{"status":"available","doknr":"OLD254950","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0508.20K350.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"20 K 350/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr im Wege der Zwangsvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt \nzugrunde: \n\n3\n\nAm 17.02.2005 veranlassten Bedienstete der Beklagten in Köln, Dürener Straße, \ndas Abschleppen eines Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 000. Das \nFahrzeug wurde laut Rechnung der Firma Mauritius am 18.02.2005 durch den Kläger \npersönlich gegen Zahlung der Abschleppkosten abgeholt. \n\n4\n\nDer diesbezügliche Gebührenbescheid in Höhe von 45,00 EUR wurde an einen \nHerrn X. X1. , E. Straße 00 , 50321 Brühl, adressiert und kam am \n20.08.2005 in den Postrücklauf mit dem Vermerk des Zustellers: „Empfänger unter \nder angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln\". Gleiches geschah mit einer Mahnung, \nwelche ebenfalls an einen Herrn X. X1. adressiert worden war. Unter dem \n27.01.2006 erließ die Beklagte sodann erneut einen Gebührenbescheid, welchen sie \nan die Adresse X. X2. , E. Straße 00 , 50321 Brühl, versandte. Dieser \nBescheid gelangte nicht in den Postrücklauf. Widerspruch wurde nicht eingelegt.\n\n5\n\nNachdem die Beklagte im Wege der Amtshilfe durch die Stadt Brühl die Vollstreckung der Gebührenforderung gegen den Kläger betrieb, erhob dieser Widerspruch \nund forderte die Beklagte auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen, da er keinerlei \nBußgeldbescheid etc. erhalten habe. Den Eltern des Klägers sei noch erinnerlich, \ndass man lediglich Post zurückgesandt habe, die an einen Herrn X1. gerichtet \ngewesen sei. Soweit aus Informationen der Stadt Brühl ersichtlich sei, dass es um \neinen Abschleppvorgang am 17.02.2005 in Köln gehe, habe der Kläger von diesem \nSachverhalt keine Kenntnis. Auch für die Behörden nachvollziehbar sei der Kläger \nweder Halter noch Fahrer des oben genannten Fahrzeuges. Deshalb habe der Kläger unter Berücksichtigung des § 25 a StVG nicht herangezogen werden dürfen.\n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen das Amtshilfeersuchen wies die Beklagte \nals unzulässig zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 13 der Beiakte 1 \nverwiesen.\n\n7\n\nAm 03.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung einstweiligem \nRechtsschutz nachgesucht, was mit Beschluss vom 29.03.2007 abgelehnt wurde (20 \nL 160/07). \n\n8\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, der Gebührenbescheid vom \n27.01.2006 sei mangels Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG NRW nicht (rechts-) wirksam. Der Kläger habe erstmals nach Zugang der Vollstreckungsankündigung der \nStadt Brühl überhaupt Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Aus Sicht des Klägers \nsei es möglich, dass der Bescheid an seine Meldeadresse, unter der seine Eltern \nwohnten (E. Straße 00, 50321 Brühl) zugegangen sei. Der Kläger habe zu dieser Zeit aber nicht im Haushalt seiner Eltern gewohnt. Diese seien auch nicht als \nseine Empfangsboten anzusehen. \n\n9\n\nIm Übrigen kenne der Kläger weder das vorgenannte Fahrzeug, noch sei er zu \nirgendeinem Zeitpunkt Fahrer, Halter oder Bevollmächtigter des Halters gewesen. \nDie der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide könnten demnach keine \nRechtswirkung gegenüber dem Kläger entfalten und seien gemäß §§ 44 Abs. 1, 43 \nAbs. 3 VwVfG NRW nichtig. Selbst wenn dem Kläger der Bescheid zugegangen sei, \nhabe er nicht zweifelsfrei darauf schließen können, dass er Adressat des Bescheides \nhabe sein sollen. Im Gegenteil, er hätte davon ausgehen müssen, dass er gerade \nnicht gemeint sei, da er zu keinem Zeitpunkt das genannte Fahrzeug geführt habe. \n\n10\n\nAuch sei der Bescheide nichtig, da bereits offensichtlich keine Anspruchsgrundlage für eine etwaige Forderung gegen einen Nichtstörer bestehe. Ein entsprechendes Bußgeld könne nur gegen den Fahrer oder Halter des Fahrzeuges verhängt \nwerden (vgl. § 25 a StVG). Insofern erweisen sich etwaige Verwaltungsakte jedenfalls als offensichtlich rechtswidrig, sofern nicht bereits deren Nichtigkeit anzunehmen sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 27.01.2006 einzustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, \ndass der Kläger selbst das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen Mauritius gegen \nVorlage seines Personalausweises, des Kfz-Scheins und -briefs sowie Zahlung der \nAbschleppkosten abgeholt habe. Der Gebührenbescheid vom 27.01.2006 sei \ngegenüber dem Kläger auch wirksam geworden. Er sei mit dem richtigen Namen des \nKlägers versehen und an die richtige Adresse des Klägers versandt worden. Die \nVerfügung enthalte einen „Ab\"-Vermerk, ausweislich dessen der Bescheid am \n27.01.2006 auf dem Postweg gebracht worden sei. Ein Postrücklauf sei nicht erfolgt. \nDer Kläger sei auch der richtige Gebührenschuldner. Soweit er vortrage, er kenne \nweder das abgeschleppte Fahrzeug noch sei er zu irgendeinem Zeitpunkt Fahrer, \nHalter oder Bevollmächtigter des Halters gewesen, sei dies nachweislich falsch. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die Akte 20 L 160/07 nebst der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger \nhat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem \nGebührenbescheid vom 27.01.2006 einzustellen.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für die \nZwangsvollstreckung vor, wobei er - wie sich aus der Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung ergeben hat - alleine geltend macht, der gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG \nNRW erforderliche Leistungsbescheid liege nicht vor.\n\n19\n\nSoweit der Kläger hierzu zunächst vorträgt, der Bescheid sei ihm gegenüber \nnicht bekannt gegeben und damit nicht wirksam, folgt dem das Gericht nicht.\n\n20\n\nEin Verwaltungsakt (hier der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.01.2006) \nwird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in \ndem Zeitpunkt wirksam in dem er ihm bekannt gegeben ist (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW). Gem. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei \nÜbermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als \nbekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu \neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang \ndes Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.\n\n21\n\nVorliegend bestreitet der Kläger den Zugang des Gebührenbescheides und trägt \nvor, unter dieser Adresse lebten sein Eltern. Ihm sei nur bekannt, dass Schreiben an \neinen Herrn X1. bei seinen Eltern angekommen seien, welche diese jedoch auf \nseine Bitte als „Unzustellbar\" zurückgeschickt habe. Er selber sei zu diesem \nZeitpunkt unter der Adresse seinerzeit nicht (mehr) wohnhaft gewesen. Dies hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend \nnäher erläutert, dass der Kläger seit Jahren (spätestens seit 2001) nicht mehr bei \nseinen Eltern wohne und einen eigenen Hausstand gegründet habe.\n\n22\n\nZunächst geht das Gericht davon aus, dass der Gebührenbescheid der \nBeklagten vom 27.01.2006 unter der Adresse der Eltern des Klägers zugegangen ist. \nHierfür spricht zum einen, dass der Bescheid (wie die Beklagte zu Recht vorträgt) \neinen „Ab\"Vermerk enthält, so dass davon auszugehen ist, dass dieser am \n27.01.2006 in den Postlauf gelangt ist. Dieser Bescheid ist auch nicht in den \nPostrücklauf bei der Beklagten gelangt, was dafür spricht, dass dieser in den \nHausbriefkasten der Eltern des Klägers gelangt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, \nals zuvor zwei unter falscher Namensnennung versandten Schreiben \n(Gebührenbescheid und Mahnung) durch die Post mit dem Vermerk „Empfänger \nunter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln\" an die Beklagte zurückgeschickt \nwurden, somit von einer ordnungsgemäßen Handhabung des zuständigen Postzustellers auszugehen ist. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was geeignet \nwäre, diese gewichtigen Indizien zu erschüttern. \n\n23\n\nHiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob mit dem Einlegen des \nBescheides in den Hausbriefkasten der Eltern gleichzeitig eine ordnungsgemäße \nBekanntgabe dem Kläger gegenüber erfolgt ist. Denn in analoger Anwendung des \n§ 130 BGB ist der Bescheid dem Kläger gegenüber nur wirksam bekannt gegeben, \nwenn er diesem zugegangen ist. Dies ist nach allgemeiner Auffassung der Fall, wenn \ndie empfangsbedürftige Willenserklärung bzw. hier der Gebührenbescheid so in den \nMachtbereich des Klägers gelangt ist, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme \nhatte,\n\n24\n\nvgl. nur Einsele in: Münchener Kommentar zum Bürgerliches \nGesetzbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2001, § 130 Rnr. 17 m. w. N.\n\n25\n\nDies könnte vorliegend zweifelhaft sein, da der Kläger vorgetragen hat, er wohne \nseit Jahren nicht mehr bei seinen Eltern und habe mindestens seit 2001 einen \neigenen Hausstand gegründet. Ob - wie die Beklagte meint - der diesbezügliche \nVortrag des Kläger unglaubhaft ist, weil er in Bezug auf die dem Gebührenbescheid \nzu Grunde liegende Abschleppmaßnahme wahrheitswidrig vorgetragen hat, er kenne \nweder das Fahrzeug noch den Halter, kann dahinstehen. Denn selbst wenn der \nKläger seinen Wohnsitz in der maßgeblichen Zeit nicht mehr in der E. Str. 00 in \nBrühl hatte, muss er den Zugang des Bescheids unter dieser Adresse gegen sich \ngelten lassen, weil er den Anschein erweckt hat, er habe dort seinen Wohnsitz,\n\n26\n\nvgl. insoweit zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 12.05.2005 - 7 ME 35/05 -, NVwZ-RR 2005, 760 (760); KG \nBerlin, Beschluss vom 10.08.2004 - 12 U 121/04 -, MDR 2005, 232 (232); \nStöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 178, Rnr. 7 m. w. N. \n\n27\n\nDies ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger unter dieser Adresse im Jahre \n2006 gemeldet war, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass er dort \nseinen Wohnsitz hatte. Auch lagen ihr keine Hinweise vor, dass der Kläger dort nicht \nmehr wohnhaft sein könnte und seit einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren \ngegen seine aus § 13 MG NRW folgende Ummeldepflicht verstoßen haben könnte. \nInsbesondere aber hat der Kläger die Adresse „E1. Str.\" im Rechtsverkehr \nweiter verwendet und diese sowohl bei der Abholung des Autos gegenüber dem \nAbschleppunternehmen (Bl. 2 Beiakte 2) als auch mit anwaltlichen Schreiben vom \n01.12. und 07.12.2006 an die Beklagte (Bl. 2 Beiakte 1 und Bl. 25 Beiakte 2) als \nseine Adresse angegeben.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der Gebührenbescheid der Beklagten \nvom 27.01.2006 auch nicht nichtig. Anhaltspunkte, die eine Fehlerhaftigkeit des \nBescheides im Sinne von § 44 VwVfG NRW ernsthaft als möglich erscheinen ließen, \nsind nicht vorgetragen. Insbesondere die vom Kläger bzw. seinem \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen materiellen \nBedenken gegen die Abschleppmaßnahme bzw. seine Inanspruchnahme als \nKostenpflichtiger könnten allenfalls die schlichte Rechtwidrigkeit des Bescheides zu \nFolge haben, aber nicht dessen Nichtigkeit. Da gegen den (wirksamen) Bescheid \nkein Widerspruch eingeIegt wurde ist dieser bestandskräftig, so dass ein \nLeistungsbescheid i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW vorliegt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-08/20-k-350-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-08/20-k-350-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254950","retrieved":"2026-07-09 02:18:48.223422+00:00"}}