{"status":"available","doknr":"OLD255278","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0424.20K2473.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"20 K 2473/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDie Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das auf die Herstellung und Veredelung von Leiterplatten spezialisiert ist. Als Konzernunternehmen ist die Klägerin\nausschließlich mit der Produktion befasst, für den Vertrieb sind andere Konzernunternehmen zuständig. \n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Löschung von fünf Digitalfotos, die von der Beklagten in ihrer Betriebstätte aufgenommen worden sind. \n\n3\n\nDie Beklagte ist seit dem 01.01.2008 Rechtsnachfolgerin der früheren Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträgerin.\n\n4\n\nAufgrund einer telefonischen Beschwerde eines früheren Mitarbeiters der Klägerin führten am 12.05.2005 eine Aufsichtsperson aus dem Bereich Technische Aufsicht und Beratung der Beklagten zusammen mit einem Vertreter des Staatlichen\nAmtes für Arbeitsschutz Mönchengladbach eine Betriebsbesichtigung in den Produktionsräumen der Klägerin durch, aufgrund derer eine Reihe von Arbeitsschutzmaßnahmen angeordnet wurden. Am 16.08.2005 erfolgte eine weitere gemeinsame Besichtigung durch die Aufsichtsperson der Beklagten und den Vertreter des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz bei der Klägerin, anlässlich derer nochmals auf Arbeitsschutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Am 13.12.2005 erfolgte eine weitere\ngemeinsame Besichtigung des Betriebes der Klägerin, anlässlich derer die Beklagte\nerneut Anordnungen erließ. Des Weiteren wurden von der Aufsichtsperson der Beklagten fünf Digitalfotos zur Beweissicherung angefertigt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 14.12.2005 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der gefertigten Fotos. Unter dem 23.12.2005 erläuterte die Beklagte die\nBeweisfunktion der Bilder aus ihrer Sicht und verwies hinsichtlich des Herausgabeverlangens an die juristische Abteilung.\nUnter dem 10.02.2006 verlangte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, unter Fristsetzung erneut die Herausgabe der angefertigten\nDigitalbilder. Mit Antwortschreiben vom 16.02.2006 führte die Beklagte aus, dass sie\nzur Anfertigung von Fotos zu Beweiszwecken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit berechtigt sei und die Interessen der Klägerin durch die entsprechenden Datenschutzregelungen gewahrt seien. Unter dem 06.03.2006 entgegnete die Klägerin, dass sie\nihre Rechte durch den Datenschutz als nicht hinreichend gewahrt ansehe, hierauf\nwies die Beklagte unter dem 16.03.2006 (oder dem 17.03.2006) darauf hin, dass die\nFotos nicht an Mitbewerber der Klägerin weitergegeben würden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 16.05.2006 Klage erhoben.\nGleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 11.08.2006 - 20 L\n781/06 - abgelehnt worden ist; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos\n(Beschluss des OVG NRW vom 14.11.2006 - 16 B 1907/06). \n\n7\n\nZur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, ein Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei ein solches auch durchgeführt worden. Mit ihrem Schreiben vom\n14.12.2005 habe sie einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt, der\nvon der Beklagten unter dem 23.12.2005 abgelehnt worden sei. In ihrem Schreiben\nvom 10.02.2006 sei sodann die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, den die\nBeklagte als zuständige Widerspruchsbehörde mit ihrem Schreiben vom 17.02. bzw.\n16.03.2006 abschlägig beschieden habe. In der Sache ergebe sich ihr Anspruch auf\nLöschung der Digitalfotos aus § 84 Abs. 2 SGB X, jedenfalls aus dessen analoger\nAnwendung, in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB I. Zwar regele § 84\nAbs. 2 SGB X nur den Fall, dass Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X\nvon Beginn an unzulässig gespeichert worden seien, der Löschungsanspruch bestehe aber auch bei unzulässig gespeicherten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,\ndenn solche stünden gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleich. Jedenfalls\naber könne sich in analoger Anwendung des § 84 Abs. 2 SGB X auch der Inhaber\nvon zu Unrecht gespeicherten Betriebsgeheimnissen auf diese Vorschrift berufen.\nVorliegend habe für die Speicherung der Fotos, bei denen es sich um Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse handele, schon keine, nach § 31 SGB I aber notwendige,\nRechtsgrundlage bestanden. Eine solche ergebe sich weder aus § 20 SGB X, noch\naus § 21 SGB X oder § 19 SGB VII. Auch aus § 67 c) SGB X oder § 199 SGB VII\nergebe sich keine Rechtsgrundlage, denn diese Normen bezögen sich explizit nur\nauf Sozialdaten, also gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur auf personenbezogene\nDaten, die hier nicht streitgegenständlich seien. Etwas anderes ergebe sich auch\nnicht aufgrund der Gleichstellungsklausel des § 35 Abs. 4 SGB I, denn hierbei handele es sich wegen der äußerst hohen wirtschaftlichen Bedeutung von Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnissen keine dem Wesentlichkeitsvorbehalt genügende Verweisungsnorm. Auch aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich, dass die in den §§\n67 a) ff. SGB X geregelten Befugnisse nur für Sozialdaten gelten würden. Darüber\nhinaus sei die Speicherung auch nicht erforderlich gewesen, denn hier habe lediglich\neine Dokumentation zum Thema Arbeitsplatzsicherheit gefertigt werden dürfen, es\nsei aber nicht die Dokumentation von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte es genügt, wenn entsprechende schriftliche Notizen\ngefertigt worden wären. \n\n8\n\nSchließlich sei selbst bei Annahme der Erforderlichkeit die Speicherung nicht\n(mehr) verhältnismäßig, denn mit der Speicherung der Fotos werde das Risiko der\nWeitergabe von Betriebsgeheimnissen völlig unnötig und in unangemessenem Maße\nerhöht. So könnten zum einen die bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter Zugriff auf die\ndort verwahrten Digitalbilder nehmen, zum anderen bestehe bei der Beklagten als\nSelbstverwaltungsorgan sogar ein besonderes Risiko, dass gerade Mitbewerber\nZugriff erhielten. Durch die Gliederung der Genossenschaften in Branchen sowie\ndurch deren Aufbau mit einer paritätischen Besetzung von Vertreterversammlung\nund Vorstand seien unmittelbare Konkurrenten der Klägerin in die Geschäfte der Beklagten integriert. Der Umstand, dass digitale Fotos auf technisch nie umfänglich abzusichernde Datenverarbeitungsanlagen gespeichert würden, steigere das Risiko der\nErlangung der Daten durch Unbefugte noch weiter; dies auch im Hinblick auf das ab\ndem 01.01.2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG).\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die am 13.12.2005 in den Produktionsräumen\nder Klägerin aufgenommenen (mindestens 5) Digitalbilder zu löschen und\nzwar einschließlich aller elektronischen oder sonst wie verkörperten\nVervielfältigungen dieser Digitalbilder.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes vor, dass der Klägerin kein Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2\nSGB X zustehe, weil sie, die Beklagte, zur Anfertigung der Fotos gemäß § 67 a) Abs.\n1 Satz 2 SGB X berechtigt gewesen sei. Diese Vorschrift enthalte auch eine\nErmächtigung zur Erhebung betriebsbezogener Daten. Ihre Befugnis zur Erhebung\nvon Sozialdaten sei in § 199 SGB VII geregelt; danach gehörten zu den ihr\nobliegenden Aufgaben im Sinne des § 67 a) Abs. 1 Satz 1 SGB X u.a. die Verhütung\nvon Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und die Abwendung\nvon arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hätten die\nUnfallversicherungsträger gemäß § 17 SGB VII - und zwar ausschließlich durch\n„Aufsichtspersonen\" im Sinne des § 18 SGB VII - die Durchführung der\nArbeitsschutzmaßnahmen in den Unternehmen zu überwachen. Die hierfür in § 19\nSGB VII aufgeführten Befugnisse bezögen sich zwangsläufig auf betriebliche\nVerhältnisse, also auf betriebsbezogene Daten. \n\n13\n\nZulässig zur Sachaufklärung seien alle dazu geeigneten\nUntersuchungsmaßnahmen, wie z.B. Inaugenscheinnahme, Zeugenbefragung und\nauch Fotografien. § 21 SGB X räume ihr die Möglichkeit ein, sich aller Beweismittel\nzu bedienen, die sie für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halte. Die\nGrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit seien dabei vorliegend\nbeachtet worden. Das Fotografieren sei ein relativ geringer Eingriff und er sei\ngeeignet, die angetroffenen Verhältnisse im Betrieb der Klägerin hinreichend zu\ndokumentieren. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin habe es\nnahegelegen, die Missstände nicht nur durch schriftliche Notizen zu dokumentieren,\nsondern auch durch Fotos. Dies gelte auch für den Fall, dass auf den Fotos Produkte\noder Fertigungsmethoden zu sehen sein sollten, über die die Klägerin Stillschweigen\nwahren müsste. Tatsächlich wiesen die gefertigten Fotos aber keine derartigen\nAnsichten von Produkten oder Fertigungsanlagen der Klägerin auf. \n\n14\n\n§ 67 a) Abs. 1 Satz 1 SGB X ermächtige nicht nur zur Erhebung\npersonenbezogener Daten, denn über die Gleichstellungsregelung des § 35 Abs. 4\nSGB I in Verbindung mit der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X könnten\nauch betriebsbezogene Angaben als Sozialdaten erhoben werden. Die\nUnterscheidung zwischen betriebsbezogenen und personenbezogenen Sozialdaten\nerhalte nur noch bei der Anwendung der §§ 81, 82 SGB X Bedeutung, da die\nBetriebsgeheimnisse vom Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht erfasst\nwürden. Für die Erhebung und Speicherung von Betriebsgeheimnissen hingegen\nfinde §§ 67 a), 67 c) SGB X sehr wohl Anwendung. Dieser Auffassung stehe auch\ndas von der Klägerin angeführte Urteil des VG Hamburg vom 11.11.2004 nicht\nentgegen. Das VG Hamburg habe zutreffend ausgeführt, als das § 67 a) SGB X an\nsich noch keine Befugnis zur Erhebung von betriebsbezogenen Daten vermittele,\nallerdings enthalte diese Vorschrift auch für personenbezogene Daten eine\nErhebungsbefugnis nur dann, wenn die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit\nder Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe eines Sozialversicherungsträgers stehe.\n\n15\n\nDie Berechtigung zur Speicherung der gefertigten Digitalfotos ergebe sich aus §\n67 c) Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Speicherung sei ausschließlich zur Dokumentation\nder Missstände im Betrieb der Klägerin und zur Sicherung der zulässig erhobenen\nBeweismittel erfolgt. Dies sei zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich. Die Fotos\nseien auch allein auf dem dienstlichen Notebook der Aufsichtsperson gespeichert\nund durch Verschlüsselung geschützt. Es habe also keine Einstellung der Fotos in\ndas digitale Datennetz der Beklagten stattgefunden; ein unbemerkter Zugriff anderer\nMitarbeiter sei somit ausgeschlossen. Es sei auch ausgeschlossen, dass sich\nehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten aus Interesse\nUnterlagen eines Unternehmens ansehen könnten, zudem ihr Unternehmen in\nKonkurrenz steht; es seien ihnen auch alle anderen Unterlagen, z.B. Unterlagen zum\nGesundheitszustand ihrer eigenen Mitarbeiter versperrt. Es könnten auch keine\nUnbefugte an die Fotos gelangen, weil sie Zugang zum Informationsnetzwerk der\nBeklagten erlangen könnten. Weder ehrenamtlich Tätige noch Mitgliedsbetriebe\nkönnten auf irgendein Datennetz der Beklagten zugreifen. \n\n16\n\nDie Fotos würden auch weiterhin benötigt, denn nach den sich bietenden\nUmständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Mängel\nim Betrieb der Klägerin vollständig behoben worden seien. \n\n17\n\nDie Beklagte hat die fünf in Rede stehenden Digitalfotos in Papierform zur\nGerichtsakte gereicht, insoweit wird auf Bl. 85 - 89 der Gerichtsakte verwiesen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte VG Köln - 20 L 781/06 - sowie der von der\nBeklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n21\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht ist für das vorliegende Klageverfahren\nzuständig, denn im Hinblick auf die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG besteht\nvorliegend keine Spezialzuweisung an das Sozialgericht. \n\n22\n\nRichtige Klageart für das von der Klägerin geltend gemachte\nLöschungsbegehren ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO. Die hierfür\nerforderliche Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO steht der\nZulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der\nvorgerichtliche Schriftwechsel zwischen den Beteiligten - wie von der Klägerin im\neinzelnen ausgeführt - als formlose, abschließende Durchführung eines\nWiderspruchsverfahrens zu werten ist, denn jedenfalls ist die Klage als\nUntätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig, nachdem die Klägerin zweimal unter Fristsetzung von der Beklagten die „Herausgabe\" der aufgenommenen Fotos verlangt\nhatte und die Beklagte mit ihren Schreiben vom 23.12.2005, 17.02.2006 und\n16.03.2006 sinngemäß erklärt hatte, diesem Begehren nicht nachzukommen. Das\nBegehren auf Herausgabe ist, da es sich um Digitalfotos handelt, dem im\nKlageverfahren geltend gemachten Begehren auf Löschung gleichzusetzen.\n\n23\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der gefertigten fünf Digitalbilder\ngemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach Sozialdaten zu löschen sind, wenn ihre\nSpeicherung unzulässig ist. \n\n25\n\nDiese Vorschrift findet vorliegend aufgrund der Gleichstellungsregelung in § 35\nAbs. 4 SGB I nicht nur auf Sozialdaten, sondern auch - wie vorliegend in Rede\nstehend - auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Anwendung; näheres hierzu in\nden nachstehenden Ausführungen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach\nder Legaldefinition des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X alle betriebs- oder\ngeschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter\nhaben. Dass die in den Betriebsräumen der Klägerin, einer juristischen Person,\naufgenommenen Digitalfotos hierunter fallen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig\nund bedarf keiner Vertiefung. \n\n26\n\nDie von der Beklagten vorgenommene Speicherung der Digitalfotos ist nicht\nunzulässig. \n\n27\n\nGem. § 67 c) Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen\nvon Sozialdaten durch die in § 35 des 1. Buches genannten Stellen zulässig, wenn\nes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stellen liegenden\ngesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die\nZwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Bei der Beklagten als für die\nKlägerin zuständige Unfallversicherungsträgerin handelt es sich um eine der in § 35\nSGB I genannten Stellen. Die Speicherung der Digitalfotos ist auch zur Erfüllung der\nin ihre Zuständigkeit fallenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch\nerforderlich. Die gesetzlichen Aufgaben der Unfallversicherungsträger sind im\nsiebten Buch des Sozialgesetzbuches definiert. Gem. § 14 SGB VII haben die\nUnfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von\nArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und\nfür eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von\narbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Gemäß § 17 SGB\nVII haben die Unfallversicherungsträger die Durchführung der Maßnahmen zur\nVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten\nGesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu\nüberwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Sie können im\nEinzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen\nhaben\n\n28\n\n1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach §\n15,\n\n29\n\n2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.\n\n30\n\nDie Befugnisse der handelnden Aufsichtspersonen - wie vorliegend für die\nBeklagte bei den drei Betriebsüberprüfungen der Klägerin tätig - zur Überwachung\ndieser Maßnahmen sind in § 19 SGB VII geregelt, u.a. die Befugnis, zu den Betriebs-\nund Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen\nund zu prüfen (Abs. 1 Nr. 1), sowie die Befugnis, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe\nzu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration\ngefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln (Abs. 1 Nr. 5), sowie die Befugnis\nzu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung\noder ein Schadensfall zurückzuführen ist (Abs. 1 Nr. 7). Dabei ermittelt die Behörde\nden Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X) und bedient sich der Beweismittel,\ndie sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für\nerforderlich hält, sie kann u.a. insbesondere den Augenschein einnehmen (§ 21 Abs.\n1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X). Aus den bezeichneten Vorschriften ergibt sich, dass\ndie Beklagte auch zur Aufnahme von Fotos befugt war. \n\n31\n\nVgl. insoweit den von der Beklagten im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes vorgelegten Auszug aus dem Kasseler Kommentar\nSozialversicherungsrecht, Ricke, § 19 SGB VII, Rdnr. 10. \n\n32\n\nDie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die\nUnfallversicherungsträger ist zudem konkret in § 199 SGB VII geregelt. Nach Abs. 1\ndieser Vorschrift dürfen die Unfallversicherungsträger Sozialdaten nur erheben und\nspeichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder\nzugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind - u.a. - die Verhütung\nvon Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren\nsowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem 2. Kapitel (Nr. 5) sowie\ndie Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten (Nr. 6).\nDiese Voraussetzungen sind nach den Darlegungen der Beklagten, die im Einklang\nmit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorganges stehen, vorliegend gegeben.\nEs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Aufsichtsperson der Beklagten bei\nder - bereits dritten - Betriebsbesichtigung der Beklagten damit hätte begnügen\nmüssen, Skizzen zu fertigen. Es liegt auf der Hand, dass auf diese Weise der\nZustand der Betriebsräume nicht in hinreichend eindrucksvoller Weise und in einem\nfür die Anordnung von Unfallverhütungsmaßnahmen genügendem Umfange hätte\nwiedergegeben werden können. \n\n33\n\nHieraus folgt zugleich, dass die Speicherung der aufgenommenen Digitalfotos im\nSinne des § 67 c) Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zwecke erfolgt, für die die Daten\nerhoben worden sind. Die Erhebung der Daten auf der Rechtsgrundlage des § 67 a)\nAbs. 1 Satz 1 SGB X war hier ebenfalls zum Zwecke der Erfüllung der der Beklagten\nals Unfallversicherungsträgerin obliegenden Aufgaben - wie vorstehend ausgeführt -\nerfolgt und auch erforderlich. \n\n34\n\nDie Kammer folgt nicht der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass\nungeachtet der Gleichstellungsvorschrift des § 35 Abs. 4 SGB I die Vorschriften der\n§§ 67 a) und c) SGB X, die das Erheben und Speichern von „Sozialdaten\" betreffen,\nebenso auch die Vorschrift des § 199 SGB VII, nur auf Einzelangaben zu natürlichen\nPersonen im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzuwenden sind und nicht auch\nzugleich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (auch von juristischen Personen).\nSoweit das VG Hamburg in seinem Urteil vom 11.11.2004 - 8 K 1143/04 -, auf das\nsich die Klägerin stützt, eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, folgt das\nerkennende Gericht dieser Ansicht nicht. Der gesetzlichen Systematik ist nicht zu\nentnehmen, inwiefern die in § 35 Abs. 4 SGB I allgemein geregelte Gleichstellung\nnicht für die genannten Vorschriften betreffend den Sozialdatenschutz gelten sollte.\nVielmehr enthält § 67 Abs. 1 SGB X, der das zweite Kapitel des zehnten Buches\n„Schutz der Sozialdaten\" einleitet, Begriffsbestimmungen sowohl für Sozialdaten als\nauch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Daraus ergibt sich, dass im gesamten\nzweiten Kapitel des 10. Buches des Sozialgesetzbuches von der\nGleichstellungsregelung des § 35 Abs. 4 SGB I ausgegangen wird, sofern nicht in\neinzelnen Vorschriften dieses Kapitels Abweichungen besonders geregelt sind. Dies\nist z.B. der Fall in den §§ 81, 82 SGB X, die - ebenso wie § 84 Abs. 2 SGB X -\nRechte des Betroffenen regeln, nämlich Einschaltung des Datenschutzbeauftragten\nsowie Schadensersatz. In beiden Vorschriften ist ausdrücklich von personengebunden Sozialdaten die Rede. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht,\ndass die dort geregelten Rechtspositionen nur natürlichen Personen zustehen\nsollten. Nach der Begründung der Bundesregierung sollen dadurch\nSchadensersatzansprüche im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nausgeschlossen werden. \n\n35\n\nVgl. BT-Drucksache 12/5187, S. 42 - § 82 -.\n\n36\n\nHierauf hat die Beklagte zu Recht bereits im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes ausdrücklich hingewiesen und Kopie einer entsprechenden\nKommentarstelle (Steinbach in Hauck/Noftz, § 35 SGB I, Rdnr. 60) vorgelegt. Eine\nUnterscheidung zwischen betriebsbezogenen und personenbezogenen Sozialdaten\nist demnach nur bei der Anwendung dieser beiden genannten Vorschriften\nvorzunehmen. Die Vorschriften der §§ 67 a) und c) SGB X - und ebenso die spezielle\nRegelung für Unfallversicherungsträger in § 199 SGB VII - gelten hingegen auch für\ndie Erhebung und Speicherung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. \n\n37\n\nDie (weitere) Speicherung der gefertigten Digitalfotos verletzt auch nicht den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die\nBefürchtung der Klägerin berechtigt wäre, Mitbewerber könnten Zugriff auf die Fotos\nnehmen und dadurch Aufschlüsse über Produktionsabläufe erhalten. Die Beklagte\nhat hierzu im einzelnen substantiiert vorgetragen und u.a. darauf hingewiesen, dass\ndie Fotos allein auf dem dienstlichen Notebook der zuständigen Aufsichtsperson\ngespeichert seien, und zwar in gesicherter Weise; ein - unbefugter - Zugriff Dritter sei\nausgeschlossen. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit der detaillierten\nAngaben der Beklagten in Zweifel zu ziehen.\n\n38\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der gefertigten fünf Digitalbilder\ngemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X, denn die Kenntnis der gespeicherten Daten ist für\ndie Beklagte zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden\nAufgaben auch weiterhin erforderlich. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr\nweder bekannt noch nachgewiesen worden sei, dass bezüglich der von ihrer\nAufsichtsperson anlässlich der drei Besichtigungen der Produktionsräume der\nBeklagten getroffenen Feststellungen und Beanstandungen Abhilfe geschaffen\nworden sei, zumal der tätigen Aufsichtsperson mittlerweile von der Beklagten\nHausverbot erteilt worden sei. Sie benötige die Digitalfotos daher auch weiterhin zur\nErfüllung ihrer Aufgaben als Unfallversicherungsträgerin. Dieses Vorbringen hat die\nKlägerin auch nicht entkräftet.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-24/20-k-2473-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-24/20-k-2473-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255278","retrieved":"2026-07-09 02:19:16.161978+00:00"}}