{"status":"available","doknr":"OLD254809","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0515.20K2953.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"20 K 2953/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter eines Fahrzeuges Typ BMW X5, Erstzulassung 03.06.2002, \nmit dem amtlichen Kennzeichen WIL-00 00. \nDieses Fahrzeug wurde am 02.11.2006 gegen 01.55 Uhr im Parkhaus 2 des Flughafens Köln/Bonn aus Gründen der Eigentumssicherung in den „VIP-Käfig\" des Parkhauses 2 versetzt.\nNach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte diesen mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15.01.2007 auf Zahlung der entstandenen Versetzungskosten in \nHöhe von 118,62 EUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 90 EUR (insgesamt 208,62 EUR) in Anspruch. Im Bescheid wird ausgeführt, im Einsatzzeitpunkt sei \ndie Seitenscheibe an der Beifahrertür offen gewesen. Da der Kläger nicht habe erreicht werden können und auch ein Verschließen der Seitenscheibe nicht möglich \ngewesen sei, sei aus Gründen der Eigentumssicherung und zur Gefahrenabwehr die \nVersetzung in den VIP-Bereich des Parkhauses angeordnet worden.\nDen hiergegen vom Kläger am 12.02.2007 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 als unbegründet zurück. \nDer Kläger hat am 23.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß im Parkhaus 2 des Flughafens \nKöln-Bonn geparkt. Dabei seien die Fensterscheiben geschlossen gewesen. Hierzu \nführt er erläuternd aus, bei einem Fahrzeug des Typs BMW X5 schlössen die Fenster automatisch, wenn das Fahrzeug über die Fernbedienung verschlossen werde. \nDer Kläger bestreitet, dass sein Fahrzeug ohne die Versetzung gefährdet gewesen \nsei. Auch in den nicht als VIP-Bereich gekennzeichneten Teilen des Parkhauses sei \nParkhauspersonal vorhanden, welches den Parkverkehr überwache. Überdies weise \nder VIP-Bereich keine Schutzmaßnahmen auf, die das Risiko für einen Dieb so weit \nerhöhten, dass die dort befindlichen Fahrzeuge als besonders geschützt anzusehen \nseien. Im Übrigen sei die Maßnahme unverhältnismäßig. So sei die Sicherstellung \nnicht mit der Gefahr des Diebstahles des Fahrzeuges begründet worden, sondern es \nsei auf den möglichen Diebstahl der Navigationsanlage abgestellt worden. Diese sei \naber kein einzelnes Gerät, sondern bestehe aus mehreren Komponenten. Ein Dieb \nmüsse allein aufgrund der Verteilung an verschiedenen Stellen des Fahrzeuges mit \nerheblichen Problemen rechnen, wolle er die gesamte Anlage ausbauen.\nAuf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mitgeteilt, dass das Seitenfenster seines \nWagens geöffnet gewesen sei, als er das Fahrzeug nach der Rückkehr aus dem Urlaub im VIP-Bereich in Empfang genommen habe.\nDer Kläger beantragt,\nden Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2007 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung legt er dar, im Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes habe das Fenster des Fahrzeuges offen gestanden. Er verweist auf die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, wonach das Fenster nur bei gedrückt gehaltener Taste geschlossen werde, \nansonsten werde allein die Tür verriegelt. Dessen ungeachtet sei es unerheblich, aus \nwelchen Gründen das Fenster geöffnet gewesen sei. Entgegen der Auffassung des \nKlägers sei das im Fahrzeug befindliche Navigationsgerät nicht der alleinige Grund \nfür die Sicherstellung gewesen sei. Primärer Grund sei die Eigentumssichtung am \nGesamtfahrzeug gewesen.\nDas Gericht hat zu der Frage, ob im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens das \nSeitenfenster des Fahrzeuges des Klägers offen stand, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen POM´in T. und PK z.A. Q. . Wegen der Ergebnisse der \nBeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n3\n\n \nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\nDer angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.01.2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, \n2 Nr. 8 KostO NRW, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die zugrunde liegende \nAbschleppanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Kosten ausgelöst hat, war rechtmäßig. \nNach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in \nöffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung \nbestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme den mutmaßlichen Willen \ndes Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 - 3 B 48.99 -, BayVBl. 2000, S. 380 \nf., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 -, BayVGH, Urteil \nvom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, NJW 2001, S. 1960 f.\nNach dieser Maßgabe war die Sicherstellung des BMW X5 des Klägers am \n02.11.2006 um 1.55 Uhr im Parkhaus 2 des Flughafens Köln/Bonn rechtmäßig. Bei \nAbwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es dem objektiven \nInteresse eines Halters in der Situation des Klägers, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Wagens, einzelner Teile wie etwa des Navigationsgerätes bzw. einzelner Komponenten \ndieses Gerätes oder einer Sachbeschädigung auszuschließen. Denn die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs bzw. eines Diebstahls aus dem Kraftfahrzeug bzw. \ndie Beschädigung im Inneren des Kraftfahrzeuges war über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Autos treffende Risiko erhöht, weil nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das rechte Seitenfenster \noffen stand. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich nachvollziehbar, dass die Information über das offen stehende Fenster über den Sicherheitsdienst des Flughafens eingegangen ist und dass sich die Angaben vor Ort bestätigt haben. Auch der Kläger \nhat eingeräumt, das Seitenfenster sei bei Abholung des Fahrzeuges offen gewesen. \nHinzu kommt, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls maßgeblich \ndurch die Dauer der die Möglichkeit eines Schadenseintritts erhöhenden Umstände \nmitbestimmt wird sowie des Weiteren, um was für ein Fahrzeug es sich handelt und \nwo es abgestellt war. Je höher der Wert eines Fahrzeu\nges ist und je größer die Wahrscheinlichkeit gerade des Diebstahls dieses Kraftfahrzeugmodells am Abstellort ist, umso höher ist auch die Wahrscheinlichkeit der \nVerwirklichung der zu begegnenden Diebstahlsgefahr. \nHier haben die einschreitenden Beamten ihre Entscheidung im Wesentlichen \ndeshalb getroffen, weil es sich bei dem BMW X5 um ein hochwertiges Fahrzeug \nhandelte und Diebstähle aus diesen Fahrzeugen im Flughafenareal in der \nVergangenheit häufiger vorkamen. Zudem enthielt das Fahrzeug ein \nNavigationsgerät, wobei nach der Darlegung des Beklagten gerade auch \nNavigationsgeräte aus entsprechenden Fahrzeugen gestohlen wurden. \nMitbestimmend war darüber hinaus die Gefahr der Beschädigung des \nFahrzeuginneren. \nDiese vorgenommenen Ermessenserwägungen sind sachgerecht. Diese \nErwägungen haben zunächst ihre Bestätigung darin gefunden, dass nach den vom \nBeklagten vorgelegten und in das Verfahren eingeführten Statistiken und Unterlagen \nes sich bei dem BMW X5 um ein Fahrzeugmodell handelt, das in den \nDiebstahlsstatistiken an vorderer Stelle steht (vgl. Beiakte 1, Anlagen I bis V, nach \nBl. 25). Es ist auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Hinblick auf sein Alter \n(Erstzulassung Juni 2002) im Zeitpunkt des Einschreitens noch über einen \nerheblichen Wert verfügte. Gefahrerhöhend war des Weiteren der Abstellort. Insoweit \nhat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es gerade im maßgeblichen Zeitraum im \nParkhaus des Flughafens vermehrt zu Aufbrüchen dieses Wagentyps sowie des \nTyps BMW X3 gekommen ist. Da der Halter nicht erreichbar war, war zudem \nungewiss, wie lange das Fahrzeug noch mit geöffneter Seitenscheibe vor Ort stehen \nwürde. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, gerade der \nUmstand, dass andere BMW Fahrzeuge aufgebrochen worden seien, belege, dass \nkeine über die allgemein gegebene Gefahr hinausgehende Risikosituation geherrscht \nhabe. Es ist evident, dass ein Fahrzeug mit geöffneter Scheibe gefährdeter ist, weil \npotentielle Diebe mehr Zeit haben, das Fahrzeug zu stehlen. Ebenso ist es für sie \nleichter, beispielsweise ein Navigationssystem oder Komponenten desselben auszubauen, denn sie können spur- und geräuschlos in Fahrzeuginnere gelangen. \nDabei ist es nach Auffassung des Gerichtes unerheblich, ob wegen des festen \nEinbaus des Navigationssystems ggf. nur ein Teil desselben ausgebaut und \ngestohlen werden konnte oder die gesamte Anlage. Ebenso spielt es keine Rolle, ob \nder Monitor des Navigationssystems Teil des Bordcomputers war, denn veräußerbar \nsind auch einzelne Komponenten. Schließlich liegt es auf der Hand, dass das \nFahrzeug bei geöffneter Seitenscheibe erheblich gefährdeter für Beschädigungen im \nFahrzeuginnern ist, als ein Fahrzeug mit verschlossener Scheibe.\nDie Maßnahme war auch verhältnismäßig. So hat der Beklagte zunächst versucht, \nden Halter des Fahrzeugs zu benachrichtigen bzw. das Fenster manuell zu \nverschließen. Diese Versuche sind misslungen. Deshalb stand in der konkreten \nSituation dem Beklagten auch kein schonenderes Mittel zur Abwehr der Gefahr eines \nDiebstahls oder einer Sachbeschädigung zur Verfügung. Das Gericht folgt auch nicht \ndem Vorbringen des Klägers, der VIP-Bereich des Parkhauses biete keine signifikant \nerhöhte Sicherheit. Dieser Vortrag ist bereits angesichts der vorgelegten Lichtbilder \nüber den VIP-Bereich \nwiderlegt. Aus diesen ergibt sich, dass ein Zugang in diesen Bereich nicht für jedermann möglich ist; vielmehr handelt es sich um einen abgeschlossenen Bereich.\nGegen die Höhe der Abschleppkosten und Gebühren bestehen ebenfalls keine \nBedenken. Die verlangten Kosten beruhen auf Pauschalverträgen zwischen dem \nBeklagten und den Abschleppfirmen, die nach ständiger Rechtsprechung der \nKammer nicht überhöht sind. \nInsbesondere hat die Maßnahme auch nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete den Kläger \ninsgesamt lediglich mit einem eher geringfügigen Kostenbeitrag von 208,62 EUR, der \nzu dem Zweck der Maßnahme, nämlich ein hochwertiges Auto vor einem Diebstahl \noder einer Beschädigung zu schützen, in keinem Missverhältnis steht. Deshalb war \ndie vorgesehene Sicherungsmaßnahme nach Auffassung des Gerichts für den \nKläger objektiv nützlich und es drängte sich auch kein schonenderes Mittel auf. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-15/20-k-2953-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-15/20-k-2953-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254809","retrieved":"2026-07-09 02:18:36.589967+00:00"}}