{"status":"available","doknr":"OLD255568","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0415.7K3870.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"7 K 3870/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich \nder etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin unterhält in Köln unter anderem eine unfallchirurgische Abteilung mit 40 \nBetten. Die Beigeladene betreibt ein räumlich nahe gelegenes Krankenhaus, für das \nin dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Chirurgie \nzuletzt 90 Planbetten ausgewiesen waren. Die Beigeladene und ein weiteres im \nKrankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus in Köln beabsichtigten im Jahr \n2003 eine Kooperation. Diese sah unter anderem vor, dass die Beigeladene den unfallchirurgischen Bereich abdecken sollte. Nachdem im Jahr 2003 für das Planungsgebiet Köln ein Bedarf an 251 Planbetten und ein Bestand von 211 Betten der Unfallchirurgie festgestellt wurde, schlug das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens vor, dass die Beigeladene \nmit 40 derartigen Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werden und die Gesamtzahl der Planbetten von 362 auf 260 reduziert werden solle. Mit Erlass des Ministeriums vom 04. August 2004 wurden die Planungen sachlich gebilligt, wobei die \nBeklagte zugleich gebeten wurde, gegenüber der Beigeladenen und dem kooperierenden Krankenhaus zunächst keine Feststellungsbescheide zu erlassen, weil die \nKooperation zweifelhaft erschien. In der Folgezeit scheiterte die Kooperation endgültig.\n\n2\n\nDie Beigeladene hielt an einem Teil der für ihr Krankenhaus vorgesehenen Änderungen fest und forderte unter dem 10. Mai 2005 die Landesverbände der Krankenkassen zu Verhandlungen auf. Nach ihren Vorstellungen sollte das Krankenhaus \nX. mit nur noch 247 Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen sein. Die \nBetten der chirurgischen Abteilung sollten von 90 auf 79 reduziert werden, von denen \n35 als Betten der Unfallchirurgie ausgewiesen sein sollten. Nachdem auch das andere Krankenhaus einen eigenen Feststellungsantrag gestellt hatte, leitete die Beklagte \nden Vorgang an das Ministerium weiter, welches die vorgesehenen Änderungen befürwortete und die Anträge den in § 17 Abs. 1 und 2 des Krankenhausgesetzes vom \n16. Dezember 1998 (KHG NRW) genannten Beteiligten an der Krankenhausversorgung zuleitete, unter anderem auch der Klägerin.\n\n3\n\nDiese teilte dem Ministerium mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 mit, dass \nnach ihrer Auffassung kein Bedarf an zusätzlichen unfallchirurgischen Betten bestehe. In der Region seien ausreichende Kapazitäten vorhanden. Die Versorgung derartiger Patienten solle in Krankenhäusern der Maximalversorgung erfolgen, die über \ndie erforderlichen personellen und sachlichen Mittel verfügten. Die Beigeladene sei \nauch nicht berechtigt, die berufsgenossenschaftlichen Verletzungsartenverfahren \ndurchzuführen. \n\n4\n\nMit Erlass vom 31. Januar 2006 forderte das Ministerium die Beklagte auf, \nentsprechend den Vorschlägen im Anhörungsverfahren Feststellungsbescheide zu \nerlassen. Dazu hieß es, die von der Klägerin sowie von den Kliniken der Stadt Köln \nund dem Städtetag Nordrhein-Westfalen vorgetragenen Bedenken seien lediglich \nvon wirtschaftlichen Erwägungen getragen und im Verfahren bislang nicht \nvorgetragen worden. \n\n5\n\nDie Beklagte stellte gegenüber der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März \n2006 fest, dass das Krankenhaus entsprechend einer beigefügten tabellarischen \nÜbersicht in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Dieser Anlage zum \nBescheid ist zu entnehmen, dass die Beigeladene unter anderem über 44 Planbetten \nfür die allgemeine Chirurgie und 35 Planbetten für das Teilgebiet der Unfallchirurgie \nverfügen solle, während die Gesamtzahl der Planbetten antragsgemäß reduziert werde. \n\n6\n\nNachdem die Klägerin gegen den ihr am 20. März 2006 zugestellten Bescheid \nam 18. April 2006 Widerspruch erhoben und diesen nicht begründet hatte, wies die \nBeklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Juli 2006 als unbegründet zurück. \nZur Begründung hieß es, die nunmehr erfolgte Änderung für den Bereich der \nUnfallchirurgie entspreche inhaltlich dem im früheren Planungsverfahren \neinvernehmlich gefundenen Ergebnis. Die nunmehr erstmalig geäußerten Bedenken \nseien in erster Linie wirtschaftlich motiviert und damit unbeachtlich. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. September wurde die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides angeordnet. Das Verwaltungsgericht Köln hat in dem Verfahren 9 L \n1744/06 den Antrag der Klägerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der bereits \nam 26. August 2008 von ihr erhobenen Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht \nhat seinen Beschluss vom 05. Februar 2007 im Wesentlichen auf die Begründung \ngestützt, die Klägerin werde durch den Feststellungsbescheid nicht in ihren Rechten \nverletzt. \n\n8\n\nZur Begründung der gleichwohl aufrecht erhaltenen Klage führt die Klägerin im \nWesentlichen aus: Der Feststellungsbescheid sei nicht bedarfsgerecht und damit \nrechtswidrig. Im fraglichen Bereich gebe es bereits eine hinreichende \nunfallchirurgische Versorgung. Die Kapazitäten der Universitätsklinik seien bei der \nKrankenhausplanung einzubeziehen, also auch die seit geraumer Zeit vorgehaltenen \nunfallchirurgischen Betten. Ein weiterer Bedarf bestehe nicht. Es gebe auch ohne die \nstreitigen Betten der Beigeladenen ausreichende regionale Kapazitäten auf dem \nGebiet der Unfallchirurgie. Die Beklagte habe den behaupteten Bedarf nicht zeitnah \nermittelt. Durch die nicht erforderliche Ausweisung von weiteren unfallchirurgischen \nBetten werde es zu wirtschaftlich nachteiligen Überkapazitäten kommen. Dadurch \nwerde die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG beeinträchtigt. Ohne die \nAusweisung von unfallchirurgischen Betten im Krankenhaus der Beigeladenen wären \nweitere Patienten in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert worden und hätten für \ndie ärztliche Ausbildung und die Belange der Forschung zur Verfügung gestanden. \nDies gelte zumindest für leichter verletzte Patienten, die nunmehr auch durch die \nBeigeladene versorgt würden. Die Beigeladene sei nicht leistungsfähig genug. Ihr \nAngebot entspreche in personeller und in sachlicher Hinsicht nicht dem Stand der \nWissenschaft und den geltenden Anforderungen. Es fehle an den interdisziplinären \nKompetenzen in den speziellen chirurgischen Bereichen, die auf dem Gebiet der \nNotfallchirurgie wesentlich seien. Die personellen, räumlichen und medizinisch-\ntechnischen Ressourcen der Beigeladenen reichten für die unfallchirurgische \nBehandlung von Schwerverletzten nicht aus. Einer Prüfung und Auswahl nach \nMaßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der \nKrankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) bedürfe es \ndaher im Ergebnis nicht mehr. Universitätskliniken könnten in diese Abwägung nur \neinbezogen werden. Sie seien in dem Krankenhausplan nicht wie die \nPlankrankenhäuser aufgenommen, und ihnen gegenüber könne kein \nFeststellungsbescheid ergehen. Derartige Bescheide hätten ihr gegenüber nur \ndeklaratorischen Charakter. Daraus folge, dass eine Universitätsklinik auch nicht \ngehalten sei, Anträge auf Aufnahme von Planbetten im Planungsverfahren zu stellen. \nInsoweit verweist sie ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, das \nihre Rechtsauffassung bestätige (Urteil vom 25. April 2007, - 8 K 571/03 -). \nAndererseits hätten die zu Gunsten der Klägerin sprechenden medizinischen, \npersonellen und technischen Gesichtspunkte dazu führen müssen, dass allein eine \nEntscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtmäßig gewesen wäre. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid vom 16. März 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 insoweit aufzuheben, als darin für \ndie Beigeladene die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen mit 35 Planbetten für die Disziplin \"Unfallchirurgie\" \nfestgestellt wird. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt sie aus, die Klägerin werde durch den angegriffenen \nBescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie sei kein konkurrierendes \nPlankrankenhaus und habe keinen Antrag auf Berücksichtigung im \nPlanungsverfahren gestellt. Ferner sei die Klägerin nicht in ihren Rechten aus § 13 \nAbs. 5 KHG NRW verletzt. Diese Vorschrift diene dem Ausgleich zwischen der \nVersorgungsaufgabe gegenüber der Bevölkerung einerseits und der grundrechtlich \nabgesicherten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre an einem \nHochschulklinikum andererseits. Zur Sicherung der Grund-, Regional- und \nSpitzenversorgung habe das Land dafür zu sorgen, dass verschiedene Krankenhäuser im Wettbewerb stünden und nicht etwa Hochschulkliniken durch die \nAusweisung einer hohen Bettenzahl anderen Krankenhäusern keinen Raum mehr \nließen. Universitätskliniken seien daher gehalten, krankenhausplanbezogene \nStrukturveränderungen in das Planungsverfahren einzubringen. Die Ausweisung von \n35 Planbetten zu Gunsten der Beigeladenen sei daher keine Entscheidung zu Lasten \nder Klägerin, weil sie den streitigen Bedarf nicht beansprucht habe. Die Planung sei \nauch bedarfsgerecht. In dem ab dem Jahr 2003 geführten Verfahren sei ein Bedarf \nan 251 unfallchirurgischen Betten festgestellt worden. Dem habe ein Bestand von \n211 Betten gegenüber gestanden, sodass keine Überkapazität zu befürchten sei. Die \nerneute Feststellung des Bedarfs sei auch wegen der Besonderheiten des \nVerfahrens nicht erforderlich gewesen. Die Feststellungsbescheide im regionalen \nPlanungsverfahren seien 2004 und 2005 ergangen. Lediglich wegen der \ngescheiterten Fusion der Beigeladenen mit einem anderen Krankenhaus sei es zu \neiner Verzögerung für diese beiden Krankenhäuser gekommen, während für alle \nanderen Krankenhäuser Feststellungsbescheide ergangen seien. Hinzu komme, \ndass ein umfangreicher Bettenabbau umgesetzt werden müsse, sodass eine \nkurzfristige Neufeststellung des Bedarfs auch aus diesem Grund nicht geboten sei. \n\n14\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie hält die Klage wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig. Die Klägerin \nkönne sich nicht auf Art. 12 und 14 GG berufen und nur eine Beeinträchtigung ihres \nWissenschafts-, Lehr- und Forschungsauftrages geltend machen, dem sie jedoch \nunbeschränkt weiter nachgehen könne. Im Übrigen stehe sie außerhalb jeglicher \nKonkurrenz mit den gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern, sodass sie sich \nnicht auf einen Konkurrentenschutz berufen könne. Weder die Klägerin noch andere \nin der Umgebung liegende Krankenhäuser hätten im ursprünglichen \nPlanungsverfahren eingewandt, dass kein Bedarf an weiteren unfallchirurgischen \nBetten bestehe. Es sei vielmehr das Ergebnis der Bedarfsermittlungen gewesen, \ndass rund 40 solcher Betten benötigt würden. Über ihre rechtlichen Ausführungen \nhinaus habe die Klägerin eine konkrete Rechtsverletzung nicht substantiiert \ndargelegt. Bereits vor 2003 seien Unfallverletzte bei der Beigeladenen behandelt \nworden, ohne dass dies zu den von der Klägerin pauschal behaupteten Nachteilen \ngeführt hätte. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Akte des Verfahrens 9 L 1744/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\nOb die Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist, \nlässt die Kammer offen. Denn die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin durch den \nBescheid vom 16. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. \nJuli 2006 nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt \nist, wie es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine stattgebende gerichtliche \nEntscheidung erfordert. Die in dem angefochtenen Bescheid unter anderem \nfestgestellte Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen mit 35 Planbetten für das Teilfachgebiet \"Unfallchirurgie\" beruht \nauf § 18 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(KHG NRW) vom 16. Dezember 1998 (GV NRW 1998, 696 in der Fassung des \nGesetzes vom 05. April 2005- GV NRW 2005, 332) und auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes \nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der \nKrankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 886) und der Änderung durch \nArtikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2266). Die \nwesentliche Folge dieser Aufnahme in den Krankenhausplan ist, dass die \nBeigeladene nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf \nFörderung hat und die in dem Krankenhausplan enthaltenen Feststellungen für die \nBeigeladene verbindlich sind, etwa im Rahmen des § 18 Abs. 2 KHG NRW. \nUnmittelbare Auswirkungen auf die Rechte der Klägerin hat diese Aufnahme der \nBeigeladenen in den Krankenhausplan nicht. Ihr kann allerdings auch nicht entgegen \ngehalten werden, dass sie selbst ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei \nder Beklagten oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung des regionalen Planungskonzepts (§ 16 KHG NRW) nicht geltend gemacht hat. Der Rechtsgrundsatz, \ndass ein Krankenhaus, das sich der Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung \nunter mehreren Konkurrenten nicht stellt, in einem Recht, das es selbst nicht in \nAnspruch nimmt, nicht verletzt sein kann, \n\n20\n\nvgl. dazu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B \n1599/05 m.w.N.,\n\n21\n\ngilt vorliegend nicht. Die Klägerin könnte einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Auswahl unter insoweit qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KHG nicht geltend machen. Sie ist als Einrichtung der Universität zur \nKöln ein Krankenhaus, das nach den landesrechtlichen Vorschriften über den \nHochschulbau gefördert wird und nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz \nzusätzlich gefördert werden kann, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG. Die Klägerin wird daher aus \nanderen Haushaltsmitteln und nach Maßgabe anderer Vorschriften finanziert, sodass \ndie Aufnahme eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eigene \nRechte der Klägerin aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz grundsätzlich nicht \nbeeinträchtigen kann. \n\n22\n\nDie Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass etwaige eigene \nRechte aus § 13 Abs. 5 KHG NRW beeinträchtigt worden sind. Nach Satz 1 der \nVorschrift sind Hochschulkliniken in die Krankenhausplanung einzubeziehen, soweit \nsie - wie die Klägerin auf dem hier streitigen Gebiet der Unfallchirurgie - der \nVersorgung der Bevölkerung dienen. Die damit gemeinte Einbeziehung ist mit einer \nAuswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, die von den \nkonkurrierenden Krankenhäusern gegebenenfalls angefochten werden kann, nicht zu \nvergleichen. Wie sich aus § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 KHG NRW ergibt, ist das \nVersorgungsangebot einer Universitätsklinik bei der Schwerpunktfestlegung und bei \nder Erarbeitung der regionalen Planungskonzepte zu beachten, wobei das für die \nKrankenhausplanung zuständige Ministerium schon aus den oben genannten \nGründen die eigene Planung des universitären Krankenhauses nicht bestimmen \nkann oder sogar einen festen Rahmen für dessen Planungen vorgeben darf. \nVielmehr sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW die Aufgaben aus Forschung und \nLehre bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Der sich aus der Freiheit von \nWissenschaft, Forschung und Lehre ergebende Bedarf der Hochschulklinik an \nBettenkapazitäten, die auch der Versorgung der Bevölkerung dienen, ist von dem \nLand grundsätzlich als vorgegeben in die eigene Planung einzustellen. In welchem \nMaße und auf welche Weise ein Ausgleich zwischen der staatlichen \nVersorgungsaufgabe gegenüber der Bevölkerung einerseits und dem Wettbewerb \nverschiedener Krankenhäuser und Hochschulkliniken andererseits erfolgen kann und \nab welchem Zeitpunkt die Ausweisung einer hohen Bettenzahl für die nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhäuser den Hochschulkliniken \nkeinen Raum mehr für ihre Betätigung lässt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner \nEntscheidung. Denn die Klägerin hat als Beteiligte des vorangegangenen \nPlanungsverfahrens nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine geplante \noder schon umgesetzte Ausweitung ihrer Kapazitäten als eine in die Planung \neinzubeziehende Größe im Sinne des § 13 Abs. 5 KHG NRW anzuzeigen. Die \nKlägerin hat vielmehr im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass sie die für die \nBeigeladene vorgesehenen 35 zusätzlichen Betten in der Unfallchirurgie für nicht \nerforderlich halte und eine Überkapazität abzusehen sei. Eine nähere \nSubstantiierung des Vorbringens ist nicht erfolgt. Die Klägerin, die sich wegen ihres \nbesonderen Status ohnehin nicht auf rein wirtschaftliche Auswirkungen der \nPlanungsentscheidung oder auf die Art. 12 und 14 GG berufen kann, hätte eine \nhinreichend konkrete Auswirkung der Bettenausweisung auf die für sie streitende \nFreiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre darlegen müssen. Dazu hätte sie \nbeispielsweise konkret darlegen können und müssen, welche Veränderungen des \nPatientenaufkommens eingetreten sind und welche spürbaren deutlichen \nAuswirkungen diese Entwicklung auf den Lehr- und Forschungsbetrieb haben. Die \n(bloße) Behauptung, es bestehe kein Bedarf an weiteren Betten auf dem Gebiet der \nUnfallchirurgie ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Nach den \nBedarfsermittlungen zum Ende des Jahres 2003 waren im Bereich des regionalen \nPlanungsgebiets - dem Stadtgebiet Köln - 211 unfallchirurgische Planbetten \nvorhanden, während es 251 solcher Betten bedurft hätte. Die Einrichtung von nur 35 \nderartiger Betten im Krankenhaus der Beigeladenen hält sich damit ersichtlich noch \nim Rahmen des festgestellten Bedarfs. Dass sich die zugrunde gelegte Bedarfslage \nim laufenden Planungsverfahren so grundlegend geändert haben könnte, dass eine \nNeufeststellung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar und wird von der \nKlägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Das leichter verletzte Patienten bei der \nKlägerin nicht mehr oder nur noch in einem Umfang eingeliefert werden, dass sie \nihren Lehr- und Forschungsauftrag auch für diesen Patientenkreis nicht mehr erfüllen \nkönnte, ist ebenfalls nicht näher dargelegt worden. Spätestens seit dem Abschluss \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG Köln 9 L 1744/06 im Februar 2007 \nkonnte die angefochtene Planungsentscheidung umgesetzt werden, sodass bis zum \nTermin der mündlichen Verhandlung im Jahr 2008 Gelegenheit bestanden hatte, \netwaige Veränderungen des bisherigen Betriebes und die Auswirkungen der \nPlanungsentscheidung zu erfassen und darzustellen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit \neinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n24\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/7-k-3870-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/7-k-3870-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255568","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.184418+00:00"}}