{"status":"available","doknr":"OLD255239","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0425.19K4514.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"19 K 4514/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung \ndes Landrats des S. -Kreises vom 20. Februar 2006 aufzuheben und den \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2003 bis zum 30. September 2005 erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1958 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter bei der Kreispolizeibehörde (KPB) T.\nim Dienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde er am 26. Januar\n1999 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO, I. Säule) ernannt. Von Oktober 2001\nbis Ende 2006 war der Kläger zu den A.\n(A. ) abgeordnet. Er war dort damit befasst, von ihm entwickelte Datenverarbeitungsprogramme\nzur Erfassung, Bearbeitung und Auswertung von Verkehrsunfällen\nfür die Landespolizei NRW zum landesweiten Einsatz zu begleiten. Seinen Dienst\nverrichtete er während dieser Zeit im Wesentlichen von zu Hause aus. Mit Regelbeurteilung des\nLandrats des S. -Kreises vom 21. Oktober 2003 wurde ihm als\nGesamturteil sowie in allen Hauptmerkmalen das Prädikat \"Die Leistung und Befähigung ...\nübertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) zuerkannt.\nUnter dem 22. September 2005 erstellte der Vorgesetzte des Klägers bei den A. ,\nEPHK N. , für den Kläger einen den gesamten folgenden Regelbeurteilungszeitraum (1. Januar\n2003 bis 30. September 2005) umfassenden Beurteilungsbeitrag.\nDarin wurden neun Submerkmale mit der Höchstnote 5 Punkte beurteilt; zwei Submerkmale im Bereich d\nes Hauptmerkmals Leistungsverhalten und das zum Hauptmerkmal Sozialverhalten zählende Submerkmal\n\"Verhalten gegenüber Vorgesetzten\"\nwaren mit 4 Punkten bewertet. \n\n3\n\nAm 20. Februar 2006 erteilte der Landrat des S. -Kreises für den Zeitraum\nvom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 die hier in Streit befindliche Regelbeurteilung, die\nmit dem Gesamturteil \"die Leistung und Befähigung ... übertreffen\ndie Anforderungen\" (4 Punkte) schloss. Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und\nLeistungsergebnis wurden mit 4 Punkten, das Hauptmerkmal Sozialverhalten mit 3\nPunkten bewertet. Die dem Hauptmerkmal Sozialverhalten zugehörigen Submerkmale wurden mit 4\nPunkten (\"Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen\") bzw. 3\nPunkten (\"Verhalten gegenüber Vorgesetzten\" und \"Umgang mit Bürgerinnen und\nBürgern\") bewertet. Erst- und Endbeurteiler stimmten bei allen Bewertungen überein.\nAls Erstbeurteiler wurde der bei der KPB T. beschäftigte Polizeirat (PR) O.\ntätig.\n\n4\n\nUnter der Rubrik \"Ggf. Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)\" enthält die Beurteilung\nfolgenden Eintrag: \n\n5\n\n\"Herr X. ist seit 9.10.2001 zu den A. abgeordnet, um das von ihm entwickelte landesweite\nVerfahren SERVUS/VUD-Direkt einschließlich der Schnittstellen zu bestehenden Systemen\n(IGVP) zu entwickeln. Der zu berücksichtigende Beurteilungsbeitrag entzieht sich dem Vergleichsmaßstab\nder Kreispolizeibehörde S. -Kreis. Gleichwohl fließt das Ergebnis in die\nGesamtbeurteilung ein. Herr X. muss sich hier der Vergleichsgruppe von 128 Beamten\nSäule 1 und 2 stellen. Aus diesem Grund sind die Einzelbewertungen in den Submerkmalen\ndem hiesigen Behördenmaßstab anzugleichen. Dabei wird Herrn X. unterstellt, dass er\nauch in dieser Behörde im relevanten Zeitraum im Vergleich seines Amtes auch in allen Aufgaben den\nAnforderungen entsprechende Leistungen erbringt. Hinzu kommen die sehr speziellen Aufgaben im Bereich\nder DV-Technik. Dadurch ist es gerechtfertigt, dass die Leistung\nund Befähigung von POK X. im Gesamtergebnis als die Anforderungen übertreffend bewertet werden\".\nMit seinem gegen die Regelbeurteilung eingelegten Widerspruch machte der Kläger\ngeltend, bei der Umschreibung der \"Art der Tätigkeit\" seien wesentliche Punkte, die\nsich aus dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrag der ZPD ergäben, nicht aufgeführt\nworden. Auch die unter Ziffer III 1. aufgeführten \"besonderen\nFachkenntnisse und Fähigkeiten\" seien in einem wesentlichen Punkt nicht korrekt:\nMit dem Eintrag \"Herausragende EDV-Fachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme\nund -Bearbeitung...\" bleibe unberücksichtigt, dass der Kläger hierzu nicht lediglich\nEDV-Kenntnisse, sondern auch tatsächliche Fachkenntnisse besitze. Die Begründung für die gegenüber dem\nBeurteilungsbeitrag vorgenommene Abwertung sämtlicher Haupt- und Submerkmale sei unhaltbar. Der Beurteiler\nnehme offenbar eine\nhypothetische Betrachtung der Leistungen vor, die der Kläger voraussichtlich erbracht hätte, wenn er\nim Beurteilungszeitraum in der KPB S. -Kreis eingesetzt\nworden wäre. Bei der Bewertung seiner Leistungen müsse berücksichtigt werden,\ndass er eine hochgradig spezialisierte Tätigkeit ausgeübt habe, die enorme Fachkenntnisse erfordere,\nund dass er auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt\ngewesen sei. \n\n6\n\nDer Erstbeurteiler gab hierzu unter dem 25. Juli 2006 und 24. November 2006\nStellungnahmen ab. Er führte u.a. aus, die vom Kläger geleistete Tätigkeit sei nur\nsehr eingeschränkt mit der Tätigkeit der in seiner Vergleichsgruppe befindlichen\nBeamten vergleichbar; eine derart spezialisierte Tätigkeit sei in keiner\nKreispolizeibehörde Bestandteil des Geschäftsverteilungsplans. Um die Leistungen\nmöglichst gerecht in die Leistungen der Vergleichsgruppe bei der KPB T.\neinzuordnen, sei neben dem Beurteilungsbeitrag der A. eine\nPrognoseentscheidung erforderlich. Diese habe er in Anlehnung an das rechtlich\nabgesicherte Verfahren für freigestellte Personalratsmitglieder durchgeführt.\nDemzufolge sei der Werdegang gemäß den letzten Beurteilungen von\nvergleichbaren Beamtinnen und Beamten zu betrachten. Seitens der ZPD seien dem\nKläger sowohl im Beurteilungsbeitrag wie auch in einem persönlichen Gespräch mit\ndem Erstbeurteiler überdurchschnittliche Leistungen bestätigt, im Sozialverhalten\nseien jedoch gegenüber den anderen Beurteilungsmerkmalen Defizite dargestellt\nworden. Die aus denjenigen Beamten, die in der letzten Beurteilung genauso wie der\nKläger beurteilt waren, gebildete Vergleichsgruppe sei im aktuellen\nBeurteilungsverfahren in allen Hauptmerkmalen mit jeweils 4 Punkten beurteilt worden. In der\n\"Prognose als Bestätigung des Beurteilungsbeitrags\" sei für den Kläger\neine vergleichbare Leistungsentwicklung zu unterstellen, die allerdings aufgrund des\ngeringer eingestuften Sozialverhaltens eine Abwertung dieses Hauptmerkmals erfahren habe. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n9. Januar 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der\nTätigkeitsbeschreibung seien 11 Aufgaben aus dem Beurteilungsbeitrag der A.\naufgeführt worden. Die weiteren seien aus dem Beurteilungsbeitrag zu entnehmen,\nder Bestandteil der Beurteilung sei. Der Bewertung durch den Endbeurteiler habe der\nleistungsgerechte Quervergleich von insgesamt 128 Beamtinnen und Beamten der\nVergleichsgruppe (A 10, Säule I und II) zu Grunde gelegen. Mit seiner Rüge, dass in\nder Beurteilung nicht zum Ausdruck komme, dass er nicht nur herausragende EDV-\nFachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme, sondern auch herausragende\nFachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme als solcher habe, könne der Kläger\nnicht durchdringen. Denn er habe während des gesamten Beurteilungszeitraums\nkeine Verkehrsunfälle bearbeitet, sondern sei in der EDV tätig gewesen. Die\nBeurteilung sei auf das Ergebnis 4 Punkte herabgestuft worden, da sich der Beurteilungsbeitrag\nauf die ganz speziellen Aufgaben bei den A. bezogen habe, aber\nkein Vergleich zu allen anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe\nerfolgt sei. Der Endbeurteiler habe hier einen Vergleich herstellen müssen, der sehr\nwohl nur fiktiv habe erfolgen können. Die Tatsache, dass der Kläger eine nach A\n13 BBesO bewertete Stelle innegehabt habe, könne nicht automatisch zu einer Beurteilung mit 5 Punkten führen. \n\n8\n\nDer Kläger hat bereits am 17. Oktober 2006 (Untätigkeits-)Klage erhoben, die er\nauch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides fortführt. Er macht geltend, es sei\nnicht nachvollziehbar, wie der Endbeurteiler die Einzelbewertungen aus dem\nBeurteilungsbeitrag dem Behördenmaßstab der KPB T. \"angeglichen\" habe.\nInsbesondere werde nicht erkennbar, woher der Endbeurteiler die Erkenntnis habe,\ndass der Behördenmaßstab in seiner Behörde strenger sei als derjenige, der im\nBereich der A. angelegt worden sei. Überdies werde verkannt, dass die Leistungen\nzu bewerten seien, die der Kläger im Beurteilungszeitraum erbracht habe und nicht\nunterstellte oder hypothetische Leistungen, die der Kläger erbracht hätte, wenn er\nnicht abgeordnet gewesen wäre. Das bei freigestellten Personalratsmitgliedern\nübliche Verfahren der fiktiven Leistungsnachzeichnung komme nur in Betracht, wenn\nder Beamte tatsächlich keine Dienstleistung erbracht habe. Überdies sei eine\nErstbeurteilung durch PR O. bereits deshalb rechtswidrig, weil dieser im\nBeurteilungszeitraum keinerlei Einblick in die Tätigkeit des Klägers gehabt habe und\ngänzlich außerstande gewesen sei, sich aus eigener Anschauung ein Bild von dem\nzu Beurteilenden zu machen. Eine Steigerung um einen Punkt mit zunehmender\nDiensterfahrung sei - sowohl bezogen auf das Hauptmerkmal Leistungsverhalten als\nauch im Gesamturteil - entgegen der Behauptung des beklagten Landes keineswegs\nunüblich. Dass das \"Leistungsverhalten\" statischer sein solle als die anderen\nHauptmerkmale, entbehre jeder Grundlage. Im Übrigen seien dem Kläger mindestens 6 Kollegen\nseiner Vergleichsgruppe bekannt, die sich in der aktuellen\ndienstlichen Beurteilung sogar von 3 Punkten auf 5 Punkte verbessert hätten.\nSchließlich habe bereits der im vorausgehenden Beurteilungszeitraum seitens der A.\nerstellte Beurteilungsbeitrag eine Tendenz zu 5 Punkten aufgewiesen, so dass mit\ndem jetzigen Beitrag nur eine sehr leichte Verbesserung bescheinigt werde, die die\nkontinuierliche Steigerung des Klägers zeige. Soweit behauptet werde, der Ersteller\ndes Beurteilungsbeitrags habe in einem Gespräch im Hauptmerkmal\n\"Sozialverhalten\" Defizite dargestellt, werde dies mit Nichtwissen bestritten.\nEntscheidend sei die im Beurteilungsbeitrag vorgenommene, sehr gute Bewertung.\nBei der Tätigkeitsbeschreibung in der angegriffenen Beurteilung sei zu bemängeln,\ndass die im Beurteilungsbeitrag enthaltene Aufzählung ausgerechnet um diejenigen\nPunkte reduziert worden sei, die die höchste Qualifikation erforderten. Der Punkt\n\"Einsatz und Administration der Oracle-Datenbank\" liege im Angestelltenbereich im\nBereich BAT 2 und erscheine bereits aus diesem Grunde als übertragene Aufgabe\nvon besonderem Gewicht. Der Kläger verfüge über herausragende Fachkenntnisse\nim Bereich Verkehr/Polizei und über eine 15-jährige Erfahrung bei der Aufnahme von\nVerkehrsunfällen. Auch seine Beteiligung im entsprechenden Fachausschuss\nbeweise seine diesbezügliche Qualifikation. Die von ihm im Beurteilungszeitraum\nausgeübten Tätigkeiten würden im Angestelltenbereich teilweise nach BAT III,\nteilweise nach BAT II vergütet (vgl. Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember\n2002), was ungefähr der Besoldungsgruppe A 12 / A 13 BBesO entspreche.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 zu verurteilen, die dienstliche\nBeurteilung des Landrats des S. -Kreises vom 20. Februar 2006\naufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für\nden Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erneut\ndienstlich zu beurteilen. \n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und betont erneut, der Beurteiler\nsei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die im Beurteilungsbeitrag bescheinigte\nLeistung unter Anwendung der Maßstäbe in der KPB S. -Kreis zu gewichten.\nNach den Erläuterungen zu Ziffer 3.5 BRL Pol sei eine längere Abordnungszeit, auch\nüber den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg, kein Beurteilungshindernis. Damit\nsei aber jedenfalls der Endbeurteiler nicht an den Beurteilungsbeitrag gebunden, weil\ner einen behördeninternen Quervergleich herzustellen habe. Mangels eigener\nLeistungsfeststellungen im Beurteilungszeitraum sei eine Einordnung in das\nNotengefüge der KPB denkbar durch\n\n14\n\n- Gespräche mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrages\n\n15\n\n- \"Fortschreibung\" der bisherigen Beurteilung innerhalb der KPB\n\n16\n\n- Vergleich mit der Entwicklung ähnlicher Beamter in der KPB.\n\n17\n\nAusgehend davon, dass der Kläger in der Beurteilung 2002 im Gesamturteil 4\nPunkte erhalten habe, sehe der Beurteilungsbeitrag eine Steigerung um im\nWesentlichen einen ganzen Punkt vor. Auch bei wohlwollender Betrachtung sei diese\nnicht plausibel. Besonders im Bereich des Leistungsverhaltens sei objektiv eine\nSteigerung um einen Punkt unwahrscheinlich. Hierbei handele es sich um\nBefähigungsmerkmale, die - im Vergleich zur Vergleichsgruppe - eher statisch zu\nsehen seien und nicht beliebig gesteigert werden könnten. Dass diese (auch) mit 5\nPunkten bewertet worden seien, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass die beiden\nanderen Hauptmerkmale grundsätzlich vergleichsweise ebenfalls zu gut beurteilt\nworden seien. Die Entwicklung von Spitzenbeamten der Vergleichsgruppe sei in der\nStellungnahme des Erstbeurteilers vom 24. November 2006 dargestellt worden. Zwar\nsei eine \"fiktive Laufbahnnachzeichnung\" nur in Fällen fehlender Dienstleistung\nzulässig; allerdings bestätige der Vergleich mit den Konkurrenten die zu positiv\ngeratene Einschätzung der A. . Im Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" seien gemäß\nder Stellungnahme des Erstbeurteilers im Gespräch mit dem Beurteiler der A.\n\"Defizite\" festgestellt worden. Dennoch sei der Kläger in dem Beurteilungsbeitrag der\nA. auch im \"Sozialverhalten\" in zwei Submerkmalen mit 5 Punkten und in dem\ndritten Submerkmal mit 4 Punkten beurteilt worden. Auch dies belege eine deutlich\nzu hohe Beurteilung gemessen an der Vergleichsgruppe bei der KPB. Es sei zwar\nzutreffend, dass 9 der 126 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sich von 3\nPunkten auf 5 Punkte verbessert hätten. Dabei handele es sich jedoch ausschließlich\num Beamte der II. Säule, die nach der Zusammenlegung der beiden Säulen in eine\nVergleichsgruppe entsprechend höher beurteilt worden seien. Der Verfasser des\nBeurteilungsbeitrags habe im Übrigen nach telefonischer Rücksprache nicht\nbestätigen können, dass der Kläger eine nach A 13 BBesO bewertete Stelle\ninnegehabt habe. Er sei vielmehr als Sachbearbeiter eingesetzt gewesen und von\nihm als POK - im Vergleich mit allen anderen dort tätigen Oberkommissaren -\nbeurteilt worden. Soweit der Kläger ferner bemängele, dass bei der Darstellung der\n\"Art der Tätigkeit\" wesentliche Punkte nicht aufgeführt worden seien, werde darauf\nhingewiesen, dass in der Beurteilung des Klägers insgesamt elf Aufgabenbereiche\nbeschrieben worden seien, somit die in Nr. 5 BRL vorgesehene Anzahl (\"in der Regel\nnicht mehr als fünf\") bereits deutlich überschritten sei. Schließlich bestünden Zweifel\nam Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil er zwischenzeitlich in das Endamt\nseiner Laufbahn (A 11 BBesO) befördert worden sei. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der\nPersonalakten des Klägers Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nDem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Für eine Klage gegen eine\ndienstliche Beurteilung besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die\nBeurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige\nPersonalentscheidungen zu sein. So verhält es sich grundsätzlich, wenn der\nbeurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem\nBeamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht\nmehr befördert werden darf. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003,\n1398; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269;\nBeschluss vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, www.nrwe.de.\n\n22\n\nDem Kläger steht zwar als prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegenen\nBeamten nach zwischenzeitlicher Ernennung zum Kriminalhauptkommissar in der\nBesoldungsgruppe A 11 BBesO eine weitere Beförderungsmöglichkeit innerhalb des\nPolizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr offen. Dadurch\nist das Rechtsschutzinteresse nach Auffassung des Gerichts aber nicht entfallen,\nweil angesichts des Alters des erst 50-jährigen und damit noch weit vom Ruhestand\nentfernten Klägers nicht auszuschließen ist, dass die Beurteilung für seine weitere\nVerwendung - etwa bei der Besetzung konkreter Dienstposten innerhalb desselben\nstatusrechtlichen Amtes - noch eine Rolle spielen wird. Dies wird bereits aus dem\nplausiblen Vortrag des Klägers deutlich, ihm sei bei zwischenzeitlichen Bewerbungen\nauf verschiedene Planstellen jeweils ein besser qualifizierter Kollege vorgezogen\nworden, wobei teilweise die Bewertung des Sozialverhaltens schon nach der\nAusschreibung ein wichtiges Kriterium gewesen sei. Die Vertreter des beklagten\nLandes haben zwar in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die\nKreispolizeibehörde lege sich bei Ausschreibungen von Nichtbeförderungsstellen\nnicht völlig auf den Leistungsgrundsatz fest, sondern behalte sich die Berücksichtigung\npersonalwirtschaftlicher Gründe in der Weise vor, dass Beamte, die auf\nihrem bisherigen Dienstposten noch nicht mindestens drei Jahre tätig seien, bei der\nAuswahl nicht berücksichtigt würden. Überdies haben sie darauf hingewiesen, dass\nim August 2008 bereits die nächsten Regelbeurteilungen erstellt würden, so dass\ndie hier angegriffene Beurteilung demnächst durch eine aktuellere \"überholt\" sein\nwerde. Auch mit diesem Vortrag kann dem Kläger ein rechtlich schützenswertes\nInteresse an einer Aufhebung der angegriffenen Beurteilung indes nicht\nabgesprochen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es rechtlich unbedenklich ist, bei\nausgeschriebenen Stellen Bewerbungen von Beamten, die noch nicht drei Jahre auf\nihrem derzeitigen Dienstposten verwendet werden, unberücksichtigt zu lassen. Denn\ndie angegriffene dienstliche Beurteilung kann auch nachdem der zum 1. Januar 2007\nzur KPB T. zurückgekehrte Kläger seinen derzeitigen Dienstposten drei Jahre\nlang ausgefüllt haben wird, bei Stellenbesetzungen noch von Bedeutung sein. Nach\nder neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW\nentfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine Beurteilung nicht allein\ndadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. Von\nRechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer\nBeförderung für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang.\nNamentlich dann, wenn eine Stichentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich\nbeurteilten Beamten zu treffen ist, sind ältere dienstliche Beurteilungen - auch\nsolche, die sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen - als zusätzliche\nErkenntnismittel bei der Auswahl zu berücksichtigen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003,\n1398 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 (1398), und\nvom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); OVG NRW, Urteil\nvom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, www.nrwe.de. \n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn\ndas beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut\ndienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung des Landrats des S. -Kreises\nvom 20. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln\nvom 9. Januar 2007 sind rechtswidrig.\n\n25\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des\nLandesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter\nanderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so\ngenannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der\ngesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde\nVorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte\nden - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und\npersönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn\nentspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender\nErkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche\nÜberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche\nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte\nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei\nbewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen\nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen\nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat - \n\n26\n\nständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988\n- 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.\n\n27\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche\nBeurteilung vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 rechtswidrig.\n\n28\n\nSie beruht unter anderem auf den \"Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei\ndes Landes Nordrhein-Westfalen\" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.\nJanuar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) -\nim Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104\nAbs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im\nEinklang stehen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD\n2000, 266.\n\n30\n\nVorliegend ist schon zweifelhaft, ob die angegriffene Beurteilung unter\nhinreichender Beachtung des in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen\nVerfahrens abgegeben worden ist; jedenfalls ist sie inhaltlich rechtswidrig. \n\n31\n\nDas Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der bei der\nStammbehörde des Klägers, der KPB T. , beschäftigte PR O. Erstbeurteiler\ndes Klägers sein konnte. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL verlangt, dass der Erstbeurteiler\nin der Lage ist, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu\nbilden - \n\n32\n\nvgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2007 - 6 B 1695/07\n- und vom 3. November 2006 - 6 B 1866/06 -, jeweils www.nrwe.de.\n\n33\n\nDas ist bei PR O. eindeutig nicht der Fall, weil der Kläger während des\ngesamten Beurteilungszeitraums zu den A. abgeordnet war. PR O. war daher\nim Beurteilungszeitraum auch nicht \"Vorgesetzter\" des Klägers i.S.v. Nr. 9.3 Satz 2\nBRL (zum Begriff des Vorgesetzten vgl. § 3 Abs. 5 LBG). Andererseits sieht Nr. 3.6\nBRL bei Abordnungen grundsätzlich nur die Einholung von Beurteilungsbeiträgen\nvor. Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Vorschriften lässt sich in derartigen\nFällen allenfalls auf zwei mögliche Weisen auflösen: Entweder wird, um Nr. 9.1 Abs.\n3 Satz 2 BRL buchstäblich Rechnung zu tragen, der Vorgesetzte des Beamten bei\nder Abordnungsbehörde mit der Erstbeurteilung beauftragt (und gleichzeitig der\nAnwendungsbereich von Nr. 3.6 BRL sinngemäß dahingehend reduziert, dass er nur\nAbordnungen umfasst, die sich nur auf einen Teil des Regelbeurteilungszeitraums\nerstrecken). Für dieses Vorgehen spricht, dass dann auch die Bewertung der\nHauptmerkmale durch denjenigen Beurteiler vorgenommen wird, der über eine\neigene Anschauung von dem zu Beurteilenden verfügt. Oder man wendet Nr. 3.6\nBRL auch in diesem Fall an, holt also einen Beurteilungsbeitrag ein und nimmt die\nErst- und Endbeurteilung bei der Stammbehörde vor. Für diese - hier gewählte -\nVorgehensweise könnte die Erläuterung zu Nr. 3.5 BRL sprechen: Danach ist eine\nlängere Abordnungszeit, auch über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg, kein\nBeurteilungshindernis, \"da auf Beurteilungsbeiträge zurückgegriffen werden kann\".\nWelche der beiden aufgezeigten Varianten den Beurteilungsrichtlinien näher kommt,\nkann hier offen bleiben. Die hier gewählte, zuletzt genannte Vorgehensweise kann\nnämlich allenfalls unter der Voraussetzung rechtmäßig sein, dass der Erstbeurteiler\ndie im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Benotungen unverändert als Erstbeurteilung\nübernimmt. Nur in diesem Fall ist der nach den Beurteilungsrichtlinien gewollten\nAufgabenteilung zwischen einem vorrangig aufgrund persönlicher Anschauung\nbeurteilenden Erstbeurteiler und einem die Maßstäbe im behördenweiten\nQuervergleich wahrenden Endbeurteiler Rechnung getragen. Der Erstbeurteilung\ndarf mithin in solchen Fällen wegen des vollständigen Fehlens einer eigenen\nAnschauung des Erstbeurteilers gegenüber dem Beurteilungsbeitrag keine\neigenständige Bedeutung mehr zukommen.\n\n34\n\nDemnach ist es bei Anwendung dieser Verfahrensweise jedenfalls rechtlich\nunzulässig, wenn - wie hier - bereits der Erstbeurteiler eine Herabsetzung der\nBewertungen des Verfassers des Beurteilungsbeitrags vornimmt. \n\n35\n\nOb dieser Fehler allein auch dann bereits zur Aufhebung der Beurteilung führt,\nwenn die vom Erstbeurteiler vorgenommene und vom Endbeurteiler mitgetragene\nHerabsetzung analog Nr. 9.2 BRL zureichend begründet wurde, bedarf keiner\nEntscheidung. Die angegriffene dienstliche Beurteilung unterliegt jedenfalls deshalb\nder Aufhebung, weil die gegebene Abweichungsbegründung in der Sache nicht trägt.\nDie hier erfolgte - als \"Anpassung\" des Beurteilungsbeitrags deklarierte -\nNotenfindung nach dem u.a. bei freigestellten Personalratsmitgliedern zur\nAnwendung kommenden Verfahren der \"fiktiven Laufbahnnachzeichnung\" ist\nrechtswidrig. Dass dieses Verfahren hier gewählt wurde, ergibt sich eindeutig aus der\nin der Beurteilung enthaltenen Abweichungsbegründung, die dem Kläger Leistungen\n\"unterstellt\" sowie vor allem aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 24.\nNovember 2006, in der von einer \"Anlehnung an das rechtlich abgesicherte\nVerfahren für freigestellte Personalratsmitglieder\" ausdrücklich gesprochen und dies\nim Folgenden auch argumentativ umgesetzt wird. Auch der Widerspruchsbescheid\nund der Vortrag des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren bestätigen die\nvorgenommene fiktive Leistungsfortschreibung. Gegen diese Vorgehensweise\nwendet der Kläger zu Recht ein, dass die Leistungen zu bewerten sind, die er im\nBeurteilungszeitraum erbracht hat, und nicht unterstellte oder hypothetische\nLeistungen, die er erbracht hätte, wenn er nicht abgeordnet gewesen wäre. Eine\nderartige fiktive Betrachtung darf nur bei Beamten angestellt werden, die im\nBeurteilungszeitraum überhaupt keinen Dienst geleistet haben - \n\n36\n\n vgl. z.B. VG Köln, Beschluss vom 17. August 2005 - 19 L 1044/05 -.\n\n37\n\nDaraus folgt nicht, dass eine (negative) Abweichung von dem\nBeurteilungsbeitrag der ZPD überhaupt nicht zulässig wäre. Sie dürfte aber die\nDarlegung voraussetzen, dass die A. den Kläger nach einem großzügigeren als\ndem in seiner Vergleichsgruppe bei der KPB S. -Kreis angewandten Maßstab\nbeurteilt haben. Eine solche Verfehlung der in der Vergleichsgruppe des Klägers bei\nseiner Stammbehörde angelegten Maßstäbe ist hier in keiner Weise dargelegt. Aus\nden Akten ist nicht ersichtlich, dass etwa ermittelt worden wäre, wie viele Beamte im\nStatusamt A 10 BBesO bei den A. zeitgleich mit dem Kläger beurteilt worden sind,\nwelche Punktwerte diesen zuerkannt wurden und ob auch der Kläger - obwohl er\nlediglich abgeordnet war und nur eine Benotung der Submerkmale erhalten hat -\ntatsächlich nach denselben Maßstäben wie die übrigen dort tätigen\nPolizeikommissare beurteilt wurde. \n\n38\n\nUnabhängig davon ist die Beurteilung des Hauptmerkmals \"Sozialverhalten\" mit 3\nPunkten auch deshalb rechtswidrig, weil die insoweit vorgenommene Abwertung der\nzugehörigen Submerkmale um sogar zwei Punkte nicht plausibel ist. Die vom\nVerfasser des Beurteilungsbeitrags, EPHK N. , in einem persönlichen Gespräch\nmit dem Erstbeurteiler angeblich festgestellten \"Defizite\" werden nicht näher\nspezifiziert. Angesichts der außerordentlich guten Benotung der diesbezüglichen\nSubmerkmale (5,4,5) gerade durch EPHK N. genügt die bloße Berufung auf ein\nnicht nachprüfbares und inhaltlich nicht näher konkretisiertes Gespräch nicht, um die\nBewertung dieses Hauptmerkmals mit nur 3 Punkten zu plausibilisieren. Diese\nBegründung ist sowohl für den Kläger als auch für das Gericht intransparent, nicht\nnachvollziehbar und daher in dieser Form ungeeignet, die mit dem\nBeurteilungsbeitrag in der vorgeschriebenen formalisierten Weise abgegebene\nLeistungsbewertung zu relativieren. Der Umstand, dass der Kläger während des\ngesamten Zeitraums seiner Abordnung seinen Dienst von zu Hause aus verrichtet\nhat und zugleich in dem Submerkmal \"Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern\" mit 3\nPunkten beurteilt wurde, gibt zudem Veranlassung zu dem Hinweis, dass ein etwa\nvöllig fehlender Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern nicht zu einer schlechten oder\ndurchschnittlichen Note in diesem Submerkmal führen darf, sondern zur Folge hätte,\ndass eine Bewertung des Merkmals überhaupt unterbleiben müsste.\n\n39\n\nBei der Neuerstellung der Beurteilung ist hinsichtlich der Rubrik \"Art der Tätigkeit\"\nüberdies folgendes zu berücksichtigen: Nach Nr. 5 BRL soll die\nAufgabenbeschreibung die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie\nübertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Der Beamte ist an\nder Zusammenzustellung zu beteiligen. Dass \"in der Regel nicht mehr als fünf\nAufgaben benannt werden\" sollen, ermächtigt nicht zu einer willkürlichen Kürzung\nder im Beurteilungsbeitrag genannten Tätigkeiten, sondern nur dazu, weniger\nprägende Aufgaben in die Beurteilung nicht zu übernehmen. Kann die die\nBeurteilung abgebende Behörde nicht selbst beurteilen, welche Tätigkeiten des\nBeamten im Beurteilungszeitraum prägend waren, weil dieser seinen Dienst bei einer\nanderen Behörde verrichtet hat, liegt es nahe, auch insoweit die Aufga-\nbenbeschreibung aus dem Beurteilungsbeitrag unverändert zu übernehmen. Eine\nKürzung dürfte jedenfalls nur nach Rücksprache mit dem Verfasser des\nBeurteilungsbeitrag (sowie dem Kläger, s.o.) und dessen Darlegung, welche der von\nihm aufgelisteten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum nicht \"prägend\" waren,\nnachvollziehbar erfolgen können. Darüber hinaus sollte die neu zu erstellende\nBeurteilung auch auf einer gesicherten Erkenntnis über die Wertigkeit der vom\nKläger bei den A. ausgefüllten Stelle beruhen.\n\n40\n\nSoweit der Kläger schließlich darin einen Rechtsfehler erblickt, dass die\nBeurteilung in der Rubrik III.1 \"Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten\" die\nBetonung auf \"herausragende EDV-Fachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme\nund -bearbeitung\" legt und nicht gesondert erwähnt, dass er auch herausragende\nKenntnisse in der Verkehrsunfallaufnahme als solcher habe, kann ihm nicht gefolgt\nwerden. Bei der Entscheidung, welche \"besonderen Fachkenntnisse und\nFähigkeiten\" in die Beurteilung aufgenommen werden, hat der Beurteiler einen\nweiten Beurteilungsspielraum. Dieser ist nicht überschritten, wenn dort lediglich\nsolche besonderen Kenntnisse erwähnt werden, die im Beurteilungszeitraum\nerworben wurden bzw. zur Anwendung kamen. Dem entspricht auch Nr. 7.1 BRL,\nwonach derartige besondere Fachkenntnisse \"arbeitsplatzbezogen\" darzustellen\nsind. Im Übrigen suggeriert die hier verwendete Formulierung keineswegs, dass der\nKläger nicht auch über eine große Erfahrung in der Verkehrsunfallbearbeitung selbst\nverfügt, sondern dürfte eine solche als Voraussetzung für die von ihm geleistete -\nund ihm auch bescheinigte - Entwicklung diesbezüglicher\nDatenverarbeitungsprogramme sogar nahelegen. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-25/19-k-4514-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-25/19-k-4514-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255239","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.896886+00:00"}}