{"status":"available","doknr":"OLD254807","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0515.16K5309.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"16 K 5309/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte die Wohngeldbewilligungen vom 26.09.2003 bzw. 05.11.2004 um 7 Euro bzw. 4 Euro monatlich und die \nWohngeldbewilligung vom 20.12.2005 für November und Dezember 2005 um 4 Euro \nzurückgenommen hat.\n\nIm übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin, beginnend mit Januar 1998, mehrfach \nWohngeld. Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs wurden im Juni 2006 \nKapitaleinkünfte der Klägerin in Höhe von 218 Euro im Jahre 2004 und 224 Euro im \nJahre 2005 festgestellt. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung der Klägerin \nmit Bescheid vom 27.04.2007 alle der Klägerin erteilten Wohngeldbescheide ab Januar 1998 sowie einen Bescheid vom 13.03.2001 über einen Heizkostenzuschuss \nvollständig zurück und forderte den Gesamtbetrag in Höhe von 5274,77 Euro zurück. \nDie Klägerin habe in den Wohngeldanträgen ihre Kapitaleinkünfte verschwiegen und \ndeshalb unrichtige Angaben zum Einkommen gemacht. Deshalb sei er bei den einzelnen Wohngeldanträgen von geringerem Einkommen ausgegangen und habe \nmehr Wohngeld bewilligt, als ihr bei korrekten Antragsangaben zugestanden hätte. \nDie Wohngeldbescheide seien auf der Grundlage falsch dargelegter Einkommensverhältnisse erlassen und somit gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X \nrechtswidrig.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 07.11.2007 wies die Bezirksregierung Köln den von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Darin ist u.a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen ihre sich aus § 60 SGB I ergebenen Mitwirkungspflichten verstoßen. Die von ihr \nangeforderten Unterlagen betreffend Zinseinkünfte in den Jahren 1998 bis 2005 seien zwingend erforderlich gewesen, um eine Überprüfung der Wohngeldberechnung \nfür den Zeitraum ab Januar 1998 durchführen zu können. Sie hätten auch nicht auf \nanderem Wege beschafft werden können. Im Rahmen der Ermessentscheidung \nnach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sei zu berücksichtigen, dass sie durch ihre fehlende \nMitwirkung eine erhebliche Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts verursacht \nhabe. Eine Überprüfung des Wohngeldanspruchs sei deshalb nicht möglich gewesen.\n\n4\n\nAm 08.12.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.\nSie macht geltend, keine Einkünfte verschwiegen zu haben. Ein bloßer Verdacht \nrechtfertige eine Rücknahme nicht. Die Rücknahme sei auch wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X unzulässig.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 07.11.2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr führt aus, die Klägerin habe nachweislich falsche Einkommensangaben gemacht. Da er erst im Juni 2006 von den Zinseinkünften erfahren habe, sei die Jahresfrist bei Erlass des Bescheides nicht abgelaufen gewesen. Die Beschaffung von \nNachweisen für die Zinseinkünfte sei der Klägerin zumutbar.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nIn dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang ist die Klage unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007 insoweit rechtmäßig ist, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007, § 117 Abs. 5 VwGO; auf den Verbrauch des \nWohngeldes kann die Klägerin sich aus den dort genannten Gründen nicht berufen. \nDie Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X ist ersichtlich nicht abgelaufen. Die im Entscheidungstenor genannten Beträge von 7 bzw. 4 Euro für die Jahre 2004 und 2005 \nergeben sich aus der Erhöhung des jeweiligen Jahreseinkommens um die Zinseinkünfte abzüglich des Sparerfreibetrages von 51 Euro; die Erhöhung des Jahreseinkommens für 2006 - Zinseinkünfte 60 Euro abzüglich Sparerfreibetrag - wirkt sich \nbetragsmäßig nicht aus.\n\n13\n\nDie Klage im übrigen ist begründet, weil der Bescheid vom 27.04.2007 i.Ü. \nrechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide i.Ü. ist vom Beklagten nicht einmal dargelegt worden. Dies und ggfls. der Nachweis der die - ggfls. umfassende - Rechtswidrigkeit der Wohngeldbescheide begründenden Umstände - hier: \nder Einkommensverhältnisse - im Rücknahmeverfahren ist nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Sache des Beklagten, der mit der Rücknahme rechtliche Vorteile für sich begründen will. Bei dem Vorgehen des Beklagten und der \nBezirksregierung Köln handelt es sich deshalb um den durchsichtigen, rechtswidrigen Versuch, die ihnen obliegende Aufgabe der Sachverhaltsermittlung entgegen \nden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts dem Betroffenen aufzubürden. \nDiese Aufgabe besteht auch und gerade dann, wenn - wie hier - aufgrund eines Datenabgleichs der Verdacht besteht, dass der Betroffene auch in anderen Zeiträumen \n- verschwiegene - Kapitaleinkünfte hatte. Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ist i.Ü. \nabzumerken, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Einkünfte/Kapitaleinkünfte nicht ersichtlich sind. Nach allem stellt sich die umfassende \nRücknahme der Bewilligungsbescheide als Sanktion für die Verweigerung der Mitwirkung im Rücknahmeverfahren dar, die im Gesetz keinerlei Stütze findet.\nDies gilt insbesondere für die von der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid \nbenannten Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diese \nVorschriften gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich für die Versagung \nbeantragter oder die Entziehung laufender Sozialleistungen. Entgegen dem von den \nVertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingenommenen \nStandpunkt ergibt sich auch aus § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht. \nDiese Bestimmung betrifft eindeutig nur bestehende Erstattungspflichten. Ob eine \nErstattungspflicht der Klägerin besteht, ist im vorliegenden Verfahren gerade im \nStreit.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-15/16-k-5309-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-15/16-k-5309-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254807","retrieved":"2026-07-09 02:18:36.432446+00:00"}}