{"status":"available","doknr":"OLD255176","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0429.14K2349.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"14 K 2349/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Kläger sind Eigentümer und Träger der Straßenbaulast für verschiedene Landes- bzw. Bundesstraßen im Gebiet der Stadt Bonn. Diese Straßen sind an die öffentliche \nAbwasseranlage der Stadt Bonn angeschlossen. Mit Bescheiden vom 19. Dezember \n2005 bzw. vom 23. Januar 2006 wurden die Kläger für die Gebührenjahre 2003, \n2005 und 2006 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 110.166,33 \nEUR herangezogen. \n\n2\n\nHiergegen legten die Kläger am 13. Januar bzw. 9. Februar 2006 Widerspruch \nein. Man wehre sich dabei nicht gegen einen grundsätzlichen finanziellen Ausgleich \nfür die Nutzung der städtischen Abwasserkanäle, wohl aber dagegen, dass dieser \nAusgleich in der Form der Heranziehung zu jährlichen Gebühren geschehe. Erreicht \nwerden solle eine Pauschalvereinbarung analog der Ortsdurchfahrtenrichtlinie; eine \nsolche Vereinbarung sei bereits in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen worden. \nMit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Bundes- und Landesstraßen. Diesbezüglich wurde auf das Urteil des OVG NRW vom 7. \nOktober 1996 - 9 A 4145/94 - und den Beschluss des BVerwG vom 6. März 1997 - 8 \nB 246.96 - verwiesen. Eine Pauschalvereinbarung entsprechend der Ortsdurchfahrtenrichtlinie werde nicht angestrebt. \n\n3\n\nAm 5. Mai 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Niederschlagswassergebührenbescheide rechtswidrig seien, da die \nihnen zugrundeliegende Satzung gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW verstoße. Nach \ndieser Vorschrift blieben bei der Kostenrechnung für die Benutzungsgebühren die \nKosten für solche Leistungen, die nicht der Gebührenschuldnern zugute kämen, bei \nder Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer acht. Zwar schließe diese Norm es \nihrem Wortlaut nach nicht aus, auch diejenigen Kosten in die Gebührenerhebung für \ndie Nutzung einer Entwässerungseinrichtung einzubeziehen, die durch die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landesstraßen entstünden. Allerdings lasse \neine Ermittlung des Regelungsgehalts der Norm unter Anwendung der historischen \nAuslegungsmethode ein solches Regelungsverständnis nicht zu. Bis zum Anfang der \n90er Jahre sei kein Fall bekannt, in dem eine nordrhein - westfälische Gemeinde die \nBaulastträger von Bundes- oder Landesstraßen zu Niederschlagswassergebühren \nherangezogen habe. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sei der Gesetzgeber also davon \nausgegangen, dass in die laufenden Entgelte für Abwasserbeseitigung nicht die Kostenanteile für die Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen einzubeziehen \nseien. Hätte der Gesetzgeber im Gegensatz zur damals üblichen Praxis eine Gebührenerhebung gewollt, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Rheinland - Pfalz (OVG Rheinland - Pfalz, Urteil \nvom 8. Februar 2001 - 12 A 11748/00.OVG - ). Im Übrigen seien sie - die Kläger - als \nTräger der Straßenbaulast Hoheitsträger, daher dürfe die Stadt Bonn gegen sie keinen Bescheid erlassen; die natürliche und zwingende Lösung bei dem hoheitlichem \nZusammentreffen sei der öffentlich - rechtliche Vertrag. \n\nDie Kläger beantragen,\n\n4\n\ndie Niederschlagswassergebührenbescheide der Beklagten vom \n19. Dezember 2005 bzw. 23. Januar 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2006 aufzuheben.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nZur Begründung führt sie aus, dass in der Rechtsprechung des OVG NRW und \ndes BVerwG geklärt sei, dass auch die Träger der Straßenbaulast von Landes- und \nBundesstraßen zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden könnten. \nDie Rechtsprechung des OVG Rheinland - Pfalz sei nicht einschlägig. Das OVG \nRheinland - Pfalz habe seine Auffassung damit begründet, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2a \ndes KAG RP 1986 a.F. bestimmt habe, dass in die laufenden Entgelte für die \nAbwasserbeseitigung nicht die Kostenanteile für die Entwässerung von öffentlichen \nVerkehrsanlagen einzubeziehen seien und dass die sich daraus ergebende \nRechtslage durch den nunmehr einschlägigen § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP nicht \ngeändert worden sei. Auch sei in der Rechtsprechung geklärt, dass der \nGebührenerhebung nicht entgegen stehe, dass vorliegend zwei Hoheitsträger \nbeteiligt seien. \n\n8\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet. Die Niederschlagswassergebührenbescheide der \nBeklagten vom 19. Dezember 2005 bzw. 23. Januar 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2006 sind rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO).\n\n10\n\nGrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den \nNiederschlagswassergebühren für die Jahre 2003, 2005 und 2006 sind die §§ 8 Abs. \n1, 9 Abs. 4 Buchst. c), 14 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. seit dem 1. Januar 2006 Buchst. \nd) der Kanalabgabensatzung der Beklagten. Diese Satzung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. In der Rechtsprechung des OVG NRW - der sich die Kammer \nanschließt - ist grundsätzlich geklärt, dass in Nordrhein - Westfalen die Eigentümer \nder Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten \nzu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden können, wenn sie sich der \nkommunalen Entwässerungseinrichtungen bedienen; diese Gebühren werden - \nselbstverständlich - durch Verwaltungsakt erhoben.\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A \n4145/94 - , NWVBl 1997, S. 220. Bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - \n, NVwZ - RR 1998, S. 130. \n\n12\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW steht dem nicht entgegen. In dieser Vorschrift wird \ngeregelt, dass Benutzungsgebühren dann zu erheben sind, wenn eine Einrichtung \noder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen \ndient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Bonn dient unzweifelhaft überwiegend dem Vorteil einzelner \nPersonen oder Personengruppen. Auch in Nordrhein - Westfalen dürfen allerdings - \nvergleichbar wie in Rheinland - Pfalz (vgl. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP) - gem. § 6 Abs. 2 \nSatz 1 KAG dem Gebührenschuldner nicht die Kosten in Rechnung gestellt werden, \ndie nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind. \n\n13\n\nVgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 15. März \n1988 - 2 A 1988/85 - , DVBl 1988, S. 907; \nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 6 \nRdnr. 59 ff. \n\n14\n\nDie Pflicht zur Aussonderung leistungsfremder Kosten gibt allerdings nichts für \ndie Frage her, ob auch die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger \nder diesbezüglichen Straßenbaulasten zu Niederschlagswassergebühren \nherangezogen werden können, denn die Gemeinden erbringen diesen gegenüber - \nunstreitig - Leistungen. Ein anderes Verständnis des Gebots der Aussonderung \nleistungsfremder Kosten mag in Rheinland - Pfalz veranlasst sein, da dort in der \nGesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP festgehalten wurde, dass die \nRegelung des § 10 Abs. 4 Nr. 2a des KAG RP 1986 - mit der die Eigentümer der \nBundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von \nNiederschlagswassergebühren möglicherweise freigestellt wurden - in der Sache \n„weitergelten\" solle. Das KAG NRW kannte und kennt allerdings weder eine dem § \n10 Abs. 4 Nr. 2a des KAG RP 1986 vergleichbare Regelung, noch gibt es in den \nGesetzesbegründungen zum KAG NRW Hinweise darauf, dass die Eigentümer der \nBundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von \nNiederschlagswassergebühren freigestellt werden sollen. Insoweit kann als \nzutreffend unterstellt werden, dass bis zum Anfang der 90er Jahre kein Fall bekannt \nwurde, in dem eine nordrhein - westfälische Gemeinde die Baulastträger von \nBundes- oder Landesstraßen zu Niederschlagswassergebühren herangezogen hat. \nDass der Gesetzgeber des Landes Nordrhein - Westfalen diese bloße Praxis in \nirgendeiner Form in eine gesetzliche Regelung überführt hätte, ist aber nicht \nersichtlich. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus § 53c \nSatz 1 LWG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 und 3 LWG NRW. Denn die Formulierung „mit \nder Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die \nden Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen\", zielt \nauf eine Erweiterung der ansatzfähigen Kosten, nicht aber auf eine Einschränkung \nfür die Fälle, in denen die Gemeinden ungeachtet einer fehlenden Verpflichtung ihre \nkommunale Entwässerungseinrichtung zur Verfügung stellen und diese auch \ndementsprechend genutzt wird. \n\n15\n\nVgl. LT - Drs. 13/6222, S. 104.\n\n16\n\nSonstige Mängel der Niederschlagswassergebührenerhebung werden weder \ngeltend gemacht, noch sind sie unmittelbar ersichtlich. Daher ist eine weitergehende \ngerichtliche Prüfung nicht veranlasst. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN \n1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom \n23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007, \nS. 110. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nBerufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht \nvor. Eine grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, da die \nmaßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-29/14-k-2349-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-29/14-k-2349-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255176","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.451270+00:00"}}