{"status":"available","doknr":"OLD255575","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0415.14K4213.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"14 K 4213/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 00,\nFlurstück 0000, I.--weg 00 in Engelskirchen. Vor dem Grundstück liegt ein seit dem\n15.02.2006 betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den die Kläger inzwischen das\nanfallende Schmutzwasser einleiten.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal\nzur Beseitigung (auch) des Niederschlagswassers.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15.02.2006 forderte der Beklagte die Kläger zum Anschluss an\nden errichteten Mischwasserkanal bis zum 20.05.2006 auf.\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger unter dem 09.03.2006 Widerspruch ein,\nsoweit der Anschluss auch für das Regenwasser verfügt worden ist. Zur Begründung\nmachten sie geltend, es bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich\ndes Regenwassers. Nach dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen verbleibe\ndie Abwasserbeseitigungspflicht für das Regenwasser bei Altfällen bei den\nNutzungsberechtigten. Auf ihrem Grundstück werde das Regenwasser in den\nverrohrten Bachlauf des Engsiefen abgeleitet. Dieser Bachlauf verlaufe unmittelbar\nhinter ihrem Grundstück. Die Einleitung sei durch Bescheid der unteren\nWasserbehörde vom 23.01.2001 erlaubt worden und entspreche im Übrigen den\nZielsetzungen des Landeswassergesetzes. Auch nach der Genehmigung des\nKanalnetzes im Mischwassersystem hätte der Beklagte prüfen müssen, ob durch den\nNichtanschluss des klägerischen Grundstücks ein technisch und wirtschaftlich\nunverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Hiervon könne angesichts der\nbestehenden Möglichkeit ortsnaher Einleitung in den Engsiefen nicht ausgegangen\nwerden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29.06.2006 hob der Beklagte seine Anschlussverfügung \"aus\nformellen Gründen\" auf.\n\n6\n\nMit Verfügung vom gleichen Tag verlangte der Beklagte erneut von den Klägern\nden Anschluss ihres Grundstückes an den Mischwasserkanal bis zum\n06.10.2006.\n\n7\n\nDen auch gegen diesen Verwaltungsakt angelegten Widerspruch wies der\nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Anschluss-\nund Benutzungszwang zu Recht verfügt worden sei. Nach dem Landeswassergesetz\nNordrhein-Westfalen habe die Gemeinde die Beseitigungspflicht auch für das\nRegenwasser, das die Grundstückseigentümer ihr deshalb auch überlassen\nmüssten. Die satzungsmäßigen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang\nlägen nicht vor: Weder habe die Gemeinde die Kläger von der Überlassungspflicht\nfür das Niederschlagswasser freigestellt noch habe sie auf dessen Überlassung\nverzichtet.\n\n9\n\nAm 21.09.2006 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung wird ergänzend ausgeführt, für die Einleitung des\nRegenwassers in den Engsiefen sei eine bis zum 31.12.2005 befristete\nwasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, deren Verlängerung die untere\nWasserbehörde abgelehnt habe. Mit Blick auf die wasserrechtliche Erlaubnis seien\ndie Voraussetzungen für die Freistellung von der Überlassungspflicht für das\nRegenwasser gegeben. Der Beklagte habe es unterlassen, die aus dem Jahre 1990\nstammende Kanalisationsnetzplanung an die neuen Zielsetzungen des\nLandeswassergesetzes anzupassen. Der mit § 51 a Abs. 3 des Landes-\nwassergesetzes bezweckte Investitionsschutz laufe nach einigen Jahren aus. Jedenfalls aber\nhätte die Gemeinde im Rahmen dieser Norm prüfen müssen, ob ein\ntechnisch und wirtschaftlich unzumutbarer Aufwand gegeben sei. Dies sei mit Blick\nauf die Möglichkeit einer Einleitung in den Engsiefen nicht der Fall.\n\n11\n\nSchließlich bestehe ein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für\ndas Niederschlagswasser, weil das Ermessen der Gemeinde sich an den\nZielsetzungen des Landeswassergesetzes zu orientieren habe, das von einer\nmöglichst dezentralen Entsorgung des Regenwasser ausgehe.\n\n12\n\nNachdem die Kläger schon zuvor neben der Aufhebung der Anschlussverfügung\nhilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung von der\nÜberlassungspflicht bezüglich des Niederschlagswassers beantragt hatten, wies der\nBeklagte darauf hin, dass für dieses zweite Begehren bereits das erforderliche\nVerwaltungsverfahren fehle.\n\n13\n\nDie daraufhin bei dem Beklagten beantragte Freistellung von der\nÜberlassungspflicht für das Niederschlagswasser wurde sodann mit Bescheid vom\n08.08.2007 unter Hinweis auf § 51 a Abs. 3 Landeswassergesetz abgelehnt.\n\n14\n\nDen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch der Kläger wies der\nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 als unbegründet zurück.\n\n15\n\nIn dieser Entscheidung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass schon der\nNachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung nicht erbracht sei. Darüber\nhinaus räume das Landeswassergesetz neuer Fassung den Gemeinden im Rahmen\nder Freistellung ein umfassendes Letztentscheidungsrecht ein. Zudem beziehe sich\ndie Frage der technischen oder wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit auf die\nBelastung der Gemeinde im Falle einer Umplanung vom Mischwassersystem zum\nTrennsystem.\n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 05.11.2007 haben die Kläger die ablehnenden Bescheide\ndes Beklagten bezüglich der Freistellung von der Überlassungspflicht für das\nRegenwasser in das vorliegende Verfahren einbezogen.\nSie beantragen,\n\n17\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.08.2007\nund seinen Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 zu verpflichten, sie\nfür ihr Grundstück I.--weg 00 von der Pflicht zur Überlassung des\nOberflächenwasser freizustellen, \n\n18\n\n2. die Anschlussverfügung des Beklagten vom 29.06.2006 und den Widerspruchsbescheid der\ngleichen Behörde vom 21.08.2006 insoweit\naufzuheben, als darin der Anschluss auch bezüglich des\nOberflächenwasser verlangt wird.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage insgesamt abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung werden die Ausführungen aus den Verwaltungs- und\nWiderspruchsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig.\nAllerdings stellt sich die Einbeziehung der im Klageantrag zu 1) bezeichneten\nBescheide des Beklagten in das laufende Verfahren als Klageänderung dar. In diese\nhat der Beklagte entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO durch sachliche Einlassung\njedoch eingewilligt. Im Übrigen ist sie auch sachdienlich, da so die Frage des\nAnschluss- und Benutzungszwanges für das Niederschlagswasser abschließend\ngeklärt werden kann.\n\n26\n\nDie Klage hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg.\n\n27\n\nI.\nDie mit dem Klageantrag zu 1)angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind rechtmäßig, weil den\nKlägern kein Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur\nÜberlassung (auch) des Oberflächenwassers zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage für die erstrebte Freistellung kommt allein § 53 Abs. 3a des\nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfallen (Landeswassergesetz -LWG-) in\nder seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung in Betracht.\nNach dieser Vorschrift geht die letztlich begehrte Verpflichtung zur Beseitigung des\nNiederschlagswassers von der Gemeinde auf die Nutzungsberechtigten -hier die Kläger als Eigentümer-\nüber, wenn gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis\ndafür erbracht worden ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf\ndem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann\nund die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der\nÜberlassungspflicht freigestellt hat.\n\n29\n\nDa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 3 LWG NRW erkennbar nicht\nvorliegen, haben hier die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen\nortsnahen Entsorgung des Niederschlagswassers zu führen. In welcher Form dieser\nNachweis zu erbringen ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Der\nBegriff \"Wohl der Allgemeinheit\" ist jedenfalls umfassend zu verstehen und erfasst\nneben wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch alle sonstigen Umstände des\nöffentlichen Wohls. Zudem kann sich eine Überprüfung nicht auf das jeweilige\nEinzelgrundstück beziehen, sondern muss die Gesamtsituation eines\nEntsorgungsgebietes beachten.\n\n30\n\nSo etwa VG Aachen, Urteil vom 06.07.2005 -6 K 2420/98- (zitiert nach\nJuris); Queitsch in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW,\nLoseblattsammlung, § 6 Rdn. 121 unter Hinweis auf Ziffer 2.2.4 des RdErl.\ndes Ministeriums für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft vom\n18.05.1998. MBl. NRW 1998, S. 653 ff.\n\n31\n\nAndererseits dürfte eine wasserrechtlicher Erlaubnis nicht erforderlich sein, da §\n51a Abs. 4 LWG NRW nunmehr ausdrücklich eine Ermächtigung dafür enthält, für\nFälle der vorliegenden Art durch Rechtsverordnung die Erlaubnisfreiheit zu\nbestimmen.\nWird allerdings -wie hier- von der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche\nErlaubnis erteilt, wird von dem Nachweis einer gemeinwohlverträglichen ortsnahen\nBeseitigung des Niederschlagswassers auszugehen sein. Letztlich bedarf dies indes\nkeiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der zweiten\nVoraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf die\nNutzungsberechtigten, denn der Beklagte hat die Kläger im Ergebnis zu Recht nicht\nvon ihrer Überlassungspflicht bezüglich des Regenwassers freigestellt. \n\n32\n\nAllerdings legt § 53 Abs. 3a LWG NRW keine konkreten Voraussetzungen fest,\nbei deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der\nÜberlassungspflicht für Regenwasser freizustellen hat. Insoweit kann zunächst nicht\nvon einer gebundenen Entscheidung ausgegangen werden. Auch für den von dem\nBeklagten in Anspruch genommenen Beurteilungsspielraum fehlt es in diesem\nZusammenhang an hinreichenden Anhaltspunkten im Gesetz. Dieses Rechtsinstitut\nknüpft nämlich an die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf der\nTatbestandsseite einer Norm an, welcher hier gerade nicht ersichtlich ist.\nDa dem deutschen Verwaltungsrecht jedoch eine Verwaltungsentscheidung ohne\njede rechtliche Bindung fremd ist, kann die Entscheidung der Gemeinde über die\nFreistellung des Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für das\nNiederschlagswasser letztlich nur als Ermessensentscheidung angesehen werden.\nDiese Ermessensentscheidung hat sich am Normzweck zu orientieren, der sich\ninsbesondere aus dem Regelungsgefüge und nicht zuletzt aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt.\n\n33\n\nIm Zusammenhang mit der Beseitigung von Abwasser, zu dem nach der\neindeutigen Definition in § 51 Abs. 1 LWG NRW auch das Niederschlagswasser\ngehört, wollte der Landesgesetzgeber nach Auffassung der Kammer den Gemeinden\nmit den Änderungen des LWG NRW im Jahre 2005 weitgehende Kompetenzen\neinräumen. Dies wird schon dadurch belegt, dass die Gesetzesänderung erfolgt ist,\num nach einer Entscheidung des OVG NRW aus dem Jahre 2003 (Urteil vom\n28.01.2003- 15 A 5751/01, NWVBl. 2003, 380 ff) den Gemeinden auf gesicherter\ngesetzlicher Grundlage die satzungsgemäße Normierung eines Anschluss- und\nBenutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser zu ermöglichen. \n\n34\n\nVgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere\nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff.\n\n35\n\nGleichzeitig wurde ein (erneuter) Wechsel bei der Regelung der\nAbwasserbeseitigungspflicht vollzogen.\n\n36\n\nSo ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2007 -15 A 159/05-\n.\n\n37\n\n§ 53 Abs. 1 LWG NRW schreibt nunmehr unzweifelhaft eine umfassende Pflicht\nder Gemeinden zur Beseitigung des Abwassers einschließlich des\nNiederschlagswassers vor. Damit korrespondierend bestimmt § 53 Abs. 1c LWG\nNRW grundsätzlich eine umfassende Pflicht der Nutzungsberechtigten von\nGrundstücken zur Überlassung des gesamten Abwassers an die Gemeinde bzw.\nandere öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Einen automatischen Übergang der\nBeseitigungspflicht für das Regenwasser auf den Nutzungsberechtigten entsprechend § 51a Abs. 2 Satz 1\nLWG NRW a. F. kennt das geltende Recht nicht mehr. Da\nhier mit der \"Freistellung\" eine Entscheidung der Gemeinde erforderlich ist, wird\nderen Kompetenz durch die Neufassung des Gesetzes gestärkt.\nIn gleicher Weise hat der Gesetzgeber des LWG NRW 2005 klargestellt, dass es\nkeinen Vorrang der Beseitigung des Niederschlagswassers durch den\nNutzungsberechtigten gibt.\nDies folgt nunmehr eindeutig daraus, dass mit der Beseitigung des\nNiederschlagswassers durch einen Regenwasserkanal eine vierte Möglichkeit der\nRegenwasserbeseitigung ausdrücklich normiert worden ist, die sich unzweifelhaft\nallein an die Gemeinde richtet. \n\n38\n\nSo auch VG Aachen, a.a.O; Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht\nund weitere Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S.\n321 ff (323); vgl. auch in diesem Sinne die amtliche Begründung zum\nGesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung\nwasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33,\nwonach auch die Trennkanalisation der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG\nNRW entspricht.\n\n39\n\n§ 51a Abs. 1 LWG NRW bestimmt zwar den Grundsatz, dass ab einem\nbestimmten Stichtag das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser zu\nbeseitigen ist, trifft aber keinerlei Aussage mehr darüber, wer die Beseitigung\nvorzunehmen hat. Vielmehr weist (nur noch) § 53 Abs. 1 LWG NRW originär den\nGemeinden die umfassende Pflicht zur Abwasserbeseitigung zu.\n\n40\n\nBei der Wahl zwischen den verschiedenen in § 51a Abs. 1 LWG NRW\ndargestellten Möglichkeiten der vom Schmutzwasser getrennten Beseitigung des\nNiederschlagswassers steht der Gemeinde nach Auffassung der Kammer ein weit\nreichendes (Planungs-) Ermessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinden\nnach § 51a Abs. 2 LWG NRW durch Satzung (oder durch Aufnahme in einen\nBebauungsplan) normativ festsetzen kann, in welcher Form das\nNiederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten\nist. Hat sich z. B. die Gemeinde entschieden, das Niederschlagswasser durch einen\nRegenwasserkanal zu beseitigen, so entfällt für die betroffenen\nGrundstückseigentümer die Möglichkeit, das Regenwasser auf ihren Grundstücken\nzu verrieseln oder versickern zu lassen.\n\n41\n\nSo auch Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere\nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff\n(323).\n\n42\n\nDie Regelungen des LWG NRW räumen den Gemeinden mithin bei der Frage\nder Abwasserbeseitigung auch für das Niederschlagswasser weitgehende\nEntscheidungsbefugnisse ein. \n\n43\n\nAllerdings entspricht der hier von dem Beklagten errichtete Mischwasserkanal\nnicht den Zielvorstellungen des § 51a Abs. 1 LWG NRW, weil das\nNiederschlagswasser nicht getrennt vom Schmutzwasser beseitigt wird. \n\n44\n\nDer Beklagte hat sich indes in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 51a Abs. 3\nLWG NRW berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zur getrennten Beseitigung\ndes Niederschlagswassers dann nicht, wenn nach einer vor dem 01.07.1995\ngenehmigten Kanalisationsnetzplanung noch ein Mischwasserkanal geplant war, und\n\"wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist\". Zunächst\nliegt hier -unstreitig- eine entsprechende Kanalisationsnetzplanung vor, die zunächst\n1990 und sodann nach Fortschreibung im Jahre 1998 erneut durch die\nBezirkregierung Köln genehmigt worden ist.\nDer Beklagte nimmt ferner zutreffend für sich in Anspruch, dass der technische oder\nwirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei.\nDiese -gesetzestechnisch misslungene- Formulierung kann im Kontext der einzelnen\nReglungen sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf die\nVerhältnisse auf den einzelnen Grundstücken -hier der Kläger- ankommen kann.\nVielmehr ist durch die Gemeinde abzuklären, ob eine (getrennte) Beseitigung des\nNiederschlagswassers nach den Vorgaben des § 51a Abs. 1 LWG NRW im\nVerhältnis zum genehmigten Mischwassersystem zu einem technisch oder\nwirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Insoweit müssen neben\ntechnischen Fragen auch die Auswirkungen einer Alternativplanung auf den\nwirtschaftlichen Betrieb der Entwässerungsanlagen (auch unter Berücksichtigung\ndes Gebührenaufkommens) berücksichtigt werden.\n\n45\n\nVgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere\nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (324f);\nderselbe in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW,\nLoseblattsammlung, § 6 Rdn. 129 ff.\n\n46\n\nZudem soll § 51a Abs. 3 LWG NRW den Gemeinden für die bisherigen\nPlanungen einen gewissen Bestandsschutz bieten.\n\n47\n\nSo ausdrücklich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der\nLandesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften\nvom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e).\n\n48\n\nDer Beklagte hat hinreichend belegt, dass eine abweichend von der genehmigten\nErrichtung eines Mischwasserkanals zu realisierende Entwässerung im Trennsystem\nfür ihn wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Dies wäre die einzige der in § 51 LWG\nNRW aufgezeigten Möglichkeiten, da auch nach Darstellung der Kläger die meisten\nAnlieger in dem betreffenden Gebiet das Niederschlagswasser in einen öffentlichen\nKanal einleiten wollen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit wird zum einen\ndurch die belegten höheren Kosten eines im Trennsystem zu errichtenden Kanals\nbestätigt (nach den vorgelegten Unterlagen wären für die Ortslage Miebach\nMehrkosten in Höhe von 455.474,21 EUR entstanden). Daneben ist aber unter dem\nGesichtspunkt des Investitionsschutzes zu berücksichtigen, dass schon zuvor\nTeileinrichtungen des Entwässerungssystems des Beklagten an dem in der Ortslage\nnoch zu errichtenden Mischwasserkanal ausgerichtet waren. So ist ein\nRegenüberlaufbecken nach dem -deutlich größeren- Wasseraufkommen aus dem\nMischwasserkanal in der Ortslage Miebach dimensioniert worden und ebenso war\ndie Größe anderer Mischwasserkanäle im Gebiet des Beklagten schon mit Blick auf\nden Zulauf aus dem Kanal in Miebach gewählt worden. Schließlich sind auch die\nbeitrags- und gebührenrechtlichen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der\nVortrag der Kläger, nur wenige Anlieger erstrebten eine Freistellung von der\nÜberlassungspflicht für das Niederschlagswasser, so dass die Auswirkungen auf das\nGebührenaufkommen gering seien, verkennt die Bindungen des Beklagten an den\nGleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Freistellungen: Würde nur ein Anlieger\nfreigestellt, könnten auch künftige Anträge bei Vorliegen gleicher tatsächlicher\nVoraussetzungen nicht abgelehnt werden, so dass unter Umständen die\nGebührenlast auf deutlich weniger Eigentümer verteilt werden müsste. Auch davor\nsoll § 51a Abs. 3 LWG NRW die Gemeinden schützen.\n\n49\n\nLiegen mithin die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW der Sache nach\nvor, könnten gleichwohl Zweifel hinsichtlich der nach außen erkennbaren Ausübung\ndes Ermessens und der entsprechenden Begründung bestehen. Derartige Bedenken\ngreifen indes nicht durch.\n\n50\n\nDie Ausübung des Ermessens durch den Beklagten wird dadurch deutlich, dass\ner die Freistellung der Kläger unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51a Abs. 3 LWG NRW abgelehnt hat. Eine weitergehende Darlegung von\nErmessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden ist -ausnahmsweise- dann\nnicht erforderlich, wenn die Auslegung der maßgeblichen Normen dazu führt, dass\nnach der Intention des Gesetzgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im\nRegelfall nur eine Entscheidung gewollt ist (sog. intendiertes Ermessen).\n\n51\n\nVgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 -3 C\n22.96-, BVerwGE 105, 55 ff (57); Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15.\nAuflage, § 114 Rdn. 21b; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rdn.\n144.\n\n52\n\nSo liegen die Dinge nach Auffassung der Kammer hier. Das dargestellte\nRegelungsgefüge des LWG NRW weist den Gemeinden im Zusammenhang mit der\nAbwasserbeseitigung weitgehende Entscheidungskompetenzen zu, ohne die\nstreitgegenständliche Freistellung von der Überlassungspflicht für das\nNiederschlagswasser an gesonderte Voraussetzungen zu binden. Wenn gleichzeitig\nder Regelungsgehalt des § 51a Abs. 1 LWG NRW bei Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW aufgehoben wird, liegt der Schluss\nnahe, dass die Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen\ngrundsätzlich von einer Freistellung von der Überlassungspflicht für das\nNiederschlagswasser absehen soll.\n\n53\n\nIm Ergebnis ebenso VG Aachen, a. a. O., das den Gemeinden im Rahmen\ndes § 53 Abs. 3a LWG NRW ein sog. \"Letztentscheidungsrecht\" einräumt; in\ndie gleiche Richtung deutet die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der\nLandesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften\nvom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e = § 51a Abs. 3\nLWG) wenn dort ausgeführt wird: \"Es ist Ausfluss der kommunalen\nSelbstverwaltung, dass die Gemeinden unter Beachtung der Zielsetzungen\ndes Absatzes 1 situationsangepasste Entwässerungsplanungen durchführen.\nDie Gemeinde soll daher selbst darüber befinden, ob sie aus übergeordneten\nInteressen von ihrem Recht Gebrauch macht, angeschlossene Grundstücke\nvom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, bzw. darauf verzichtet,\ndass ihr das Niederschlagswasser zur Beseitigung überlassen wird\".\n\n54\n\nLiegt danach ein Fall des § 51a Abs. 3 LWG NRW -wie hier- vor, erübrigt sich\neine über den Hinweis auf diese Norm hinausgehende Begründung.\n\n55\n\nII.\nAuch die mit dem Klageantrag zu 2) angegriffenen Verfügungen über den Anschluss-\nund Benutzungszwang für das Niederschlagswasser sind rechtmäßig und verletzen\ndie Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nRechtsgrundlage für den umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang ist § 9\nder Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Engelskirchen vom 15.12.2005\n(Abwasserbeseitigungssatzung). Die satzungsgemäße Einführung eines Anschluss-\nund Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem\nRecht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1 c des\nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetzt - LWG -)\nin der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur\nÜberlassung des Abwassers einschließlich des Niederschlagswasser gesetzlich\nnormiert worden ist.\n\n57\n\nNach § 9 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung besteht der Anschluss- und\nBenutzungszwang auch für das Niederschlagswasser, es sei denn es liegt ein Fall\ndes § 5 Abs. 2 und 3 der Abwasserbeseitigungssatzung vor. Danach besteht ein\nAnschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser dann nicht, wenn\ndie Gemeinde einen Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt\nhat (§ 5 Abs. 2 der Satzung) oder wenn die Gemeinde auf die Überlassung des\nNiederschlagswassers verzichtet hat (§ 5 Abs. 3 der Satzung).\n\n58\n\nEin Verzicht in diesem Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht, die Gemeinde\nhat einen solchen auch nicht erklärt.\n\n59\n\nEbenso wenig haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass sie von der Pflicht\nzur Überlassung des Niederschlagswassers durch den Beklagten befreit werden (s.\no. unter I.). \n\n60\n\nDa die Kläger sonstige Gründe gegen den verfügten Anschluss- und\nBenutzungszwang nicht vorgetragen haben, kann die Klage auch insoweit keinen\nErfolg haben..\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Kammer hat die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die rechtlichen\nAnforderungen des § 53 Abs. 3a LWG NRW -soweit ersichtlich- obergerichtlich bisher nicht geklärt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-4213-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-4213-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255575","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.768217+00:00"}}