{"status":"available","doknr":"OLD255573","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0415.14K4210.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"14 K 4210/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.----weg 0 in Engelskirchen. Vor dem \nGrundstück liegt ein seit dem 15.02.2006 betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den \nder Kläger inzwischen das anfallende Schmutzwasser einleitet.\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal zur \nBeseitigung (auch) des Niederschlagswassers.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 04.05.2006 beantragte der Kläger für sein Grundstück die \nFreistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers. Dem Antrag \nliegt eine Bescheinigung der unteren Wasserbehörde vom 28.04.2006 zugrunde, der \nzufolge das Niederschlagswasser auf dem Grundstück des Klägers \ngemeinwohlverträglich versickern kann.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16.05.2006 ab und führte \nzur Begründung aus, § 51a Abs. 3 LWG NRW stelle eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Verpflichtung zur ortsnahen Beseitigung des Regenwassers für die \nFälle dar, in denen aufgrund einer vor dem 01.07.1995 genehmigten Planung ein \nMischwasserkanal errichtet worden sei oder errichtet werde. Die Voraussetzungen \ndieser Norm seien erfüllt, da der Mischwasserkanal für den Ortsteil N. am \n06.02.1990 von der Bezirksregierung Köln genehmigt worden sei. \nMit seinem rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch machte \nder Kläger geltend, das Regenwasser könne auf seinem Grundstück \nordnungsgemäß versickern. Zudem sei das Vorliegen der Voraussetzungen des von \ndem Beklagten zitierten § 51a Abs. 3 des Landeswassergesetzes nicht \nersichtlich.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.08.2006 zurück. \nZur Begründung dieser Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gesetz \nräume der Gemeinde bei der Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur \nÜberlassung des Niederschlagswassers ein Letztentscheidungsrecht ein. Durch die \nUmsetzung der Kanalnetzplanung habe die Gemeinde ihren Willen zur zentralen \nBeseitigung des gesamten Abwassers zum Ausdruck gebracht. Schließlich lägen \nauch die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 des Landeswassergesetzes vor, weil \neine Umplanung zu einem Trennsystem für die Gemeinde mit unverhältnismäßigen \nBelastungen verbunden wäre.\n\n6\n\nAm 21.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung wird ergänzend vorgetragen, die Gemeinde habe ihre \nablehnende Entscheidung nicht hinreichend begründet. Auch ein \nLetztentscheidungsrecht rechtfertige keine willkürliche Entscheidung, vielmehr \nerfordere die Entscheidung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der \nBeklagte habe zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Verrieselung auf \ndem Grundstück des Klägers zu technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. \nDer Umstand, dass einzelne Anlieger das Regenwasser auf ihren Grundstücken \nverrieseln lassen wollten, begründe für den Beklagten kein Pflicht zur Umplanung. \nZudem würden Investitionen des Klägers, die dieser im Vertrauen auf § 51a Abs. 1 \ndes Landeswassergesetzes zur Verrieselung getätigt habe, bei einem An-\nschlusszwang nutzlos.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.05.2006 \nund des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2006 zu verpflichten, ihn \nfür das Grundstück I.----weg 0 in Engelskirchen von der Pflicht zur \nÜberlassung des Regenwassers freizustellen \nsowie\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor, § 51a Abs. 1 des Landeswassergesetzes begründe keine \nsubjektiven Rechte für den Kläger.\nIm Übrigen sei die Ablehnung der Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des \nRegenwassers rechtmäßig. § 53 Abs. 3a LWG NRW beinhalte keine \nErmessensentscheidung, der Wortlaut der Norm gebe hierfür nichts her. Daher weise \ndie Rechtsprechung den Gemeinden in diesem Fall zutreffend ein \n„Letztentscheidungsrecht\" zu. Neben der Ermessensentscheidung kenne das \ndeutsche Verwaltungsrecht auch Beurteilungsermächtigungen, die insbesondere bei \nPlanungsentscheidungen bedeutsam seien.\nDie ablehnenden Entscheidungen stünden auch nicht im Widerspruch zu § 51a Abs. \n3 LWG NRW. Zum einen könnte der Kläger aus dieser Norm ohnehin keine subjek-\ntiven Rechte ableiten. Darüber hinaus könne der Beklagte diese Ausnahmeregelung \nsehr wohl für sich in Anspruch nehmen. Für die Entwässerung im Mischsystem liege \neine vor dem Stichtag genehmigte Kanalisationsnetzplanung vor und der technische \noder wirtschaftlich Aufwand sei unverhältnismäßig im Sinne dieser Norm. Entgegen \nder Auffassung des Klägers komme es bei dieser Frage nicht auf das einzelne \nGrundstück an. Vielmehr müsse die Gemeinde die Auswirkungen einer von der \ngenehmigten Entwässerung durch Mischkanalisation abweichenden \nAbwasserentsorgung überprüfen. Nach diesen Kriterien sei die \nUnverhältnismäßigkeit gegeben: Eine Entwässerung im Trennsystem, die in § 51a \nAbs. 1 LWG NRW ebenfalls vorgesehen sei, hätte keinesfalls geringere Kosten \nverursacht. Diese Art der Abwasserbeseitigung sei auch erforderlich, da nach dem \neigenen Vortrag der Kläger die meisten Anlieger auch das Regenwasser über den \nöffentlichen Kanal entsorgen wollten. Zudem würden bei einer alternativen Planung \nbereits getätigte Investitionen entwertet, da bereits errichtete Sonderbauwerke für \neine Entwässerung im Mischsystem dimensioniert worden seien. Zudem sei bei der \nKalkulation der Kanalanschlussbeiträge ein Vollanschluss für alle Anlieger zugrunde \ngelegt worden.\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Alternativberechnungen für die Kosten eines Kanals im Trennsystem vorgelegt und ergänzend darauf hingewiesen, dass \nauch andere Mischkanäle in diesem Bereich so dimensioniert worden seien, dass sie \ndas Wasser aus dem Mischkanal in der Ortslage N. aufnehmen können.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind rechtmäßig, weil dem \nKläger kein Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Überlassung (auch) des \nOberflächenwassers zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n17\n\nAls Rechtsgrundlage für die erstrebte Freistellung kommt allein § 53 Abs. 3a des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfallen (Landeswassergesetz -LWG-) in \nder seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung in Betracht. \nNach dieser Vorschrift geht die letztlich begehrte Verpflichtung zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers von der Gemeinde auf die Nutzungsberechtigten -hier den \nKläger als Eigentümer- über, wenn gegenüber der zuständigen Behörde der \nNachweis dafür erbracht worden ist, dass das Niederschlagswasser \ngemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer \neingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des \nGrundstücks von der Überlassungspflicht freigestellt hat.\n\n18\n\nDa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 3 LWG NRW erkennbar nicht \nvorliegen, hat hier der Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen ortsnahen \nEntsorgung des Niederschlagswassers zu führen. In welcher Form dieser Nachweis \nzu erbringen ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Der Begriff \n„Wohl der Allgemeinheit\" ist jedenfalls umfassend zu verstehen und erfasst neben \nwasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch alle sonstigen Umstände des \nöffentlichen Wohls. Zudem kann sich eine Überprüfung nicht auf das jeweilige \nEinzelgrundstück beziehen, sondern muss die Gesamtsituation eines \nEntsorgungsgebietes beachten.\n\n19\n\nSo etwa VG Aachen, Urteil vom 06.07.2005 -6 K 2420/98- (zitiert nach \nJuris); Queitsch in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW, \nLoseblattsammlung, § 6 Rdn. 121 unter Hinweis auf Ziffer 2.2.4 des RdErl. \ndes Ministeriums für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft vom \n18.05.1998. MBl. NRW 1998, S. 653 ff.\n\n20\n\nAndererseits dürfte eine wasserrechtlicher Erlaubnis nicht erforderlich sein, da § \n51a Abs. 4 LWG NRW nunmehr ausdrücklich eine Ermächtigung dafür enthält, für \nFälle der vorliegenden Art durch Rechtsverordnung die Erlaubnisfreiheit zu \nbestimmen.\nLetztlich kann allerdings hier dahinstehen, ob der Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Entsorgung des Niederschlagswassers erbracht hat oder nicht, \ndenn jedenfalls fehlt es an der zweiten Voraussetzung für den Übergang der \nAbwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten, denn der Beklagte hat \nden Kläger im Ergebnis zu Recht nicht von ihrer Überlassungspflicht bezüglich des \nRegenwassers freigestellt. \n\n21\n\nAllerdings legt § 53 Abs. 3a LWG NRW keine konkreten Voraussetzungen fest, \nbei deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der \nÜberlassungspflicht für Regenwasser freizustellen hat. Insoweit kann zunächst nicht \nvon einer gebundenen Entscheidung ausgegangen werden. Auch für den von dem \nBeklagten in Anspruch genommenen Beurteilungsspielraum fehlt es in diesem \nZusammenhang an hinreichenden Anhaltspunkten im Gesetz. Dieses Rechtsinstitut \nknüpft nämlich an die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf der \nTatbestandsseite einer Norm an, welcher hier gerade nicht ersichtlich ist. \nDa dem deutschen Verwaltungsrecht jedoch eine Verwaltungsentscheidung ohne \njede rechtliche Bindung fremd ist, kann die Entscheidung der Gemeinde über die \nFreistellung des Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser letztlich nur als Ermessensentscheidung angesehen werden.\nDiese Ermessensentscheidung hat sich am Normzweck zu orientieren, der sich \ninsbesondere aus dem Regelungsgefüge und nicht zuletzt aus dem Willen des \nGesetzgebers ergibt.\nIm Zusammenhang mit der Beseitigung von Abwasser, zu dem nach der eindeutigen \nDefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW auch das Niederschlagswasser gehört, wollte \nder Landesgesetzgeber nach Auffassung der Kammer den Gemeinden mit den \nÄnderungen des LWG NRW im Jahre 2005 weitgehende Kompetenzen einräumen. \nDies wird schon dadurch belegt, dass die Gesetzesänderung erfolgt ist, um nach \neiner Entscheidung des OVG NRW aus dem Jahre 2003 (Urteil vom 28.01.2003- 15 \nA 5751/01, NWVBl. 2003, 380 ff) den Gemeinden auf gesicherter gesetzlicher \nGrundlage die satzungsgemäße Normierung eines Anschluss- und \nBenutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser zu ermöglichen. \n\n22\n\nVgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff.\n\n23\n\nGleichzeitig wurde ein (erneuter) Wechsel bei der Regelung der \nAbwasserbeseitigungspflicht vollzogen.\n\n24\n\nSo ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2007 -15 A 159/05-\n.\n\n25\n\n§ 53 Abs. 1 LWG NRW schreibt nunmehr unzweifelhaft eine umfassende Pflicht \nder Gemeinden zur Beseitigung des Abwassers einschließlich des \nNiederschlagswassers vor. Damit korrespondierend bestimmt § 53 Abs. 1c LWG \nNRW grundsätzlich eine umfassende Pflicht der Nutzungsberechtigten von \nGrundstücken zur Überlassung des gesamten Abwassers an die Gemeinde bzw. \nandere öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Einen automatischen Übergang der \nBeseitigungspflicht für das Regenwasser auf den Nutzungsberechtigten entsprechend § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. kennt das geltende Recht nicht mehr. Da \nhier mit der „Freistellung\" eine Entscheidung der Gemeinde erforderlich ist, wird \nderen Kompetenz durch die Neufassung des Gesetzes gestärkt. \nIn gleicher Weise hat der Gesetzgeber des LWG NRW 2005 klargestellt, dass es \nkeinen Vorrang der Beseitigung des Niederschlagswassers durch den \nNutzungsberechtigten gibt.\nDies folgt nunmehr eindeutig daraus, dass mit der Beseitigung des \nNiederschlagswassers durch einen Regenwasserkanal eine vierte Möglichkeit der \nRegenwasserbeseitigung ausdrücklich normiert worden ist, die sich unzweifelhaft \nallein an die Gemeinde richtet. \n\n26\n\nSo auch VG Aachen, a.a.O; Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht \nund weitere Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. \n321 ff (323); vgl. auch in diesem Sinne die amtliche Begründung zum \nGesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung \nwasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33, \nwonach auch die Trennkanalisation der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG \nNRW entspricht.\n\n27\n\n§ 51a Abs. 1 LWG NRW bestimmt zwar den Grundsatz, dass ab einem \nbestimmten Stichtag das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser zu \nbeseitigen ist, trifft aber keinerlei Aussage mehr darüber, wer die Beseitigung \nvorzunehmen hat. Vielmehr weist (nur noch) § 53 Abs. 1 LWG NRW originär den \nGemeinden die umfassende Pflicht zur Abwasserbeseitigung zu.\n\n28\n\nBei der Wahl zwischen den verschiedenen in § 51a Abs. 1 LWG NRW \ndargestellten Möglichkeiten der vom Schmutzwasser getrennten Beseitigung des \nNiederschlagswassers steht der Gemeinde nach Auffassung der Kammer ein weit \nreichendes (Planungs-) Ermessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinden \nnach § 51a Abs. 2 LWG NRW durch Satzung (oder durch Aufnahme in einen \nBebauungsplan) normativ festsetzen kann, in welcher Form das \nNiederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten \nist. Hat sich z. B. die Gemeinde entschieden, das Niederschlagswasser durch einen \nRegenwasserkanal zu beseitigen, so entfällt für die betroffenen \nGrundstückseigentümer die Möglichkeit, das Regenwasser auf ihren Grundstücken \nzu verrieseln oder versickern zu lassen.\n\n29\n\nSo auch Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff \n(323).\n\n30\n\nDie Regelungen des LWG NRW räumen den Gemeinden mithin bei der Frage \nder Abwasserbeseitigung auch für das Niederschlagswasser weitgehende \nEntscheidungsbefugnisse ein. \n\n31\n\nAllerdings entspricht der hier von dem Beklagten errichtete Mischwasserkanal \nnicht den Zielvorstellungen des § 51a Abs. 1 LWG NRW, weil das \nNiederschlagswasser nicht getrennt vom Schmutzwasser beseitigt wird. \n\n32\n\nDer Beklagte hat sich indes in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 51a Abs. 3 \nLWG NRW berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zur getrennten Beseitigung \ndes Niederschlagswassers dann nicht, wenn nach einer vor dem 01.07.1995 \ngenehmigten Kanalisationsnetzplanung noch ein Mischwasserkanal geplant war, und \n„wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist\". Zunächst \nliegt hier -unstreitig- eine entsprechende Kanalisationsnetzplanung vor, die zunächst \n1990 und sodann nach Fortschreibung im Jahre 1998 erneut durch die \nBezirkregierung Köln genehmigt worden ist.\nDer Beklagte nimmt ferner zutreffend für sich in Anspruch, dass der technische oder \nwirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei.\nDiese -gesetzestechnisch misslungene- Formulierung kann im Kontext der einzelnen \nReglungen sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf die \nVerhältnisse auf den einzelnen Grundstücken -hier des Klägers- ankommen kann. \nVielmehr ist durch die Gemeinde abzuklären, ob eine (getrennte) Beseitigung des \nNiederschlagswassers nach den Vorgaben des § 51a Abs. 1 LWG NRW im \nVerhältnis zum genehmigten Mischwassersystem zu einem technisch oder \nwirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Insoweit müssen neben \ntechnischen Fragen auch die Auswirkungen einer Alternativplanung auf den \nwirtschaftlichen Betrieb der Entwässerungsanlagen (auch unter Berücksichtigung \ndes Gebührenaufkommens) berücksichtigt werden.\n\n33\n\nVgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (324f); \nderselbe in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW, \nLoseblattsammlung, § 6 Rdn. 129 ff.\n\n34\n\nZudem soll § 51a Abs. 3 LWG NRW den Gemeinden für die bisherigen \nPlanungen einen gewissen Bestandsschutz bieten.\n\n35\n\nSo ausdrücklich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften \nvom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e).\n\n36\n\nDer Beklagte hat hinreichend belegt, dass eine abweichend von der genehmigten \nErrichtung eines Mischwasserkanals zu realisierende Entwässerung im Trennsystem \nfür ihn wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Dies wäre die einzige der in § 51 LWG \nNRW aufgezeigten Möglichkeiten, da auch nach Darstellung des Klägers die meisten \nAnlieger in dem betreffenden Gebiet das Niederschlagswasser in einen öffentlichen \nKanal einleiten wollen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit wird zum einen \ndurch die belegten höheren Kosten eines im Trennsystem zu errichtenden Kanals \nbestätigt (nach den vorgelegten Unterlagen wären für die Ortslage N. \nMehrkosten in Höhe von 455.474,21 EUR entstanden). Daneben ist aber unter dem \nGesichtspunkt des Investitionsschutzes zu berücksichtigen, dass schon zuvor \nTeileinrichtungen des Entwässerungssystems des Beklagten an dem in der Ortslage \nnoch zu errichtenden Mischwasserkanal ausgerichtet waren. So ist ein \nRegenüberlaufbecken nach dem -deutlich größeren- Wasseraufkommen aus dem \nMischwasserkanal in der Ortslage N. dimensioniert worden und ebenso war die \nGröße anderer Mischwasserkanäle im Gebiet des Beklagten schon mit Blick auf den \nZulauf aus dem Kanal in N. gewählt worden. Schließlich sind auch die beitrags- \nund gebührenrechtlichen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag, \nnur wenige Anlieger erstrebten eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser, so dass die Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen \ngering seien, verkennt die Bindungen des Beklagten an den \nGleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Freistellungen: Würde nur ein Anlieger \nfreigestellt, könnten auch künftige Anträge bei Vorliegen gleicher tatsächlicher \nVoraussetzungen nicht abgelehnt werden, so dass unter Umständen die \nGebührenlast auf deutlich weniger Eigentümer verteilt werden müsste. Auch davor \nsoll § 51a Abs. 3 LWG NRW die Gemeinden schützen.\n\n37\n\nLiegen mithin die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW der Sache nach \nvor, könnten gleichwohl Zweifel hinsichtlich der nach außen erkennbaren Ausübung \ndes Ermessens und der entsprechenden Begründung bestehen. Derartige Bedenken \ngreifen indes nicht durch.\n\n38\n\nDie Ausübung des Ermessens durch den Beklagten wird dadurch deutlich, dass \ner die Freistellung der Kläger unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51a Abs. 3 LWG NRW abgelehnt hat. Eine weitergehende Darlegung von \nErmessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden ist -ausnahmsweise- dann \nnicht erforderlich, wenn die Auslegung der maßgeblichen Normen dazu führt, dass \nnach der Intention des Gesetzgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im \nRegelfall nur eine Entscheidung gewollt ist (sog. intendiertes Ermessen).\n\n39\n\nVgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 -3 C \n22.96-, BVerwGE 105, 55 ff (57); Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. \nAuflage, § 114 Rdn. 21b; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rdn. \n144.\n\n40\n\nSo liegen die Dinge nach Auffassung der Kammer hier. Das dargestellte \nRegelungsgefüge des LWG NRW weist den Gemeinden im Zusammenhang mit der \nAbwasserbeseitigung weitgehende Entscheidungskompetenzen zu, ohne die \nstreitgegenständliche Freistellung von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser an gesonderte Voraussetzungen zu binden. Wenn gleichzeitig \nder Regelungsgehalt des § 51a Abs. 1 LWG NRW bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW aufgehoben wird, liegt der Schluss \nnahe, dass die Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen \ngrundsätzlich von einer Freistellung von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser absehen soll.\n\n41\n\nIm Ergebnis ebenso VG Aachen, a. a. O., das den Gemeinden im Rahmen \ndes § 53 Abs. 3a LWG NRW ein sog. „Letztentscheidungsrecht\" einräumt; in \ndie gleiche Richtung deutet die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften \nvom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e = § 51a Abs. 3 \nLWG) wenn dort ausgeführt wird: „Es ist Ausfluss der kommunalen \nSelbstverwaltung, dass die Gemeinden unter Beachtung der Zielsetzungen \ndes Absatzes 1 situationsangepasste Entwässerungsplanungen durchführen. \nDie Gemeinde soll daher selbst darüber befinden, ob sie aus übergeordneten \nInteressen von ihrem Recht Gebrauch macht, angeschlossene Grundstücke \nvom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, bzw. darauf verzichtet, \ndass ihr das Niederschlagswasser zur Beseitigung überlassen wird\".\n\n42\n\nLiegt danach ein Fall des § 51a Abs. 3 LWG NRW -wie hier- vor, erübrigt sich \neine über den Hinweis auf diese Norm hinausgehende Begründung.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger \nkostenpflichtig ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.\nDie Kammer hat die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelas-\nsen, weil die rechtlichen Anforderungen des § 53 Abs. 3a LWG NRW -soweit ersichtlich- obergerichtlich bisher nicht geklärt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-4210-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-4210-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255573","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.603960+00:00"}}