{"status":"available","doknr":"OLD255424","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0418.18K3756.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"18 K 3756/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nIm Juni 1978 zeigte die Klägerin das im Verkehr befindliche Arzneimittel T. \n , Tropfen, beim damaligen Bundesgesundheitsamt an. Als Anwendungsgebiete \nwaren angegeben: „Herz, Herzklappeninsuffizienz, Ostienstenose, Herzklappenstörung, Herzfehler, Myo-, Endo- und Pericarditis, Herzangst, unregelmäßiger Puls, \nRheumaherz.\" Als arzneilich wirksame Bestandteile waren enthalten: \nAdonis vernalis D4 2,00 ml \nArsen. jodatum D15 1,00 ml\nBelladonna D6 2,00 ml \nCactus D2 2,00 ml \nConvallaria D3 2,00 ml \nCrataegus D1 1,00 ml \nIberis amara D3 1,00 ml \nKalium carbon. D4 1,00 ml \nKalmia D3 2,00 ml \nPhosphorus D10 2,00 ml \nRauwolfia D4 1,00 ml \nSpigelia D3 2,00 ml\nStrophanthus D4 1,00 ml.\n\n3\n\nAm 14.12.1989 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung. \n\n4\n\nMit Änderungsanzeige vom 22.09.1993 eliminierte die Klägerin die drei arzneilich \nwirksamen Bestandteile Atropa Belladonna, Kalmia Latifolia und Rauwolfia Serpintina. Die Anwendungsgebiete waren nun wie folgt formuliert: „Die Anwendungsgebiete \nentsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören: Herz; Herzklappeninsuffizienz, Ostienstenose, Herzklappenstörung, Herzfehler, Myo-, Endo-\nund Pericarditis, Herzangst, unregelmäßiger Puls, Rheumaherz.\"\n\n5\n\nAm 22.11.1993 stellte die Klägerin den sogenannten Langantrag. Zur Begründung des Antrags nahm sie auf Monographien der Kommission D zu den einzelnen \narzneilich wirksamen Bestandteilen Bezug. \n\n6\n\nIn der medizinischen Stellungnahme - 1. Phase - führte die Beklagte aus: Der \nPharmazeutische Unternehmer (PU) beziehe sich ausschließlich auf die Monographien der Kommission D, weiteres, insbesondere präparatespezifisches Erkenntnismaterial liege nicht vor. Es liege eine unzureichende Kombinationsbegründung vor, \nder PU zitiere aus altbekannter homöopathischer Literatur, die bei Erstellung der \nMonographien vorgelegen habe, lege diese aber nicht in Kopie vor. Nach den „Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie\" handele \nes sich für das beanspruchte Anwendungsgebiet mindestens um einen Grad III, das \nheißt schwere Erkrankungen. Mit dem vorgelegten Erkenntnismaterial werde aber \nnur eine Punktzahl (Monographien, long-time-use) von zwei Punkten erreicht. Anhand des vorgelegten Erkenntnismaterials, des bisherigen Anwendungsgebietes und \nden in den Monographien aufgeführten Indikationen lasse sich kein dem Grad I entsprechendes übergeordnetes Anwendungsgebiet definieren, so dass eine Versagung \nangedroht werden müsse.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin unter Beifügung \nder Stellungnahmen zur Klinik/Pharmakologie und Toxikologie sowie zur Qualität und \nFormalpharmazie die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel mit und gab ihr Gelegenheit zur Mängelbeseitigung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Schreibens. \nDas Mängelschreiben wurde der Klägerin am 04.11.2004 zugestellt. \n\n8\n\nIm Rahmen der Nachlieferung vom 28.10.2005 formulierte die Klägerin das Anwendungsgebiet nunmehr wie folgt: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den \nhomöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Unterstützende Behandlung \nbei Herzbeschwerden\". Zudem machte sie Angaben zur Kombinationsbegründung.\n\n9\n\nAuf ihrer 25. Sitzung am 15.02.2006 votierte die Kommission D für die Versagung der Zulassung für das Präparat.\n\n10\n\nIn der medizinischen Stellungnahme - 2. Phase - vom 16.05.2006 schloss sich \ndie Beklagte dem Votum der Kommission D an und vertrat die Auffassung, dass \nnach den „Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie\" das beanspruchte Anwendungsgebiet immer noch einem Grad III entspreche \nund mit dem vorgelegten Erkenntnismaterial nicht beansprucht werden könne. Der \nPU habe eine neue Kombinationsbegründung eingereicht mit Verweis auf Herzindikationen in den Monographien. Zum Beleg des positiven Beitrags sei auch Literatur, \ndie jedoch bei Erstellung der Monographien schon vorgelegen habe, zitiert und beigelegt. Es liege aber kein präparatespezifisches Erkenntnismaterial zum Beleg der \ntherapeutischen Wirksamkeit vor.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 26.07.2006 versagte die Beklagte die beantragte Zulassung. \nDas Arzneimittel sei nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft und die angegebene \ntherapeutische Wirksamkeit fehle oder sei unzureichend begründet. Zur Begründung \nwurden im Wesentlichen die medizinischen Stellungnahmen reproduziert und auf das \nVotum der Kommission D verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am \n27.07.2006 zugestellt. \n\n12\n\nAm 17.08.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie vor, der angegriffene Versagungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil \noffen geblieben sei, was überhaupt zur Mängelbeseitigung getan werden könne. \nUnabhängig davon trügen aber die im Versagungsbescheid aufgeführten Gründe die \nEntscheidung nicht. Die Beklagte habe bei ihrer Zulassungsentscheidung die \nPluralität therapeutischer Richtungen und wissenschaftlicher Denkansätze zu \nrespektieren. Es gebe keinen für alle Therapierichtungen einheitlichen \nBeurteilungsmaßstab, sondern es komme bei Arzneimitteln der besonderen \nTherapierichtungen ausschließlich auf den Erkenntnisstand innerhalb der jeweiligen \nTherapierichtung an. Die Beklagte könne daher die Ablehnung der Zulassungsverlängerung nur dann auf die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 \nAMG stützen, wenn das zur Begründung in Bezug genommene andere \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial, hier die Monographien zu den Einzelbestandteilen sowie weitere Literaturbelege, durch neuere Erkenntnisse innerhalb der \nHomöopathie überholt seien. Dies scheine aber auch nach Auffassung der \nZulassungsbehörde bei den in den Monographien enthaltenen Anwendungsgebieten \nzu den Einzelbestandteilen nicht der Fall zu sein. Der pauschale Verweis auf die \n„Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie\" der \nKommission D vom 09.10.2002 genüge insoweit nicht. Das Papier der Kommission D \nberuhe bereits auf einer Fehlbewertung, weil dort Bewertungskriterien als \nPrüfungsmaßstab herangezogen würden, die dem Selbstverständnis und der \nEigenerfahrung der besonderen Therapierichtung der Homöopathie fremd seien. \nDurch die erhebliche Abschwächung des beanspruchten Anwendungsgebietes auf \n„unterstützende Behandlung bei Herzbeschwerden\" im Rahmen der Nachlieferung \nsei die Klägerin zudem dem Einwand des Fehlens einer ausreichenden Begründung \nder therapeutischen Wirksamkeit in hinreichender Weise begegnet. Die Indikation \nerreiche daher nicht (mehr) einen Grad III entsprechend dem Kriterienpapier der \nKommission D, sondern einen Grad I für leichte Erkrankungen. Der Befürchtung, es \nkönne aufgrund der Indikation eine ausreichende therapeutische Betreuung \norganischer Herzbeschwerden unterbleiben, könne durch andere Maßnahmen, etwa \neinen differentialdiagnostischen Hinweis, begegnet werden. So sei die Beklagte auch \nbei anderen - nachzugelassenen - homöopathischen Arzneimitteln der Klägerin, die \neinen entsprechendem Bezug zum Organ „Herz\" in der Formulierung des \nAnwendungsgebietes aufwiesen, verfahren. Die vollständige Versagung erweise sich \ndamit als unverhältnismäßig. Darüber hinaus stehe die jetzt vertretene Auffassung \nder Beklagten im offenen Widerspruch zu Wertungen, die sie etwa im Rahmen der \nTraditionsliste nach § 109a AMG vornehme. Es gebe dort zahlreiche Präparate, die \n„traditionell zur Besserung bei Herzbeschwerden\" angewandt würden. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2006 zu \nverpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das \nArzneimittel Q. T. unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Versagung sei deshalb \nerfolgt, weil die beanspruchte Indikation schwerwiegende Erkrankungen umfasse, die \nnicht mehr einem Grad I (oder II) entsprechend dem Kriterienpapier der Kommission \nD entsprächen. Diese Kriterien seien publiziert und von der zuständigen \nwissenschaftlichen Sachverständigenkommission gerade auch zu dem Zweck erstellt \nworden, die Besonderheiten homöopathischer Arzneimittel zu berücksichtigen. Bei \nallen Arzneimitteln, die nicht mehr dem Schweregrad I entsprächen, sei zusätzlich zu \nden Monographien eine nachvollziehbare Literaturübersicht zur Anwendung des \nArzneimittels bei der Indikation gefordert. Eine solche habe die Klägerin \nebensowenig wie anderes präparatespezifisches Erkenntnismaterial vorgelegt. Eine \nAuswahl von günstigen Einzelzitaten zu den Einzelbestandteilen aus der \nhomoöpathischen Literatur genüge diesen Anforderungen nicht. Aus dem Status von \nArzneimitteln, die nach den Kriterien des § 109a AMG in die sogenannte \nTraditionsliste aufgenommen worden seien, könne die Klägerin nichts für ihr \nArzneimittel herleiten. Bei diesen handele es sich um Arzneimittel, die nicht zur \nHeilung oder Linderung krankheitswertiger Beschwerden, sondern auf der Grundlage \neiner Anwendungstradition zur Unterstützung normaler Körperfunktionen oder zur \nBesserung der Befindlichkeit Verwendung finden. Die Kommission D habe auch \neinstimmig für die Versagung der Nachzulassung des Präparates mit der zuletzt \nbeanspruchten, also geänderten, Indikation votiert. Hieran sei die Beklagte im Sinne \neines antizipierten Sachverständigengutachtens zum wissenschaftlichen \nErkenntnisstand gebunden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres \nNachzulassungsantrages. Der Bescheid vom 26.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nDer begehrten Verlängerung der Zulassung steht der Versagungsgrund des § 25 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative AMG entgegen. Die Beklagte hat zu Recht die \nunzureichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels für \ndas von der Klägerin begehrte Anwendungsgebiet beanstandet und der Klägerin eine \nangemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass die \nKlägerin den Beanstandungen abgeholfen hat.\n\n23\n\nUnter dem Begriff der therapeutischen Wirksamkeit ist die Ursächlichkeit der \nAnwendung des Arzneimittels für den Heilungserfolg zu verstehen. Die \ntherapeutische Wirksamkeit ist unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller \neingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische \nWirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig \nsind. Auf diesen Nachweis ist auch dann nicht zu verzichten, wenn - wie hier - \nanstelle einer klinischen Prüfung des Arzneimittels gemäß § 22 Abs. 3 AMG anderes \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt wird. Diese Vorschrift betrifft nicht \nden Maßstab der therapeutischen Wirksamkeit, sondern nur das dem Antrag auf \nZulassung beizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll. § 25 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 AMG findet auch auf die Zulassung eines Arzneimittels der besonderen \nTherapierichtung uneingeschränkt Anwendung.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21/91 - BVerwGE 94, 215.\n\n25\n\nBei der Prüfung der Versagungsgründe sind allerdings die Besonderheiten einer \nbestimmten Therapierichtung zu berücksichtigen. Das folgt speziell für die \nNachzulassung aus § 105 Abs. 4 f Satz 2 AMG, ergibt sich jedoch auch aus § 25 \nAbs. 2 Satz 4 AMG und den Arzneimittelprüfrichtlinien. Nach Abs. 7 des ersten \nAbschnitts der Arzneimittelprüfrichtlinien in der zum Zeitpunkt des Mängelschreibens \nund des ablehnenden Bescheides gültigen Fassung vom 11.10.2004 (BAnz S. \n22037) ist das wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu homöopathischen \nArzneimitteln entsprechend dem Selbstverständnis und der Eigenerfahrung der \njeweiligen Therapierichtung zu bewerten. Den besonderen Therapierichtungen wird \nüberdies durch die Regelung des § 25 Abs. 7 AMG Rechnung getragen, wonach für \nnicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der zuständigen Bundesoberbehörde \nKommissionen für die besonderen Therapierichtungen gebildet werden. Der spezielle \nSachverstand der Kommissionen fließt nach dem Willen des Gesetzgebers auch in \ndie Entscheidung über die Nachzulassung ein, § 25 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AMG. Die \nBesonderheiten der homöopathischen Therapierichtung werden u.a. in den von der \nKommission D entwickelten Bewertungskriterien konkretisiert. Insbesondere bei der \nFestlegung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sind die \nBekanntmachungen der Kommission D bei homöopathischen Arzneimitteln \nwiederholt als antizipierte Sachverständigengutachten herangezogen worden,\n\n26\n\nBVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 3 B 16/06 -, Pharma Recht 2007, \n159: zu den Aufbereitungsmonographien der Kommission D; VG Berlin, Urteil \nvom 11.01.2006 - 14 A 252.98 -, Pharma Recht 2007, 476: zur Heranziehung \nder Bewertungskriterien für fixe Kombinationen.\n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die therapeutische Wirksamkeit nach \ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet. \n\n28\n\nDie Klägerin hat sich zur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit auf die \nEinzelmonographien für die arzneilich wirksamen Bestandteile berufen und der \nNachlieferung weitere Literatur beigefügt, die größtenteils bereits bei der Erstellung \nder Einzelmonographien berücksichtigt worden ist. Dieses Erkenntnismaterial reicht \nals Wirksamkeitsbeleg nicht aus. \n\n29\n\nDies gilt jedenfalls im Hinblick auf die hier in Rede stehende schwere \nErkrankung. Der beantragten Beweiserhebung darüber, dass das von der Klägerin in \nAnspruch genommene Anwendungsgebiet „unterstützende Behandlung bei \nHerzbeschwerden\" nicht einem Grad III der Kriterien für Erkenntnismaterial zu \nklinischen Indikationen in der Homöopathie der Kommission D vom 09.10.2002, \nsondern einem Grad I entspricht, bedurfte es nicht. „Leichte Erkrankungen\" \nentsprechend dem Grad I sind nach dem Kriterienpapier als Erkrankungen definiert, \ndie „leicht zu erkennen, dem Laien bekannt, zur Diagnostik und Therapie keine \nsofortige ärztliche Hilfe erforderlich, selbstlimitierend, den Patienten wenig \nbeeinträchtigend\" sind. „Schwere Erkrankungen\" entsprechend dem Grad III sind \nnach dem Kriterienpapier wie folgt definiert: „irreversible Organveränderungen, \nOrganbeteiligung, Gefahr bei verzögerter Behandlung, schwere Komplikationen \nmöglich, zur Diagnostik und Therapie ärztliche Intervention in der Regel erforderlich, \nnicht selbstlimitierende Erkrankung\". Dass auf der Grundlage dieser Definitionen \n„Herzbeschwerden\" nicht zu den „leichten Erkrankungen\" zählen, kann die Kammer - \nauch unter Zugrundlegung des präparatespezifischen Votums der Kommission D - \naus eigener Sachkunde beurteilen. Dies wird auch von der Klägerin letztlich nicht \nbestritten, sondern sie meint, dass der Zusatz „zur unterstützenden Behandlung bei\" \nzu einer Abschwächung des Schweregrades führt. Dies ist zur Überzeugung der \nKammer aber bereits aus Rechtsgründen zu verneinen. Denn das Kriterienpapier \nknüpft bei der Einordnung der Erkrankungen hinsichtlich ihres Schweregrades \nausschließlich an die jeweilige zu behandelnde (Grund)Erkrankung an und \nunterscheidet lediglich innerhalb der einzelnen Schweregrade zwischen einer \nAnwendung „mit\" oder „ohne Begleittherapie\". Einer Beweiserhebung war diese \nFrage daher nicht zugänglich. \n\n30\n\nBei schweren Erkrankungen sind die in Bezug genommenen \nAufbereitungsmonographien aber aufgrund neuerer Erkenntnisse jedenfalls insoweit \nüberholt, als sie als alleiniger Wirksamkeitsbeleg nicht ausreichen. Erforderlich ist \nvielmehr weiteres, spezielles Erkenntnismaterial, das hier nicht vorgelegt wurde. \n\n31\n\nDie Kommission D hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die von ihr erstellten \nAufbereitungsmonographien bei schweren Erkrankungen aus heutiger Sicht zur \nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit nicht ausreichen. Das folgt nicht nur \naus dem Kriterienpapier der Kommission D vom 09.10.2002, sondern auch aus den \nBewertungskriterien der Kommission D für fixe Kombinationen homöopathischer \nEinzelmittel vom 24.04.1997. Die Kammer folgt dieser Einschätzung der Kommission \nD, unabhängig von der Frage, ob das Kriterienpapier der Kommission D vom \n09.10.2002 hinsichtlich aller dort vorgesehener Zuordnungen bei der \nEntscheidungsfindung zugrunde gelegt werden kann,\n\n32\n\nvgl. hierzu Urteil der Kammer vom 12.10.2007 - 18 K 38/06 - Juris und \nzuletzt Urteil vom 11.04.2008 - 18 K 1415/07 -.\n\n33\n\nAuch unter Berücksichtigung des weiteren von der Klägerin vorgelegten \nErkenntnismaterials liegt keine hinreichende Begründung der therapeutischen \nWirksamkeit vor. Es handelt sich insoweit bereits um kein „neues\" Erkenntnismaterial, weil die vorgelegte Literatur schon größtenteils bei der Erstellung der \nEinzelmonographien berücksichtigt worden ist. Abgesehen davon listet die Klägerin \nim Wesentlichen nur die Arzneimittelbilder der einzelnen Autoren tabellarisch auf, \nfasst diese danach noch einmal zusammen und gelangt zu dem Schluss, dass alle \nAutoren die für Herzerkrankungen typischen Symptome aufführen. Das \nHerausgreifen einzelner Symptome aus den Arzneimittelbildern reicht zur \nFormulierung bzw. Begründung einer Indikation jedoch nicht aus. Die Formulierung \neiner homöopathischen Indikation erfolgt nicht allein aufgrund einzelner im \nArzneimittelbild genannter Symptome; die Symptome müssen vielmehr hinsichtlich \nihrer Validität nach bestimmten Kriterien gewichtet werden. Nur „gut bestätige Charakteristika\" können die Grundlage für eine Indikationsformulierung bilden.\n\n34\n\nVG Köln, Urteil vom 31.01.2007 - 24 K 4284/04 -, Juris.\n\n35\n\nDie Kommission D weist in dem Kriterienpapier vom 09. Oktober 2002 ebenfalls \ndarauf hin, dass Angaben aus homöopathischen Arzneimittellehren insbesondere bei \nschweren Erkrankungen nicht ohne weiteres in klinische Indikationen umformuliert \nwerden könnten. Eine Gewichtung und wertende Betrachung der Literatur fehlt \njedoch vorliegend.\n\n36\n\nSoweit die Klägerin sich auf einen Widerspruch zu Wertungen der Traditionsliste \nberuft, verkennt sie deren untergeordnete Bedeutung bei der Heilbehandlung, \n\n37\n\nvgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer vom 11.04.2008 - 18 K \n1415/07 -.\n\n38\n\nDie Beanstandungen der Beklagten sind schließlich auch als gravierend im Sinne \nvon § 105 Abs. 5 a Satz 2 AMG anzusehen. Eine Auflage, insbesondere ein \ndifferentialdiagnostischer Hinweis, kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Soweit \ndie Beklagte bei anderen vergleichbaren Präparaten der Klägerin nach deren \nAngaben anders verfahren ist, kann die Klägerin hieraus - ungeachtet der \ngegebenenfalls im einzelnen zu prüfenden Frage der Vergleichbarkeit - aus \nRechtsgründen nichts zu ihren Gunsten herleiten und insbesondere nicht die \nmangelnde Begründung der Wirksamkeit des hier streitgegenständlichen Präparates \nersetzen. Die Einschätzung der Kammer hinsichtlich der unzureichenden \nBegründung der fehlenden Wirksamkeit wird im Übrigen von der Kommission D \ngeteilt, die auf der 25. Sitzung am 15.02.2006 einstimmig für die Versagung der Verlängerung der Zulassung votiert hat. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-18/18-k-3756-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-18/18-k-3756-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255424","retrieved":"2026-07-09 02:19:28.157747+00:00"}}