{"status":"available","doknr":"OLD256324","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0410.25K4322.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"25 K 4322/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 16.07.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin \nMautgebühren in Höhe von 8.326,86 EUR im Wege der Nacherhebung.\n\n3\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 wies die Beklagte den dagegen ohne \nBegründung erhobenen Widerspruch zurück.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Die Klägerin habe der \nMautpflicht nicht unterlegen, weil sie die Fahrzeuge nicht selber eingesetzt habe.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 10.08.2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n12\n\nDie angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach \nrechtmäßig.\n\n13\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden \nAusführungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in \nder ausführlichen Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nErgänzend ist auszuführen: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die \nKlägerin als Halterin der Lastkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ABMG \nherangezogen hat. Angesichts der anlässlich der Betriebskontrolle festgestellten \n(und von der Klägerin nicht aufgeklärten) unklaren Vertragsverhältnisse bezüglich \ndes Einsatzes der Fahrzeuge durch andere, teilweise im Ausland sitzende Firmen \nbestand für die Beklagte keine Veranlassung, Nacherhebungen zunächst bei \nanderen denkbaren Mautschuldnern zu versuchen und damit bei hohem \nVerwaltungsaufwand auch das Risiko fehlgeschlagener Zustellungen und \nergebnisloser Vollstreckungsbemühungen im Ausland und den damit verbundenen \nZeitablauf in Kauf zu nehmen. Diese Erwägungen hat die Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung nachvollziehbar dargelegt und damit den Begründungserfordernis des § \n39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG genügt.\n\n15\n\nVgl. VG Berlin, Urteil vom 25.01.2008 - 4 A 201.07 - juris -, auch \nzur Verfassungsmäßigkeit des § 2 ABMG.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-10/25-k-4322-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-10/25-k-4322-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256324","retrieved":"2026-07-09 02:20:06.802741+00:00"}}