{"status":"available","doknr":"OLD255518","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0416.11L307.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"11 L 307/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin ist eine Verbindungsnetzbetreiberin. Sie stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste wie Gewinnspiele oder ähnliches anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Dabei werden Telefonanschlussinhaber von der Antragstellerin mit Automaten (Online Routing Manager) angerufen oder werden durch \nWerbung aufgefordert, eine 0180-Nummer anzurufen. Wenn die Verbindung zustande kommt, werden die Anschlussinhaber durch Bandansagen aufgefordert, durch \nDrücken einer Taste oder einer Tastenkombination eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen, an den das \nGespräch weitergeleitet wird. Die Inhalteanbieter haben der Antragstellerin vertraglich zugesichert, dass die angerufenen Anschlussinhaber den Anrufen zugestimmt \nhätten, und übernehmen vertraglich die Verantwortung für den Inhalt der von der Antragstellerin bereitgestellten Bandansagen. \n\n3\n\nBei der Antragstellerin gingen mehrfach Beschwerden über Werbeanrufe ein, bei \ndenen die Anschlussinhaber erklärten, sie hätten Werbeanrufen nicht zugestimmt. \nAußerdem beschwerten sich viele Betroffene, dass durch die Weiterleitung eine Verbindung zu 0900-Nummern hergestellt worden sei, obwohl sie diese Rufnummern \ngesperrt hätten. \n\n4\n\nDie Antragsgegnerin forderte von der Antragstellerin die Vorlage der Einwilligungserklärung verschiedener Kunden, die bei der Antragstellerin selbst aber nicht \nvorlagen. Die Antragsgegnerin ordnete deshalb mit Ordnungsverfügung vom 22. \nFebruar 2008 die Abschaltung der Rufnummer 0 900 0 000 000 an. Außerdem untersagte sie der Antragstellerin unter Ziff. 2 der Verfügung, telefonische Werbeanrufe \nan Verbraucher zu tätigen oder für Dritte durchzuführen, wenn die Empfänger nicht \nvorher in den Empfang derartiger Anrufe eingewilligt haben, und unter Ziff. 3 der Verfügung, die technische Weitervermittlung auf Premium-Dienst-Rufnummern zu realisieren, es sei denn, die Weiterleitung erfolgt über Auskunftsdienst-Rufnummern. \n\n5\n\nDagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und hat vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie ist der Ansicht, dass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung rechtswidrig seien. Die Antragstellerin sei nicht der Anrufer, sondern stelle lediglich die \ntechnische Infrastruktur zur Verfügung. Deshalb müsse nicht sie überprüfen, ob die \nnotwendigen Einwilligungen der Endkunden vorlägen; sie sei nach § 45 o TKG \nhöchstens verpflichtet, ihre Kunden auf die Notwendigkeit der Einwilligung hinzuweisen. Jedenfalls sei ein allgemeines Verbot unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin damit ein gesamter Geschäftszweig untersagt werde. \n\n6\n\nAus der Vorschrift des § 66 b Abs. 3 Satz 1 TKG könne nicht geschlossen werden, dass die Weitervermittlung von Gesprächen an Mehrwertdienste nur von Auskunftsdiensten aus erlaubt sei. Diese Vorschrift betreffe nur die Preisansagepflicht, \ndiese werde von der Antragstellerin nicht verletzt. Eine Telefonsperre werde nicht \numgangen, weil der Anschlussinhaber mit seinem Tastendruck die Sperre selbst für \ndas konkrete Gespäch außer Kraft setze. Diese Sperre greife auch bei Auskunftsdiensten nicht ein. Es handle sich bei den weitergeleiteten Verbindungen auch nicht \num R-Gespräche, weil dem Endkunden kein Verbindungsentgelt für den ersten Anruf \nin Rechnung gestellt werde. Das weitergeleitete Gespräch stelle eine neue, selbstständige Verbindung dar.\n\n7\n\nAusserdem sei die Verfügung zu weit gefasst. Denn mit ihr würden auch Geschäftsmodelle untersagt, bei denen nach aktiver Anwahl eines Mehrwertdienstes \nauf einen anderen Mehrwertdienst weitergeleitet werde. In diesen Fällen sei dem \nKunden von vorneherein klar, dass er mit einem kostenpflichtigen Dienst verbunden \nwerden wolle.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. \nMärz 2008 gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. \nFebruar 2008 anzuordnen.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n11\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n12\n\nSie ist der Ansicht, dass über das Abschalten einzelner Nummern hinaus das \n„Tastendruckmodell\" verhindert werden müsse, bei dem der Endkunde durch Druck \neiner bestimmten Taste des Telefons mit einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst \nverbunden werde. Diese Weiterleitung sei nur von einem Auskunftsdienst aus zulässig, weil die Vorschriften der §§ 66 ff TKG eine abschließende Regelung darstellten. \nDas von der Antragstellerin betriebene Geschäftsmodell verstoße gegen § 66 i TKG \nund dadurch würden wesentliche Vorschriften, die den Schutz des Verbrauchers bezweckten, umgangen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die gemäß § 137 Abs. 1 \nTKG entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche \nInteresse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Davon ist hier nicht auszugehen. \n\n17\n\nNach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung \nvom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190, kann die Antragsgegnerin im Rahmen der \nNummernverwaltung Anordnungen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. \n\n18\n\nMit Werbeanrufen, bei denen - wie hier - keine nachweisbare Einwilligung des \nEndkunden vorliegt, hat die Antragstellerin gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Werbeanrufe ohne Einwilligung \ndes Betroffenen sind als unlautere Wettbewerbshandlungen nach den §§ 3 und 7 \nAbs. 1 UWG unzulässig. Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere dann \nanzunehmen, wenn Verbraucher ohne deren Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) zu \nWerbezwecken angerufen werden und wenn bei einer Werbung ohne Einwilligung \ndes Adressaten automatische Anrufmaschinen verwendet werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 \nUWG). Denn Telefonwerbung beeinträchtigt den Angerufenen erheblich in seiner \nverfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre. Sie ist ein grober Missbrauch des \nTelefonanschlusses, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen ermöglicht. Die Interessen der gewerblichen Wirtschaft \nrechtfertigen es nicht, mit der Werbung in den engsten Lebenskreis des \nVerbrauchers vorzudringen.\n\n19\n\nVgl. BGH, Urteil vom 16.03.1999 - XI ZR 76/98 -, NJW 1999, 1864; VG \nKöln, Urteil vom 28. 01. 2005 - 11 K 3734/04 -, NJW 2005, 1880 ff, und \nBeschluss vom 02. 07. 2007 - 11 L 882/07 -. \n\n20\n\nDa die Antragstellerin gesicherte Kenntnis von Verstößen gegen dieses Verbot \nhatte, konnte sie gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG das ausgesprochene Verbot \nerlassen. Zwar ermächtigen die § 67 Abs. 1 Satz 2-5 TKG ausdrücklich nur zur \nEntziehung und Abschaltung der Nummer, zum Verbot von Dialern und zu der \nAufforderung an den Rechnungsersteller, keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die \nin den Sätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen im Rahmen der Nummernverwaltung \nsind jedoch nicht abschließend,\n\n21\n\n vgl. Büning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006 , § \n 67, Rn. 8, 11; VG Köln, Urteil vom 28. 01. 2008 - 11 K 2929/06 -,\n\n22\n\nso dass eine allgemeine Unterlassungsverfügung ebenfalls von der \nErmächtigungsgrundlage umfasst ist.\n\n23\n\nDie Antragstellerin ist auch die richtige Adressatin der Verfügung. Maßnahmen \nnach § 67 TKG können nicht nur gegenüber dem Zuteilungsinhaber der Nummer \nangeordnet werden, sondern auch gegenüber dem Netzbetreiber. Hier ist die \nAntragstellerin vorrangig als Verhaltensstörerin anzusehen. Denn sie leitet nicht nur \nein vom Inhalteanbieter begonnenes Gespräch technisch weiter, sondern führt die \nAnrufe mit ihren Anrufautomaten selbst aus. Mit den in ihrer Verfügungsgewalt \nstehenden Anrufautomaten ergreift sie selbst die Initiative zu dem konkreten Anruf, \nselbst wenn der Auftrag dazu vom Inhalteanbieter ausgeht. \n\n24\n\nZiff. 2 der Verfügung ist auch verhältnismäßig. Sofern derartige Werbeanrufe \nmehrfach ohne Einwilligung vorgenommen werden und ein Geschäftsmodell \nbetrieben wird, bei dem der Betreiber nicht selbst feststellen kann, ob die \nEinwilligung im Zeitpunkt des Anrufs in gültiger Form vorliegt, ist es notwendig und \nsachgerecht, der Antragsstellerin die Bedeutung dieser nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG \nschon von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht vor Augen zu führen und durch die \nAndrohung von Zwangsmitteln die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese \nVerpflichtung durchgesetzt werden kann. Es gehört zu den Obliegenheiten der \nAntragstellerin, sich selbst Kenntnis vom Vorliegen der Einwilligungen zu \nverschaffen, wenn - wie hier - Zweifel bestehen, ob die Auftraggeber der \nAntragstellerin diese Pflicht ihrerseits erfüllen.\n\n25\n\nAuch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, mit der Antragstellerin jede Weiterleitung eines Gesprächs, das nicht von einer Auskunftsrufnummer ausgeht, verboten \nwird, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n26\n\nBei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin \nmit den von ihr initiierten Anrufen, bei denen durch Tastendruck mit einem \nkostenpflichtigen Mehrwertdienst verbunden wird, gegen § 66 i Abs. 1 TKG \nverstoßen hat. \n\n27\n\nIn diesen Fällen liegt ein R-Gespräch vor, bei dem nach § 66 i Abs. 1 Satz 1 TKG \nkeine Zahlungen an den Anrufer erfolgen dürfen. R-Gespräche sind Telefonverbindungen, bei denen das Verbindungsentgelt nicht dem Anrufer, sondern dem Angerufenen in Rechnung gestellt wird. Weil keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen dürfen, sind R-Gespräche nur zulässig, wenn ein Drei-Personen-Verhältnis vorliegt, d. h. \nwenn der Anrufer und derjenige, der wie der Verbindungsnetzbetreiber ein wirtschaftliches Interesse an dem Gespräch hat, unterschiedliche Personen sind. Grundsätzlich besteht bei einem Mehrwertdienst zwar jeweils ein gesondertes Rechtsverhältnisse zu dem Inhalteanbieter und zu dem Verbindungsnetzbetreiber. \n\n28\n\nVgl. BGH, Urteil vom 22. 11. 2001 - III ZR 5/01 -, NJW 2002, 361.\n\n29\n\nHier wird aber keine neue, selbstständige Verbindung zu dem Inhalteanbieter \nhergestellt, sondern der Anruf wird nur im Anrufautomaten der Antragstellerin, von \ndem er ohnehin ausgeht, selbst weitergeführt. Damit liegt nur ein Zwei-Personen-Verhältnis vor. Die zivilrechtliche Rechtsprechung geht sogar dann von einem R-Gespräch im weiteren Sinne aus, wenn das Gespräch nicht im Anrufautomaten des \nAntragstellers bleibt, sondern auch dann, wenn es mit einem Mehrwertdienst \nzusammengeschaltet wird.\n\n30\n\nVgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 152/05 -, NJW 2006, 1971; OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 25.06.2003 - VI-U (Kart) 1/03 -, CR 2004, 516.\n\n31\n\n§ 66 i TKG verbietet insgesamt „Zahlungen\" an den Anrufer und unterscheidet \ninsoweit nicht zwischen dem Verbindungsentgelt und dem Entgelt für die Dienstleistung. \n\n32\n\nAußerdem ist die Abrechnung von Dienstleistungen über Rückrufdienste nach § \n66 i Abs. 1 Satz 2 TKG verboten. Bei R-Gesprächen, bei denen die Initiative zum \nGespräch vom Anrufer ausgeht, aber die Verbindungskosten vom Angerufenen zu \ntragen sind, ist der Verbraucherschutz besonders wichtig. Denn ein Endkunde soll \nnicht durch einen ihn überraschend treffenden Anruf mit den oft erheblichen Kosten \nfür Mehrwertdienste belastet werden. Davon ging auch der Gesetzgeber aus und hat \nin § 66 i Abs. 1 Satz 2 TKG die Abrechnung von Dienstleistungen über \nRückrufdienste ausdrücklich verboten. \nVgl. BT-Drucks 15/5213 S. 27 f.\n\n33\n\nVon diesem umfassenden und bußgeldbewehrten Verbot des § 66 i Abs. 1 Satz \n2 TKG sind im Kern alle Angebotsformen betroffen, bei denen der Anrufer an dem \nGespräch wegen der aus ihm folgenden Zahlungspflicht ein eigenes unmittelbares \nwirtschaftliches Interesse hat. \n\n34\n\nVgl. Klees in: Beck´scher TKG-Kommentar a.a.O, § 66 i, Rdnr. 18.\n\n35\n\nDarüber hinaus wird durch das von der Antragstellerin praktizierte Geschäftsmodell die vom Angerufenen veranlasste Sperrung von 0900-Nummern umgangen. \nSperrungen von Nummerngassen können nur bei einem selbständigen \nGesprächsaufbau eingreifen. Bei einer Weiterleitung von Gesprächen ist eine \nSperrung technisch vorläufig nicht möglich. Diese Angebotsform kann deshalb als \nzielgerichtete Umgehung der für 0900-Nummern geltenden Regelungen und vom \nAnschlussinhaber eingerichteten Rufnummernsperre angesehen werden.\n\n36\n\nVgl. Klees, a.a. O., § 66 i TKG Rdnr. 5.\n\n37\n\nDer Tastendruck kann auch nicht immer als kurzzeitig wirksame Aufhebung der \nSperre angesehen werden, weil das Telefon nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern berechtigterweise auch von seinen Familienangehörigen benutzt wird. Von einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an seine Angehörigen ist in solchen \nFällen in der Regel zunächst nicht auszugehen. \n\n38\n\nVgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O..\n\n39\n\nIn vielen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Beschwerden wird deutlich, \ndass gerade die Umgehung der 0900-Sperre ein erhebliches Problem darstellt. \n\n40\n\nDas Verbot in Ziff. 3 der Verfügung ist auch bei dem Geschäftsmodell, bei dem \nzunächst der Endkunde selbst eine beworbene 0180-Nummer anruft und dann im \nLaufe dieses Gesprächs durch Tastendruck zu einem Mehrwertdienst weitergeleitet \nwird, nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n41\n\nIn diesen Fällen geht der Anruf zwar vom Endkunden aus. Dieser wählt aber \nkeine Nummer, bei der ihm schon vor dem Wählen durch die notwendige \nPreisangabe in der Werbung ein gewisses Kostenrisiko bewusst ist. Er wird vielmehr \nnach der Wahl der 0180-Nummer durch das Weiterleitungsangebot überrascht und \ndie Überlegungszeit zwischen Preisangabe und Weiterleitung ist mit drei Sekunden \nnicht lang. In solchen Fällen handelt der Endkunde nicht immer überlegt und \nvorsichtig. Das Telefon wird nicht nur von umsichtigen Verbrauchern benutzt, \nsondern ist als Kontakt nach außen gerade auch für Menschen wichtig, die auf \nGrund ihrer Jugend, ihres Alters oder wegen zeitweiliger oder dauernder Leistungsminderungen nicht schnell reagieren können. Der Tastendruck kann unter \nUmständen auch durch eine unwillentlich falsche Handhabung des Endgeräts zustande kommen. Bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertnummern ist deshalb \nein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten. \n\n42\n\nVgl auch VG Köln, Beschluss vom 02.07.2007 a.a.O., S. 7 der \nAusfertigung.\n\n43\n\nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann nicht geklärt werden, ob aus der Vorschrift des § 66 b Abs. 3 Satz 1 TKG hergeleitet werden kann, dass eine Weitervermittlung von Gesprächen zu Mehrwertdienstnummern nur von Auskunftdienstnummern aus möglich ist, ob die Weiterleitung eines nicht unter einer 0900-Nummer begonnenen und beworbenen Gesprächs mittels Anrufautomaten gegen das UWG verstößt oder die Weiterleitung solcher Gespräche eine Umgehung der für 0900-\nNummern oder Dialer vorgesehenen Schutzvorschriften darstellt und deshalb gegen \n§ 66 l TKG verstößt. Denn dies sind schwierige Rechtsfragen, die einer weiteren Vertiefung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Sie führen aber - wie ausgeführt - nicht zu \neiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung.\n\n44\n\nAngesichts der dargestellten Gefahr des Missbrauchs von Mehrwehrtdienstnummern, wegen der daraus resultierenden besonderen Notwendigkeit des Verbraucherschutzes und wegen der gesetzlichen Wertung in § 137 Abs. 1 TKG überwiegt deshalb auch unabhängig von den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens das Interesse \nder Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Interesse \nder Antragstellerin an der Weiterführung ihres Geschäftsmodells. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung geht das Gericht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nvom wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin aus und hat diesen Wert im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert. \nDabei ist von Bedeutung, dass ein gesamter Geschäftszweig der Antragstellerin \nbetroffen ist, nicht lediglich eine einzelne Rufnummer.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-16/11-l-307-08","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-16/11-l-307-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255518","retrieved":"2026-07-09 02:19:35.864435+00:00"}}