{"status":"available","doknr":"OLD255277","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0424.20K1371.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"20 K 1371/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes F.---straße 00 in 50170 Kerpen. Am \n27.06.2006 meldete Frau C. , Bewohnerin des Grundstückes F.---straße 00, \nbei der Beklagten einen Sturmschaden an einem Wallnussbaum auf dem Grundstück \ndes Klägers. Der Baum wurde daraufhin von einem Mitarbeiter der Beklagten (Herr \nQ. , Abteilung Stadtplanung) begutachtet. Seiner Ansicht nach musste der Baum \ngefällt werden, da der Stamm gespalten und die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei, so dass die Gefahr bestehe, dass der Baum auf das Nachbargrundstück \nstürze. Da der Kläger (wie die Beklagte vorträgt) nicht erreichbar war, wurde eine \nGarten- und Landschaftsbaufirma (L. G. ) telefonisch am 06.07.2006 mit der \n„Fällung\" des Baumes beauftragt. Dieser führt den Auftrag aus und stellte der Beklagten für die Arbeiten insgesamt 429,20 Euro in Rechnung.\n\n3\n\nNachdem die Beklagte eine Adresse des Klägers in den Niederlanden ausfindig \ngemacht hatte, hörte sie den Kläger zu seiner beabsichtigten Inanspruchnahme für \ndie Kosten der Baumfällung an. Dieser meldete sich telefonisch, teilte als aktuelle \nAnschrift die X. Straße 0 in 29614 Soltau-Haber mit und bat um Verbescheidung, da er nicht bereit sei, die Kosten zu tragen. Daraufhin erließ die Beklagte unter \ndem 09.10.2006 einen Leistungsbescheid gegen den Kläger und nahm diesen auf \nZahlung der angefallenen Kosten in Höhe von 429,20 EUR in Anspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe eine Gefahr i. S. d. § 14 OBG vorgelegen, die ein \nsofortiges Handeln erfordert habe. Aufgrund eines erheblichen Sturmschadens habe \ndie Gefahr bestanden, dass der Baum auf das Nachbargrundstück F.---straße 00 \nstürze. Deshalb sei man nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW sofort tätig geworden. Da der \nKläger im Melderegister als „unbekannt verzogen\" registriert sei, habe man ihn vorher nicht erreichen können, so dass ein Gartenbauunternehmen beauftragt worden \nsei, den Baum im Wege der Ersatzvornahme zu fällen. \n\n4\n\nGegen den Leistungsbescheid legte der Kläger am 29.10.2006 Widerspruch ein, \nden er im Wesentlichen damit begründete, er bestreite die Notwendigkeit der Maßnahme. Der Baum stehe ca. 40 m von einem öffentlich-rechtlichem Fußweg entfernt \nund nur ein Standort im öffentlich-rechtlichen Bereich rechtfertige ein solches Vorgehen. Im Übrigen sei der Betrag von 429,20 EUR viel zu hoch. Es komme allenfalls \nein Aufwand von 1,5 Stunden zusammen (eine Fällung sei in 15 - 30 Minuten zu bewerkstelligen). \n\n5\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrates \ndes Rhein-Erft-Kreises vom 08.03.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung des Widerspruchsbescheides entspricht im Wesentlichen der Begründung \ndes angefochtenen Leistungsbescheides. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 05.04.2007 Klage erhoben. \n\n7\n\nZur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt aus, \nzunächst habe man entgegen der Ansicht der Beklagten seine damalige Adresse (in \nden Niederlanden) jederzeit durch ein internes Telefongespräch durch das Abgabenamt der Beklagten erfahren können, welches regelmäßig Steuer- und Abgabenbescheide an diese Adresse gesandt habe, die er stets begleiche. Man habe ihn dann \ninformieren können, so dass er unverzüglich hätte handeln können. Was die Abmeldung als „unbekannt verzogen\" betreffe, so sei diese durch das Meldeamt erfolgt, \nweil er darauf hingewiesen habe, dass er, da er im Ruhestand sei, nicht mehr vom \nWohnort zur Arbeit fahren müsse und sich „überall herumtreibe\", mal mit dem Rad, \nmal mit dem Auto, mal mit dem Wohnwagen oder mit einem Boot.\n\n8\n\nWeiterhin habe kein Handlungszwang bestanden. Der Baum stehe etwa sechs \nMeter entfernt zum Grundstück F.---straße 00, wohin der sich abspaltende Ast angeblich zu fallen gedroht habe. In diesem Zusammenhang legte der Kläger Fotos \nvor, die er bei einer Besichtigung des Grundstückes am 10.07.2007 gefertigt hat. Unter Verweisung auf diese Fotos trägt er vor, dass der Baum gar nicht gefällt, sondern \noffenbar nur stückweise gekappt worden sei. Die sofortige Fällaktion entpuppe sich \nals „gärtnerisch-pflegerische und baumerhaltende Rückschnittmaßnahme\". Einer sofortigen Fällung habe es offensichtlich nicht bedurft. Auch sei es nicht notwendig gewesen, den Baum zur Gefahrenabwehr so zurückzuschneiden, wie geschehen.\nSchließlich bleibt er (unter weiteren Ausführung zu den einzelnen Kostenpositionen \nin der Aufstellung vom 20.08.2006, Bl. 62 der Gerichtsakte) dabei, dass der Betrag \nvon 429,20 EUR viel zu hoch sei. Geradezu abenteuerlich seien insbesondere die in \nRechnung gestellten drei Kletterstunden mit Seiltechnik und Steigeisen in Höhe von \n60,00 EUR pro Stunde. Seilklettertechnik könne in einem angeblich \nabbruchgefährdeten Baumteil gar nicht angewendet werden. Dies sei \nlebensgefährlich. Auch reiche eine kleine Haushaltsleiter, um die tatsächlich am \nBaum ausgeführten Arbeiten (Kappen von Ästen) durchzuführen. Drei Stunden \nKletterarbeit seien nicht nötig.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Inhaber der beauftragten Firma, Herr \nG. , die durchgeführten Arbeiten und die Rechnungspositionen ausführlich erläutert.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Leistungsbescheid der Beklagten vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom \n08.03.2007 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bleibt dabei, dass die \ndurchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen seien, um eine gegenwärtige \nGefahr abzuwenden. Auch die Höhe der Kosten sei angemessen. Auch in anderen \nFällen zeige die Erfahrung des städtischen Baubetriebhofes, dass für das Fällen \neines Baumes im Normalfall die Kosten bei mindestens 300,00 EUR lägen, je nach \nArbeitsumfang und Personaleinsatz auch mehr. Auch sei entgegen der Auffassung \ndes Klägers eine einfache Fällung nicht möglich gewesen, da der in der Stammbasis \ngebrochene Restteil des Baumes eine starke Seitenneigung aufgewiesen habe und \ndieser akut umsturzgefährdet gewesen sei. Die gewählte Methode der \nSeilklettertechnik sei unter Einschätzung der Gegebenheiten aus der Sicht der Firma \nG. die kostengünstigste und sinnvollste Möglichkeit gewesen. Alternativ hierzu \nwäre nur der teurere Einsatz eines Raupensteigers möglich gewesen, um den Baum \nstückweise abzusetzen. \n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des \nLeistungsbescheides der Beklagten vom 09.10.2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 08.03.2007, da \ndieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nVwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 KostO NRW. Danach muss der \nKostenpflichtige der Vollzugsbehörde die Auslagen, welche bei der Durchführung \neiner Vollstreckung (zu denen die Beträge gehören, welche bei einer \nErsatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind) angefallen sind, erstatten. \nVoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vollstreckungshandlung rechtmäßig \nwar.\n\n19\n\nDies ist vorliegend der Fall. Rechtsgrundlage für die durchgeführte Maßnahme ist \n§ 55 Abs. 2 VwVG NRW, wonach der Verwaltungszwang - wie hier- ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn das zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb \nihrer Befugnisse handelt.\n\n20\n\nZunächst handelte die Beklagte innerhalb ihrer Befugnisse, denn sie wäre gem. \n§ 14 Abs. 1 OBG berechtigt gewesen, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes \n(Zustandsstörer i. S. d. § 18 Abs. 1 OBG) zu verpflichten, die von dem \nWallnussbaum auf seinem Grundstück ausgehende Gefahr zu beseitigen. Nach \ndieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das Gericht ist aufgrund der Fotos, welche \nseinerzeit von dem betroffenen Baum gefertigt wurden und der weiteren \nAusführungen der Beklagten bzw. des Inhabers der beauftragten Firma, Herr G. \n, in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass vorliegend eine solche \nGefahr bestand. Der ca. 10 - 12 m hohe Baum war im unteren Bereich des Stammes \n„aufgebrochen\" und Äste abgebrochen, so dass oberhalb der Bruchstelle der \nohnehin in Richtung des Nachbargrundstückes neigende große Teil des Baumes mit \neiner großen Baumkrone (mangels Gegengewicht) erheblich instabil geworden war \nund die Gefahr bestand, dass dieser Teil abbrechen und (zumindest teilweise) \nunkontrolliert auf das Nachbargrundstück stürzen würde, obwohl das Nachbargrundstück ca. sechs Meter entfernt war. Es liegt auf der Hand, dass dadurch eine \nGefahr für erhebliche Rechtsgüter anderer (Eigentum, Leib und Leben der Nachbarn \nbzw. jedermann, der sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten würde) bestand. \nDiese Gefahr ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch eine „öffentliche Gefahr\" \ni. S. d. § 14 Abs. 1 OBG.\n\n21\n\nDiese Gefahr war auch gegenwärtig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW, so dass die \nBeklagte berechtigt war, im Wege des Sofortvollzuges (ohne Erlass einer \nentsprechenden Ordnungsverfügung) einzuschreiten. Auch diesbezüglich ergibt sich \naus den von der Beklagten gefertigten Fotos und den weiteren nachvollziehbaren \nErläuterungen des Herrn G. , dass sich die bestehende Gefahr jederzeit bei \nAufkommen eines starken Windes hätte realisieren können. Nach Überzeugung des \nGerichtes war der Kläger für die Ordnungsbehörde auch nicht erreichbar, um ihn \nzumindest telefonisch aufzufordern, die Gefahr selber zu beseitigen. Soweit der \nKläger diesbezüglich vorträgt, man habe ihn - obwohl er als „unbekannt verzogen\" \nins Melderegister der Beklagten eingetragen worden sei, über die Adresse in den \nNiederlanden erreichen können, an welche man seine Grundsteuer- und \nAbgabenbescheide schicke, überzeugt dies nicht. Zum einen ist bereits zweifelhaft, \nob die Ordnungsbehörde angesichts der gebotenen Eile verpflichtet war, weitere \n(auch interne) Nachforschungen zu betreiben. Zum anderen ist nicht davon \nauszugehen, dass der Kläger unter dieser Adresse auch persönlich erreichbar \ngewesen wäre, da er (wie er selbst vorträgt) seinen tatsächlichen Aufenthaltsort \nhäufig wechselt/gewechselt hat. Hierfür spricht auch, dass ihn zwar die Anhörung der \nBeklagten vom 14.09.2006 erreicht hat, er jedoch am 28.09. 2006 telefonisch eine \nneue Adresse in Soltau- Haber mitteilte.\n\n22\n\nWar die Beklagte demnach berechtigt, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nsofort Verwaltungszwang anzuwenden, so ist auch gegen das gewählte \nZwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NRW) nichts zu erinnern. Gem. \n§§ 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW war eine vorherige Androhung und \nFestsetzung des Zwangmittels nicht erforderlich. Ermessensfehler bei der \nEntscheidung, im Wege des Sofortvollzuges vorzugehen, sind nicht vorgetragen und \nauch nicht ersichtlich.\n\n23\n\nSchließlich ist auch die Höhe der Erstattungsforderung nicht zu beanstanden. \nDiese bestimmt sich grundsätzlich nach der Vergütung, welche die Behörde an den \nDritten gezahlt hat,\n\n24\n\nBVerwG, Beschluss vom 21.08.1996 - 4 B 100/96 -, NVwZ 1997, 381, \njuris-Dokumentation, Rnr. 23 f.\n\n25\n\nDass die Beklagte an die Firma G. den in Rechnung gestellten Betrag von \n429,20 Euro gezahlt hat, ist unstrittig.\n\n26\n\nDer Umfang der zu erstattenden Kosten lässt sich jedoch nicht gänzlich von der \nArt und Weise der Ausführung der ersatzweise vorgenommenen Handlung lösen. Bei \nder Anwendung von Verwaltungszwang im Allgemeinen und der Durchführung der \nErsatzvornahme im Besonderen hat die Behörde dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (§ 58 Abs. 2 VwVG NRW). Es ist nicht \nihrem Belieben überlassen, welche Maßnahmen sie auf Kosten des Pflichtigen \nveranlasst. Sie hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist,\n\n27\n\nBVerwG, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 06.04.1979 - XI A 1550/78- , \njuris- Dokumentation Rnr. 61.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang ist die Behörde auch gehalten, die Rechnung des mit \nder Ersatzvornahme Beauftragten zu prüfen und ggf. zu kürzen. Sie ist allerdings im \nöffentlich- rechtlichen Verhältnis mit dem in Anspruch genommen Verantwortlichen \nnicht verpflichtet, jede Position in Frage zu stellen und ggf. mit dem Unternehmer \neinen zweifelhaften Rechtsstreit vor den Zivilgerichten zu führen,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW a. a. O.\n\n30\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sind weder die konkret durchgeführten \nArbeiten noch die Höhe der Rechnung zu beanstanden.\n\n31\n\nSoweit der Kläger hierzu vorträgt, die konkret durch die Firma durchgeführten \nArbeiten seien in dieser Form nicht notwendig gewesen, insbesondere sei die \nAnwendung der Seilklettertechnik angesichts der angeblich drohenden Gefahr \n„geradezu absurd\", der Baum hätte innerhalb einer Stunde gefällt werden können \nbzw. die Arbeiten hätten auch mittels einer Haushaltsleiter durchgeführt werden \nkönnen, folgt dem das Gericht nicht. Bereits aus der von der Beklagten gefertigten \nFotodokumentation ergibt sich, dass nicht nur einige Äste entfernt wurden mussten, \nsondern ein erheblicher Teil des ganzen Baumes. Zudem hat Herr G. in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein einfaches \n„Abschneiden\" des Baumteiles zu einem unkontrollierten Sturz des abgeschnitten \nTeiles geführt hätte und deshalb nicht in Betracht kam und wie er -als ausgebildeter \nund von der Berufsgenossenschaft zugelassener „Baumkletterer\"- den Baum mit \nHilfe der Seiltechnik Stück für Stück abgetragen hat. Dass die Durchführung der \nArbeiten insgesamt drei Stunden in Anspruch genommen hat, ist für das Gericht \ndeshalb nicht zweifelhaft.\n\n32\n\nWeiterhin hat Herr G. erläutert, dass zwar die Möglichkeit bestanden habe, \ndie Arbeiten mit Hilfe eines Raupensteigers durchzuführen, dies aber (obwohl die \nArbeiten dann wohl nur ca. eine Stunde gedauert hätten) aufgrund der hohen \nMietkosten von 250 - 350 Euro zu höheren Kosten geführt hätte. \n\n33\n\nWas die Höhe der einzelnen Rechnungspositionen anbelangt, hat das Gericht \naufgrund der diesbezüglichen Erläuterungen des Herrn G. keine Zweifel daran, \ndass die Höhe der Anfahrtspauschale, der Stundensätze sowie der Materialkosten \nangemessen ist. Herr G. hat nachvollziehbar dargelegt, dass in die \nStundensätze (60,00 Euro) für die Klettertechnik die nicht unerheblichen \nMaterialkosten (Spezialkleidung, Spezialseile etc.) mit einkalkuliert sind, bei den in \nRechnung gestellten Materialkosten (57,50 Euro) der Gebrauch von zwei \nKettensägen zu berücksichtigen war, wobei es sich bei einer um eine Spezialsäge \ngehandelt hat, und es sich bei den An- und Abfahrtskosten (50,00 Euro) um eine \nPauschale handelt. Die Höhe der Pauschale ist nach Auffassung des Gerichtes nicht \nzu beanstanden. Dass zudem auch drei Helferstunden notwendig waren, liegt auf der \nHand. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers liegen neben der Sache. \nUnerheblich ist es auch, dass - wie Herr G. bestätigt hat - die abgesägten Äste \nund Baumteile (teilweise um Platz zu schaffen) in kleinere Teile gesägt worden sind. \nDenn selbst wenn -wie der Kläger behauptet - die Teile zu „Kaminholz\" geschnitten \nworden wären (was Herr G. nicht bestätigt hat), fiele die dafür benötigte Zeit \nnicht maßgeblich ins Gewicht. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-24/20-k-1371-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-24/20-k-1371-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255277","retrieved":"2026-07-09 02:19:16.081794+00:00"}}