{"status":"available","doknr":"OLD255517","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0416.10K4186.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"10 K 4186/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung.\n\n3\n\nEr wurde am 21.08.1980 in Afghanistan geboren und reiste am 29.08.1995 mit \nseinem volljährigen Stiefbruder in das Bundesgebiet ein, wo er sich seitdem ununterbrochen aufhält. Sein Aufenthalt wurde zunächst mit Bescheid der Stadt Bielefeld \nvom 01.09.1995 bis zum 30.09.1995 gestattet. Sodann wurde er in die seinem Stiefbruder am 07.09.1995 erteilte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens, die bis zum 06.12.1995 und nach Verlängerung bis zum 06.06.1996 gültig \nwar, eingetragen. Nach unter dem 10.10.1995 erfolgter Bestallung seines Stiefbruders und sodann unter dem 30.05.1996 erfolgter Bestallung seines Onkels zu seinem Vormund stellte der Kläger am 19.08.1996 einen Asylantrag, aufgrund dessen \ner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erhielt. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte für ihn mit Bescheid vom 17.07.1998 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG \nfest und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Das die vom Bundesbeauftragten \nfür Asylangelegenheiten erhobene Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 13.03.2001 (2 K 6272/98.A) wurde am 18.04.2001 rechtskräftig.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2001 am \n15.05.2001 die Erteilung einer auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsbefugnis nach \n§ 30 Abs. 3 AuslG. Der Beklagte erteilte ihm am 28.05.2001 eine Duldung gemäß \n§ 55 Abs. 2 AuslG. Den Widerspruch des Klägers vom selben Tag, mit dem er geltend machte, er habe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, nahm er nach telefonischer Mitteilung des Beklagten, dieser warte noch auf den Auszug aus dem Bundeszentralregister, telefonisch am 30.05.2001 zurück. Der Beklagte erteilte ihm unter \ndem 20.08.2001 eine ab dem 28.08.2001 gültige Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. \n3 AuslG, die am 19. und 21.02.2002 verlängert wurde. Nach dem Antrag des Klägers \nvom 12.08.2003 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthalterlaubnis und einem weiteren Antrag vom 17.02.2004 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erteilte \nihm der Beklagte unter dem 17.02.2004 eine Bescheinigung, nach der der Aufenthalt \ndes Klägers gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gelte. Unter dem 17.03.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine weitere Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 \nAuslG. Auf anwaltlichen Antrag vom 26.03.2004 auf Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis ab dem 20.08.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem \n20.09.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 \nAuslG.\n\n5\n\nAm 15.10.2004 beantragte der Kläger seine Einbürgerung.\n\n6\n\nAm 17.05.2005 beantragte der Kläger, ihm im Wege eines \nFolgenbeseitigungsanspruchs rückwirkend ab der Bestandskraft des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20.08.2001 eine \nAufenthaltsberechtigung zu erteilen. Nachdem das Ausländeramt mit internem \nSchreiben vom 11.08.2005 mitgeteilt hatte, nach Beantragung einer (ab dem \n01.01.2005 Aufenthaltserlaubnis genannten) Aufenthaltsbefugnis nach Ablauf einer \nAufenthaltsgestattung wäre es richtig, während der Prüfphase, statt, wie geschehen, \neine Duldung zu erteilen, eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG auszustellen, \nweshalb die erteilte Duldung keine Unterbrechung des erlaubten Aufenthalts im \nBundesgebiet darstelle, und nach Fertigung eines Vermerks der Einbürgerungsstelle \nvom 26.09.2005, die erteilte Duldung sei rechtmäßig ergangen und stelle eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts dar, lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltsberechtigung mit Schreiben vom \n27.09.2005 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab.\n\n7\n\nIn seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags \nnach § 10 StAG teilte der Beklagte u.a. mit, dass bei einer Umstellung des Antrags \nauf § 8 StAG der bisherige Inlandsaufenthalt des Klägers ausreichend sei, weil \ngemäß Ziffer 8.1.2.3 Abs. 2 StAR-VV Zeiten einer Duldung auf die geforderte \nAufenthaltsdauer angerechnet würden, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den \nFällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter \nBerücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden sei.\n\n8\n\nDer Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom \n24.03.2006 mit der Begründung ab, er habe nicht gemäß § 10 Abs. 1 StAG seit acht \nJahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er \nhabe nach Ablehnung seines ersten Asylantrags im Zeitraum vom 28.05.2001 bis \nzum 19.08.2001 lediglich über eine Duldung verfügt, die keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes darstellten und \nsomit zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts führten, \nohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 12b Abs. 3 StAG vorlägen. Da ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nicht bestanden habe, sei \ndie Duldung zu Recht erteilt worden. Da der rechtmäßige Inlandsaufenthalt erst mit \nder ersten Aufenthaltsbefugnis vom 20.08.2001 zu laufen begonnen habe, erfülle der \nKläger die Voraussetzung des achtjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts frühestens am 20.08.2009.\n\n9\n\nMit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger im \nWesentlichen geltend: Aus dem Zusammenspiel von Verwaltungsvorschriften zum \nStaatsangehörigkeitsrecht mit unter dem Blickwinkel der Rechtseinheit zu sehenden \naufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und staatsangehörigkeitsrechtlichen \nVorschriften zur Anrechnung von Zeiten im Fall eingetretener Unterbrechungen mit \ndem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. unter Berücksichtigung einer \nFolgenbeseitigungslast des Beklagten in Verbindung mit den Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, InfAuslR 2005, 215 und \nvom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281 ergebe sich, dass er sich bereits \nacht Jahre rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Insbesondere könne ihm nicht \nentgegengehalten werden, dass er nicht unmittelbar nach durch rechtskräftigen \nAbschluss des Asylverfahrens erfolgter Beendigung der Aufenthaltsgestattung eine \nAufenthaltsbefugnis erhalten habe, weil dies an der Verfahrensgestaltung durch den \nBeklagten liege, während er selbst alles für ihn Mögliche für eine Erteilung der von \nihm beantragten Aufenthaltsbefugnis getan habe.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers, der Nachweise \nzum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beigebracht hatte, \nmit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 zurück.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 20.09.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nWesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt und darüber hinaus geltend \nmacht: Anders als im Fall des vom Beklagten zitierten Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2007 seien für den Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt worden, woraus nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Verbots von Kettenduldungen ein \nrechtmäßiger Aufenthalt folge und weshalb nach Art. 24 Abs. 2 der europarechtlichen \nQualifizierungsrichtlinie ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, \nmöglicherweise sogar unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, für das es keines \nkonstitutiven Aufenthaltstitels bedürfe, folge. Nach dem Erlass des Innenministeriums \nNRW vom 15.08.2002 werde die Anrechnung von Duldungszeiten nicht durch die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berührt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.03.2006 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.08.2006 zu \nverpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und \nführt weiter aus: Während bislang davon ausgegangen worden sei, dass es wegen \nder Erteilung der Duldung zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen \nInlandsaufenthalts des Klägers gekommen sei, habe sich die Rechtslage aufgrund \ndes - von den bundes- und landesrechtlichen Erlassen bereits umgesetzten - Urteils \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2007 (5 C 8.06) grundlegend geändert, \nweil danach schon die Gestattungszeiten nur noch anrechenbar seien, wenn der \nAntragsteller Asyl erhalten habe oder in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bzw. des jetzigen § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden seien. Da \nhier beides für den Kläger nicht der Fall gewesen sei, gehe es nicht um eine \nUnterbrechung rechtmäßiger Inlandsaufenthaltszeiten, sondern seien bereits die \nZeiten der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nicht \nanrechenbar, weshalb der anrechenbare Inlandsaufenthalt des Klägers erstmals am \n20.08.2001 begonnen habe. Eine Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts \nnach § 10 Abs. 3 StAG sei nicht erkennbar.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n24.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 30.08.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n20\n\nDas Einbürgerungsbegehren des Klägers ist auf der Grundlage des § 40c des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) - neue Fassung (n.F.) - nach §§ 10 und 40c StAG in \nder Fassung des Zuwanderungsgesetzes zu prüfen, weil der Antrag nicht vor dem \n16.03.1999, aber bis zum 30.03.2007 gestellt worden ist.\n\n21\n\nEine Einbürgerung nach § 8 StAG, für die die zuständige Bezirksregierung Köln \nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) beizuladen wäre, kommt mangels eigener Unterhaltsfähigkeit \ndes Klägers, der neben seinen Einkünften aus unselbstständiger Beschäftigung für \nsich und seine Familie Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs \nbezieht, von vornherein nicht in Betracht, weil auch keine Anhaltspunkte für ein \nöffentliches Interesse oder eine besondere Härte im Sinne der Ausnahmevorschrift \ndes § 8 Abs. 2 StAG ersichtlich sind.\n\n22\n\nDer Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Einbürgerung des Klägers \ngemäß § 10 StAG entgegensteht, dass er nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Insoweit ist, wie bereits aus der Formulierung \n„... seit ...\" abzuleiten ist, grundsätzlich ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt \nerforderlich.\n\n23\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 15.02.2006 - 10 K 3644/05 - m.w.N.; Hailbronner \nin: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 10 StAG \nRdnr. 15.\n\n24\n\nEs bedarf hier nicht der Klärung der Frage, ob aus Art. 24 der Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung \nund den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder \nals Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt \ndes zu gewährenden Schutzes - so genannte EU-Qualifizierungsrichtlinie - (ABl. EU \nNr. L 304 S. 12) ein unmittelbares Aufenthaltsrecht ohne das Erfordernis eines \nAufenthaltstitels folgt. Denn dies könnte allenfalls ab Rechtskraft des zu § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18.04.2001 \nentstanden sein, seit der aber noch keine acht Jahre vergangen sind. Es liegen auch \nkeine Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verkürzung der \nFrist auf sieben Jahre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG n.F. vor.\n\n25\n\nEbenso wenig bedarf es der Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen \nFrage, ob der Kläger bereits unmittelbar nach Antragstellung am 15.05.2001 einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hatte. Nach dem oben Gesagten \nkommt eine Verkürzung des rechtmäßigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalts auf \nsieben Jahre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG n.F. nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der \nmaßgeblichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 liegt auch weder seit dem \n15.05.2001 noch seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 20.08.2001 ein \nachtjähriger ununterbrochener Inlandsaufenthalt vor. Denn die Zeit des mit der \nAntragstellung am 19.08.1996 begonnenen und mit Rechtskraft des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils am 18.04.2001 beendeten Asylverfahrens des \nKlägers kann nicht auf den erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt \nangerechnet werden, weshalb hier von vornherein eine „Unterbrechung\" eines \nrechtmäßigen Inlandsaufenthalts (durch die Erteilung einer Duldung bzw. durch \neinen weder von einem Aufenthaltstitel gedeckten noch gestatteten \nInlandsaufenthalt) nicht in Rede steht.\n\n26\n\nZu den Zeiten eines im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG rechtmäßigen Aufenthalts \nzählt zwar auch die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG),\n\n27\n\nvgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n13.06.2005 - 14-40.02.01-6.1-; Hailbronner a.a.O., § 10 Rdnr. 20,\n\n28\n\nwenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylVfG vorliegen. Dazu hat jedoch \ndas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem\n\n29\n\nUrteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 -, BVerwGE 128, 254 = NVwZ 2007, \n1088,\n\n30\n\nausgeführt:\n\n31\n\n„Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur \nDurchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der \nErwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer \nVergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, \n\"nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter \nanerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nunanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat\". Bereits \ndieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 \nAsylVfG mit der Anrechnungsregelung in - früher - § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nbzw. - jetzt - § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sprechen eindeutig dafür, dass bei \nerfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne \nder staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt. Wenn \nnach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer \nVergünstigung nur angerechnet wird, falls der Ausländer unanfechtbar als \nAsylberechtigter anerkannt worden ist, folgt daraus, dass diese Zeit bei \nerfolglosem Ausgang des Asylverfahrens - wie hier - nicht anzurechnen ist. \n§ 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sehen für die \ndort genannten Aufenthaltstitel vor, dass die Aufenthaltszeit des \nvorangegangenen Asylverfahrens \"abweichend von § 55 Abs. 3 des \nAsylverfahrensgesetzes\" auf die Frist des erforderlichen rechtmäßigen, durch \neine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abgedeckten \nAufenthalts angerechnet werden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine auf \ndie dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung. Stellt das \nGesetz - wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG - einen Grundsatz auf und sieht davon \nabweichend für eine bestimmte Fallgestaltung - früher § 35 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 \nAufenthG zur Niederlassungserlaubnis - eine Ausnahme vor, so ergeben \nbereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme \nauf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist. Nichts \nanderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung \ndes § 55 Abs. 3 AsylVfG in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982, in der es heißt, dass \nder gestattete Aufenthalt dann nicht anzurechnen sei, wenn das Asylverfahren \nnoch nicht abgeschlossen oder der Antrag abgelehnt sei; dies erscheine \n\"notwendig, um zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses \nAsylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den \njahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen\" (BTDrucks 9/875 \nS. 21). Dieser Regelung und diesem Zweck entspricht § 55 Abs. 3 AsylVfG \n1992 (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37).\"\n\n32\n\nDiesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie ist ferner der Auffassung, \ndass auch eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) zu berücksichtigen wäre, obwohl nach der Rechtslage \nvor dem 01.01.2005 § 55 Abs. 3 AsylVfG auf Fälle, in denen festgestellt worden ist, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, keine Anwendung fand \nund § 51 AuslG zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Die Ausdehnung des § 55 \nAbs. 3 AsylVfG a.F. auf Fälle des § 51 Abs. 1 AuslG war bis dahin deshalb nicht \ngerechtfertigt, weil der Status eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten und \neines Ausländers, in Bezug auf den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt worden sind, deutliche Unterschiede aufwies, wie sich insbesondere aus \nden unterschiedlichen Aufenthaltstiteln ergab, die gemäß § 68 bzw. § 70 AsylVfG \na.F. zu erteilen waren, wobei hinzukommt, dass eine Aufenthaltsbefugnis gemäß \n§ 70 AsylVfG a.F. auch nur zu erteilen war, wenn die Abschiebung des Ausländers \naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich \nwar.\n\n33\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 30.05.2005 - 10 K 3433/04 - m.w.N.; Hailbronner \na.a.O. § 10 StAG Rdnr. 20; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. \nAuflage, § 55 Rdnr. 44.\n\n34\n\nDiese Rechtslage hat sich aber mit Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes in \nder Fassung des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 geändert. In seiner neuen \nFassung bezieht § 55 Abs. 3 AsylVfG erstmals bestandskräftige Feststellungen \ngemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ein. Damit werden zugleich auch bestandskräftige \nFeststellungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erfasst.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 - a.a.O. ohne weitere \nBegründung.\n\n36\n\nDenn sie gelten unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen \nRegelungen aufgrund der Bestandskraft weiter und werden inhaltlich von einer \nFeststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 9 A 3538/05.A -, zitiert nach \nJuris; VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, \n67.\n\n38\n\nAußerdem führt die\n\n39\n\nBegründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes seitens der \nBundesregierung vom 07.02.2003 zur Änderung des § 55 Abs. 3 AsylVfG \n(Art. 3 Nr. 36), BT-Drucks. 15/420, S. 111 (Hervorhebung durch die Kammer),\n\n40\n\naus: „ ... Die aufenthaltsrechtliche Angleichung von Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfordert eine Angleichung auch im \nHinblick auf die Anrechnung von Asylverfahrenszeiten. ... Zudem führt die \ngegenwärtige Rechtslage zu dem unvertretbaren Ergebnis, dass die unterschiedliche \nDauer des Asylverfahrens zu Lasten des jeweiligen Konventionsflüchtlings geht. Die \nÄnderung beseitigt diese Ungerechtigkeit.\"\n\n41\n\nNach dieser Wortwahl wird die Ungleichbehandlung für sämtliche und damit auch \nfür nach § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig anerkannte Konventionsflüchtlinge \n„beseitigt\". Das entspricht der Intention des Gesetzes, zu dessen Begründung im\n\n42\n\nGesetzentwurf der Bundesregierung a.a.O., S. 64 unter A. II. 3. c)\n\n43\n\nausgeführt ist: „Der gesamte rechtliche Regelungsrahmen ist darauf angelegt, für \ndie Integration der Zuwanderer und der auf Dauer in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhältigen Ausländer günstige Bedingungen zu schaffen und ihre \nEingliederung in die Gesellschaft zu fördern.\"\n\n44\n\nVgl. zu dieser Zielsetzung auch: VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 \na.a.O.\n\n45\n\nSchließlich fehlt eine dem § 87b AsylVfG vergleichbare Anordnung der Weitergeltung alten Rechts.\n\n46\n\nDamit stellt die materiellrechtliche Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG keine rein \nzukunftsbezogene Regelung dar, wie es für die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG \nwegen ihres Charakters eines bindenden Prüfungsauftrags an die Behörde im \nRahmen des Verfahrens vertreten wird.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris; OVG \nNRW, Urteil vom 04.04.2006 a.a.O.; a.A.: VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 \na.a.O.)\n\n48\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die \nAnrechnung der Aufenthaltsgestattung während der Durchführung des \nAsylverfahrens des Klägers auf den erforderlichen achtjährigen ununterbrochenen \nrechtmäßigen Inlandsaufenthalt nicht vor, weil er weder als Asylberechtigter \nanerkannt wurde noch für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. \ndes § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Vielmehr hatte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) in seinem Bescheid vom 17.07.1998 allein die Voraussetzungen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festgestellt.\n\n49\n\nAnzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Berücksichtigung von \nAufenthaltsgestattungen für die Durchführung von Asylverfahren, die - wie beim \nKläger - allein mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG - oder gegebenenfalls mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 2 bis 4 AuslG - endeten, bereits vor Verkündung des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n50\n\nvom 29.03.2007 - 5 C 8.06 - a.a.O.\n\n51\n\nnicht möglich war, wie auch insbesondere den dortigen Ausführungen zur \nRechtslage bereits seit dem Asylverfahrensgesetz 1982 zu entnehmen ist.\n\n52\n\nDass entgegen der Meinung des Klägers an diesem Ergebnis auch § 35 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG und die weiteren aufenthaltsrechtlichen Regelungen der §§ 100 Abs. 1, \n102 Abs. 2 AufenthG nichts ändern, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n53\n\nDa es nach alldem nicht um eine Unterbrechung berücksichtigungsfähiger \nInlandsaufenthaltszeiten geht, sind weder § 89 AuslG bzw. § 12b Abs. 3 StAG noch \ndas vom Kläger zitierte Urteil des \n\n54\n\nBVerwG vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, InfAuslR 2005, 215,\n\n55\n\neinschlägig. Weil auch eine alleinige Anrechnung des Duldungszeitraums dem \nKläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu einem nach \n§ 10 Abs. 1 StAG ausreichend langen ununterbrochenen rechtmäßigen \nInlandsaufenthalt von acht Jahren verhelfen kann, kommt es auch nicht auf das Urteil \ndes \n\n56\n\nBVerwG vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281,\n\n57\n\nan, zumal diese Entscheidung zu einem ausländerrechtlichen Anspruch auf \nErteilung eines Aufenthaltstitels ergangen ist, während im Staatsangehörigkeitsrecht \ndavon auszugehen ist, dass ein erforderlicher Aufenthaltstitel auch tatsächlich erteilt \nworden sein muss, der bloße Anspruch auf Erteilung also nicht ausreicht, weil es \nnicht Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde sein kann, im Nachhinein verbindlich \ndarüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf die im Ermessen der (Ausländer-) \nBehörde liegende Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels bestanden hätte.\n\n58\n\nVgl. VG Köln, Urteile vom 30.05.2005 - 10 K 3433/04 - und vom \n10.08.2005 - 10 K 6144/04 - jeweils m.w.N.\n\n59\n\nWeil es hier mit § 10 StAG um einen gebundenen Anspruch geht, verhelfen \nschließlich auch etwa anderslautende Verwaltungsvorschriften der Klage nicht zum \nErfolg. Abgesehen davon ist Ziffer 85.1.1 Buchstabe f der Verwaltungsvorschriften \nzum Staatsangehörigkeitsrecht aufgehoben und hat das Bundesinnenministerium in \nseinem Rundschreiben vom 24.07.2007 (M II 5 - 124 111-3/0) laut Mitteilung des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2007 (14-40.02.01-\n6.1) die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2007 (5 C 8.06) \nzuwiderlaufende Ziffer 4.3.1.2 Buchstabe d Varianten 2 und 3 der vorläufigen \nAnwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht in ihrer Anwendung aufgehoben. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-16/10-k-4186-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12b","ref_norm":"12b","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-16/10-k-4186-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255517","retrieved":"2026-07-09 02:19:35.778710+00:00"}}