig als Wirkstoff\neinzuordnen sei. Mit Schreiben vom 16.02.2005 wies die Beklagte die Klägerin auf\ndie ihrer Ansicht nach bestehende Neuzulassungspflicht hin und gab ihr Gelegenheit\nzur Stellungnahme.\n\n9\n\nAm 10.02.2005 zog die Klägerin die Änderungsanzeige betreffend die\nBezeichnung des Arzneimittels zurück und beantragte nunmehr die Bezeichnung\nJ. .\n\n10\n\nZu der Einstufung des Präparates als Monopräparat nahm die Klägerin mit\nSchreiben vom 17.03.2005 Stellung. Simeticon sei als \"sonstiger wirksamer\nBestandteil\" im Sinne des § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG einzustufen mit der Folge, dass\nauch die alte Änderungsanzeige vom 26.06.2003 dieser Bestimmung unterliege. Die\nZusammensetzung und die Einführung von Simeticon in die Rezeptur habe die\nBeklagte erstmals mit Schreiben vom 16.02.2005 beanstandet, damit gelte die\nÄnderung der Zusammensetzung seit September 2003 als genehmigt. Eine\nRücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48 oder 49 VwVfG sei schon wegen\nVerfristung ausgeschlossen. Ob ein Stoff als Arzneimittel eingestuft werde, richte\nsich nach der objektiven Zweckbestimmung, wie sie \"aus der Zusammensetzung und\nKennzeichnung/informierenden Texten\" hervorgehe. Die Kennzeichnung des\nPräparates führe als alleiniges Anwendungsgebiet die Indikation von M1. auf,\ndas sei die Zweckbestimmung. Der bloße Hinweis, dass Simeticon in anderen\nPräparaten eine medizinische Indikation zukomme, spreche nicht zwingend für eine\narzneiliche Zweckbestimmung im konkreten Fall. Die Indikation von Simeticon entsprechend\ndem Mustertext der Beklagten - \"zur symptomatischen Behandlung\ngasbedingter Magen-Darm-Beschwerden, z. B. Meteorismus. Als Hilfsmittel zur\nDiagnostik im Bauchbereich, z. B. Röntgen und Sonographie\" - finde sich nicht\neinmal in Ansätzen wieder. Da in dem Präparat Simeticon gerade nicht dazu\nbestimmt sei, als arzneilich wirksamer Bestandteil verwendet zu werden, handele es\nsich auch nicht um einen Wirkstoff gemäß § 4 (19) AMG. Die Menge eines Wirkstoffs\nsei für die objektive Zweckbestimmung nicht relevant. Simeticon werde in\nverschiedenen Bereichen, auch in der Industrie und als Lebensmittel etc. eingesetzt\nund erst die entsprechende Verwendung mache eine Zuordnung des Stoffes\nmöglich. Simeticon habe mit seinen entschäumenden Eigenschaften die Funktion\neines \"Verteilungsbeschleunigers\", in der AMG-Sprache also eines wirksamen, aber\nnicht arzneilich wirksamen Bestandteils. \n\n11\n\nIn einer internen Stellungnahme hierzu führte die Beklagte u.a. aus, dass der\nGehalt eines Inhaltsstoffes sehr wohl über seine therapeutische Relevanz\nentscheide. Der Gehalt an Simeticon in dem Präparat gehe selbst über den Gehalt in\nSimeticon-Monopräparaten hinaus. Es komme auch nicht auf die Wirkungsangaben\nin den offiziellen Texten des Herstellers an, sondern allein auf die objektive\nEntfaltung der Wirkung des Inhaltsstoffes Simeticon. In dem Kombinationspräparat\nM1. /Simeticon sei die Wirkungsweise wie folgt beschrieben: Durch eine\nspezielle Wirkstoffkombination beschleunigt J. plus den Therapieerfolg:\nDarmbeschwerden bessern sich besonders schnell. Zusätzlich werden die\nBegleitsymptome des Durchfalls wie Krämpfe und Blähungen gezielt behandelt.\" Es\nsei nicht nachvollziehbar, warum Loperamidhydrochlorid 2 mg/Simeticon 125 mg in\neinem Arzneimittel nach dezentralem Zulassungsverfahren eine\nWirkstoffkombination sei und im Rahmen einer nationalen Zulassung in gleicher\nZusammensetzung dieser beiden Bestandteile der Menge nach eine Einstufung als\narzneilich wirksamer Bestandteil erfolgen solle.\n\n12\n\nAus medizinischer Sicht führte die Beklagte in einer Stellungnahme vom\n19.04.2005 aus, dass keine stringente Dosis-Wirkungs-Beziehung im\npharmakologischen Sinne bezüglich Simeticon existiere. Die Wirksamkeit von\nSimeticon beruhe in erster Linie auf einem physikalischen Grundprinzip, das heißt\nvorhandene Gasblasen würden durch Simeticon im Magen-Darm-Trakt zerstört.\nNicht nachvollziehbar sei aber, dass in einem Arzneimittel die gleiche Menge\nSimeticon als Wirkstoff und in einem anderen als Hilfsstoff ausgewiesen werde.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 27.06.2005 stellte die Beklagte gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2\nAMG fest, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1. S. Tabletten\nmit den am 26.06.2003 angezeigten Änderungen gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG eine\nneue Zulassung zu beantragen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei\ndem neu eingeführten Inhaltsstoff Simeticon um einen weiteren arzneilich wirksamen\nBestandteil handele, so dass aus dem ursprünglichen Loperamidhydrochlorid-\nMonopräparat ein Kombinationsarzneimittel resultiere. In Mengen von 40 mg bis zu\n160 mg pro abgeteilte Arzneiform sei Simeticon als arzneilich wirksamer Bestandteil\nin diversen zugelassenen Monopräparaten enthalten. Die hier eingeführte Menge\nSimeticon (125 mg pro Tablette) liege somit im oberen Bereich gängiger Simeticon-\nMonopräparate und stelle zweifelsohne eine therapeutisch relevante Veränderung\nder Arzneimittelrezeptur dar. Simeticon bringe in das Arzneimittel seine\noberflächenspannungsreduzierende Wirkung ein, die medizinisch zur\nsymptomatischen Behandlung gasbedingter Magen-Darm-Beschwerden genutzt\nwerde. Hinzu komme der Synergieeffekt, der nach den Angaben der Klägerin indirekt\ndazu beitrage, dass die antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetze.\nDie Zusammenführung von Loperamidhydrochlorid 2 mg mit Simeticon 125 mg im\nbetroffenen Präparat sei nicht anders zu bewerten, als die Schaffung eines weiteren\nM1. /Simeticon-Kombinationsarzneimittels. Der Bescheid wurde der Klägerin am\n29.06.2005 zugestellt.\n\n14\n\nAm 22.07.2005 erhob diese hiergegen Widerspruch, den sie mit Schreiben vom\n19.08.2005 begründete. Ob ein bestimmter Stoff als Arzneimittel eingestuft werde,\nrichte sich nach der sogenannten \"objektiven Zweckbestimmung\". Die\nZweckbestimmung eines Arzneimittels gehe dabei für Stoffe, die nicht der\nVerschreibungspflicht unterlägen, nur aus der Kennzeichnung hervor. In dem\nkonkreten Fall werde im Text der Indikationsangaben keinerlei Aussage zu einem\nmöglichen Verwendungszweck von Simeticon getroffen. Die Indikationsangabe für\nsimeticonhaltige Präparate entsprechend dem Mustertext der Beklagten vom\n21.12.2000 finde sich nicht einmal in Ansätzen wieder. Die objektive\nZweckbestimmung müsse auch im Hinblick auf den Wirkstoffbegriff in § 4 Ziff. 19\nAMG geprüft werden. In dem Präparat sei Simeticon gerade nicht dazu bestimmt, als\narzneilich wirksamer Bestandteil verwendet zu werden. Das Konzept der objektiven\nZweckbestimmung hänge nicht von der eingesetzten Stoffmenge ab. Auch nach der\n\"Note for Guidance of fix combination medicinal products\" sei bedeutsam, dass\nSimeticon allein keine Wirkung auf die Diarrhö habe und - im Umkehrschluss - auch\nkein Kombinationsprodukt zweier arzneilich wirksamer Stoffe vorliege. In medizinischer\nHinsicht sei bedeutsam, dass Simeticon nicht nur die gasassoziierten\nSymptome lindere, sondern auch indirekt dazu beitrage, dass die antidiarrhoische\nWirkung von M1. schneller einsetze. Die Beobachtung, dass durch die\nBeifügung von Simeticon die Wirkung von M1. beschleunigt werde, habe zur\nspeziellen Zusammensetzung des Präparats geführt. Der neu gewählten Rezeptur\nliege die begründete Hypothese zugrunde, dass M1. umso schneller und\nbesser wirke, je schneller und besser es im Dünndarm verteilt werde. Es sei also ein\nwirksamer, aber nicht arzneilich wirksamer Bestandteil. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch\nzurück. Zur Begründung nahm sie auf den Inhalt des Anhörungsschreibens und des\nangefochtenen Bescheides Bezug. Ergänzend führte sie aus, dass die Befugnis des\npharmazeutischen Unternehmers, die Zweckbestimmung eines Stoffes festzulegen,\ndurch die objektiven (Wirk-)Eigenschaften des Stoffes begrenzt werde. Ein Stoff\nentfalte seine Wirkung objektiv, das heißt unabhängig von einer seitens des\nHerstellers dargestellten Wirkungsangabe, wobei die Menge eines Stoffes von\nzentraler Bedeutung sei. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am\n13.03.2006 zu.\n\n16\n\nAm 10.04.2006 hat sie hiergegen die vorliegende Klage erhoben. Zur\nBegründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen aus dem\nWiderspruchsverfahren. Ein Arzneimittel zeichne sich durch das Vorliegen einer\npharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung aus. Auch nach\nAuffassung der Beklagten liege aber bei Simeticon gerade keine pharmakologische\nWirkung vor, wie sich aus der eigenen Bewertung des Stoffes in den Mustertexten für\nFachinformationen vom 21.12.2000 ergebe. Hierin stelle die Beklagte fest, dass\nSimeticon ausschließlich physikalisch wirke, sich nicht an chemischen Reaktionen\nbeteilige und pharmakologisch und physiologisch inert sei. Im Übrigen könnten auch\nwirksame Bestandteile einen Einfluss auf die Pharmakokinetik oder die\nPharmakodynamik haben, wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 29 Abs. 2a\nAMG zum 4. AMG-Änderungsgesetz ergebe. Eine Neuzulassungspflicht löse dies\nnicht aus. Auch aus der Indikation des streitgegenständlichen Arzneimittels ergebe\nsich, dass der Stoff Simeticon in diesem nicht als arzneilich wirksamer Bestandteil\neingesetzt werde. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n1. den Bescheid vom 27.06.2005 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 10.03.2006 aufzuheben und\nfestzustellen, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1.\nS. Tabletten in der geänderten Form (Neue Bezeichnung: J.\nspezial; Zulassungsnummer 00000.00.00) mit den am 26.06.2003\nangezeigten Änderungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine neue\nZulassung zu beantragen ist,\n\n19\n\n2. es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zu der Änderungsanzeige\nder Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3\nAMG als erteilt gilt.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Klägerin sei zwar insoweit zuzustimmen, als sie sich zur Unterscheidung zwischen wirksamen\nund arzneilich wirksamen Bestandteilen der Definition des\nArzneimittels bediene. Im Rahmen der Arzneimitteldefinition komme es aber nicht auf\ndie subjektive Zweckbestimmung an, die der jeweilige pharmazeutische\nUnternehmer seinem Präparat beimesse, sondern auf die objektive\nVerkehrsauffassung. Die Klägerin selbst führe zur Wirkung von Simeticon aus, dass\nes den Schaum im Darm auflöse. Demnach dürfte bereits eine metabolische Wirkung\ngegeben sein, da hierdurch die chemischen Prozesse verändert würden, die an der\nnormalen Körperfunktion beteiligt seien und diese unterstützten. Ebenso werde auch\nvon der Klägerin nicht bestritten, dass die Beschwerden, die durch die vermehrte\nGasbildung bedingt seien, reduziert würden. Diese Wirkungen träten unabhängig\ndavon ein, ob diese Beschwerden in der Indikation ausdrücklich aufgeführt seien\noder nicht. Aus den Angaben der Klägerin zu dem Kombinationsarzneimittel ergebe\nsich zudem, dass die Behandlung der akuten Diarrhö mittels Zusatzes von Simeticon\nzu M1. erfolgreicher gestaltet werden könne. Selbst wenn man aber wie die\nKlägerin dem Stoff Simeticon eine ausschließlich physikalische Wirkung zuschreiben\nwürde, würde durch die Hinzufügung eines Medizinproduktes zu einem Arzneimittel\neine \"neues\" Arzneimittel entstehen, welches in gleicher Weise der Neuzulassungspflicht unterliege,\nwie bei der Hinzufügung eines zusätzlichen arzneilich\nwirksamen Bestandteils. Zudem sei Simeticon offensichtlich nach der einschlägigen\nStudie in der Lage, einen Effekt auf den zeitlichen Verlauf des Sistierens des\nDurchfalls auszuüben. Das Postulat eines ausschließlich\nverteilungsbeschleunigenden Effektes von Simeticon bei der kombinierten\nBehandlung von Durchfallerkrankungen in Kombination mit M1. werde also von\nden klinischen Daten nicht gestützt. Die Studien machten zudem deutlich, dass\nSimeticon Eigenschaften und therapeutische Wirkungen besitze, welche über die in\nden Mustertexten dokumentierten und gesicherten Anwendungsgebiete\nhinausgingen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 27.06.2005 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 10.03.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in\neigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die mit Änderungsanzeige vom\n26.06.2003 angezeigte Änderung der Rezeptur des Arzneimittels M1. S.\nTabletten (Neue Bezeichnung: J. spezial) ist keine Neuzulassungspflicht\nbegründet worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einfügung des Stoffes\nSimeticon, da es sich dabei nicht um einen arzneilich wirksamen Bestandteil\nhandelt.\n\n28\n\nDie Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung ist grundsätzlich nach dem zum\nZeitpunkt des Eingangs der Anzeige geltenden Recht zu beurteilen. Anzuwenden ist\ndaher hier § 29 AMG in der Fassung des 11. Gesetzes zur Änderung des\nArzneimittelgesetzes vom 21. August 2002 (11. AMG-ÄndG; BGBl. I S. 3348). Nach\n§ 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG war bei einer Änderung der Zusammensetzung der arzneilich\nwirksamen Bestandteile eines Arzneimittels nach Art oder Menge eine Neuzulassung\nzu beantragen.\n\n29\n\nWas unter \"arzneilich wirksamen Bestandteilen\" zu verstehen ist, ist im AMG\nnicht ausdrücklich geregelt. Der Begriff ist inhaltlich deckungsgleich mit dem in der\nheutigen Fassung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG verwendeten Begriffs des Wirkstoffs,\nder unter Berücksichtigung der nach europäischem Recht eingeführten Unterteilung\nder Inhaltsstoffe eines Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile mit dem\n14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes aufgenommen wurde,\n\n30\n\nvgl. BT-Drucksache 15/5316 vom 19.04.2005, S. 40.\n\n31\n\nWirkstoffe sind gemäß § 4 Nr. 19 AMG Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der\nHerstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu\nwerden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich\nwirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden. Nicht zu den Wirkstoffen\ngehören demnach Stoffe ohne arzneiliche Wirkung, wie z.B. Hilfsstoffe. Wesentlich\nfür die rechtliche Einordnung eines Stoffes als Wirkstoff ist darüber hinaus der\ndiesem gegebene Bestimmungszweck, der sich grundsätzlich nach objektiven\nKriterien richtet. Es kommt daher nicht auf die vom Hersteller zum Ausdruck\ngebrachte Zweckbestimmung an, sondern darauf, welchen Zwecken ein bestimmter\nStoff nach der allgemeinen Verkehrsauffassung oder nach anderen objektiven\nKriterien zu dienen bestimmt ist. Stoffe allerdings, die sowohl als arzneilich wirksame\nStoffe wie auch zu anderen Zwecken, z.B. als Lebensmittel, verwendet werden\nkönnen, sind grundsätzlich nur dann von der Definition erfasst, wenn sie vom\nHersteller eine entsprechende Zweckbestimmung erfahren,\n\n32\n\nvgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.12.2001 - 7 VG 1121/2001 - Pharma\nRecht 2002, S. 110-115; Kloesel/Cyran, § 4 Rn. 60.\n\n33\n\nAbzugrenzen ist der in § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG verwendete Begriff des Wirkstoffs\nzudem von den in § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG genannten wirksamen, aber nicht\narzneilich wirksamen Bestandteilen, deren Änderung nicht zu einer Neuzulassungspflicht führt,\nsondern lediglich zustimmungspflichtig ist. \n\n34\n\nDiese Unterscheidung wurde durch das 4. AMG-Änderungsgesetz eingeführt,\nwobei der Gesetzgeber davon ausging, dass auch die wirksamen Bestandteile im\nSinne von § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG Einfluss auf die Pharmakokinetik oder\nPharmakodynamik haben, es sich also um pharmakologisch relevante Hilfsstoffe\nhandelt,\n\n35\n\nvgl. Kloesel/Cyran, § 29, Amtliche Begründung zum 4. Änderungsgesetz;\nSander, § 4 Zf. 23.\n\n36\n\nZur weiteren Unterscheidung zwischen wirksamen Bestandteilen einerseits und\narzneilich wirksamen Bestandteilen andererseits ist auf den Arzneimittelbegriff in § 2\nAMG zurückzugreifen. \n\n37\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel unter anderem Stoffe und Zubereitungen aus\nStoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen\nKörper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte\nBeschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Der\nArzneimittelbegriff wird allerdings unter anderem nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG\neingeschränkt, wonach Arzneimittel nicht Medizinprodukte sind. Maßgeblich für die\nAbgrenzung eines Produktes als Arzneimittel oder Medizinprodukt ist, ob die\nbestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produktes auf pharmakologischem oder\nimmunologischem Wege oder durch Metabolismus erreicht wird, \n\n38\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 25.08.2006 - 18 K 1232/06 -; Kloesel/Cyran,\nArzneimittelrecht, Kommentar, Band 1, Stand: August 2005, § 2 Rn. 92.\n\n39\n\nDies korrespondiert mit der europäischen Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie\n2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung, wonach\nArzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen sind, die im oder am\nmenschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können,\num entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine\npharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,\nzu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen\n(Nr. 2 b). Wichtigstes Kriterium für die Einordnung eines Stoffes als Arzneimittel sind\ndanach die pharmakologischen Eigenschaften dieses Stoffes,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 22/06 - Pharma Recht 2008, 73-\n78 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH.\n\n41\n\nEntsprechend dem Arzneimittelbegriff und der dafür maßgeblichen\nbestimmungsgemäßen Hauptwirkung des Produktes ist auch die Unterscheidung\nzwischen arzneilich wirksamen und sonstigen wirksamen Bestandteilen\nvorzunehmen. Arzneilich wirksame Bestandteile sind demnach dadurch\ngekennzeichnet, dass sie an der bestimmungsgemäßen pharmakologischen,\nimmunologischen oder metabolischen Hauptwirkung des Produkts alleine oder\nzusammen mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen beteiligt sind, indem sie\ndiese Wirkungen unmittelbar oder jedenfalls mittelbar durch eine Beeinflussung der\npharmakologischen Eigenschaften eines anderen Stoffes hervorrufen, es sei denn,\nes handelt sich lediglich um eine pharmakokinetische oder pharmakodynamische\nBeeinflussung. \n\n42\n\nGemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei dem Stoff Simeticon zwar um\neinen wirksamen Bestandteil im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG, aber nicht um\neinen arzneilich wirksamen Bestandteil im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG. \n\n43\n\nDie Wirkungsweise von Simeticon bzw. dessen pharmakologische Eigenschaften\nwerden in dem von der Beklagten veröffentlichten Mustertext für Fachinformationen\nvom 21.12.2000 wie folgt beschrieben:\n\n44\n\n\"Es verändert die Oberflächenspannung der im Nahrungsbrei und im\nSchleim des Verdauungstraktes eingebetteten Gasblasen, die dadurch\nzerfallen. Die dabei freiwerdenden Gase können nun von der Darmwand\nresorbiert sowie durch die Darmperistaltik eliminiert werden.\nSimeticon wirkt ausschließlich physikalisch, beteiligt sich nicht an chemischen\nReaktionen und ist pharmakologisch und physiologisch inert.\" \n\n45\n\nIn Übereinstimmung damit hat die Beklagte in ihrer medizinisch-\nwissenschaftlichen Stellungnahme vom 19.04.2005 ausgeführt, dass die Wirksamkeit\nvon Simeticon in erster Linie auf einem physikalischen Wirkprinzip beruhe und eine\nstringente Dosis-Wirkungs-Beziehung im pharmakologischen Sinne nicht existiere.\nAuch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Befragen\nausdrücklich erklärt, dass die primäre Wirkung von Simeticon eine rein physikalische\nsei und Simeticon nicht rezeptorbezogen wirke. Soweit er ausführte, der\nwissenschaftliche Sachstand des Mustertextes sei inzwischen veraltet und neuere\nErkenntnisse wiesen darauf hin, dass in der Folge der Anwendung von Simeticon\nVeränderungen einträten, die einer pharmakologischen Wirkung näher kämen als der\nrein physikalischen, nämlich die im Körper vorhandenen Gasblasen aufzulösen,\nkonnten einerseits die relevanten Wirkmechanismen nicht benannt werden und\nbezog sich dies andererseits lediglich auf sekundäre Wirkungen des Simeticon, nicht\naber auf dessen - maßgebliche - bestimmungsgemäße Hauptwirkung. Die\nbehauptete sekundäre Wirkung hinsichtlich einer Deaktivierung von\nSchmerzrezeptoren vermochte der Vertreter der Beklagten zudem nicht konkret zu\nerläutern. Vor allem blieb insoweit das Argument der Klägerin unwidersprochen, dass\nbereits die primäre Wirkung von Simeticon, nämlich die Auflösung der Gasblasen, zu\neiner Schmerzlinderung führe. Auch der Hinweis des Vertreters der Beklagten auf\neine parallele Problematik bei dem Stoff Macrogol ist nicht geeignet, die Annahme\neines primär physikalischen Wirkprinzips von Simeticon in Frage zu stellen. Dies gilt\nschon deshalb, weil er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zu erläutern\nvermochte, worauf sich die insoweit behauptete Einschätzung des\nwissenschaftlichen Ausschusses der EMEA, dass es sich bei Macrogol um einen\narzneilich wirksamen Bestandteil in Abführmitteln handele, stützt. \n\n46\n\nBei dieser Erkenntnislage vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die\nbestimmungsgemäße Hauptwirkung von Simeticon eine pharmakologische ist. \n\n47\n\nGleiches gilt bezüglich einer metabolischen Wirkung von Simeticon. Der Vertreter\nder Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, es gebe noch keine\nwissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse. Es lägen lediglich Therapiestudien vor,\ndie eine zusätzliche Wirkung auf die Beweglichkeit des Darms und die Verdauung\nnahe legten. Diese Aussage rechtfertigt jedenfalls derzeit noch nicht die Annahme\neiner metabolischen Hauptwirkung von Simeticon. \n\n48\n\nEine irgendwie geartete immunologische Wirkung von Simeticon stand von\nvorneherein nicht im Raum.\n\n49\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der gleichzeitige Vertrieb des M1.\n/Simeticon-Kombinationspräparats J. plus mit der identischen Menge Simeticon\ndurch die Klägerin hierzu in einem Wertungswiderspruch steht. Ob dieser\nWertungswiderspruch allein durch die unterschiedlichen Indikationsformulierungen\nfür die beiden Präparate und die damit intendierten unterschiedlichen\nBestimmungszwecke für Simeticon aufgelöst werden kann, ist zweifelhaft. Allerdings\nbestätigen die von der Klägerin im Rahmen der Kombinationsbegründung\ngetroffenen Feststellungen zur Überzeugung der Kammer die Annahme nur\nsekundärer Wirkungen des Simeticon, wenn es dort heißt, dass Simeticon indirekt\ndazu beitrage, dass die antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetze,\nweil der Hilfsstoff Simeticon mit seinen entschäumenden Eigenschaften die Funktion\neines Verteilungsbeschleunigers habe. Damit werden vor allem pharmakokinetische\nWirkungen angesprochen, die für sich genommen gerade nicht die Einstufung von\nSimeticon als arzneilich wirksamen Bestandteil begründen. \n\n50\n\nDurch die mit der streitgegenständlichen Änderungsanzeige vorgenommene\nEinfügung des Stoffes Simeticon wurde nach alledem eine Neuzulassungspflicht\nnicht begründet. Da weitere Anhaltspunkte für eine durch die Änderungsanzeige\nausgelöste Neuzulassungspflicht von der Beklagten nicht vorgetragen und auch im\nÜbrigen nicht ersichtlich sind, war auf den Antrag der Klägerin die entsprechende\nFeststellung zu treffen.\n\n51\n\nDesgleichen war auf den - auch insoweit zulässigen - Antrag der Klägerin hin die\nbegehrte Feststellung zu treffen, dass die Zustimmung der Beklagten zu der\nÄnderungsanzeige der Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG als\nerteilt gilt. Denn die Beklagte hat der Änderung des wirksamen Bestandteils\nSimeticon - und der Änderung der weiteren Bestandteile - nicht innerhalb einer Frist\nvon drei Monaten widersprochen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-16/18-k-1917-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":17},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-16/18-k-1917-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254765","retrieved":"2026-07-09 02:18:33.155453+00:00"}}