{"status":"available","doknr":"OLD255572","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0415.14K4187.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"14 K 4187/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur ., \nFlurstücke ..., ... und ..., postalische Anschrift I.--weg .. in F. . Vor dem \nGrundstück liegt ein seit dem 15.02.2006 betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den \ndie Kläger inzwischen das anfallende Schmutzwasser einleiten.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal \nzur Beseitigung (auch) des Niederschlagswassers. Ein Antrag auf Freistellung von \nder Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ist Gegenstand des am \ngleichen Tag entschiedenen Verfahrens 14 K 2800/06.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 15.02.2006 forderte der Beklagte die Kläger zum Anschluss \ndes Grundstücks an den Mischwasserkanal bis zum 20.05.2006 auf.\nMit ihrem rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wandten \nsich die Kläger gegen die Anschlusspflicht auch für das Niederschlagswasser. Zur \nBegründung machten sie geltend, das Regenwasser könne auf dem Grundstück \nbeseitigt werden, was auch von einem Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde \nbestätigt worden sei. Im Übrigen müssten sie, die Kläger, nach § 51 a Abs. 3 \nLandeswassergesetz das Regenwasser auf ihrem Grundstück entsorgen.\n\n5\n\nNachdem die Anschlussverfügung vom 15.02.2006 \"aus formellen Gründen\" \ndurch den Beklagten aufgehoben worden war, erließ dieser unter dem 30.06.2006 \neine inhaltsgleiche neue Verfügung. Die Frist zum Anschluss wurde auf den \n06.10.2006 festgelegt.\n\n6\n\nDer gegen diese neue Verfügung eingelegte Widerspruch vom 10.07.2006 wurde \nmit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.08.2006 als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n7\n\nAm 20.09.2006 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung wird darauf verwiesen, dass ein im Parallelverfahren 14 K \n2800/06 verfolgter Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser bestehe. Daraus folge die Rechtswidrigkeit des Anschluss- und \nBenutzungszwangs für das Niederschlagswasser.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\n den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2006 und seinen \nWiderspruchsbescheid \nvom 21.08.2006 insoweit aufzuheben, als darin auch angeordnet wird, dass \nauf den Grundstück I.--weg .. anfallende Oberflächenwasser dem öffentlichen \nKanal zuzuführen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hält die Klage bereits mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. \nGegenwärtig sei der Anschluss- und Benutzungszwang jedenfalls zu Recht verfügt \nworden.\nSelbst bei einem Obsiegen im Parallelverfahren entfalle der Anschluss- und \nBenutzungszwang nur für die Zukunft. Sollte dort eine für die Kläger positive \nEntscheidung rechtskräftig werden, entfalle ab dann kraft Satzungsrecht der \nAnschluss- und Benutzungszwang.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 14 K 2800/06) sowie der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger ein \nRechtsschutzinteresse zur Durchführung des Klageverfahrens schon deshalb, weil \nsie die Möglichkeit haben müssen, den Eintritt der Bestandskraft der \nAnschlussverfügung zu verhindern. Zudem erscheint nicht eindeutig, ab welchem \nZeitpunkt eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser \nden Anschluss- und Benutzungszwang entfallen ließe.\n\n18\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide \ndes Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für den verfügten umfassenden Anschluss- und \nBenutzungszwang ist § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde F. \nvom 15.12.2005 (Abwasserbeseitigungssatzung). Die satzungsgemäße Einführung \neines Anschluss- und Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser ist mit \nhöherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1 c des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetzt - LWG -) \nin der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur \nÜberlassung des Abwassers einschließlich des Niederschlagswasser gesetzlich \nnormiert worden ist.\nNach § 9 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung besteht der Anschluss- und \nBenutzungszwang auch für das Niederschlagswasser, es sei denn es liegt ein Fall \ndes § 5 Abs. 2 und 3 der Abwasserbeseitigungssatzung vor. Danach besteht ein \nAnschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser dann nicht, wenn \ndie Gemeinde einen Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt \nhat (§ 5 Abs. 2 der Satzung) oder wenn die Gemeinde auf die Überlassung des \nNiederschlagswassers verzichtet hat (§ 5 Abs. 3 der Satzung).\n\n20\n\nEin Verzicht in diesem Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht, die Gemeinde \nhat einen solchen auch nicht erklärt.\n\n21\n\nEbenso wenig haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass sie von der Pflicht \nzur Überlassung des Niederschlagswassers durch den Beklagten befreit werden. \nDies hat die Kammer mit Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 14 K 2800/06 \nentschieden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser \nEntscheidung Bezug genommen.\n\n22\n\nDa die Kläger sonstige Gründe gegen den verfügten Anschluss- und \nBenutzungszwang nicht vorgetragen haben, ist auch die vorliegende Klage mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-4187-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-4187-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255572","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.517878+00:00"}}