{"status":"available","doknr":"OLD254979","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0507.10K4655.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"10 K 4655/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie gegen den Kläger zu 3. gerichtete Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 02./07.05.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 04.10.2007 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, \nwenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine gegen den Kläger zu 3. verhängte schulische \nOrdnungsmaßnahme der beklagten Realschule N. (im Folgenden: die Schule).\n\n3\n\nAm 16.04.2007 fiel ein Schüler der Klasse 6b der Schule auf deren Gelände in \neinen ca. 80 cm tiefen Schacht, dessen ca. 1 Meter mal 1 Meter große Abdeckung \nzuvor so verschoben war, dass man beim Betreten einer Seite dieser Abdeckung \ndurch deren Absacken in das Loch fallen konnte. Auf Befragen mehrerer Schüler und \nSchülerinnen gaben diese an, dass an diesem Vorfall mehrere Schüler der Klasse 6b \nbeteiligt gewesen seien, die die Abdeckung manipuliert bzw. dafür gesorgt hätten, \ndass der verletzte Schüler die Abdeckung betreten habe. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die schriftlichen Aussagen (Blatt 45-59 der Beiakte 2) Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sowie die Eltern weiterer Schüler wurden mit Schreiben \nder Schule vom 18.04.2007 zu einer Konferenz wegen der Beratung einer Ordnungsmaßnahme aufgrund eines den Schülern vorgeworfenen schwer wiegenden \nFehlverhaltens eingeladen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass nach § 53 Abs. 7 \nSchulG der betroffene Schüler einen Lehrer oder einen Schüler seines Vertrauens zu \nder Sitzung hinzuziehen könne. An der Teilkonferenz vom 02.05.2007 nahmen die \nKläger, drei weitere Schüler der Klasse 6b, denen die Schule insgesamt ein schwer \nwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen hatte, sowie die sorgeberechtigten Elternteile \nder übrigen Schüler, hinsichtlich deren Betroffenheit von Ordnungsmaßnahmen zwei \nweitere Verfahren zu den Aktenzeichen 10 K 4654/07 und 10 K 4656/07 bei der \nKammer anhängig sind, der Schulleiter, die Vertreterin der Schulpflegschaft, die \nKlassenlehrerin und drei Vertreterinnen des Lehrerkollegiums teil. Durch die Klassenlehrerin wurde zunächst der Sachverhalt dargestellt. Danach ergebe sich aufgrund \nder schriftlichen Aussagen von 15 Schülern und Schülerinnen, die das Geschehen \nmehr oder weniger genau beobachtet hätten, folgendes Bild: Die Hauptbeteiligten \nseien N1. F. , der Kläger zu 3., der Kläger zu 2. des bei der Kammer anhängigen Verfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K \n4656/07. Auf dem Schulgelände befinde sich ein 1 x 1 Meter großer Schachtdeckel. \nN1. F. habe an diesem Deckel herum gespielt und ihn gemeinsam mit dem \nKläger zu 3., dem Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und dem Kläger zu 3. \ndes Verfahrens 10 K 4656/07 angehoben und ihn so wieder auf die Öffnung gelegt, \ndass an einer Ecke eine Lücke geblieben sei. Diese drei Schüler hätten sich einen \nScherz erlauben wollen und versucht, Mitschüler auf den wackligen Deckel zu locken, um dann mit Spaß zu beobachten, wie diese in den ca. 80 cm tiefen Schacht \nfielen. Alle Befragten hätten jedoch abgelehnt, weil sie mittlerweile um den bösen \nStreich gewusst hätten bzw. den schiefen Deckel hätten liegen sehen. Zwischendurch habe sich die Aufsicht führende Lehrerin mit einer Schülergruppe unterhalten, \ndie am Deckel bzw. um diesen herum gestanden habe. Für sie sei nicht zu erkennen \ngewesen, dass er nicht an der richtigen Position gelegen habe. Nach einem kurzen \nGespräch sei sie zu einer anderen Stelle des Schulgeländes gegangen. Zwischenzeitlich sei der später geschädigte Mitschüler angekommen. Er habe nichts von der \nVorgeschichte mit der manipulierten Platte gewusst, und die Aufsicht führende Lehrerin habe sich nun nicht mehr in deren unmittelbarer Nähe befunden. Dieser Moment sei ausgenutzt worden, und N1. F. habe von weitem nach dem Mitschüler gerufen, dass er mal herkommen solle. Dieser habe nicht reagiert, so dass \nsich der Kläger zu 3. auf den Weg gemacht habe, den Mitschüler, der nicht habe \nmitgehen wolle, herbeizuzerren, um ihn mit den anderen drei Jungen zusammen in \ndie vorbereitete Falle zu locken. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Kläger zu 2. des \nVerfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 nach \nihren Worten jeweils zur Stabilität und „unter Absicherung\" auf einer Ecke der Platte \ngestanden. In diesem Moment sei der Mitschüler auf ungeklärte Weise auf die Platte \ngeraten. Nach eigenen Angaben sei er von N1. F. entsprechend gestoßen \nworden. Der Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 seien von dem Deckel gesprungen, und der Mitschüler sei in \nden Schacht gestürzt, wobei ihm eine der spitzen Ecken des Deckels eine klaffende \nFleischwunde am Oberkörper zugefügt habe. Die Aufsicht führende Lehrerin sei umgehend zur Stelle gewesen; es sei erste Hilfe geleistet worden, bis der alarmierte \nNotarzt den verletzten Mitschüler ins Krankenhaus transportiert habe, wo er einige \nTage habe verbringen müssen.\n\n5\n\nNach dem Protokoll der Teilkonferenz zur Anhörung schilderten der Kläger zu 3., \nder Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07, der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 \n4656/07 sowie der Schüler N1. F. die Vorgänge aus ihrer Sicht, wobei der \nKläger zu 3. versicherte, er habe den Mitschüler nicht gezerrt, sondern nur gedrängt. \nDie Schüler äußerten kein Wort des Bedauerns und zeigten keine Reue. Alle vier \nwiederholten immer wieder, es habe nur ein Spaß sein sollen, sie hätten niemals einen Freund in eine gefährliche Situation bringen wollen. N1. F. bestritt, den \nMitschüler auf die Platte geschubst zu haben, obwohl dies von den Zeugen nach \ndem Sachverhalt so geschildert worden sei. In der nacheinander folgenden Stellungnahme der Eltern der betroffenen Schüler zu dem Vorfall betonten diese, dass ihre \nKinder nur einen Spaß hätten machen wollen und den schlimmen Ausgang nicht hätten einkalkulieren können. Sie wehrten sich vehement gegen die Feststellung des \nSchulleiters, ihre Kinder hätten mit Vorsatz und planmäßig gehandelt, um ihren Mitschüler in eine Falle zu locken. Die anwesenden Lehrerinnen und die Vertreterin der \nSchulpflegschaft lehnten die Verharmlosung des Vorfalls ebenfalls entschieden ab. \nNach eingehender Beratung ohne Anwesenheit der Eltern und Schüler beschloss die \nTeilkonferenz für den Kläger zu 3. und die drei weiteren am Vorfall aktiv beteiligten \nSchüler der Klasse 6b die Androhung ihrer Entlassung von der Schule, die Erstellung \neiner ausführlichen schriftlichen Entschuldigung gegenüber dem verletzten Mitschüler, das Erledigen sozialer Aufgaben für die Dauer von zwei Wochen an zwei Nachmittagen pro Woche für je zwei Stunden in Form einer Mithilfe im integrativen \nKindergarten Marienfeld sowie die Auferlegung einer verantwortlichen Tätigkeit für \nden Klassenumzug ins Hauptgebäude und für den Schüler N1. F. darüber \nhinaus das Wiederherrichten der Sprunggrube für die Schüler.\n\n6\n\nDie Eltern und Schüler wurden sodann nacheinander über die beschlossenen \nMaßnahmen informiert, wobei der Schulleiter jeweils zu Beginn zum Ausdruck \nbrachte, dass die Haltung der Eltern ihn erschreckt habe. Bei ihm, seinen \nKolleginnen und der Elternvertreterin sei der Eindruck entstanden, dass die Eltern \nmangelnde Einsicht zeigten, den Vorfall verharmlosten und sich zu sehr hinter ihre \nKinder stellten; sie könnten ihnen langfristig viel mehr helfen, wenn sie mit der \nSchule kooperierten. Die Klägerin zu 1. des Verfahrens 10 K 4654/07 akzeptierte die \nerzieherische Maßnahme, während die Androhung der Entlassung auf ihren \nWiderstand stieß. Sie bezweifelte die rechtliche Grundlage dazu. Dies wurde auch \nvon den Klägern zu 1. und 2. sowie der das Verfahren 10 4656/07 betreibenden Familie so gesehen. Der Vater des Schülers N1. F. akzeptierte dagegen die \nBeschlüsse. Abschließend erwähnte der Schulleiter noch, dass der Kläger zu 2. des \nVerfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 kurz \nnach dem Vorfall schon wieder wegen Mobbingverhaltens im Bus aufgefallen seien.\n\n7\n\nMit vom Schulleiter und der Klassenlehrerin unterschriebenem und mit \nRechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 07.05.2007 teilte die Schule \nden Klägern mit, die Teilkonferenz habe in der Sitzung vom 02.05.2007 ein \ngravierendes Fehlverhalten des Klägers zu 3. festgestellt. Durch sein Verhalten habe \ndieser die Rechte und vor allen Dingen die Gesundheit seines Mitschülers ganz \nerheblich gefährdet und verletzt. Dieser habe sich als Folge des Fehlverhaltens eine \nklaffende Fleischwunde im Bereich des Oberköpers zugezogen. Glücklicherweise sei \nes nicht zu inneren Verletzungen gekommen. Nach eingehender Beratung habe die \nTeilkonferenz deshalb die Androhung der Entlassung von der Schule beschlossen. \nDiese Maßnahme sei erforderlich, da es sich um ein besonders schwer wiegendes \nVerhalten handele, wie aus der Darstellung des Sachverhalts in der Konferenz \neindeutig hervorgehe. Die Maßnahme werde zur Verdeutlichung des Fehlverhaltens \nund zur Förderung von Einsicht und Verantwortungsbewusstsein kombiniert mit den \nfolgenden erzieherischen Maßnahmen: Ausführliche schriftliche Entschuldigung an \nden verletzten Schüler, Erledigen sozialer Aufgaben in Form einer Unterstützung der \nBetreuer des integrativen Kindergartens in N. -N2. für die Dauer von zwei \nWochen jeweils zweimal wöchentlich zwei Stunden nachmittags gemäß seinen \nMöglichkeiten und den Anweisungen der Betreuer, wobei die genauen Termine noch \nvereinbart würden, sowie dem Hinweis, die Androhung der Entlassung verpflichte \nden Kläger zu 3. noch mehr als sonst zu einem tadellosen Verhalten; er müsse sich \ndarüber im Klaren sein, dass er unter besonderer Beobachtung aller Kollegen stehe.\n\n8\n\nDas Kriminalkommissariat Eitorf der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis hörte \naufgrund einer Strafanzeige der Mutter des bei dem Vorfall verletzten Schülers den \nKläger zu 3., den Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07, den Kläger zu 3. des \nVerfahrens 10 K 4656/07 sowie den Schüler N1. F. am 14.05.2007 an. \nWegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten genommenen Kopien der \ndiesbezüglichen Protokolle verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Bonn stellte die \nVerfahren später wegen altersbedingter Schuldunfähigkeit der von den \nOrdnungsmaßnahmen betroffenen Schüler ein.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 29.05.2007 legten die Kläger zu 1. und 2 zusammen mit den \nsorgeberechtigten Elternteilen, die die Verfahren 10 K 4654/07 und 10 K 4656/07 \nbetreiben, Widerspruch ein, der im Betreff „Ordnungsmaßnahmen\" und im Bezug die \nschriftliche Mitteilung vom 07.05.2007 „Androhung der Entlassung von der Schule\" \nüberschrieben ist. Zur Begründung trugen sie vor, das Verhalten ihrer Kinder stelle \nkein schwer wiegendes Fehlverhalten dar. Vielmehr hätten die Kinder weder \nvorsätzlich noch gewollt ihren Schulfreund verletzt. Ihre Kinder hätten nur \nmitgemacht und nicht angestiftet, seien also nicht Rädelsführer gewesen, sondern \nnur Teilnehmer an diesem Streich, ohne die Folgen ihres Tuns im Einzelnen zu \nbedenken oder zu erahnen, weshalb ihr Handeln auch im Strafmaß weniger hart zu \nbewerten sei. Dazu verwiesen sie auf § 15 Abs. 2 ASchO. Rechtlich eher befremdlich \nals der Sache dienlich sei, dass die Konferenz ihre Entscheidung auf der Grundlage \nder Aussagen der betroffenen Kinder und des Inhalts der ihnen abverlangten \nAufsätze sowie der Aufsätze der Kinder, auf die die Schule sich als Zeugen stütze, \ngetroffen habe. Betroffene und als Zeugen aufgetretene Kinder seien äußerstenfalls \nzu einer subjektiven Bewertung des Wahrgenommenen in der Lage gewesen. Ihre \nAngaben reichten zu einer objektiven Beweisführung auf keinen Fall aus. Aus diesen \nGründen stelle eine erzieherische Einwirkung eine angemessene Reaktion der \nSchule auf das unbestrittene Fehlverhalten der Kinder dar. Anderenfalls werde der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die bestimmende Ursache für den \nGeschehensablauf, insbesondere für die schwere Verletzung des geschädigten \nSchülers, sei gewesen, dass der Schachtdeckel nur locker aufgelegen habe und \ndadurch ein dauerhaftes Verletzungsrisiko für alle Kinder der Schule dargestellt \nhabe. Mit diesem Hinweis solle keine Diskussion über Verantwortlichkeiten \nausgelöst, sondern nur auf den kausalen Zusammenhang hingewiesen werden.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 17.08.2007 teilte die Schule mit, die Teilkonferenz habe am \n16.08.2007 über den Widerspruch gegen einen Teil der Ordnungsmaßnahme erneut \nberaten; der Widerspruch richte sich allein gegen die Androhung der Entlassung von \nder Schule, weil die begleitenden erzieherischen Maßnahmen wie schriftliche \nEntschuldigung beim Verletzten und die Erledigung sozialer Aufgaben von den \nSchülern bereits abgeleistet worden und damit nicht mehr Gegenstand des \nWiderspruchs seien. Die Teilkonferenz sei nach eingehender Beratung erneut zu \ndem Ergebnis gekommen, dass die Androhung der Entlassung von der Schule für \ndas schwere Fehlverhalten der Kinder angemessen sei. Sie sehe weiter den \nSachverhalt, dass die Schüler eine Verletzung ihres Mitschülers in Kauf genommen \nhätten, wie unter anderem der Aussage des Klägers zu 2. des Verfahrens 10 K \n4654/07 zu entnehmen sei. Ohne die vorsätzlich von allen Beteiligten herbeigeführte \nManipulation des Schachtdeckels wäre es nicht zu dem folgenschweren Unfall \ngekommen. \n\n11\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch der Kläger zu 1. und 2. mit \nWiderspruchsbescheid vom 04.10.2007 zurück und führte zur Begründung aus, der \nKläger zu 3. habe mit anderen Schülern den Schachtdeckel angehoben, um ihn so \nwieder auf den Schacht zu legen, dass eine Lücke bleibe. Danach hätten sich alle so \nauf den Deckel gestellt, dass dieser nicht in den Schacht habe fallen können. \nGleichzeitig hätten sie versucht, andere Schüler mit der Absicht auf den Deckel zu \nlocken, dass diese in den ca. 80 cm tiefen Schacht fielen. Dies habe erst bei dem \nschließlich verletzten Mitschüler und erst nach einigen Versuchen funktioniert; als \ndieser über dem Schacht gestanden habe, seien der Kläger zu 3. und ein weiterer \nSchüler vom Deckel gesprungen, so dass der Mitschüler in den Schacht gestürzt sei \nund sich schwer am Oberkörper verletzt habe. Mit den daraufhin von der \nTeilkonferenz beschlossenen erzieherischen Maßnahmen hätten sich die Kläger zu \n1. und 2. einverstanden gezeigt. Die Teilkonferenz habe formell rechtmäßig gemäß \n§ 53 Abs. 7 SchulG über die Ordnungsmaßnahme entschieden, wobei die \nerforderliche Anhörung gemäß § 53 Abs. 8 SchulG, an der die Kläger teilgenommen \nhätten, durchgeführt worden sei. Dabei seien alle Zeugenaussagen und auch die \nAussagen des Klägers zu 3. aufgenommen worden, die letztlich zu der \nOrdnungsmaßnahme geführt hätten. Anschließend sei den Klägern zu 1. und 2. \ngemäß § 53 Abs. 9 SchulG die Ordnungsmaßnahme schriftlich unter Mitteilung einer \nBegründung zugestellt worden. Die Androhung der Entlassung von der Schule \ngemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 SchulG sei möglich, weil die Schüler durch \nschweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte \nanderer ernstlich gefährdet oder verletzt hätten. Durch das bewusste Anheben des \nSchachtdeckels und das massive Auffordern, sich auf den Deckel stellen, hätten die \nbeteiligten Schüler eine Verletzung Dritter in Kauf genommen, auch wenn diese nicht \nbeabsichtigt gewesen sei. Das stelle ein schwer wiegendes Fehlverhalten im Sinne \ndes § 42 Abs. 3 SchulG dar. Die Androhung der Entlassung von der Schule sei auch \nverhältnismäßig, weil sie geeignet sei, dem Kläger zu 3. vor Augen zu führen, dass \ner sich an gewisse Regeln halten müsse und dass ein Verstoß gegen \nVerhaltensregeln auch zu spürbaren Veränderungen führen könne. Die Maßnahme \nsei erforderlich, weil der von der Schule bezweckte Erfolg, dass der Kläger zu 3. sich \nbewusst werde, dass sein Fehlverhalten auch Konsequenzen mit sich bringe, durch \ndie Androhung der Entlassung angemessen bewirkt werde. Auch der gleichzeitige \nErlass erzieherischer Maßnahmen erscheine in Kombination mit der erlassenen \nOrdnungsmaßnahme verhältnismäßig, um dem Kläger zu 3. sein schwer wiegendes \nFehlverhalten aufzuzeigen und eine positive Veränderung dieses Verhaltens zu \nbewirken. Die Ordnungsmaßnahme stehe damit in einem angemessenen Verhältnis \nzur begangenen Tat. Ein milderes Mittel sei hier nicht geeignet, die schwere \nPflichtverletzung, bei der es zu einer erheblichen Verletzung eines Dritten gekommen \nsei, zu ahnden. Der Kläger zu 3. habe bewusst den Deckel so manipuliert, dass er \ndie Verletzung eines Mitschülers in Kauf genommen habe. Die Kläger zu 1. und 2. \nhätten angeführt, dass der Schachtdeckel nur locker aufgelegen und so ein \nVerletzungsrisiko für alle Schüler dargestellt habe. Jedoch sei es erst durch aktives \nZutun ihres Sohns möglich gewesen, den Schacht so weit zu öffnen, dass eine \nPerson in diesen habe fallen können. Ohne diese Handlung wäre keine Gefahr von \ndem Schacht ausgegangen.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 05.11.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf \nihren bisherigen Vortrag verweisen und darüber hinaus ausführen: Entgegen dem \nVortrag der Schule hätten der Kläger zu 3. und die anderen aktiv am Vorfall \nbeteiligten Schüler nicht der Teilnahme eines Vertreters des Schülerrats an der \nTeilkonferenz widersprochen; dazu seien sie auch nicht gefragt worden. Entgegen \nder Behauptung der Schule, der Kläger zu 3. habe zusammen mit anderen den \nSchachtdeckel entfernt bzw. zur Seite geschoben, habe allein der Schüler N1. \nF. den Schachtdeckel in der vorbezeichneten Art manipuliert, was er am \n02.05.2007 bei der Teilkonferenz vor mehreren Zeugen eindeutig erklärt habe. \nDeshalb unterscheide die Schule nicht zwischen einer Teilnahme und einer bloßen \nAnwesenheit und komme demzufolge zu einer falschen, im Ergebnis \nunangemessenen Bewertung. Der Kläger zu 3. habe weder den Schachtdeckel \nberührt und in der vorbezeichneten Art manipuliert noch habe er ihn betreten. Er sei \nauch nicht an der Aktion, die zur Verletzung des Opfers geführt habe, direkt beteiligt \ngewesen. Diesen Sachverhalt habe der Kläger zu 3. auch in seiner Anhörung bei der \nKreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises genauestens geschildert. Das \nGeschehen schilderten die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Schüler F. \nhabe die Platte so verschoben, dass eine Ecke frei über dem Schacht geschwebt \nhabe. Er habe sich mit dem Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und dem \nKläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 auf die drei anderen Ecken gestellt. \nZunächst sei auf dem Schacht rumgewackelt und dann versucht worden, andere \nSchüler und Schülerinnen anzulocken, die sich auf die lose Ecke hätten stellen \nsollen, um sie dann zu erschrecken. Es sei jedoch keiner bereit gewesen, dies zu \ntun. Der Kläger zu 3. habe sich von dem Geschehen an der Platte entfernt und habe \nsich ca. fünf bis sechs Meter entfernt bei anderen Schülern seiner Klasse \naufgehalten. Der dann eintreffende, später verletzte Mitschüler sei vom Schüler \nF. laut gerufen worden, zu ihm an die Platte zu kommen. Der Mitschüler habe \nnicht auf das Rufen reagiert. Der Kläger zu 3. habe ihn darauf aufmerksam gemacht \nund habe ihn dann, mit einer Hand auf dem Rücken des Mitschülers, an die \nMetallplatte rangedrängt. Danach habe der Kläger zu 3. sich wieder vom Geschehen \nan der Platte abgewandt und sei weggegangen. Das nächste, was er gehört und \ngesehen habe, sei der schreiende Mitschüler gewesen, der unter Schmerzen selbst \naus dem Schacht gekrochen sei. Weiter führen die Kläger aus, im Übrigen ließen die \nAusführungen des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Manipulation des Deckels \nnicht erkennen, dass das ganze Geschehen sich nicht ereignet hätte, wenn der \nDeckel gesichert gewesen wäre. Wäre der Deckel, der am Morgen nach dem Unfall \nzugeschweißt gewesen sei, gesichert gewesen, wäre nichts passiert. Der \nBezirksregierung sei nicht bewusst gewesen, dass an dem Vorfall der Schüler \nF. beteiligt gewesen sei. Sie habe diesen Schüler bei der Entscheidung über \ndie Widersprüche nicht berücksichtigt. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 02./07.05.2007 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2007 \naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt weiter \naus, die aktiv am Vorfall beteiligten Schüler hätten auf Nachfrage geäußert, der \nTeilnahme eines Vertreters des Schülerrats an der Teilkonferenz bedürfe es nicht, \nweil sie sich gegenseitig unterstützen würden. Eine weniger schwer wiegende \nOrdnungsmaßnahme hätte nicht ausgereicht, um den Schülern klar zu machen, dass \nsich solch ein Vorfall nicht wiederholen dürfe. Ein schriftlicher Verweis sei völlig \nunzureichend. Die Schule verhänge bereits für weniger schwere Vergehen einen \nUnterrichtsausschluss. Andere Schüler könnten zudem einen Unterrichtsausschluss \nals Belohnung empfinden. Eine Versetzung in Parallelklassen, die vorhanden seien, \nsei hier nicht sachdienlich, weil diese Ordnungsmaßnahme bei anderen \nVerfehlungen wie Störungen des Unterrichts einer Klasse in Betracht komme.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Schule vom 02./07.05.2007 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom \n04.10.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Schule ist § 53 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 in \nder hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 27.06.2006 \n(SGV.NRW. 223) - SchulG -. Danach kann die Schule - unter den Voraussetzungen \ndes § 53 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SchulG - die Entlassung von der Schule androhen. \n\n22\n\nIn formeller Hinsicht kann offen bleiben, ob die Teilkonferenz der Schule mangels \nTeilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schülerrats formell \nrechtswidrig entschieden hat. Es spricht allerdings viel dafür, dass dies der Fall war. \nDie Realschullehrerin W. hat zwar - entgegen dem Vortrag der Kläger - \nausgeführt, die vier von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schüler - und damit \nauch der Kläger zu 3. - hätten auf ihre Nachfrage hin gesagt, ein Vertreter des \nSchülerrats müsse nicht an der Sitzung der Teilkonferenz teilnehmen, weil sie sich \ngegenseitig unterstützen würden. Da sie wie die weitere Vertreterin der Schule im \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 07.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass \nfür ihren Vortrag schon die vom 18.04.2007 datierende Einladung der Schule zur \nTeilkonferenz spreche, weil dort darauf hingewiesen worden sei, dass nach § 53 \nAbs. 7 SchulG der betroffene Schüler einen Lehrer oder einen Schüler seines \nVertrauens zu der Sitzung hinzuziehen könne, und daraus ersichtlich sei, dass die \nSchule nicht ohne besonderen Grund von deren Teilnahme an der Teilkonferenz \nabgesehen habe, spricht viel dafür, dass dies allein hinsichtlich einer Person des \nVertrauens aus dem Schüler- oder Lehrerkreis zutrifft. Denn der Hinweis in der \nEinladung der Schule zur Teilkonferenz bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die \nHinzuziehung von Vertrauenspersonen. Von einer Vertrauensperson ist aber der \nVertreter bzw. die Vertreterin des Schülerrats zu unterscheiden. Zusätzlich zur \nHinzuziehung von Vertrauenspersonen - entgegen dem Hinweis in der Einladung der \nSchule vom 18.04.2007 nicht in Abs. 7, sondern - in Abs. 8 des § 53 SchulG ist die \nHinzuziehung eines Vertreters oder einer Vertreterin des Schülerrats in Abs. 7 Sätze \n3 und 4 des § 53 SchulG geregelt. Abgesehen davon ist fraglich, ob ein \n„Widerspruch\" im Sinne der genannten Vorschrift gegen die Teilnahme eines \nVertreters oder einer Vertreterin des Schülerrats einer vom betroffenen Schüler \nlediglich - wie hier - nicht für erforderlich gehaltenen Teilnahme gleichzusetzen ist. \nEin beachtlicher Verfahrensfehler liegt indes nur dann vor, wenn eine fehlerhafte \nBesetzung sich auf die Entscheidung über die Schulordnungsmaßnahme ausgewirkt \nhat.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 25.04.1996 - 19 B 246/96 -.\n\n24\n\nOb dies auch dann gilt, wenn dies nicht auszuschließen, da mangels (vom \nSchulgesetz aber vorgesehener) Beteiligung einer Person nicht aufzuklären ist, kann \nhier ebenfalls offen bleiben, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls aus \nanderen Gründen aufzuheben sind. \nDie übrigen Verfahrensregelungen des § 53 Abs. 7 und 8 SchulG hat die Schule eingehalten. Ihre Verfahrensweise, zum Vorfall die betroffenen Schüler sowie Schüler \nund Schülerinnen, die den Vorfall erlebt haben, schriftlich zu befragen - es handelt \nsich entgegen der Meinung der Kläger nicht um Aufsätze - , ist, auch wenn die \nKläger dies befremdlich finden, sachgerecht und hinsichtlich der erforderlichen Aufklärung durch die Schule vorbildlich. Entgegen der Auffassung der Kläger sind Kinder \nauch nicht schlechtere Zeugen als Erwachsene und sind letztere ebenso wenig wie \nKinder zu einer völlig objektiven Wiedergabe des Geschehenen in der Lage, weil die \nWiedergabe von Umständen bei jedem Menschen von dessen jeweils aktueller \nWahrnehmung abhängt, die wiederum von vielerlei Faktoren wie Aufmerksamkeit \noder Ablenkung wegen bestimmter anderer Umstände, Gesundheit, psychischer \nVerfassung, Müdigkeit, Blickrichtung und vielem mehr bestimmt wird.\n\n25\n\nDie Schule ist auch von einem konkreten Sachverhalt ausgegangen. Unstreitig \nist, dass ein Fehlverhalten des Klägers zu 3. vorliegt. Dass der Schachtdeckel \nlediglich auflag, war zwar eine Ursache für den Vorfall. Eine weitere Ursache und \nmaßgeblich war aber das Verhalten des Klägers zu 3. und der anderen Schüler. \nSämtliche Schüler hatten auch dann die Finger von der Schachtabdeckung zu \nlassen, wenn die Abdeckung lediglich locker auflag. Soweit die Kläger auf den nicht \nmehr geltenden § 15 Abs. 2 ASchO hinweisen, bestimmt auch § 53 Abs. 1 Satz 5 \nSchulG, dass Einwirkungen gegen mehrere Schüler nur zulässig sind, wenn das \nFehlverhalten jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Das hat die Schule hier in nicht zu \nbeanstandender Weise bejaht, weil die vier aktiv am Vorfall beteiligten Schüler, mit \nzum Teil unterschiedlichen Beiträgen, zusammengewirkt haben. Das gilt auch für \nden Kläger zu 3., obwohl er unstreitig den Schachtdeckel weder manipuliert noch \nberührt hatte. Das hatte die Schule auch richtig gesehen, wie der \nzusammenfassenden Wiedergabe des Vorfalls in der Konferenz zu entnehmen ist, \nauch wenn die Schule in ihrer Mitteilung über die Nichtabhilfe des Widerspruchs \nausführte, alle Beteiligten hätten den Schachtdeckel manipuliert, und dies auch im \nWiderspruchsbescheid für den Kläger zu 3. unterstellt wurde. Dem Kläger zu 3. ist \nein Zusammenwirken mit den drei anderen aktiv am Vorfall beteiligten Schülern \nvorzuwerfen, weil er nach dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung \ngewonnenen Eindruck um das Vorgehen der drei anderen am Vorfall aktiv beteiligten \nSchüler wusste. So wurde von den Klägern das Geschehen so dargestellt, dass der \nKläger zu 3. sich erst von dem Schachtdeckel entfernte, nachdem die drei anderen \nden Schachtdeckel manipuliert und dann andere Mitschüler- allerdings vergeblich - \nauf den Deckel zu locken versucht hatten, sodann der später verletzte Schüler \nerschien und von N1. F. vergeblich gerufen wurde, zu ihm an die Platte zu \nkommen, woraufhin der Kläger zu 3. den Mitschüler darauf aufmerksam machte und \nihn dann an die Metallplatte herandrängte, um sich selbst wieder vom Geschehen an \nder Platte abzuwenden. Wusste demnach der Kläger zu 3. um das Vorhaben der drei \nanderen aktiv am Vorfall beteiligten Schüler, wirkte er mit ihnen durch das „Hinführen\" des später verletzten Mitschülers zum Schachtdeckel nach Zuruf des N1. \nF. bewusst und gewollt zusammen. Nach dem (aus den \nVerwaltungsvorgängen, den Vernehmungsprotokollen der Kreispolizeibehörde \nSiegburg und der Befragung der drei betroffenen, gegen die Ordnungsmaßnahme \nKlage führenden Schüler in der mündlichen Verhandlung gewonnenen) Eindruck des \nGerichts haben die drei anderen am Vorfall aktiv beteiligten Schüler ihren später \nverletzten Mitschüler auch - mit den Worten des Schulleiters - planmäßig in eine \nFalle gelockt. Durch das Zusammenwirken mit ihnen trifft das auch auf den Kläger zu \n3. zu. Es mag sein, dass es den vier Schülern vornehmlich darauf ankam, ihren \nMitschüler durch Wackeln des Schachtdeckels zu erschrecken, ohne dass er \nunbedingt in den Schacht fallen sollte; ein Hineinfallen des Mitschülers war aber \nzumindest nicht unerwünscht. Ein bedingter Vorsatz im Sinne einer billigenden \nInkaufnahme bezüglich des Hineinfallens einer anderen Person erfüllt aber bereits \ndas Merkmal des Vorsatzes, hier im Sinne des Lockens in eine Falle. Ein in diesem \nSinne planmäßiges Vorgehen liegt im Gegensatz zur Meinung der Kläger auch nicht \nallein bei einer längeren Vorbereitung, etwa in Form eines während eines längeren \nZeitraums ausgeklügelten Plans, vor, sondern ist bereits dann zu bejahen, wenn das \nVorgehen eher spontan, aber eben wissentlich und willentlich (auch im Sinne einer \nbilligenden Inkaufnahme) im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände und die Folgen \nist. Offen bleiben kann in diesem Urteil wegen der aus anderen Gründen erfolgenden \nKlagestattgabe, ob der Kläger zu 3. und die anderen aktiv am Vorfall beteiligten \nSchüler auch vorsätzlich eine Körperverletzung herbeiführten. Dafür könnte das Alter \nder Schüler sprechen, die deswegen möglicherweise zumindest billigend in Kauf \nnahmen, dass der Mitschüler eine Körperverletzung erlitt, die bereits dann zu \nbejahen ist, wenn eine Person einer anderen leicht wehtut oder sie leicht verletzt, \nwas bereits bei einem Bluterguss („blauen Fleck\") oder einer Schramme der Fall ist. \nEine solche billigende Inkaufnahme auch solcher leichten Verletzungen wird vom \nBegriff der Körperverletzung erfasst. Dagegen wurde im Termin zur mündlichen \nVerhandlung deutlich, dass unstreitig ist, dass die Schüler eine solch schwere \nVerletzung, wie sie ihr Mitschüler erlitt, weder absichtlich noch wissentlich \nherbeiführten noch auch nur billigend in Kauf nahmen. Davon geht auch das Gericht \naus. Es ist schon zweifelhaft, braucht vom Gericht aber ebenfalls nicht entschieden \nzu werden, ob die vier Schüler die konkreten schweren Verletzungen ihres \nMitschülers grob fahrlässig herbeiführten.\n\n26\n\nDie angefochtene Ordnungsmaßnahme wird aber - auch in der Gestalt, die sie \ndurch den Widerspruchsbescheid erhalten hat - nicht den rechtlichen Vorgaben \ngerecht. Dabei fällt allerdings nicht ins Gewicht, dass die Schule in ihrer Mitteilung \nüber die Nichtabhilfe des Widerspruchs ausführte, alle Beteiligten hätten den \nSchachtdeckel manipuliert, und dies auch im Widerspruchsbescheid für den Kläger \nzu 3. unterstellt wurde. Denn der Entscheidung der Schule lag in tatsächlicher \nHinsicht die zutreffende zusammenfassende Wiedergabe des Vorfalls in der \nKonferenz zugrunde, nach der der Kläger zu 3. den Schachtdeckel weder manipuliert \nnoch berührt hatte. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bezirksregierung Köln entgangen wäre, dass an dem Vorfall der Schüler F. beteiligt \nwar. Sie nannte im den Kläger zu 3. betreffenden Widerspruchsbescheid auch die \nNamen des Klägers zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und des Klägers zu 3. des \nVerfahrens 10 K 4656/07 nicht, obwohl sie für beide einen Widerspruchsbescheid \nerstellte und deshalb deren Beteiligung am Geschehen zur Kenntnis genommen \nhatte. Dagegen konnte die Bezirksregierung für N1. F. keinen Widerspruchsbescheid erstellen, weil er keinen Widerspruch gegen die auch gegen ihn \nverhängte Ordnungsmaßnahme eingelegt hatte. \n\n27\n\nDie streitige Ordnungsmaßnahme ist aber deshalb aufzuheben, weil sie \nbezüglich des in § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG ausdrücklich benannten Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit nicht hinreichend im Sinne des § 53 Abs. 9 SchulG begründet \nworden ist, der Begründungsmangel nicht geheilt ist und dies dazu führt, dass die \nOrdnungsmaßnahme in der Sache gerichtlich nicht im rechtlich gebotenen Maß \nnachprüfbar ist. Die einer gerichtlichen Kontrolle ohnehin nur eingeschränkt \nzugängliche Betätigung des der Schule im Bereich der Ordnungsmaßnahmen \neingeräumten - zudem pädagogischen -\n\n28\n\nvgl. dazu: Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 (Schulrecht), \n4. Aufl. (2006), Rdnr. 388,\n\n29\n\nErmessens kann mangels ausreichender Begründung zur Verhältnismäßigkeit \nnämlich nicht daraufhin geprüft werden, ob die Schule das ihr zustehende Ermessen \nunterschritten, überschritten oder rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Demzufolge kann \nnicht entschieden werden, ob die Ordnungsmaßnahme sich in der Sache als \nrechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Im Rahmen des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im \nengeren Sinne zu prüfen.\n\n30\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Gampe/Rieger, Leistungsbewertung - \nOrdnungsmaßnahmen - Schulpflicht, 2007, § 53 SchulG Rdnr. 6.\n\n31\n\nZwar ist davon auszugehen, dass die Androhung der Entlassung von der Schule \nein geeignetes, da taugliches Mittel ist, weil sie grundsätzlich und auch in diesem \nkonkreten Fall geeignet ist, dem Kläger zu 3. deutlich zu machen, dass sein \nFehlverhalten nicht toleriert wird, und mit dem gebotenen Nachdruck auf ihn \neinzuwirken, derartiges Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Der Begründung der \nhier verhängten Ordnungsmaßnahme lassen sich jedoch keine ausreichenden \nErwägungen zur Erforderlichkeit entnehmen. Vielmehr wird die Wahl der \nOrdnungsmaßnahme allein damit begründet, dass dem Kläger zu 3. ein (besonders) \nschwer wiegendes Fehlverhalten anzulasten sei. Das ist zwar gemäß § 53 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG eine von zwei alternativen Voraussetzungen für die Verhängung der \nhier verhängten Ordnungsmaßnahme.\n\n32\n\nVgl. zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 SchulG und zur Frage von \nVorsatz und (grober) Fahrlässigkeit auch: Gampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG \nRdnr. 46; auch Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 408.\n\n33\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass bei einem schweren Fehlverhalten zwingend eine \nOrdnungsmaßnahme jenseits der Nrn. 1 bis 3 des § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu \nverhängen ist. Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Erforderlichkeit die Schulen in \njedem Einzelfall, unter mehreren geeigneten Maßnahmen dasjenige zu wählen, das \nden Schüler am meisten schont und dennoch den erzieherischen Zweck erreichen \nlässt. Im Grundsatz müssen die Schulen der milderen Ordnungsmaßnahme den \nVorzug vor der schwereren geben.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - 19 B 306/07 - m.w.N.\n\n35\n\nFür die Prüfung der Erforderlichkeit einer Ordnungsmaßnahme ist als Maßstab \nvon Folgendem auszugehen: Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG dienen \nerzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- \nund Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Da \ndemnach die Ordnung in der Schule kein Selbstzweck ist, sondern mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule in einem untrennbaren Sachzusammenhang \nsteht, dürfen Ordnungsmaßnahmen der Schule - auch wenn sie vornehmlich dem \nSchutz der Mitschüler dienen - nur zum Zweck der Erziehung des störenden \nSchülers getroffen werden.\n\n36\n\nVgl. Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 383.\n\n37\n\nSchulische Ordnungsmaßnahmen sind wie erzieherische Einwirkungen keine \nStrafen. Sie dienen vielmehr der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und \nErziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. \nOrdnungsmaßnahmen haben insofern das Ziel, die Einsicht und Besserung des \nbetroffenen Schülers zu bewirken und seine Mitschüler davon abzuhalten, die \ngleichen Ordnungsverstöße zu begehen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2000 - 19 B 1244/00 -, Juris.\n\n39\n\nDie Auswahl der Ordnungsmaßnahmen orientiert sich in erster Linie an \npädagogischen Überlegungen. Wichtige Gesichtspunkte sind etwa das gesamte \nbisherige Verhalten des Schülers, seine Einordnung in den Klassenverband und in \ndie Schule, die Notwendigkeit und die Möglichkeit, ihn durch Ordnungsmaßnahmen \nzu beeinflussen, sowie die Auswirkungen der möglichen Ordnungsmaßnahmen auf \nsein künftiges Verhalten und seine weitere Schullaufbahn.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.1994 - 19 B 1056/94 -, Juris.\n\n41\n\nWeil erheblich die von der Ordnungsmaßnahme ausgehende Wirkung ist, kann \nsich für jeden Schüler unterschiedlich beurteilen, welche Ordnungsmaßnahme \nerforderlich ist bzw. ob statt der in Aussicht genommenen oder verhängten \nOrdnungsmaßnahme eine andere, weniger schwer wiegende Ordnungsmaßnahme \n(hier nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG) ausreicht. Die Schule hat die \nEntscheidung über eine Ordnungsmaßnahme auch unter Berücksichtigung der \nPersönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.02.2007 - 19 B 306 /07 -, S. 3 (unten) \ndes Entscheidungsabdrucks, und vom 06.06.2006 - 19 B 742/06 -, NWVBl. \n2006, 615 f. und Juris (jeweils auch zum Stufenverhältnis der \nOrdnungsmaßnahmen und ihrer Bedeutung).\n\n43\n\nDanach kann bzw. soll der Grad des erzieherischen Einwirkens wie auch einer \nOrdnungsmaßnahme verschieden sein und ist u.a. davon abhängig zu machen, ob \nes sich um einen Schüler handelt, der in der Wahrnehmung der Pflichten nachlässig \nbzw. gleichgültig und gegenüber Zurechtweisungen unempfindlich ist oder ob er \nsensibel ist und die auferlegten Pflichten in der Regel ernst zu nehmen pflegt.\n\n44\n\nVgl. Kumpfert in: Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, \nStand: September 2007, § 53 Rz. 7 (Mitte)\n\n45\n\nIm Vordergrund steht somit eindeutig die schulische Ordnungs- und Schutzfunktion.\n\n46\n\nVgl. Gampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG Rdnr. 1 (a.E.) m.w.N.\n\n47\n\nUnstatthaft sind damit Sühne- und Vergeltungsstrafen, das bloße Statuieren \neines Exempels oder reine Abschreckungsmaßnahmen. \n\n48\n\nVgl. Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 383, 385; Gampe/Rieger a.a.O. § 53 \nSchulG Rdnr. 1 (a.E.); 10.\n\n49\n\nInnerhalb des so abgesteckten Rahmens können allerdings die Auswirkungen \ndes Fehlverhaltens des einzelnen Schülers auf das Verhalten seiner Mitschüler und \ndamit auf die Ordnung in der Schule insgesamt mitberücksichtigt werden. Nur \ninsofern sind generalpräventive Gesichtspunkte in gewissem Umfang zulässig.\n\n50\n\nGampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG Rdnr. 10; Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. \n385 m.w.N.; zu generalpräventiven Zwecken verschiedener \nOrdnungsmaßnahmen vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 06.06.2006 - \n19 B 742/06 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks, und vom 27.03.2008 - 19 B \n734/07 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. \n\n51\n\nDabei können in die Überlegungen auch einbezogen werden die die übrigen \nSchüler betreffenden Auswirkungen, die sich daraus ergeben, dass und auf welche \nWeise die Schule auf ein Fehlverhalten reagiert.\n\n52\n\nVgl. Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 385 m.w.N.\n\n53\n\nZwar ist die pädagogische Ermessensbewertung der Schule, erzieherische \nEinwirkungen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG allein hier als nicht ausreichend \nanzusehen, nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Begründung \nder angefochtenen Ordnungsmaßnahme hätte sich jedoch wegen der hier \nverhängten schwer wiegenden Ordnungsmaßnahme unter Überspringen der in § 53 \nAbs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG normierten Ordnungsmaßnahmen - unter \nBeachtung der oben genannten Gesichtspunkte - dazu verhalten müssen, weshalb \nmildere Ordnungsmaßnahmen für den Kläger zu 3. nicht in Betracht kommen. Dazu \nhätte hier umso mehr Anlass bestanden, als die Ordnungsmaßnahme von mehreren \n(nicht gerichtlich angegriffenen) erzieherischen Einwirkungen im Sinne des § 53 Abs. \n2 SchulG flankiert wurde, die ebenfalls eine Außenwirkung auf die übrigen Schüler \ngehabt haben dürften.\n\n54\n\nZwar müssen Ermessenserwägungen den Eltern nicht eigens mitgeteilt werden, \nwenn ihnen die Auffassung der Schule zur Sach- und Rechtslage bereits bekannt \noder erkennbar ist.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2004 - 19 E 1308/04 -.\n\n56\n\nSolche auf die Erforderlichkeit der verhängten Ordnungsmaßnahme bezogenen \nErwägungen der Schule finden sich indes auch nicht in den \nVerwaltungsvorgängen.\n\n57\n\nDie diesbezüglich sehr viel ausführlicheren Erwägungen im \nWiderspruchsbescheid reichen unabhängig davon, ob - was hier nicht entschieden \nzu werden braucht - pädagogische Erwägungen der dazu berufenen Schule von der \nWiderspruchsbehörde vorgenommen werden können, hier deshalb (noch) nicht aus, \nweil auch die Bezirksregierung Köln sich angesichts der Schärfe der verhängten \nOrdnungsmaßnahme nicht eingehend genug mit den Vorstellungen des Klägers zu \n3. vor dem Geschehen, insbesondere zu möglichen Verletzungen als Folge der \nHandlungen, und mit seinen Reaktionen nach dem Vorfall befasst.\nDie von den beiden Vertreterinnen der Schule in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragenen Gesichtspunkte, dass bereits für weniger schwere Vergehen ein \nUnterrichtsausschluss verhängt werde, weshalb diese Ordnungsmaßnahme im \nvorliegenden Fall nicht angemessen sei, dass andere Schüler einen \nUnterrichtsausschluss als Belohnung empfinden könnten, dass eine weniger schwer \nwiegende Ordnungsmaßnahme nicht ausreiche, um den Schülern klar zu machen, \ndass sich so etwas nicht wiederholen dürfe, und dass eine Versetzung in - \nvorhandene - Parallelklassen hier nicht sachdienlich sei, weil diese \nOrdnungsmaßnahme bei anderen Verfehlungen wie Störungen des Unterrichts einer \nKlasse in Betracht komme, führen hier ebenfalls nicht weiter. Insbesondere kann hier \nnicht von einer Heilung eines ursprünglichen Begründungsmangels ausgegangen \nwerden. Zum einen ist nicht ausreichend erkennbar, dass die für die Androhung der \nEntlassung von der Schule allein zuständige Teilkonferenz als Ganze sich diese Gedanken gemacht hat. Sollten dagegen die in der mündlichen Verhandlung von den \nVertreterinnen der Schule vorgetragenen Gesichtspunkte die vollständigen \nErwägungen der Teilkonferenz wiedergeben, lägen zum anderen nicht lediglich \nBegründungsmängel, sondern sogar (materielle) Ermessensfehler vor. Denn die im \nTermin zur mündlichen Verhandlung seitens der Schule vorgetragenen Erwägungen \nwären so, wie sie vorgetragen wurden, nicht mit dem Zweck der Ord-\nnungsmaßnahmen und dem Grundsatz der Erforderlichkeit in Einklang zu bringen. \nZunächst lassen die auf eine Kontraindikation des vorübergehenden Ausschlusses \nvom Unterricht oder von sonstigen schulischen Veranstaltungen bezogenen \nAusführungen der Schule außer acht, dass ein vorübergehender Ausschluss nicht \nallein vom Unterricht, sondern stattdessen oder zusätzlich auch von sonstigen schulischen Veranstaltungen möglich ist, diese Maßnahme vom Gesetzgeber in § 53 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 3 SchulG ausdrücklich als eine Ordnungsmaßnahme normiert worden ist \nund zudem mit Maßnahmen verbunden werden kann, die Lernrückstände \nverhindern.\n\n58\n\nVgl. zu letzterem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - \n19 B 306/07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks.\n\n59\n\nSoweit den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erwägungen der Schule \nzu entnehmen sein sollte, dass sie sich bei der Verhängung von \nOrdnungsmaßnahmen regelmäßig a l l e i n am Schweregrad der Verfehlungen \norientiert, wäre dies ebenfalls nicht rechtmäßig, weil sie in diesem Fall den nach den \nobigen Erläuterungen zu beachtenden Zweck der Ordnungsmaßnahmen und \ninsbesondere die wesentlich zu berücksichtigende Einsichtsfähigkeit des einzelnen \nSchülers außer acht ließe. Auch unabhängig von einer eventuell regelmäßigen \nanderweitigen Praxis der Schule ist ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung \nnichts dazu zu entnehmen, ob im hier konkret in Rede stehenden Einzelfall, nämlich \nfür den Kläger zu 3., etwa aufgrund der Einschätzung seiner Einsichtsfähigkeit bzw. \nangesichts mit ihm gemachter Erfahrungen statt der verhängten eine weniger schwer \nwiegende Ordnungsmaßnahme ausgereicht hätte, um ihn nachdrücklich von einer \nWiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten. \n\n60\n\nDer Schule bleibt es indes in Gestalt der Teilkonferenz in der jeweils aktuellen \nZusammensetzung unbenommen, - auch verfahrensmäßig - erneut ein Verfahren zur \nVerhängung einer Ordnungsmaßnahme durchzuführen und dabei \nErmessenserwägungen unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze \nanzustellen. Diesbezüglich merkt das Gericht vorsorglich zur Vermeidung \nanderenfalls eventuell entstehender Missverständnisse an, dass die von der Schule \nangeführten Gesichtspunkte nicht von vornherein unzulässig sind. Das betrifft \ninsbesondere die Herstellung einer gewissen „Binnengerechtigkeit\" in Form der an \nfür andere „Vergehensarten\" verhängten Ordnungsmaßnahmen orientierten \nVerhältnismäßigkeit, generalpräventive Gesichtspunkte, die voraussichtlichen \nReaktionen der betroffenen und anderen Schüler auf unterschiedliche \nOrdnungsmaßnahmen und die Schulpraxis. Alle Erwägungen einschließlich \nspezifisch pädagogischer Gesichtspunkte sind aber in eine Gesamtbetrachtung \neinzubeziehen, die zwingend auch den einzelnen betroffenen Schüler, sein Verhalten \nund seine Einsichtsfähigkeit in den Blick zu nehmen hat. Alle eingestellten \nGesichtspunkte sind abzuwägen, und die getroffene Ermessensentscheidung ist \nanschließend zwar nicht ausufernd, aber doch - zumindest umreißend - so zu \nbegründen, dass die Entscheidungsfindung für Dritte nachvollziehbar ist.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-07/10-k-4655-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-07/10-k-4655-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254979","retrieved":"2026-07-09 02:18:50.569336+00:00"}}