{"status":"available","doknr":"OLD255571","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0415.14K2800.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"14 K 2800/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur ., \nFlurstücke ..., ... und ..., I.--weg .. in Engelskirchen. Vor dem Grundstück liegt ein seit \ndem 15.02.2006 betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den die Kläger inzwischen das \nanfallende Schmutzwasser einleiten.\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal zur \nBeseitigung (auch) des Niederschlagswassers.\n\n3\n\nNachdem die Kläger zunächst auf ihre Absicht, das Regenwasser durch \nEinleitung in einen Bach zu beseitigen, hingewiesen hatten, stellten sie mit Schreiben \nvom 17. und 20.08.2005 bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der \nPflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.01.2006 ab und führte \nzur Begründung aus, § 51a Abs. 3 LWG NRW stelle eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Verpflichtung zur ortsnahen Beseitigung des Regenwassers für die \nFälle dar, in denen aufgrund einer vor dem 01.07.1995 genehmigten Planung ein \nMischwasserkanal errichtet worden sei oder errichtet werde. Die Voraussetzungen \ndieser Norm seien erfüllt, da der Mischwasserkanal für den Ortsteil N. am \n06.02.1990 von der Bezirksregierung Köln genehmigt worden sei. \n\n5\n\nMit ihrem rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch \nverwiesen die Kläger darauf, dass der Beklagte § 51a LWG NRW unvollständig zitiert \nhabe; es sei nicht erkennbar, inwieweit durch die beantragte Befreiung von der \nÜberlassungspflicht für Regenwasser bei der Gemeinde ein unverhältnismäßiger \nAufwand entstehe. Es verbleibe daher für ihr Grundstück bei der auch in \nverschiedenen Erlassen vorgegebenen ortnahen Entsorgung durch sie selbst.\nIm Übrigen habe ein Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde (Herr L. ) bestätigt, \ndass das Niederschlagswasser auf einer unterhalb ihres Grundstücks liegenden \nWiese verrieselt werden könne.\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.05.2006 zurück. \nZur Begründung dieser Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, es fehle \nbereits der Nachweis darüber, dass das Regenwasser gemeinwohlverträglich auf \ndem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne. \nIm Übrigen lägen aber auch die weiteren Voraussetzungen für eine Freistellung von \nder Pflicht zur Überlassung des Regenwassers nicht vor. Insbesondere stelle das \nGesetz in § 53 Abs. 3a LWG NRW für die Freistellung keinerlei Voraussetzungen \nauf, so dass den Gemeinden insoweit ein umfassendes Letztentscheidungsrecht \nzustehe.\nDer ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid waren nur an den Kläger \nadressiert.\n\n6\n\nAm 08.06.2006 hat (zunächst) der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nNachdem auch die Klägerin als Miteigentümerin des betroffenen Grundstückes \neinen Freistellungsantrag gestellt und erfolglos gegen die ablehnende Entscheidung \ndes Beklagten Widerspruch eingelegt hatte, hat sie am 28.07.2006 ebenfalls Klage \nerhoben.\n\n8\n\nZur Begründung ihres Begehrens tragen die Kläger zunächst vor, dass die \ntatsächlichen Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Überlassung \ndes Niederschlagswassers vorlägen, was auch dem Beklagten bekannt sei.\nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG NRW \nseien unklar; jedenfalls aber sei dem Beklagten hier Ermessen eingeräumt, das sich \nam Zweck des Gesetzes zu orientieren habe. Nach den Regelungen des LWG NRW \nsei Regenwasser aber nach Möglichkeit nicht durch einen Kanal zu entsorgen, so \ndass das Ermessen hier zu Gunsten der Kläger auf null reduziert sei. Zudem lägen \ndie Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW nicht vor. Der Beklagte berufe \nsich auf ein Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahre 1990; dieses hätte jedoch \nalle 6 Jahre fortgeschrieben werden müssen. \nDie angegriffene Entscheidung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft.\n\n9\n\nZur Unterstützung ihres Vortrags legen die Kläger ein hydrogeologisches \nGutachten vom 17.09.2006 vor.\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.01.2006 \nund des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2006 zu verpflichten, ihn \nfür das Grundstück I.--weg .. in Engelskirchen von der Pflicht zur \nÜberlassung des Regenwassers freizustellen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.07.2006 \nund des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2006 zu verpflichten, sie \nfür das Grundstück I.--weg .. in Engelskirchen von der Pflicht zur \nÜberlassung des Regenwassers freizustellen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, die Kläger hätten unter dem 21.09.2006 zunächst bei der unteren \nWasserbehörde einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück gestellt, diesen aber \nnach einem Hinweis dieser Behörde wieder zurück genommen.\nZudem sei das Abwasserbeseitigungskonzept für den Ortsteil N. fortgeschrieben \nund am 05.10.1998 von der Bezirksregierung Köln genehmigt worden.\n\n16\n\nIm Übrigen sei die Ablehnung der Freistellung von der Pflicht zur Überlassung \ndes Regenwassers rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Kläger beinhalte § 53 Abs. \n3a LWG NRW keine Ermessensentscheidung, der Wortlaut der Norm gebe hierfür \nnichts her. Daher weise die Rechtsprechung den Gemeinden in diesem Fall \nzutreffend ein „Letztentscheidungsrecht\" zu. Neben der Ermessensentscheidung \nkenne das deutsche Verwaltungsrecht auch Beurteilungsermächtigungen, die \ninsbesondere bei Planungsentscheidungen bedeutsam seien.\nDie ablehnenden Entscheidungen stünden auch nicht im Widerspruch zu § 51a Abs. \n3 LWG NRW. Zum einen könnten die Kläger aus dieser Norm ohnehin keine \nsubjektiven Rechte ableiten. Darüber hinaus könne der Beklagte diese \nAusnahmeregelung sehr wohl für sich in Anspruch nehmen. Für die Entwässerung im \nMischsystem liege eine vor dem Stichtag genehmigte Kanalisationsnetzplanung vor \nund der technische oder wirtschaftlich Aufwand sei unverhältnismäßig im Sinne \ndieser Norm. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es bei dieser Frage nicht \nauf das einzelne Grundstück an. Vielmehr müsse die Gemeinde die Auswirkungen \neiner von der genehmigten Entwässerung durch Mischkanalisation abweichenden \nAbwasserentsorgung überprüfen. Nach diesen Kriterien sei die \nUnverhältnismäßigkeit gegeben: Eine Entwässerung im Trennsystem, die in § 51a \nAbs. 1 LWG NRW ebenfalls vorgesehen sei, hätte keinesfalls geringere Kosten \nverursacht. Diese Art der Abwasserbeseitigung sei auch erforderlich, da nach dem \neigenen Vortrag der Kläger die meisten Anlieger auch das Regenwasser über den \nöffentlichen Kanal entsorgen wollten. Zudem würden bei einer alternativen Planung \nbereits getätigte Investitionen entwertet, da bereits errichtete Sonderbauwerke für \neine Entwässerung im Mischsystem dimensioniert worden seien. Zudem sei bei der \nKalkulation der Kanalanschlussbeiträge ein Vollanschluss für alle Anlieger zugrunde \ngelegt worden.\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Alternativberechnungen für die \nKosten eines Kanals im Trennsystem vorgelegt und ergänzend darauf hingewiesen, \ndass auch andere Mischkanäle in diesem Bereich so dimensioniert worden seien, \ndass sie das Wasser aus dem Mischkanal in der Ortslage N. aufnehmen \nkönnen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig.\nDie Einbeziehung der nach Klageerhebung durch den Kläger an die Klägerin \nergangenen Verwaltungsentscheidungen in das laufende Verfahren stellt rechtlich \neine Klageänderung dar. In diese hat der Beklagte entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO \ndurch sachliche Einlassung eingewilligt. Im Übrigen ist sie auch sachdienlich, da so \ndie Frage der Überlassungspflicht bezüglich des Niederschlagswassers für das \nGrundstück der Kläger abschließend geklärt werden kann.\n\n20\n\nDie Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind rechtmäßig, weil den \nKlägern kein Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Überlassung (auch) des \nOberflächenwassers zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für die erstrebte Freistellung kommt allein § 53 Abs. 3a des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfallen (Landeswassergesetz -LWG-) in \nder seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung in Betracht. \nNach dieser Vorschrift geht die letztlich begehrte Verpflichtung zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers von der Gemeinde auf die Nutzungsberechtigten -hier die \nKläger als Eigentümer- über, wenn gegenüber der zuständigen Behörde der \nNachweis dafür erbracht worden ist, dass das Niederschlagswasser \ngemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer \neingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des \nGrundstücks von der Überlassungspflicht freigestellt hat.\n\n23\n\nDa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 3 LWG NRW erkennbar nicht \nvorliegen, haben hier die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen \nortsnahen Entsorgung des Niederschlagswassers zu führen. In welcher Form dieser \nNachweis zu erbringen ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Ob \nes allerdings ausreicht, dass -wie hier- ein Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde \nden Betroffenen mündlich mitteilt, dass eine Versickerung möglich sei, erscheint \nzumindest zweifelhaft. Der Begriff „Wohl der Allgemeinheit\" ist jedenfalls umfassend \nzu verstehen und erfasst neben wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch alle \nsonstigen Umstände des öffentlichen Wohls. Zudem kann sich eine Überprüfung \nnicht auf das jeweilige Einzelgrundstück beziehen, sondern muss die \nGesamtsituation eines Entsorgungsgebietes beachten.\n\n24\n\nSo etwa VG Aachen, Urteil vom 06.07.2005 -6 K 2420/98- (zitiert nach \nJuris); Queitsch in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW, \nLoseblattsammlung, § 6 Rdn. 121 unter Hinweis auf Ziffer 2.2.4 des RdErl. \ndes Ministeriums für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft vom \n18.05.1998. MBl. NRW 1998, S. 653 ff.\n\n25\n\nAndererseits dürfte eine wasserrechtlicher Erlaubnis nicht erforderlich sein, da § \n51a Abs. 4 LWG NRW nunmehr ausdrücklich eine Ermächtigung dafür enthält, für \nFälle der vorliegenden Art durch Rechtsverordnung die Erlaubnisfreiheit zu \nbestimmen.\nLetztlich kann allerdings hier dahinstehen, ob die Kläger den Nachweis der \ngemeinwohlverträglichen Entsorgung des Niederschlagswassers erbracht haben \noder nicht, denn jedenfalls fehlt es an der zweiten Voraussetzung für den Übergang \nder Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten, denn der Beklagte \nhat die Kläger im Ergebnis zu Recht nicht von ihrer Überlassungspflicht bezüglich \ndes Regenwassers freigestellt. \n\n26\n\nAllerdings legt § 53 Abs. 3a LWG NRW keine konkreten Voraussetzungen fest, \nbei deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der \nÜberlassungspflicht für Regenwasser freizustellen hat. Insoweit kann zunächst nicht \nvon einer gebundenen Entscheidung ausgegangen werden. Auch für den von dem \nBeklagten in Anspruch genommenen Beurteilungsspielraum fehlt es in diesem \nZusammenhang an hinreichenden Anhaltspunkten im Gesetz. Dieses Rechtsinstitut \nknüpft nämlich an die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf der \nTatbestandsseite einer Norm an, welcher hier gerade nicht ersichtlich ist. \nDa dem deutschen Verwaltungsrecht jedoch eine Verwaltungsentscheidung ohne \njede rechtliche Bindung fremd ist, kann die Entscheidung der Gemeinde über die \nFreistellung des Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser letztlich nur als Ermessensentscheidung angesehen werden.\nDiese Ermessensentscheidung hat sich am Normzweck zu orientieren, der sich \ninsbesondere aus dem Regelungsgefüge und nicht zuletzt aus dem Willen des \nGesetzgebers ergibt.\n\n27\n\nIm Zusammenhang mit der Beseitigung von Abwasser, zu dem nach der \neindeutigen Definition in § 51 Abs. 1 LWG NRW auch das Niederschlagswasser \ngehört, wollte der Landesgesetzgeber nach Auffassung der Kammer den Gemeinden \nmit den Änderungen des LWG NRW im Jahre 2005 weitgehende Kompetenzen \neinräumen. Dies wird schon dadurch belegt, dass die Gesetzesänderung erfolgt ist, \num nach einer Entscheidung des OVG NRW aus dem Jahre 2003 (Urteil vom \n28.01.2003- 15 A 5751/01, NWVBl. 2003, 380 ff) den Gemeinden auf gesicherter \ngesetzlicher Grundlage die satzungsgemäße Normierung eines Anschluss- und \nBenutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser zu ermöglichen. \n\n28\n\nVgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff.\nGleichzeitig wurde ein (erneuter) Wechsel bei der Regelung der \nAbwasserbeseitigungspflicht vollzogen.\n\n29\n\nSo ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2007 -15 A 159/05-\n.\n\n30\n\n§ 53 Abs. 1 LWG NRW schreibt nunmehr unzweifelhaft eine umfassende Pflicht \nder Gemeinden zur Beseitigung des Abwassers einschließlich des \nNiederschlagswassers vor. Damit korrespondierend bestimmt § 53 Abs. 1c LWG \nNRW grundsätzlich eine umfassende Pflicht der Nutzungsberechtigten von \nGrundstücken zur Überlassung des gesamten Abwassers an die Gemeinde bzw. \nandere öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Einen automatischen Übergang der \nBeseitigungspflicht für das Regenwasser auf den Nutzungsberechtigten \nentsprechend § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. kennt das geltende Recht nicht \nmehr. Da hier mit der „Freistellung\" eine Entscheidung der Gemeinde erforderlich ist, \nwird deren Kompetenz durch die Neufassung des Gesetzes gestärkt. \nIn gleicher Weise hat der Gesetzgeber des LWG NRW 2005 klargestellt, dass es \nkeinen Vorrang der Beseitigung des Niederschlagswassers durch den \nNutzungsberechtigten gibt.\nDies folgt nunmehr eindeutig daraus, dass mit der Beseitigung des \nNiederschlagswassers durch einen Regenwasserkanal eine vierte Möglichkeit der \nRegenwasserbeseitigung ausdrücklich normiert worden ist, die sich unzweifelhaft \nallein an die Gemeinde richtet. \n\n31\n\nSo auch VG Aachen, a.a.O; Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht \nund weitere Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. \n321 ff (323); vgl. auch in diesem Sinne die amtliche Begründung zum \nGesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung \nwasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33, \nwonach auch die Trennkanalisation der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG \nNRW entspricht.\n\n32\n\n§ 51a Abs. 1 LWG NRW bestimmt zwar den Grundsatz, dass ab einem \nbestimmten Stichtag das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser zu \nbeseitigen ist, trifft aber keinerlei Aussage mehr darüber, wer die Beseitigung \nvorzunehmen hat. Vielmehr weist (nur noch) § 53 Abs. 1 LWG NRW originär den \nGemeinden die umfassende Pflicht zur Abwasserbeseitigung zu.\n\n33\n\nBei der Wahl zwischen den verschiedenen in § 51a Abs. 1 LWG NRW \ndargestellten Möglichkeiten der vom Schmutzwasser getrennten Beseitigung des \nNiederschlagswassers steht der Gemeinde nach Auffassung der Kammer ein weit \nreichendes (Planungs-) Ermessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinden \nnach § 51a Abs. 2 LWG NRW durch Satzung (oder durch Aufnahme in einen \nBebauungsplan) normativ festsetzen kann, in welcher Form das \nNiederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten \nist. Hat sich z. B. die Gemeinde entschieden, das Niederschlagswasser durch einen \nRegenwasserkanal zu beseitigen, so entfällt für die betroffenen \nGrundstückseigentümer die Möglichkeit, das Regenwasser auf ihren Grundstücken \nzu verrieseln oder versickern zu lassen.\nSo auch Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff \n(323).\n\n34\n\nDie Regelungen des LWG NRW räumen den Gemeinden mithin bei der Frage \nder Abwasserbeseitigung auch für das Niederschlagswasser weitgehende \nEntscheidungsbefugnisse ein. \n\n35\n\nAllerdings entspricht der hier von dem Beklagten errichtete Mischwasserkanal \nnicht den Zielvorstellungen des § 51a Abs. 1 LWG NRW, weil das \nNiederschlagswasser nicht getrennt vom Schmutzwasser beseitigt wird. \n\n36\n\nDer Beklagte hat sich indes in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 51a Abs. 3 \nLWG NRW berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zur getrennten Beseitigung \ndes Niederschlagswassers dann nicht, wenn nach einer vor dem 01.07.1995 \ngenehmigten Kanalisationsnetzplanung noch ein Mischwasserkanal geplant war, und \n„wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist\". Zunächst \nliegt hier -unstreitig- eine entsprechende Kanalisationsnetzplanung vor, die zunächst \n1990 und sodann nach Fortschreibung im Jahre 1998 erneut durch die \nBezirkregierung Köln genehmigt worden ist.\nDer Beklagte nimmt ferner zutreffend für sich in Anspruch, dass der technische oder \nwirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei.\nDiese -gesetzestechnisch misslungene- Formulierung kann im Kontext der einzelnen \nReglungen sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf die \nVerhältnisse auf den einzelnen Grundstücken -hier der Kläger- ankommen kann. \nVielmehr ist durch die Gemeinde abzuklären, ob eine (getrennte) Beseitigung des \nNiederschlagswassers nach den Vorgaben des § 51a Abs. 1 LWG NRW im \nVerhältnis zum genehmigten Mischwassersystem zu einem technisch oder \nwirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Insoweit müssen neben \ntechnischen Fragen auch die Auswirkungen einer Alternativplanung auf den \nwirtschaftlichen Betrieb der Entwässerungsanlagen (auch unter Berücksichtigung des \nGebührenaufkommens) berücksichtigt werden.\n\n37\n\nVgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (324f); \nderselbe in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW, \nLoseblattsammlung, § 6 Rdn. 129 ff.\n\n38\n\nZudem soll § 51a Abs. 3 LWG NRW den Gemeinden für die bisherigen \nPlanungen einen gewissen Bestandsschutz bieten.\n\n39\n\nSo ausdrücklich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften \nvom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e).\n\n40\n\nDer Beklagte hat hinreichend belegt, dass eine abweichend von der genehmigten \nErrichtung eines Mischwasserkanals zu realisierende Entwässerung im Trennsystem \nfür ihn wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Dies wäre die einzige der in § 51 LWG \nNRW aufgezeigten Möglichkeiten, da auch nach Darstellung der Kläger die meisten \nAnlieger in dem betreffenden Gebiet das Niederschlagswasser in einen öffentlichen \nKanal einleiten wollen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit wird zum einen \ndurch die belegten höheren Kosten eines im Trennsystem zu errichtenden Kanals \nbestätigt (nach den vorgelegten Unterlagen wären für die Ortslage N. \nMehrkosten in Höhe von 455.474,21 EUR entstanden). Daneben ist aber unter dem \nGesichtspunkt des Investitionsschutzes zu berücksichtigen, dass schon zuvor \nTeileinrichtungen des Entwässerungssystems des Beklagten an dem in der Ortslage \nnoch zu errichtenden Mischwasserkanal ausgerichtet waren. So ist ein \nRegenüberlaufbecken nach dem -deutlich größeren- Wasseraufkommen aus dem \nMischwasserkanal in der Ortslage N. dimensioniert worden und ebenso war die \nGröße anderer Mischwasserkanäle im Gebiet des Beklagten schon mit Blick auf den \nZulauf aus dem Kanal in N. gewählt worden. Schließlich sind auch die beitrags- \nund gebührenrechtlichen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag \nder Kläger, nur wenige Anlieger erstrebten eine Freistellung von der \nÜberlassungspflicht für das Niederschlagswasser, so dass die Auswirkungen auf das \nGebührenaufkommen gering seien, verkennt die Bindungen des Beklagten an den \nGleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Freistellungen: Würde nur ein Anlieger \nfreigestellt, könnten auch künftige Anträge bei Vorliegen gleicher tatsächlicher \nVoraussetzungen nicht abgelehnt werden, so dass unter Umständen die \nGebührenlast auf deutlich weniger Eigentümer verteilt werden müsste. Auch davor \nsoll § 51a Abs. 3 LWG NRW die Gemeinden schützen.\nLiegen mithin die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW der Sache nach \nvor, könnten gleichwohl Zweifel hinsichtlich der nach außen erkennbaren Ausübung \ndes Ermessens und der entsprechenden Begründung bestehen. Derartige Bedenken \ngreifen indes nicht durch.\n\n41\n\nDie Ausübung des Ermessens durch den Beklagten wird dadurch deutlich, dass \ner die Freistellung der Kläger unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51a Abs. 3 LWG NRW abgelehnt hat. Eine weitergehende Darlegung von \nErmessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden ist -ausnahmsweise- dann \nnicht erforderlich, wenn die Auslegung der maßgeblichen Normen dazu führt, dass \nnach der Intention des Gesetzgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im \nRegelfall nur eine Entscheidung gewollt ist (sog. intendiertes Ermessen).\n\n42\n\nVgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 -3 C \n22.96-, BVerwGE 105, 55 ff (57); Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. \nAuflage, § 114 Rdn. 21b; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rdn. \n144.\n\n43\n\nSo liegen die Dinge nach Auffassung der Kammer hier. Das dargestellte \nRegelungsgefüge des LWG NRW weist den Gemeinden im Zusammenhang mit der \nAbwasserbeseitigung weitgehende Entscheidungskompetenzen zu, ohne die \nstreitgegenständliche Freistellung von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser an gesonderte Voraussetzungen zu binden. Wenn gleichzeitig \nder Regelungsgehalt des § 51a Abs. 1 LWG NRW bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW aufgehoben wird, liegt der Schluss \nnahe, dass die Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen \ngrundsätzlich von einer Freistellung von der Überlassungspflicht für das \nNiederschlagswasser absehen soll.\n\n44\n\nIm Ergebnis ebenso VG Aachen, a. a. O., das den Gemeinden im Rahmen \ndes § 53 Abs. 3a LWG NRW ein sog. „Letztentscheidungsrecht\" einräumt; in \ndie gleiche Richtung deutet die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften \nvom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e = § 51a Abs. 3 \nLWG) wenn dort ausgeführt wird: „Es ist Ausfluss der kommunalen \nSelbstverwaltung, dass die Gemeinden unter Beachtung der Zielsetzungen \ndes Absatzes 1 situationsangepasste Entwässerungsplanungen durchführen. \nDie Gemeinde soll daher selbst darüber befinden, ob sie aus übergeordneten \nInteressen von ihrem Recht Gebrauch macht, angeschlossene Grundstücke \nvom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, bzw. darauf verzichtet, \ndass ihr das Niederschlagswasser zur Beseitigung überlassen wird\".\n\n45\n\nLiegt danach ein Fall des § 51a Abs. 3 LWG NRW -wie hier- vor, erübrigt sich \neine über den Hinweis auf diese Norm hinausgehende Begründung.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Kammer hat die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die rechtlichen Anforderungen des § 53 Abs. 3a LWG NRW -soweit \nersichtlich- obergerichtlich bisher nicht geklärt sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-2800-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-15/14-k-2800-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255571","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.436663+00:00"}}