{"status":"available","doknr":"OLD254898","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0509.16L372.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-09","aktenzeichen":"16 L 372/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 12.03.2008 gestellte Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller weitere Abschlagszahlung \nauf die Förderung des von ihm betriebenen Kinderhorts für \nden Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2008 in Höhe \nvon insgesamt 56.432,08 EUR zuzüglich eines angemessenen \nBetrages von mindestens 6.250,00 EUR gemäß § 20 Abs. 3 KiBiz \nzu bewilligen,\n\n5\n\nbietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus den Gründen zu II. keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), so dass der \nAntrag des Antragstellers,\n\n6\n\nihm zur Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser \nInstanz Rechtsanwältin Anja Surwehme, Bochum, beizuordnen, \n\n7\n\nabzulehnen war.\nII.\n\n8\n\nDer auf die vorläufige Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf finanzielle \nFörderung gerichtete Antrag ist unbegründet.\n\n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist \nbegründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO).\n\n10\n\nVorliegend mangelt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung \neiner weiteren finanziellen Förderung für den im Antrag genannten Zeitraum; eine \nAnspruchsgrundlage für die Gewährung einer solchen Förderung für den vom Antragsteller betriebenen Hort über den 31.07.2008 hinaus besteht nicht.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen der für den Zeitraum ab dem 01.08.2008 als Anspruchsgrundlage allein heranzuziehenden Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1, \n3, 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes NRW (Artikel 1 des Gesetzes vom 30.10.2007 - GV.NRW. 2007, 462 -) - KiBiz -, das nach Artikel 3 des vorgenannten Gesetzes am 01.08.2008 in Kraft tritt und das bisherige, nach § 27 Abs. 1 \nKiBiz außer Kraft tretende \"Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder\" ersetzt, liegen nicht vor.\n\n13\n\nDie finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung setzt nach § 18 Abs. 2 \nSatz 2 KiBiz voraus, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (vom 26.06.1990, BGBl. I S. 1163, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122) - SGB VIII - vorliegt; dies ist unstreitig bei dem Antragsteller der Fall. Darüber hinaus ist kumulative Voraussetzung, \ndass eine Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung \nerfolgt ist; an dieser Voraussetzung zugunsten des Antragstellers fehlt es.\n\n14\n\nNach den eingehenden Erläuterungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren hatte der Rat der Stadt Köln zur Umsetzung des von der Landesregierung \nbeschlossenen Systemwechsels weg von den Horten hin zur Offenen Ganztagsschule in seiner Sitzung am 29.08.2006 nach vorheriger Beratung im Jugendhilfeausschuss (22.08.2006) beschlossen, dass ab dem 01.08.2007 nur noch 59 Hortgruppen weiter betrieben werden sollten, zu der derjenige des Antragstellers nicht gehörte. In dem „Jugendhilfeteilplan Kinderbetreuung - 0 - 14-jährige - Bedarfs- und Zielplan bis 2009 - (Stand 26.09.2006)\" der Stadt Köln ist die vom Antragsteller betriebene Horteinrichtung ab „2007/2008\" dementsprechend nicht mehr vorgesehen, so \ndass es an der nach § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz erforderlichen Bedarfsfeststellung \nfehlt.\n\n15\n\nDer Antragsteller kann eine (weitere) Förderung auch nicht deshalb \nbeanspruchen, weil er einen Anspruch auf Berücksichtigung in der \nBedarfsfeststellung des Antragsgegners oder jedenfalls einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hätte.\n\n16\n\nEin solcher Anspruch besteht nicht.\n\n17\n\nDie Bedarfsfeststellung des Antragsgegners im Rahmen der Jugendhilfeplanung \ngemäß § 80 SGB VIII, der nach dem Willen des Landesgesetzgebers des Kinderbildungsgesetzes eine entscheidende Bedeutung zukommt\n\n18\n\n- vgl. LT - Drs. 14/4410 [vom 23.05.2007], S. 53 -\n\n19\n\norientiert sich an den Beschlüssen der Landesregierung, die offene \nGanztagsschule im Primarbereich einzuführen. Dabei hat der Antragsgegner auch in \nden Blick zu nehmen, dass Landesmittel u.a. für derzeit bestehende Horte \nschrittweise in die Finanzierung des Programms „Offene Ganztagsschule im \nPrimarbereich\" überführt werden, \n\n20\n\nvgl. Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2004 - 311 - 6272.14.10 - \n\n21\n\nso dass Finanzmittel zur Förderung von Horten nicht mehr im bisherigen Umfang \nzur Verfügung stehen. Insoweit sollen nach dem Erlass des Ministeriums für \nGenerationen, Familien, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom .09.2006 - 311 - 6252.09 - Horte ab 2008 nur noch im Umfang von bis zu 20% \nder 2005 zur Verfügung stehenden Landesmittel gefördert werden. Auch wenn Haushaltsmittel nach dem \"Haushaltsgesetz 2008\" (vom 20.12.2007 - GV.NRW. S. 728 -) \nzur Förderung von Horten vorgesehen sind,\n\n22\n\nvgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom \n13.11.2007 - 16 L 1419/07 - im Verfahren gleichen Rubrums\n\n23\n\nist die vorgenannte Zweckbestimmung der öffentlichen Gelder im Rahmen der \njugendhilferechtlichen Bedarfsplanung zu beachten und zu respektieren.\n\n24\n\nDavon ausgehend ist es nicht willkürlich und erscheint nicht von vorneherein \nsachwidrig, wenn der Antragsgegner bei der Bedarfsfeststellung in seinem \nJugendhilfeplan lediglich 59 Horte aufführt, die noch gefördert werden sollen, und im \nÜbrigen den Bedarf für bislang in Horten betreuter Kinder durch Plätze in offenen \nGanztagsschulen sicherstellt.\n\n25\n\nDass diese Bedarfsplanung offenkundig fehlerhaft ist,\n\n26\n\nvgl. OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 11.02.2003 - 7 A 11375/02 -\n(juris; Rdz. 47 f.), das auch zugunsten des Planungsträgers \nGesichtspunkte der Effizienz und Wirtschaftlichkeit hervorhebt,\n\n27\n\nist nicht erkennbar.\n\n28\n\nDie in dem o.g. Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und \nIntegration des Landes Nordrhein - Westfalen genannten Vorgaben für die Aufnahme \neines Hortes in die jugendhilferechtliche Bedarfsplanung sind bei dem Antragsteller \noffensichtlich nicht erfüllt. Danach können in diese Bedarfsplanung nur solche Horte/ \nHortgruppen aufgenommen werden, die (1.) überwiegend Kinder aus anerkannten \nsozialen Brennpunkten oder Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf betreuen, wenn eine adäquate Förderung der Kinder durch eine offene Ganztagsschule \nnoch nicht gewährleistet werden kann, oder (2.) die eine besondere Aufgabenstellung erfüllen, die über die der offenen Ganztagsgrundschule noch hinausgeht (z.B. \nintegrative Horte), oder (3.) die aufgrund ihrer fehlenden räumlichen Nähe zur offenen Ganztagsschule noch unverzichtbar sind. Eine solche Beschränkung erscheint \nsachangemessen und entspricht offensichtlich der politischen und damit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Zielsetzung des grundsätzlichen Vorrangs der offenen Ganztagsschule.\n\n29\n\nEs ist auch nicht ersichtlich - und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen -\n, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen, auch für solche Kinder im schulpflichtigen \nAlter, die derzeit bei dem Antragsteller betreut werden, nicht mehr gedeckt wäre; im \nÜbrigen werden in der offenen Ganztagsschule \"Gemeinschaftsgrundschule Gilbachstraße\" Plätze für die derzeit bei dem Antragsteller betreuten Kinder vorgehalten. Auch legt der Antragsteller nicht dar, dass die Kriterien für die Auswahl von gerade 59 Horten, die im Gebiet der Stadt Köln im Rahmen der Bedarfsplanung noch \ngefördert werden sollen, offenkundig fehlerhaft sei; immerhin hat der Antragsteller bei \nder Bestimmung dieser Horte im Einzelnen jedenfalls indirekt über den \"Deutschen \nParitätischen Wohlfahrtsverband\" im Rahmen eines dialogischen Prozesses mitgewirkt.\n\n30\n\nEtwas Anderes zugunsten des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 \nSGB VIII. \n\n31\n\nZwar sichert diese Vorschrift den Betrieb von Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe in der Weise, dass, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll.\n\n32\n\nDie Beachtung eines Vorrangs der Träger der freien Jugendhilfe und ihrer \nEinrichtungen \n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 - (n.v.).\n\n34\n\nhat aber - allenfalls - Bedeutung im Rahmen einer Entscheidung über die \nFörderung einer Einrichtung, wenn abzuwägen ist, ob diese zugunsten einer \nEinrichtung in der Trägerschaft der freien Jugendhilfe zu Lasten einer Einrichtung \ndurch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt, wenn es also um die \nBeschränkung der Betätigungsfelder der öffentlichen Jugendhilfe zu Lasten der \nbereits tätigen freien Träger der Jugendhilfe geht;\n\n35\n\nso in den vorangegangenen Verfahren des Antragstellers, in denen \neine Förderung allerdings nach Maßgabe des \"Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder\", das insoweit eine Orientierung am Bedarf \nnicht vorsah, erfolgte; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 \n- 12 B 1300/07 - (n.v.) im Verfahren gleichen Rubrums.\n\n36\n\nDer Schutzbereich des § 4 Abs. 2 SGB VIII ist hingegen (noch) nicht berührt, \nwenn es - in einem ersten Schritt - erst um die Ermittlung des Bedarfs, insbesondere \nseines Umfangs und seiner konkreten Gestaltung geht. Im Rahmen der \nBedarfsfeststellung im Jugendhilfeplan gemäß § 80 SGB VIII obliegt es zunächst \ndem öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung \nund seiner Gewährleistungspflicht (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) unter Beteiligung der \nfreien Träger gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, den zahlenmäßigen Bedarf an \nBetreuungsplätzen zu ermitteln und zugleich zu bestimmen, in welcher Art und \nWeise und nach Maßgabe welcher Vorgaben eine Bedarfsdeckung erfolgen soll. \nWenn sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe - hier der Antragsgegner - im Rahmen \nder ihm obliegenden Bedarfsfeststellung nach Maßgabe politischer Vorgaben - hier: \nEinführung der \"offenen Ganztagsschule im Primarbereich\" - in dieser Weise für eine \nbestimmte Form der Bedarfsdeckung entscheidet, bei der die außerunterrichtlichen \nAngebote für die zu betreuenden Kinder eben nicht als Veranstaltung eines freien \nTrägers, sondern als schulische Veranstaltung - d.h. Veranstaltung des Schulträgers \n- gelten,\n\n37\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007, a.a.O. mit \nweiteren Nachweisen zur maßgebenden Erlasslage,\n\n38\n\nhat er zwar, wie es auch geschehen ist, die Träger der freien Jugendhilfe \neinzubinden und muss mit ihnen kooperieren (vgl. § 5 Abs. 1 KiBiz). Ein Vorrang der \nBeibehaltung und zugleich Förderung einer bestehenden Einrichtung eines Trägers \nder freien Jugendhilfe im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VIII folgt daraus jedoch dann \nnicht, wenn der ermittelte Bedarf grundsätzlich nunmehr in allerdings anderer - \njedenfalls auch sachgerechter - Form gedeckt werden soll und die vom Träger der \nfreien Jugendhilfe betriebene Einrichtung sich nicht in dieses Konzept/System \neinpasst, weil es kein Betreuungsangebot \"unter dem Dach 'Schule'\" darstellt. Ob \nund inwieweit im Rahmen einer ausschließlichen Hortbetreuung auch eine \nallgemeine Kooperation mit einer Grundschule erfolgen kann, ist unerheblich, wenn \nes aufgrund des staatlichen Bildungsauftrags darauf ankommen soll, die Betreuung \nvon Kindern im Primarbereich in der Verantwortung des Schulträgers stattfinden zu \nlassen.\n\n39\n\nDer Antragsteller hat nach alledem keinen Anspruch auf Aufnahme in einer \nBedarfsfeststellung des Antragsgegners im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung; dass \ndie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zu berücksichtigen, \nermessensfehlerhaft wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n40\n\nEin unmittelbarer Anspruch auf Förderung lässt sich weder aus § 4 Abs. 2 SGB \nVIII, noch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII herleiten, weil gemäß § 74a Satz 1 SGB VIII die \nFinanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Der Bundesgesetzgeber hat damit jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 ausdrücklich klargestellt, dass er die Vorschriften über die Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII \nnicht auf die Finanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen angewendet wissen, \nsondern diese Frage im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz \ndem originären Gesetzgebungsrecht der Länder überlassen will;\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 22.11.2006 - 12 A 3045/06 -, OVGE 50, 217.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-09/16-l-372-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-09/16-l-372-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254898","retrieved":"2026-07-09 02:18:44.148018+00:00"}}