{"status":"available","doknr":"OLD255177","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0429.14K6873.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"14 K 6873/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war von den Eheleuten B. mit der Vermarktung ihrer ehemaligen \nGrundstücke Gemarkung V. , Flur 0, Flurstücke 000, 0000, 00000, 0000, \n0000, 0000 und 0000 beauftragt. Ursprünglich war er Träger der Erschließung für \ndiese Grundstücke, die mittlerweile verkauft worden sind. \n\n3\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 „I. \n„ der Gemeinde P. , der am 28. November 1974 in Kraft getreten ist. Für die südlichen Teile der genannten Flurstücke setzt der Bebauungsplan ein allgemeines \nWohngebiet fest. Die Baugrenze fällt am nördlichen Ende mit der Grenze des Wohngebiets zusammen. Für die weiter nördlich gelegenen Teile der genannten Flurstücke setzt der Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft fest. Vom Wendehammer „I1. „ ausgehend besteht ein Leitungsrecht für die Gemeinde P. , das \ndann hinter der Baugrenze nach Osten abknickt. \n\n4\n\nDiese - d.h. die nördlichen Teile, für die der Bebauungsplan „Flächen für die \nLandwirtschaft\" festsetzte - Flächen wurden am 19. April 1996 durch den Landschaftsplan Nr. 0 „Mittlere Dhünn\" des Rheinisch - Bergischen Kreises überplant. Insoweit wurde für die Flächen ein Naturschutzgebiet, nämlich das Naturschutzgebiet \n„Bechsiefen\" und „Hundberger Siefen\" festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen \ndes Landschaftsplanes wird diesbezüglich u.a. ausgeführt: \n\n5\n\n„A. Zur Erreichung des Schutzzwecks ist verboten:... 13. Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumalleen sowie \nBaumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu beseitigen oder zu beschädigen....20. Flächen \naußerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten.....24. Grünland umzubrechen, zu \ndrainieren oder in eine andere Nutzung zu überführen.....26. Bäume, Sträucher, Kräuter, Stauden, \nsonstige Pflanzen oder Tiere einzubringen. \n\n6\n\nE. 2.1 - 5/10: Beibehaltung der bestehenden \nGrünlandnutzung einschließlich der bestehenden \nBewirtschaftungsintensität. Im Falle einer Aufgabe \nder Nutzung, Entwicklung von standortgerechten, extensiven Grünlandgesellschaften durch regelmäßige \nPflegemaßnahmen sowie von artenreichen Hochstaudenfluren durch abschnittsweise Mahd in mehrjährigem Turnus.\" \n\n7\n\nAm 27. April 2001 stellte der Kläger beim Rheinisch - Bergischen Kreis einen Antrag auf Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsgesetzes NRW (LG \nNRW) hinsichtlich der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen. Er beabsichtige, unmittelbar vor den Baugrenzen bzw. unmittelbar an das Naturschutzgebiet anliegend \ndrei Einfamilienhäuser zu errichten, die im Naturschutzgebiet liegenden Flächen sollten den Häusern zugeordnet einer gärtnerischen Nutzung zugeführt werden. Die \nHäuser sollten an die hintere Baugrenze bzw. an das Naturschutzgebiet gesetzt werden, da quer zum Grundstück die Schmutz- und Regenwasserkanaltrasse für I. \nliege; dadurch sei die Grenze zum linken Grundstücksbereich bereits vorgegeben. \nDurch die vorhandene Nachbargrenze auf der rechten Grundstücksseite ergebe sich \ninnerhalb des Baufensters im Bereich des Wendehammers somit eine Straßenfront \nvon rd. 16 m², wodurch für das gesamte Grundstück nur eine Bebauung mit einem \nfreistehenden Einfamilienhaus möglich wäre. Hinsichtlich der geplanten Lage der \nEinfamilienhäuser wird auf Bl. 7 BA II Bezug genommen. Mit Bescheid des Rheinisch \n- Bergischen Kreises vom 2. Januar 2002 wurde der Kläger von den Ge- und Verboten des Landschaftsplanes „Mittlere Dhünn\", Naturschutzgebiet „Bechsiefen\" und \n„Hundberger Siefen\" für die genannten Flächen befreit; die Umwandlung eine gärtnerische Fläche sei möglich. Zur Begründung wurde hier u.a. ausgeführt, dass eine \nnicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), aa) LG NRW \nvorliege. \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass eine nicht beabsichtigte Härte nicht vorliege. Der Landschaftsplan sei nämlich in Kenntnis der Festsetzungen durch den Bebauungsplan \naufgestellt und ausgestaltet worden. Die Überlagerung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Belange des Naturschutzes sei daher vom Plangeber beabsichtigt \ngewesen, auch könnten die Flächen weiterhin für die Landwirtschaft genutzt werden. \nEine „Überlagerung\" von Baurecht und Naturschutzrecht liege nicht vor, da das Anlegen von Hausgärten nicht zur Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB gehöre. \n\n9\n\nIn der Folge änderte der Kläger seine Planung. Ein Einfamilienhaus war bereits \nerrichtet worden, die Scheune war zu einem Wohnhaus umgebaut worden. Geplant \nsei die Errichtung eines weiteren Wohnhauses. Dadurch komme es zu einer \nReduzierung der geplanten Inanspruchnahme des Naturschutzgebietes für \nHausgärten. Hinsichtlich der Lage der errichteten bzw. geplanten Einfamilienhäuser \nund der beabsichtigten Inanspruchnahme des Naturschutzgebiets wird auf Bl. 122 \nBA II Bezug genommen. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2005 hob die Bezirksregierung Köln \nden Bescheid des Rheinisch - Bergischen - Kreises auf. Eine nicht beabsichtigte \nHärte liege nicht vor. Dem Normgeber des Landschafsplanes seien die \nbaurechtlichen Festsetzungen bekannt gewesen, die Überlagerung der \nlandwirtschaftlichen Nutzung durch Belange des Naturschutzes sei damit \nbeabsichtigt gewesen. Der Normgeber habe den status quo der Flächen schützen \nwollen und habe nur im Fall einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eine \nWeiterentwicklung der Flächen im Sinne der Schutzziele des Naturschutzgebiets \nbeabsichtigt. Eine Nutzung der Flächen für die unmittelbar angrenzende Bebauung \nsei damit gleichsam ausgeschlossen worden. Auch liege keine Härte vor, da die vom \nKläger vorgelegte Begründung darauf abzielte, dass eine wirtschaftliche Nutzung der \nBaugrundstücke ohne die beantragten Gartenflächen nicht möglich sei; gerade \nwirtschaftliche Belange seien jedoch für die Beurteilung einer Härte nicht maßgeblich. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht belegen können, dass die \nwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke durch das Leitungsrecht tatsächlich \neingeschränkt werde. Bereits die erfolgte Änderungsplanung mache deutlich, dass \nbei einer gewissen Flexibilität in der Bauausführung ein adäquate Nutzung der \nGrundstücke durchaus möglich sei. Das Baufenster im rechtskräftigen \nBebauungsplan sehe ausreichend Planungsspielraum für Gebäude vor. \n\n11\n\nAm 30. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Die Anfechtungsklage sei \nzulässig, da er Adressat des ihn begünstigenden Bescheides vom 2. Januar 2002 \nsei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ursprünglich eine \nVerpflichtungssituation gegeben gewesen sei. \n\n12\n\nDie Klage sei auch begründet, da der Landschaftsplan gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 \nLG NRW in der am 19. April 1996 geltenden Fassung (LG NRW a.F.) verstoße. Der \nBegriff „unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen\" sei dahingehend zu \nverstehen, dass der Landschaftsplan die baurechtlichen Festsetzungen \nunbeschadet, d.h. ohne Beeinträchtigung, lassen müsse. Dagegen sei verstoßen \nworden. Denn im Bebauungsplan sei als Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft\" \nfestgehalten worden. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehöre aber auch das \nUmbrechen von Boden, das Düngen und das Errichten von landwirtschaftlichen \nNebengebäuden; dies alles werde vom Landschaftsplan verboten. An alldem ändere \nsich nicht etwa deswegen etwas, da die Bauleitplanung ihrerseits an die \nFachgesetze gebunden sei. Das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und \nBauleitplanung werde in § 16 LG NRW a.F. geregelt, eine andere Ausdeutung \numgehe den in § 16 LG NRW a.F. statuierten Vorrang der Bauleitplanung. \n\n13\n\nJedenfalls sei der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 rechtswidrig, \nda ihm ein Befreiungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), aa) LG NRW \nzustehe. Eine „Härte\" liege vor, da seine im Rahmen des Bebauungsplanes \ngegebene Baufreiheit - die durch Art. 14 GG geschützt werde - durch den \nLandschaftsplan eingeschränkt werde, da den von ihm geplanten Einfamilienhäusern \neine umfassenden Nutzbarkeit durch die landläufig üblichen Hausgärten verweigert \nwerde. Weiter seien seine Grundstücke besonders zugeschnitten, so dass er nur die \nvorliegende Form der Bebauung habe wählen können, um seine Baufreiheit optimal \nauszunutzen. Auch bestehe kein besonderes Interesse an der Einhaltung des \nVerbots, da die Flächen eine geringe Schutzbedürftigkeit auswiesen und der Eingriff \nvon geringer Intensität sei. Die Härte sei hier auch nicht „beabsichtigt\" gewesen. Zum \neinen stelle die beabsichtigte Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen Betätigung \nden naturschutzrechtlich „geringeren\" Eingriff dar; wenn der Kläger die Grundstücke \nzu Landwirtschaftszwecken (Acker) nutzen dürfe, so müsse er sie erst Recht als \nHausgärten nutzen dürfen. Beide Nutzungen wiesen den Grundwert 2. der \nBiotopwertkarte auf. Zum anderen ergehe der Landschaftsplan nach § 16 Abs. 1 \nSatz 3 LG NRW a.F. „unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen\", daher liege \ndann eine nicht beabsichtigte Härte vor, wenn durch den Landschaftsplan eben doch \ndie baurechtlich zulässige Nutzung eingeschränkt werde. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass für die Nutzung der Grundstücke, soweit sie sich im \nGeltungsbereich für die des Bebauungsplans Nr. 00 der Gemeinde P. \nbefinden, keine Befreiung von den Festsetzung des Landschaftsplans Nr. 0 für \ndie Nutzung als Hausgärten erforderlich ist;\n\n16\n\nhilfsweise\n\n17\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. November 2005 \naufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSeiner Auffassung nach ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger nicht in \neigenen Rechten verletzt sei. Die landschaftsrechtlichen Festsetzungen seien \ngrundstücksbezogen, der Kläger sei aber weder Eigentümer noch Nutzer der \nbetroffenen Grundstücke. Die Adressatentheorie helfe dem Kläger nicht weiter. Diese \ngelte nämlich nicht für die Verpflichtungsklage, die angegriffene Entscheidung sei \naber mit der Ablehnung seines Antrags durch die Ausgangsbehörde gleichzusetzen. \n\n21\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Der Landschaftsplan verstoße nicht gegen § 16 \nAbs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. Im Bebauungsplan der Gemeinde P. werde die \nBezeichnung als „Fläche für die Landwirtschaft\" textlich nicht weiter konkretisiert, der \nBegriff der „Landwirtschaft\" im Sinne des § 201 BauGB erfasse eine Vielzahl von \nNutzungen. Dass diese Vielzahl von Nutzungen auch in jedem Fall rechtlich zulässig \nsei, werde durch das Bauplanungsrecht nicht rechtlich vorgegeben; insoweit seien \nauch naturschutzrechtliche Schutzgebietsfestsetzungen zu beachten. Als Grünland \nseien die Flächen weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Schließlich sei die \nbauleitplanerische Festsetzung - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des \nBebauungsplanes - nur unter bauplanungsrechtlichem Aspekt erfolgt, dem \nLandschafplanungsrecht müsse die Möglichkeit zustehen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren. Auch sei die Ausweisung verhältnismäßig, da sie lediglich den status quo aufgreife. \n\n22\n\nAuch die Erteilung eine Befreiung scheide aus. Eine Härte liege nicht vor, da \nkeine zwingende Notwendigkeit für die Errichtung der Häuser im hinteren Bereich der \nGrundstücke bestehe. Zwar möge durch das Leitungsrecht eine Bebaubarkeit eingeschränkt werden, dies sei aber - ebenso wie die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Beschränkungen - hinzunehmen. Die sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Restriktionen könnten nicht dazu führen, dass die für den Schutz eines \nNaturschutzgebietes geltenden Vorschriften durchbrochen würden. Weiter sei eine \netwaige Härte nicht unbeabsichtigt. Denn der Landschaftsplan berücksichtige \nvollumfänglich den bereits zu diesem Zeitpunkt gültigen Bebauungsplan. In Kenntnis \nder bestehenden Baugrenzen habe der Träger der Landschaftsplanung jedoch das \nNaturschutzgebiet bis an die nördliche Baugrenze hin ausgewiesen. Es könne damit \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber mögliche Konflikte \nhinsichtlich einer künftigen Bebauung der Grundstücke jenseits der \nNaturschutzgebietes nicht erkannt habe. Vielmehr mache die Auferlegung von \nEntwicklungsmaßnahmen deutlich, dass eine privatgärtnerische Nutzung der \nGrundstücke als kontraproduktiv anzusehen sei; dabei komme es auf einen \nVergleich der Biotopwerte letztlich nicht an. Zwar seien die Gründflächen als solche \nnicht von hohem naturschutzfachlichem Wert, sie würden jedoch als Pufferzone \nbenötigt. \n\n23\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt der Klage entgegen. Die Klage sei \nunzulässig, wie der Beklagte ausgeführt habe. Sie sei aber auch unbegründet, da der \nLandschaftsplan nicht gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F verstoße. Zwar werde \ndie bauliche Nutzung zunächst durch den Bebauungsplan geregelt, auch gehe das \nLG NRW a.F. von einem grundsätzlichen Primat der Bauleitplanung gegenüber der \nLandschaftsplanung aus. Die Bauleitplanung sei jedoch ihrerseits an die \neinschlägigen Fachgesetze und Vorschriften gebunden, zu diesen gehöre auch der \nLandschaftsplan. Auch werde hier eine landwirtschaftliche Nutzung durch die \nFestsetzungen des Landschaftsplans keineswegs vereitelt, die betreffenden \nGrundstücke könnten als Grünland für Weide- oder Mahdzwecke genutzt werden. \nAuch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht gegeben; \ninsoweit werde auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. \n\n24\n\nWegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrags ist sie sowohl \nunzulässig, wie auch unbegründet. Mit dem Hauptantrag ist die Klage bereits \ndeshalb unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO \nist. Nach dieser - entsprechend angewendeten - Vorschrift ist eine Klage nur \nzulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er in seinen Rechten verletzt sein \nkann. Solche eigenen Rechte des Klägers - die durch die Festsetzungen des \nLandschaftsplanes betroffen sein könnten - sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger ist \nweder Eigentümer noch Besitzer der durch den Landschaftsplan überplanten \nGrundstücke, er nutzt sie auch nicht. Einen Bauantrag hat er nicht gestellt, auch ist \ndie Bebauung vollständig abgeschlossen. Er mag in der Vergangenheit die Flächen \nerschlossen haben, diese Erschließung ist aber nunmehr - nach der Bebauung der \nFlächen und deren Veräußerung - abgeschlossen. Ob dem Kläger als zur Bebauung \nErmächtigten eine Klagebefugnis zugestanden hätte, kann dahinstehen, da er nie zur \nBebauung ermächtigt war bzw. ist. Soweit sich Rechte des Klägers aus dem \nBescheid des Rheinisch - Bergischen Kreises vom 2. Januar 2002 ergeben mögen, \nist die Anfechtungsklage vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). \n\n27\n\nVgl. zur Klagebefugnis des zur Bebauung \nErmächtigten einerseits Kopp/Schenke, VwGO, 15. \nAufl. 2007, § 47 Rdnr. 70; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rdnr. 217, andererseits \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006§ 47 \nRdnr. 48; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt - \nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § \n47 Rdnr. 59a. \n\n28\n\nDaher kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage auch deswegen unzulässig \nist, da sie sich möglicherweise gegen den falschen Klagegegner richtet bzw. da dem \nKläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 \nAbs. 1 VwGO möglicherweise deswegen fehlt, da die von ihm beabsichtigte Nutzung \nder unter Naturschutz stehend Flächen - ungeachtet der streitigen \nlandschaftsrechtlichen Verbotsregelung - , bereits aus anderen, nämlich aus bauplanungsrechtlichen Gründen, unzulässig ist. \n\n29\n\nDie Feststellungsklage ist ungeachtet ihrer Unzulässigkeit auch unbegründet. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da der \nLandschaftsplan Nr. 4 „Mittlere Dhünn\", Naturschutzgebiet N5 „Bechsiefen und \nHundberger Siefen\" auch insoweit wirksam ist, als sein Geltungsbereich den \nBebauungsplan Nr. 00 „I. „ der Gemeinde P. überlagert. Maßgeblich für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm - hier der Satzung \nnach dem LG NRW (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NRW) - ist die im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung des zuständigen Normgebers über ihren Erlass geltende Sach- \nund Rechtslage. Zum Zeitpunkt des Erlasses des genannten Landschaftsplanes - \ndem 19. April 1996 - lautete § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. wie folgt: „Soweit ein \nBebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen \nfestsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, \nkann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch \nauf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Nr. 5 sind insoweit nicht \nzulässig.\" \n\n30\n\nDiese Bestimmung kann jedenfalls nicht dahingehend verstanden werde, dass \nmit ihr alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit sie noch \nnicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt \nwerden dürfen. Der Bedeutungsgehalt des Wortes „unbeschadet\" ist offen. \n„Unbeschadet\" kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass damit „ohne \nRücksicht auf, ungeachtet, trotz\" gemeint ist, als auch dahingehend, dass damit \n„ohne Schaden, ohne Nachteil für\", ausgedrückt werden soll. \n\n31\n\nVgl. Duden, Das große Wörterbuch der \ndeutschen Sprache, 2. Aufl. 1995. \n\n32\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht allerdings deutlich dafür, dass \n„unbeschadet\" hier eher im Sinne von „ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz\" \ngemeint ist. In den Materialien zum ersten LG NRW heißt es: „Nach Absatz 1 ist der \nräumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes grundsätzlich auf den \nAußenbereich im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 BBauG beschränkt. Diesen \nAußenbereich soll die Landschaftsplanung flächendeckend erfassen. Ausnahmsweise kann sie sich allerdings dann auf den Geltungsbereich von Bebbauungsplänen \nerstrecken, wenn diese für bestimmte Flächen nichts anderes als die land - oder \nforstwirtschaftliche Nutzung vorsehen\". \n\n33\n\nVgl. LT Drucks. 7/3263, S. 45. \n\n34\n\nAuch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass mit § 16 Abs. 1 Satz \n3 LG NRW a.F. alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit \nsie noch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zum einen würde der Landschaftsplan - von seiner zeitlichen \nBindung abgesehen (vgl. § 29 Abs. 4 LG NRW) - dann keinerlei Wirkungen mehr \nentfalten. Zum anderen bliebe dem Plangeber von Landschaftsplänen, deren Plangebiet sich auch auf durch Bebauungspläne mit Festsetzungen „land- oder forstwirtschaftliche Nutzung\" oder „Grünflächen\" überplante Gebiete erstreckt, dann nur die \nMöglichkeit in dem Landschaftsplan den Wortlaut der bebauungsrechtlichen \nFestsetzungen zu wiederholen. Denn sonst ginge er das Risiko ein, dass der \nLandschaftsplan unwirksam ist, da die landschaftsschutzrechtlichen Festsetzungen \nin irgendeiner Weise nicht mit den bebauungsrechtlichen Festsetzungen \nübereinstimmten. Dadurch würden im Ergebnis bebauungsrechtliche Festsetzungen \nin das Landschaftsschutzrecht „eingepflanzt\", obschon beide Rechtsgebiete \nunterschiedlichen Zwecksetzungen dienen und sich in der Folge auch \nunterschiedlicher Begrifflichkeiten bedienen. \n\n35\n\nAuch Sinn und Zweck der Norm sprechen dagegen, dass mit § 16 Abs. 1 Satz 3 \nLG NRW a.F. alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit sie \nnoch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt \nwerden dürfen. § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. erstreckt die Geltungsmöglichkeit \nvon Landschaftsplänen auf Flächen, die zwar beplant sind, aber wegen ihres \nZusammenhanges mit dem Außenbereich und den erfolgten Festsetzungen sich faktisch als - besonders schutzwürdiger - „grüner Außenbereich\" darstellen. Wenn dem \nso ist, so müssen in diesen Gebieten alle landschaftsschutzrechtlichen \nFestsetzungen möglich sein, die auch im „normalen\" Außenbereich zulässig sind. Im \nÜbrigen setzt der Landschaftsschutz grundsätzlich in besondere Weise auf dem \n„status quo\" der Nutzung von Natur und Landschaft auf. Von daher ist es aber \ngrundsätzlich nicht geboten, bislang noch nicht verwirklichte Nutzungen zu \nberücksichtigen. \n\n36\n\nVgl. dazu Schink, Naturschutz und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein - Westfalen, 1989, \nRdrn. 654 ff., 661 ff. \n\n37\n\nNach alledem kann § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. nicht dahingehend \nverstanden werden, dass alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - \nauch soweit sie noch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan \nnicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies wird durch die derzeit geltende Fassung \ndieser Vorschrift - § 16 Abs. 1 Satz 4 LG NRW - bestätigt; in dieser Vorschrift wird \nausdrücklich festgehalten, dass im Landschaftsplan im Verhältnis zum \nBebauungsplan „weitergehende Maßnahmen\" festgesetzt werden können. Aus all \ndiesen Gründen liegt damit hier ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. \nnicht vor. Die streitgegenständlichen Grundstücke - soweit sie mit dem \nLandschaftsplan überplant wurden - wurden bereits vor der Überplanung als \nGrünland genutzt und sie können nach wie vor - allerdings nur als Grünland - weiter \nlandwirtschaftlich genutzt werden können. \n\n38\n\nEin möglicherweise anderes Verständnis des § \n16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW findet sich bei Schink, \na.a.O., Rdnr. 461 und - wörtlich wiederholend - \nStollmann, Landschaftsgesetz NRW, Stand August \n2005, § 16 Anm. 4.1.4. Der Gesetzgeber des LG \nNRW in seiner derzeit geltenden Fassung ging \nallerdings davon aus, dass die derzeit gültige \nFassung nur das deklaratorisch wiedergebe, was \nohnehin schon früher gegolten habe, vgl. LT Drucks. \n14/3144, S. 85.\n\n39\n\nDie Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, \nob die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis deshalb unzulässig ist, da die \nvom Kläger beabsichtigte Nutzung der unter Naturschutz stehend Flächen - \nungeachtet der Versagung der Befreiung - , bereits aus anderen Gründen nicht \nmöglich ist (siehe Oben). Jedenfalls ist die Anfechtungsklage unbegründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 2. November 2005 ist rechtmäßig; daher kann \ndahinstehen, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzte, falls er rechtswidrig wäre \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n40\n\nNach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW kann von den Ge- und \nVerboten des Landschaftsplans u.a. dann eine Befreiung erteilt werden, wenn die \nDurchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen \nwürde. Nach gefestigter Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal der \"im \nEinzelfall nicht beabsichtigten Härte\", das dem des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. \na) BNatSchG entspricht und sich rechtsähnlich in zahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) nach allgemeinem Verständnis \ngekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Das \nInstrument der Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann \nvorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, \nin denen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, \nnicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die Anwendung der \nRechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck \nnicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Dabei kann \nallein auf grundstücksbezogene Umstände zurückgegriffen werden. \n\n41\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Urteile vom 19. \nJanuar 2001 - 8 A 2049/99 - , vom 21. Juli 1999 - 10 \nA 1609/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f. und vom 17. \nNovember 2000 - 8 A 2720/98 - m.w.N. Vgl. zu § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: BVerwG, Beschluss vom \n14. September 1992 - 7 B 130.92 - , NVwZ 1993, S. \n583 f. \n\n42\n\nEine solche nicht beabsichtigte Härte liegt hier nicht vor. Der Plangeber der \nLandschaftsplanes Nr. 0 „Mittlere Dhünn\" wollte im Rahmen der Festsetzungen für \ndas Naturschutzgebiet „Bechsiefen\" und „Hundberger Siefen\" und der textlichen \nFestsetzungen E. 2.1 - 5/10 ersichtlich die Anlage von Hausgärten untersagen. \nInsoweit kann dahinstehen, ob sich im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) \naa) LG NRW eine nicht beabsichtigte Härte auch daraus ergeben kann, dass \nFlächen, die außerhalb des Landschaftsschutzplanes liegen, in ihrer Bebaubarkeit \nfaktisch durch den Landschaftsschutzplan begrenzt werden. Jedenfalls liegt insoweit \neine „Härte\" schon deshalb nicht vor, da die Bebaubarkeit hier nicht ausgeschlossen, \nsondern nur ausgestaltet wird. Die Lage der Grundstücke am Wendehammer mag \nzwar dazu führen, dass diese „besonders\" geschnitten sind. Indes hat dies nicht zur \nFolge, dass sie unbebaubar wären. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger \neine Vielzahl von Planungsvorstellungen gehabt hat (Bebauung nur mit einem Haus \nzuzüglich Hausgarten, Bebauung mit drei Häusern ohne Garten, Bebauung mit zwei \nneuen Häusern und „Ausbau\" der Scheune), von denen er dann auch eine verwirklicht hat. Dass der Kläger das Grundstück bei Erteilung einer Befreiung wirtschaftlich \nbesser ausnützten könnte, begründet keine Härte. Das Leitungsrecht beeinträchtigt \ndie Bebaubarkeit allenfalls geringfügig. Allein der Umstand, dass eine etwa nach Art. \n14 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützte Baumöglichkeit bestand, die nunmehr \neingeschränkt - nicht aber etwa vereitelt - wird, begründet noch keine „Härte\" im \nSinne der Vorschrift, da die Beeinträchtigung baulicher Möglichkeiten typische Folge \nlandschaftsschutzrechtlicher Festsetzungen ist. Dabei kann dahinstehen, ob im \nRahmen der Ausfüllung des Begriffs der „Härte\" auch berücksichtigt werden kann, \ndass die vorhandene Gründlandnutzung und die geplante Gartennutzung \nmöglicherweise den nämlichen Biotopwert aufweisen (wogegen allerdings bereits §§ \n69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) letzter Halbsatz, 4a Abs. 2 LG NRW sprechen). \nJedenfalls werden die Flächen als Pufferzonen benötigt. Im Übrigen wäre eine \netwaige Härte auch beabsichtigt. Der Bebauungsplan sieht hinsichtlich der Straße \n„I1. „ an ihrem Ende einen Wendehammer vor, dass an einem \nWendehammer gelegene Grundstücke einen besonderen Zuschnitt haben, ist \noffensichtlich. Begrenzt der Plangeber die Bebaubarkeit der an diesem \nWendehammer gelegenen Grundstücke durch die Ausweisung als Na-\nturschutzgebiet, ist dies die Auswirkung einer bewussten Planungskonzeption. Die \nBebaubarkeit der am hinteren Ende des Wendehammers gelegenen Grundstücke \nsoll nicht dazu führen, dass die Bebauung ausufert. Dies gilt umso mehr, als dass \ndem Landschaftsschutzplangeber sowohl der Bebauungsplan Nr. 00 „I. „, als \nauch die Lage der Grundstücke am Wendehammer „I1. „ offensichtlich bekannt war. Gleichwohl hat er das Naturschutzgebiet wie erfolgt festgesetzt. Nach \nalldem kann dahinstehen, ob hier die Erteilung einer Befreiung schon deshalb \nausscheidet, da der Kläger persönlich durch eine Härte noch nicht einmal im Ansatz \ngetroffen wird. \n\n43\n\nVgl. zur Notwendigkeit von Pufferzonen \nBay.VGH, Urteil vom 29. Juli 2005 - 9 N 03.690 - ; \nOVG SH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 KN 42/03 - ; VG \nKöln, Urteil vom 1. März 2007 - 14 K 7399/04 - ; \nStollmann, a.a.O., § 21 Anm. 2.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162, 154 Abs. 3 VwGO. Die \nErstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war dem Kläger nicht \naufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko für den Fall des Unterliegens der Beklagten nicht ausgesetzt hat. \n\n45\n\nBerufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-29/14-k-6873-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-29/14-k-6873-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255177","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.528939+00:00"}}