{"status":"available","doknr":"OLD256249","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0414.20K1503.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"20 K 1503/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2007 wird aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn \nnicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 01.06.1954 geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch Verfügung des Beklagten vom 26.01.2006.\n\n2\n\nAnlass für die streitgegenständliche Anordnung bildete ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung - Amtsgericht Bonn, 430 Js 315/04 72 CS \n402/04-. Gegen den Kläger wurde mit Strafbefehl vom 20.08.2004 wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 15 EUR \n(2.850 EUR) festgesetzt. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Strafbefehl wurde \nmit Urteil des Amtsgerichtes Bonn vom 19.05.2005 verworfen. Nachdem der Kläger \ndie Geldstrafe nicht zahlte, wurde unter dem 15.11.2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe \nvon 190 Tagen festgesetzt und der Kläger wurde zum Strafantritt geladen. Unter dem \n10.01.2006 wurde Haftbefehl erlassen und der Kläger wurde am 26.01.2006 festgenommen. Im Rahmen dieser Freiheitsentziehung wurde seine erkennungsdienstliche \nBehandlung angeordnet. In der Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, dass der \nKläger in der Vergangenheit wegen verschiedenster Betrugstatbestände in Erscheinung getreten sei. Aufgrund eines gegen ihn erlassenen Berufsverbotes als Rechtsanwalt stehe zu befürchten, dass er aus finanzieller Not heraus auch weiterhin Betrugsstraftaten begehen werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei sowohl \nfür die Sachbearbeitung zukünftiger Straftaten als auch für eine ggf. notwendige polizeiliche Fahndung unabdingbar.\n\n3\n\nGegen den Kläger waren über das Anlassverfahren hinaus bei der Staatsanwaltschaft Bonn in der Vergangenheit weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig:\n\n4\n\n100 Js 97/05: Veruntreuung von Mandantengeldern. Dieses Verfahren wurde am \n06.06.2005 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. \n\n5\n\n100 Js 150/05 (vormals 227 Js 1369/05): Betrug zum Nachteil eines Autohauses \ndurch Erteilung eines Auftrages in dem Wissen, dass die Rechnung nicht beglichen \nwerden kann.\nDieses Verfahren wurde ebenfalls nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\n6\n\n74 Ds VRs 267/04 (330 Js 265/04): Veruntreuung von Mandantengeldern. Auch \ndieses Verfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\n7\n\n74 Ds 403/04 bzw. 69 Ls VRs K 18/05 (Js 330 Js 518/04) Unterschlagung eines \nPKW gegenüber der finanzierenden Volkswagenbank durch Nichtherausgabe nach \nKündigung des Finanzierungsvertrages. Das Verfahren wurde nach § 154 Abs. 1 \nStPO eingestellt.\n\n8\n\nDes Weiteren liegen gegen den Kläger folgende Verurteilungen vor:\n\n9\n\n5.12.2001 Amtsgericht Bonn, 40 Js 533/02 V 72 CS (828/01) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen. Der Kläger wurde zu einer Geldstrafe von \n60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt.\n\n10\n\n28.07.2005 Amtsgericht Bonn, 69 Ls 63 Js 201/02 - K 10/04 wegen versuchten \nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung wegen Einlösung eines gefälschten \nSchecks. In diesem Verfahren wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem \nJahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Soweit Gegenstand dieses Verfahrens darüber hinaus ein Betrugsvorwurf durch Verschaffung von Kontodaten einer \nMöbelfirma sowie die Gutschrift eines Geldbetrages aus einem entwendeten Scheck \nder Bank Credit Lyonnais gewesen ist, ist das Verfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellt worden. \n\n11\n\nGegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung legte der Kläger \nmündlich Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nKöln vom 15.03.2007 zurückgewiesen wurde.\n\n12\n\nDer Kläger hat gegen den am 17.03.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid \nam 17.04.2007 Klage erhoben. Der Kläger rügt, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte nicht hinreichend sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen Interesse abgewogen habe. Insbesondere seien zu \nseinen Gunsten sprechende Umstände wie seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten \ndurch den seinerzeitigen Niedergang seiner Kanzlei und insbesondere seine gesundheitliche Situation nicht genügend berücksichtigt worden. Der Kläger rügt \nschließlich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erst zu einem Zeitpunkt ergangen sei, zu dem die Geldstrafe aus dem Strafbefehl bereits \ndurch seine Ehefrau beglichen gewesen sei und damit auch die Vollstreckung aus \ndiesem Verfahren beendet gewesen sei.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2007 \naufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt er aus, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte \nErmessensausübung bestünden nicht.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Ermittlungsakten \nder Staatsanwaltschaft Bonn 100 Js 150/05,430 Js 315/04 V, 63 Js 201/02 nebst \nSonderbänden Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Verfügung des \nBeklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 15.03.2007 Köln ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt entgegen der \nAngaben im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid nach Auffassung des \nGerichtes nicht § 81 b 2. Alt. StPO, sondern allein § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in \nBetracht. \n\n23\n\nDas Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nwonach erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen \neinen Beschuldigten angeordnet werden dürfen,\n\n24\n\nvgl. ständige Rechtsprechung, Urteile vom 03.11.1955 - 1 C 176/53-, NJW \n1956 S. 234; vom 19.10.1982, - 1 C 29/79 -, NJW 83 S. 773 und vom \n23.11.2005 - 6 C 2.05 -, Juris (zum späteren Fortfall der \nBeschuldigteneigenschaft durch Verurteilung).\n\n25\n\nHier ist die Beschuldigteneigenschaft des Klägers nicht erst nachträglich durch \nVerurteilung entfallen, sondern der Kläger war bereits im Zeitpunkt der Anordnung \nwegen der Anlasstat verurteilt und somit nicht mehr Beschuldigter. Nach den \nDarlegungen des Klägers ist die Anordnung sogar (erst) ergangen, nachdem das \nVollstreckungsverfahren nach Entrichtung der Geldstrafe bereits beendet war.\n\n26\n\nDie danach maßgebliche Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW \nermächtigt (nur) zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von \nStrafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Be-\ntracht kommen insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht Beschuldigte \nim Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig \nVerurteilte,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 - und Urteil vom \n14.07.1982 - 4 A 2439/81 -, DÖV 1983 S. 603 unter Bezugnahme auf die \nMotive zu § 10 PolG NRW als Vorgängervorschrift zur heutigen Regelung in § \n14 PolG.\n\n28\n\nDer Umstand, dass der Beklagte seine Verfügung nicht auf diese Vorschrift, \nsondern auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt hat, ist unschädlich, da die Benennung einer \nanderen Rechtsgrundlage weder zu einer Wesensänderung des in Rede stehenden \nVerwaltungsaktes führt, noch mit dem Austausch der Rechtsgrundlage eine \nBeeinträchtigung der schutzwürdigen Rechtspositionen des Klägers, insbesondere in \nBezug auf seine Rechtsverteidigung, verbunden ist,\n\n29\n\nvgl. zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom \n21.11.1989 - 9 C 28/89 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 B 135/05 \n- und OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 29.12.1999 - B 2 S 7/99 -.\n\n30\n\nNach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen \nvornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, \nweil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe \nbedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung \nbesteht. \n\n31\n\nFür die Frage, ob eine Maßnahme erforderlich im Sinne dieser Norm ist, gelten \ndieselben Kriterien, wie in den Fällen des § 81 b 2. Alt. StPO,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 - Juris, Rn \n15.\n\n33\n\nDemzufolge bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den \nBetroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt \nnach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - \ninsbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner \n\n34\n\nPersönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er \nstrafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die \nAnnahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in \nden Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogenen werden \nkönnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden \nErmittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. \nFerner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung \njedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten,\n\n35\n\nvgl. ständige Rechtssprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 \nC 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225.\n\n36\n\nMaßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen \ndieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. \n\n37\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 \nAbs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \npräventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, \nentsprechend dem Menschenbild des Grundgesetztes nicht bereits deshalb als \npotentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig \ngemacht hat oder anzeigt worden ist,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom \n29.11.1994 - 5 A 2234/93 -.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als \nrechtswidrig dar. Es fehlt an einem hinreichenden Bezug zwischen der Anlasstat und \nder angeordneten Maßnahme. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die \nNotwendigkeit der er-\n\n40\n\nkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen des \nAnlassverfahrens herleitet.\n\n41\n\nBezüglich der Anlasstat fehlt es gänzlich an Darlegungen, inwieweit der Kläger \nkünftig mit guten Gründen als Beteiligter an einer Steuerhinterziehung oder einer \nähnlichen Tat anzusehen sein wird und die anzufertigenden erkennungsdienstlichen \nUnterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern können. Die Beurteilung der \nNotwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme richtet sich dabei nicht allein \nnach dem Deliktstyp, sondern sie hat auch die konkreten Umstände des Einzelfalles \nin den Blick zu nehmen. Hier hat der Kläger eine Steuerhinterziehung in der Weise \nbegangen, dass er für die von ihm betriebene Rechtsanwaltskanzlei für die Jahre \n2001 und 2002 keine Umsatzsteuererklärungen und für den Zeitraum von Mai bis \nDezember 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. In dieser Form \nist das Delikt der Steuerhinterziehung gar nicht anonym begehbar, so dass kein \nAnknüpfungspunkt dafür ersichtlich ist, inwieweit erkennungsdienstliches Material die \nAufklärung einer entsprechenden künftigen Straftat fördern könnte. Es kann auch \nnicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Unterlagen für künftige \nweitere Vermögensdelikte mit Täuschungshandlungen vonnöten sein werden: auch \ninsoweit ist die konkrete Begehungsweise in die Betrachtung einzustellen. Hier hat \nder Kläger die Steuerhinterziehung nicht durch falsche Angaben begangen bzw. \ndurch die Vorlage gefälschter Unterlagen, so dass der Schluss auf künftige (weitere) \nTäuschungshandlungen jedenfalls nicht aus dem Anlassverfahren abgeleitet werden \nkann.\n\n42\n\nAuch der Beklagte selbst ist offenbar nicht davon ausgegangen, dass sich die \nNotwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus der \nAnlasstat ergibt: So zielt die Begründung der Anordnung ersichtlich nur auf vom Kläger nach zeitlich der Anlasstat begangene und bereits abgeurteilte oder eingestellte \nBetrugsdelikte, welche im Zeitpunkt der jeweiligen Ermittlungen nicht zum Anlass \ngenommen worden sind, eine erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen. \nInsoweit stellt sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar, weil die Erwägungen \nzu weiteren zu erwartenden Betrugsdelikten nicht mit der angegebenen Anlasstat \nkorrespondieren.\n\n43\n\nDieser Mangel der Verfügung ist auch nicht durch die Erwägungen im \nWiderspruchsbescheid geheilt worden. Zwar ist dort die Umsatzsteuerhinterziehung \nformell in die Betrachtung eingestellt worden, indem sie in der \nSachverhaltsschilderung genannt und im Rahmen der Wiederholungsgefahr \n(zutreffend) erläutert wird, neben den Erkenntnissen aus dem Anlassverfahren seien \ndie Erkenntnisse aus anderen bereits abgeschlossenen oder derzeit noch laufenden \nVerfahren in die zu treffende Prognoseentscheidung einzubeziehen. Die Erwägungen zur Notwendigkeit der Maßnahme betreffen aber auch nach der \nBegründung des Widerspruchsbescheides nicht die Anlasstat, sondern andere \nDelikte, indem beispielsweise auf eine Intensivierung des kriminellen Verhaltens ab \n2004 (also einem Zeitraum nach der Verwirklichung des Steuerdeliktes) oder etwa \nden Vertrauensbruch im Verhältnis zu Mandanten und Mitarbeitern abgestellt \nwird.\n\n44\n\nDer Beklagte hat auch während des Klageverfahrens keine Erwägungen \nvorgetragen, aus denen sich das Erfordernis der Maßnahme im Zeitpunkt ihres \nErgehens bezogen auf die Anlasstat ergibt. \n\n45\n\nStellt sich somit die Ermessensentscheidung als fehlerhaft und die Verfügung \nsomit als rechtswidrig dar, war die Verfügung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 \nVwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-14/20-k-1503-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-14/20-k-1503-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256249","retrieved":"2026-07-09 02:20:00.356767+00:00"}}