{"status":"available","doknr":"OLD255178","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0429.19L1848.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"19 L 1848/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, \ndem Beigeladenen das Amt eines Polizeioberrats (A 14 BBesO) zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der Stellen der\nBesoldungsgruppe A 14 BBesO der Kreispolizeibehörde \". zuzuweisen, solange nicht über die\nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut\nentschieden worden ist,\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,\ndem Beigeladenen das Amt eines Polizeioberrats (A 14 BBesO) zu übertragen, solange nicht\nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden\nist,\n\n5\n\n3.\n\n6\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n7\n\nFür den Antrag zu 1. fehlt dem Antragsteller allerdings das Rechtsschutzinteresse. Nach der\nvom Antragsgegner gewählten Vorgehensweise soll die Stellenzuweisung ausdrücklich erst nach der\nErnennung erfolgen, so dass die Rechtsposition des\nAntragstellers hinreichend gesichert ist, wenn er eine vorläufige Untersagung der\nBeförderung des Beigeladenen erstreitet.\n\n8\n\nDer darauf gerichtete Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.\n\n9\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten \"nhalts kann gemäß § 123\nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller\nglaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch),\ndieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n10\n\nDem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner\nbeabsichtigt, dem Beigeladenen die streitige Beförderungsstelle zu übertragen. Der\nVollzug dieses Vorhabens würde die mit einer Klage gegen die Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren\ngeltend zu machenden Rechte des Antragstellers endgültig vereiteln, denn er könnte in einem Hauptsacheverfahren nach\nder nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung des Beigeladenen keinen effektiven\nRechtsschutz mehr erlangen. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen\ngrundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen,\nin seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt\nzu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt\nnach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer\nPlanstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden\nDienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch\nArt. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs.\n6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz)\nzu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen\nvon mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung\nund fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn\naufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. \"m Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im\nWesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber\nsteht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte\nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß\n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn\nuntersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung\n(endgültig) zu\nbesetzen.\n\n13\n\nNach diesen Grundsätzen liegt ein Anordnungsanspruch hier vor. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist\nrechtswidrig, weil sie von einer dafür nicht zuständigen\nBehörde getroffen wurde. Dadurch ist der Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt,\ndenn bei erneuter, korrekter Durchführung des Auswahlverfahrens wäre seine Auswahl zumindest möglich. \"m\nEinzelnen:\n\n14\n\n\"m Zusammenhang mit der Neuorganisation der Polizei in NRW zum 1. Juli 2007\nwurden die Ernennungszuständigkeiten im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes neu geregelt. Bisher\noblag die Ernennung von Polizeivollzugsbeamten bei\nden Kreispolizeibehörden, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO übertragen werden sollte, den\nBezirksregierungen, auf die das \"nnenministerium die zur\nVerfügung stehenden Stellen je nach Anzahl der beförderungsfähigen Bewerber verteilte. Durch das Gesetz\nzur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation\nder Polizei vom 29. März 2007\n(GV.NRW. S. 140) verloren die Bezirksregierungen mit Wirkung vom 1. Juli 2007 den\nStatus von Polizeibehörden. Damit einhergehend wurde die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten\nsowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen\nausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des \"nnenministeriums vom 1. März 2005 - im\nFolgenden: ZustVO - durch Verordnung vom 6. Juni\n2007 (GV.NRW. S. 202) dahingehend geändert, dass die Ausübung der Befugnis\nu.a. zur Ernennung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bei den\nKreispolizeibehörden, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO oder A 14\nBBesO verliehen ist oder wird, auf diese Behörden übertragen wird (§ 2 Abs. 2 Sätze\n1 und 2 ZustVO). Ab der Besoldungsgruppe A 15 BBesO wird die Befugnis zur Ernennung für Polizeivollzugsbeamte\nund Beamte der allgemeinen inneren Verwaltung\nder Kreispolizeibehörden vom \"nnenministerium wahrgenommen. \n\n15\n\nDie geltende Zuständigkeitsverordnung weist die Zuständigkeit für die Ernennung\n- d.h. auch Beförderung - von Beamten des höheren Dienstes bei den Kreispolizeibehörden, denen ein Amt der\nBesoldungsgruppe A 14 BBesO übertragen werden soll,\ndemnach nunmehr den Kreispolizeibehörden zu. Die für die Ernennung zuständige\nBehörde muss die Ernennungsentscheidung aber in den wesentlichen Punkten\nselbst treffen. Der in Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW vorgegebene Leistungsgrundsatz\nverpflichtet die Ernennungsbehörde nicht nur zu der Feststellung, ob ein Bewerber überhaupt für die in Frage\nstehende Ernennung in Betracht\nkommt, sondern auch zur Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die die Mindestvoraussetzungen für die betreffende\nErnennung erfüllen. Die Auswahlentscheidung\nist demnach notwendiger Bestandteil der Ernennung und von dieser nicht zu trennen.\n\n16\n\nVgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 3 CE 89.02833 -,\nNVwZ 1990, 285 (286); HessVGH, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 UE\n981/05 -, NVwZ-RR 2007, 42 (43).\n\n17\n\nBei einem Auseinanderfallen von Auswahlentscheidung und Ernennung wäre im\nÜbrigen auch ein effektiver Rechtsschutz nicht gesichert. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem das\n\"nnenministerium ohne Beiziehung und Auswertung der Personalakten der jeweiligen Beamten (!) eine Rangfolge\nunter diesen herstellt und die\nBeförderungsstellen dementsprechend zuweist, sich sodann aber gegenüber dem\nRechtsschutzbegehren des Antragstellers darauf beruft, dass es eine Beförderungsentscheidung nicht getroffen\nhabe. Zugleich wird die Kreispolizeibehörde \". den\nzwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommenen Qualifikationsvergleich schon deshalb nicht\nverantworten wollen, weil diese Behörde nach dem\nhier gewählten Verfahren nur noch unter den - wenigen - dort beschäftigen Polizeiräten auszuwählen hatte.\n\n18\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil sie von\ndem dafür nicht zuständigen \"nnenministerium getroffen bzw. jedenfalls weitestgehend vorweggenommen wurde.\nAnstatt die 14 zur Verfügung stehenden Stellen nach\ndem jeweils vorhandenen Bedarf auf die Kreispolizeibehörden zu verteilen und diesen sodann die Auswahlentscheidung\nunter den jeweiligen, landesweit zu ermittelnden Bewerbern zu überlassen, hat das \"nnenministerium selbst ein\nlandesweites,\nnach eigener Darstellung am Leistungsgrundsatz orientiertes Ranking erstellt und die\nStellen in der jeweiligen Anzahl sodann denjenigen Kreispolizeibehörden in Aussicht\ngestellt, bei denen die so ermittelten 14 besten Polizeiräte und Polizeirätinnen beschäftigt sind. Die Zuweisung\nder Planstellen soll dabei erst nach der Ernennung erfolgen. Damit ist die wesentliche Auswahlentscheidung auf der\nEbene des \"nnenministeriums bereits getroffen; den Kreispolizeibehörden bleibt nicht viel mehr als der\nformale Ernennungsakt überlassen. Das wird zum einen aus dem Anschreiben des\n\"nnenministeriums an den Hauptpersonalrat vom 10. Dezember 2007 deutlich, in\ndem ausgeführt wird: \"...beabsichtige ich, die Stellen wie folgt zur Beförderung der\nnachfolgend genannten Beamtinnen und Beamten zu verteilen:\" (es folgen die Namen). Zum anderen belegt auch der\nUmstand, dass die Konkurrentenmitteilungen\ndurch das \"nnenministerium - wenn auch unter Einbeziehung der jeweiligen Dienststelle - veranlasst werden sollen\n(vgl. den Erlass des \"nnenministeriums vom 12.\nDezember 2007, S. 2; vgl. auch Vermerk von MRin Hinsen vom 25. Oktober 2007,\nwonach die Konkurrentenmitteilungen \"zentral und unter Berücksichtigung der landesweiten Konkurrenzsituation\ndurch LAFP oder \"M formuliert und durch die jeweiligen Behörden ausgehändigt werden\"), dass die zu befördernden\nBeamten mit dem\nvom \"nnenministerium erstellten Ranking bereits festgelegt worden sind. Dass die\njeweilige Kreispolizeibehörde noch die Auswahl unter mehreren dort beschäftigten\nBewerbern treffen kann, ändert daran nichts. Denn dieser Bewerbervergleich dürfte\nbei dem seitens des \"nnenministeriums eingeschlagenen Verfahren regelmäßig eindeutig zugunsten des/der bei\ndem Ranking ermittelten Kandidaten ausfallen. \"m vorliegenden Fall ist denn auch bei der Kreispolizeibehörde\n\". ein eigentlicher Auswahlvorgang gar nicht vorhanden, obwohl dort nach Angaben des \"nnenministeriums\nvier Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beschäftigt\nsind.\n\n19\n\nEine Zuständigkeit des \"nnenministeriums für die hier getroffene\nAuswahlentscheidung lässt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 ZustVO herleiten. Danach\nkann das das Ministerium die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich\nziehen. Abgesehen davon, dass sich das \"nnenministerium schon nicht auf diese\nVorschrift berufen hat, dürfte sie auch nicht einschlägig sein: Sie bezieht sich nach\nWortlaut und Systematik des Gesetzes nur auf die (allgemeine) Zuständigkeit nach §\n1 Abs. 1 ZustVO, nicht aber auf die in § 2 vorgesehenen speziellen Zuständigkeiten.\n§ 1 Abs. 3 ZustVO bestimmt ausdrücklich, dass § 1 Abs. 1 ZustVO nicht gilt, soweit\n(u.a.) in § 2 ZustVO etwas anderes bestimmt ist. \"n den Fällen des § 2 ZustVO gibt\nes somit keine Zuständigkeit, die das Ministerium nach § 1 Abs. 2 ZustVO an sich\nziehen könnte. Selbst wenn man dies anders sieht, ist jedenfalls das\nTatbestandsmerkmal \"im Einzelfall\" hier nicht erfüllt. Aus dieser Einschränkung ergibt\nsich deutlich, dass § 1 Abs. 2 ZustVO keine generelle Korrektur von in der ZustVO\nenthaltenen speziellen Zuständigkeitvorschriften ermöglicht. Eine solche steht hier\naber in Rede, weil das \"nnenministerium Stellen nach A 14 BBesO nunmehr\ngrundsätzlich nach dem Kriterium der \"Bestenauslese\" auf die einzelnen\nKreispolizeibehörden verteilen und damit die Auswahlentscheidung bei allen\nBeförderungen in dieses Statusamt im Wesentlichen selbst treffen will.\n\n20\n\nDie Auswahlentscheidung ist nach allem schon deshalb rechtswidrig, weil das\n\"nnenministerium, das sie getroffen hat, dafür nicht zuständig war. Die Frage, ob -\nwie der Antragsteller meint - der Hauptpersonalrat hätte mitbestimmen müssen, stellt\nsich damit von vornherein nicht.\n\n21\n\nDadurch, dass die Auswahlentscheidung durch eine unzuständige Behörde\ngetroffen wurde, ist der Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch\nverletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass er bei einem rechtmäßig durchgeführten\nAuswahlverfahren zum Zuge kommen würde. Dabei bedarf an dieser Stelle keiner\nKlärung, ob der vorgenommene Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller\nund dem Beigeladenen und die diesem zugrundeliegenden dienstlichen\nBeurteilungen den rechtlichen Anforderungen genügen. Es ist nämlich völlig offen, ob\nes bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahren überhaupt zu einer\nKonkurrenzsituation zwischem dem Antragsteller und dem Beigeladenen kommen\nwird. Nach den obigen Ausführungen ist es dem \"nnenministerium verwehrt, die\nBeförderungsstellen nach dem Kriterium der Bestenauslese auf die einzelnen\nKreispolizeibehörden zu verteilen, weil damit die zu befördernden Beamten entgegen\nder geltenden Zuständigkeitsverordnung bereits auf der zentralen Ebene festgelegt\nwerden. Überdies verstößt das praktizierte Verfahren auch gegen § 49\nLandeshaushaltsordnung (LHO), wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung\nin eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Das schließt es aus, eine\nPlanstelle erst nach erfolgter Beförderung derjenigen Behörde zuzuweisen, bei der\nder beförderte Beamte tätig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können\ndie Stellen allerdings auch nicht wie zuvor über die Bezirksregierungen verteilt\nwerden. Denn wie oben ausgeführt, verfügen die Bezirksregierungen im Bereich der\nPolizei über keine Zuständigkeiten mehr, insbesondere auch nicht für die Ernennung\nvon Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO.\n\n22\n\nJedenfalls wenn - wie hier - die die Planstellen zuweisende Behörde nicht mit\nden für die Beförderung zuständigen Behörden identisch ist, ist es unabdingbar, die\nStellen in einem ersten Schritt nach Bedarf auf die befördernden Behörden - hier: die\nKreispolizeibehörden - zu verteilen. Wo ein Bedarf für eine Planstelle besteht, richtet\nsich in erster Linie nicht danach, wo die leistungsstärksten Beamten beschäftigt sind,\nsondern danach, wo die zu erledigenden Aufgaben die Zuordnung einer derartigen\nPlanstelle rechtfertigen - \n\n23\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000,\n172 (173); HessVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -,\nNVwZ-RR 1998, 446 (447) und vom 17. Januar 2008 - TG 1899/07 -,\njuris.\n\n24\n\nSodann ist von den zuständigen Kreispolizeibehörden, die eine oder mehrere\nStellen erhalten haben, ein am Grundsatz der Bestenauslese orientiertes\nAuswahlverfahren durchzuführen. Dabei wird in den Statusämtern des höheren\nDienstes, in denen es nur noch vergleichsweise wenige Stellen gibt, auf eine\nlandesweite Ausschreibung nicht verzichtet werden können. Von einer\nVergleichbarkeit der Beurteilungen ist dabei auch bei verschiedenen Endbeurteilern\nund Vergleichsgruppen jedenfalls im Grundsatz auszugehen, zumal die\nBeurteilungen landesweit einheitlich nach den \"Beurteilungsrichtlinien im Bereich der\nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen\" (Runderlass des \"nnenministeriums NRW\nvom 25. Januar 1996 - \"V B1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar\n1999) erstellt werden.\n\n25\n\nOb bei einem so gestalteten neuen Auswahlverfahren der Antragsteller und der\nBeigeladene überhaupt in Konkurrenz zueinander treten werden, ist derzeit nicht\nabsehbar. Es erscheint beispielsweise denkbar, dass der Bedarf für die\nstreitbefangene Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht bei der\nKreispolizeibehörde \". , sondern in Köln oder Umgebung besteht und der\nBeigeladene unter diesen Umständen kein \"nteresse an einer Bewerbung hat. Nach\nallem lässt sich die Auswahl des Antragstellers in einem neuen, rechtsfehlerfreien\nAuswahlverfahren schon deshalb nicht ausschließen, weil der zu erwartende\nBewerberkreis derzeit nicht feststellbar ist.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-29/19-l-1848-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-29/19-l-1848-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255178","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.628598+00:00"}}