{"status":"available","doknr":"OLD256511","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0403.26K1877.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"26 K 1877/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten\nnicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der \nBehinderung von 80 v.H. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Bei der Beigeladenen \nbzw. deren Rechtsvorgängerin war die Klägerin als Hausdame zuletzt in einem Hotel \nin Düsseldorf seit dem 1. Juli 2001 beschäftigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 8. März 2006 beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30. April 2006. \nDie Kündigung sei erforderlich, da der Arbeitsplatz der Klägerin anderweitig dauerhaft fest besetzt werden müsse. Die Klägerin sei dauerhaft erwerbsunfähig und werde gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein, die sich bei der Beigeladenen bietenden Beschäftigungsmöglichkeiten auszuüben. Sie sei als Hausdame damit befasst \ngewesen, die Zimmermädchen täglich auf die Zimmer einzuteilen, die Zimmerreinigung zu überwachen und gelegentlich bei der Reinigung der Zimmer, der Flure, öffentlicher Bereiche und der Toiletten auszuhelfen. Ein anderer geeigneter Arbeitsplatz sei für die Klägerin bei der Beigeladenen nicht vorhanden. Die Klägerin sei seit \ndem 1. Mai 2005 bei der AOK ausgesteuert und beziehe seither Rente wegen voller \nErwerbsminderung. Die ordentliche Kündigung werde daher auf den personenbedingten Grund der Leistungsunfähigkeit aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit \ngestützt. \n\n4\n\nDie Klägerin machte mit Schreiben vom 22. März 2006 geltend, dass sie bereits \nseit dem 1. April 1999 auf dem selben Arbeitsplatz beschäftigt sei. Sie sei seit September 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Sie beziehe jetzt eine begrenzte Erwerbsunfähigkeitsrente befristet bis zum Oktober 2007. Danach könne und wolle sie weiterhin \nbei ihrer Arbeitgeberin tätig sein. \nIm Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte die Klägerin u.a. den Rentenbescheid \nder LVA Rheinprovinz vom 4. Juli 2005 sowie einen Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 24. Mai 2005 zu den Akten. Aus dem Rentenbescheid ergab sich, dass \ndie Klägerin ab dem 1. Mai 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt, \ndie befristet war und mit Ablauf des 31. Oktober 2007 wegfalle, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Rente auch nur auf Antrag weiter gezahlt werden könne, \nwenn weiterhin eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit vorliege. Ausweislich des \nBescheides des Versorgungsamtes Köln vom 24. Mai 2005 beläuft sich der Grad der \nBehinderung der Klägerin auf 80 v.H. wegen empfindlicher rheumatischer Krankheit \nder Gelenke und der Wirbelsäule; Bauchfellverwachsungen mit Darmverschlusssymptomatik und Depressionen.\nNach dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Entlassungsbrief \ndes Krankenhauses Porz am Rhein vom 21. Januar 2005 wurde die Klägerin am 22. \nDezember 2004 bis zum 21. Januar 2005 wegen einer seronegativen rheumatoiden \nArthritis behandelt.\nNach dem Entlassungsbericht der Rheumaklinik Aachen vom 18. Februar 2005 leidet \ndie Klägerin seit ca. 11 Jahren an rheumatoider Arthritis, wobei nach ihren Angaben \nhinsichtlich ihres Beschwerdebildes bei der Aufnahme Schmerzen an Händen und \nFingern mit Morgensteifigkeit der Hände von einer Stunde, Schmerzen der Schultern, \nder vorderen Toraxpatie, beider oberer Sprunggelenke, Mittelfüße und Vorfüße der \nlinken Ferse im Vordergrund standen. Hinsichtlich ihrer Arbeits- und Berufsanamnese gab die Klägerin u.a. an, zuletzt als Hausdame in einem Hotel im Sinne einer Objektleiterin einer Reinigungsfirma mit Überwachung von Zimmermädchen und \nSelbstbeteiligung an entsprechenden Arbeiten beschäftigt gewesen zu sein. Die Arbeit beinhalte wechselnde Körperhaltung mit häufigen Bücken, regelmäßigen Heben \nvon bis zu 10 - 20 kg. Sie sei behindert bei allen Tätigkeiten. Die Wiederaufnahme \neiner Arbeit sei derzeit kaum vorstellbar. Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Einschätzung wurde seitens der Klinik zusammenfassend ausgeführt, dass die von der \nKlägerin ausgeübte Tätigkeit im Hinblick auf die multiplen schmerzhaften Funktionseinschränkungen nicht mehr als leidensgerecht betrachtet werden könne. Zumutbar \nseien zur Zeit lediglich leichte Tätigkeiten, zeitweise im Gehen, zeitweise im Stehen, \nüberwiegend im Sitzen, Tages- sowie Früh- und Spätschicht. Wegefähigkeit sei derzeit nicht gegeben. Einschränkungen bestünden für sämtliche Tätigkeiten des Bewegungssystems, wie Gebrauchsfähigkeit der Hände, häufiges Klettern und Steigen, \nhäufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, \nTätigkeiten unter Zeitdruck, Einwirkung von Kälte und Nässe, Geh- und Standsicherheit, Zwangshaltungen. Das dargestellte Leistungsbild könne zur Zeit unter 3 Stunden am Tag ausgeübt werden.\n\n5\n\nEin von der örtlichen Fürsorgestelle eingeholtes arbeitsmedizinisches Gutachten \ndes TÜV vom 2. Mai 2006 kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass eine langfristige Prognose zum weiteren Verlauf der Erkrankung bei der Klägerin auf Grund \nihres Krankheitsbildes nicht getroffen werden könne. Die Klägerin sei trotz ihrer Erkrankung viele Jahre lang voll arbeitsfähig gewesen. Es sei durchaus möglich, dass \ndie Krankheitsaktivität wieder auf ein geringeres Niveau falle. Letztlich wurde die arbeitsmedizinische Einschätzung abgegeben, dass befristete gesundheitliche Bedenken vorlägen und eine erneute arbeitsmedizinische Beurteilung nach Ablauf der befristeten Rente vorgenommen werden solle. \nAuf entsprechende Nachfrage der örtlichen Fürsorgestelle erklärte sich die \nBeigeladene mit Schreiben vom 20. Juni 2006 dazu bereit, das Verfahren bis zum \nOktober 2007 ruhen zu lassen. Die Klägerin war demgegenüber mit einem Ruhen \ndes Verfahrens nicht einverstanden und bat, in der Sache zu entscheiden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. November 2006 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur \nKündigung nach § 85 des Sozialgesetzbuch - 9. Buch - (SGB IX). Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen sei, \ndass die Klägerin die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen \nkönne. Es lägen keinerlei objektive Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen \nwürden, dass die Klägerin in Zukunft wieder arbeitsfähig sein werde. Dies folge \ninsbesondere aus dem Entlassungsbericht der Rheumaklinik Aachen vom 18. \nFebruar 2005. Zumal die Klägerin eine befristete Rente wegen voller \nErwerbsminderung erhalte und schließlich auch der arbeitsmedizinische Dienst beim \nTÜV sich nicht in der Lage gesehen habe, eine für die Klägerin günstige Prognose \nabzugeben. Die Klägerin habe selbst eine neue Begutachtung nach Ablauf der \nBefristung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt. Auf Grund der \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten sei zukünftig vollkommen ungewiss, ob sie jemals \nwieder ihre bisherige Erwerbstätigkeit ausüben könne. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Beigeladenen an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. \nDiese sei ihrer besonderen Fürsorgepflicht insoweit nachgekommen, als sie den \nAntrag auf Zustimmung zur Kündigung erst im März 2006 gestellt habe, obwohl die \nKlägerin bereits ab September 2004 arbeitsunfähig erkrankt sei. \n\n7\n\nDie Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 2006 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom \n6. November 2006 zurück, da als Antragstellerin nicht die Beigeladene sondern \nirrtümlicherweise das Express Holiday Inn Hotel benannt worden sei. Die \nEntscheidung habe sich somit an den falschen Adressaten gerichtet. Dem Bescheid \nwar der erneute Zustimmungsbescheid vom 18. Dezember 2006 beigefügt, der \ninhaltlich dem Bescheid vom 6. November 2006 entsprach.\n\n9\n\nDie Klägerin legte auch hiergegen Widerspruch ein. \n\n10\n\nGegen die Kündigung vom 3. Januar 2007 hat die Klägerin \nKündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Siegburg (5 Ca 322/07) \neingelegt.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2007 wies der Widerspruchsausschuss \nbeim Integrationsamt des Beklagten den Widerspruch zurück. Bei der nach § 85 \nSGB IX zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten der \nWiderspruchsführerin berücksichtigt worden, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für \nsie im Hinblick auf ihre persönliche wirtschaftliche Situation und auf Grund der \nallgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der Behinderung der Klägerin für \ndiese mit schweren negativen Konsequenzen verbunden sei. Den berechtigten \nInteressen der Beigeladenen sei jedoch der Vorrang einzuräumen. Die Klägerin sei \nmindestens seit September 2004 arbeitsunfähig erkrankt und beziehe seit dem 1. \nMai 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Der Umstand, dass die \nKlägerin zum 1. Mai 2005 durch die Krankenkasse ausgesteuert worden sei, weise \nauf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit hin. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei von \neiner negativen Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der \nArbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Klägerin leide an diversen \nGesundheitsstörungen, so das die bisherige Tätigkeit als Hausdame als nicht \nleidensgerecht angesehen werden könne. Anhaltspunkte für eine positive \nEntwicklung der Arbeitsfähigkeit seien nicht vorhanden und würden auch durch die \nKlägerin nicht vorgetragen. Sie habe lediglich allgemein mitgeteilt, dass sie nach \nAblauf der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente wieder bei der Beigeladenen \narbeiten könne und wolle. Der Beigeladenen seien keine unbegrenzten Fehlzeiten \nzuzumuten, die zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen würden. Eine \nbefristete Besetzung der Stelle der Klägerin mit einer Ersatzkraft sei nach dem \nglaubhaften Vorbringen der Beigeladenen nunmehr nicht mehr möglich, da man \ndiese Möglichkeit bereits während der Krankheit der Klägerin ausgeschöpft habe. \nEine dauerhafte Freihaltung des Arbeitsplatzes bis zum Ende der Erwerbsminderungsrente und möglicherweise über diesen Zeitraum hinaus sei für die Beigeladene \nnicht zumutbar. Zu deren Gunsten sei außerdem gewertet worden, dass diese erst \nam 8. März 2006 den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt habe, obwohl \ndie Klägerin bereits seit dem 1. Mai 2005 bei der AOK ausgesteuert sei. Ein \nleidensgerechter Ersatzarbeitsplatz sei bei der Beigeladenen nicht ersichtlich. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 12 Mai 2007 Klage erhoben. \n\n13\n\nDurch Urteil vom 5. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht Siegburg die \nKündigungsschutzklage der Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 322/07 abgewiesen. \nDiese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. \n\n14\n\nDie Klägerin bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, dass es eines \nerneuten Antrages der Beigeladenen nach Aufhebung des ursprünglichen \nZustimmungsbescheides vom 6. November 2006 bedurft hätte. Der Antrag vom 8. \nMärz 2006 sei durch die Bescheiderteilung verbraucht gewesen, so dass der \nBeklagte nach Aufhebung seiner Entscheidung daran gehindert gewesen sei, \ngewissermaßen von Amts wegen erneut einen Zustimmungsbescheid zu \nerlassen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim \nIntegra-tionsamt des Beklagten vom 19. April 2007 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes \nbeim Beklagten vom 19. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n24\n\nDer Beklagte durfte zu Recht zu den für die Beurteilung des angetragenen \nKündigungssachverhaltes maßgeblichen Zeitpunkt seine Entscheidung vom 18. \nDezember 2006 auf Grund der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit \nSeptember 2004, dem Umstand der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente \nwegen voller Erwerbsunfähigkeit sowie den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen \nGutachten, insbesondere dem Entlassungsbericht der Rheuma Klinik Aachen vom \n18. Februar 2005 von einer negativen Zukunftsprognose hinsichtlich der Möglichkeit \nder Klägerin, bei der Beigeladenen in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung \nerbringen zu können, ausgehen. \n\n25\n\nZur Begründung wird insoweit auf den angefochtenen Bescheid des Beklagten \nvom 18. Dezember 2006 und dem Widerspruchsbescheid des \nWiderspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 19. April 2007 \ngem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.\n\n26\n\nHinzu kommt, dass nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung die Klägerin auch zum jetzigen Zeitpunkt \nwegen voller Erwerbsunfähigkeit eine Rente bezieht, so dass auch zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Prognose des Beklagten \nzutreffend (gewesen) ist. \n\n27\n\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seiner Entscheidung \nsämtliche entscheidungsrelevanten Umstände eingestellt und ist nach Abwägung der \ngegenläufigen Interessen der Klägerin und der Beigeladenen fehlerfrei zu dem \nErgebnis gelangt, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin aus \npersonenbezogenen Gründen gem. § 85 SGB IX zu erteilen.\n\n28\n\nDer hiergegen vorgebrachte Einwand, der Antrag auf Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung der Klägerin vom 8. März 2006 sei durch die Entscheidung \ndes Beklagten vom 6. November 2006 „verbraucht\" gewesen, so dass es nach \nAufhebung dieser Entscheidung durch den Beklagten eines erneuten Antrages der \nBeigeladenen bedurft hätte, um - wie durch den Bescheid vom 18. Dezember 2006 \ngeschehen - die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin erteilen zu können, geht \nfehl.\n\n29\n\nDie Rücknahme des Zustimmungsbescheides vom 6. November 2006 durch den \nRücknahmebescheid vom 19. Dezember 2006 auf der Grundlage von § 45 SGB X \nhat lediglich zur Folge, dass der Zustimmungsbescheid vom 6. November 2006 als \nGrundlage für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin durch die \nBeigeladene ausscheidet und damit der Antrag der Beigeladenen vom 8. März 2006 \nzunächst unbeschieden geblieben ist. Durch die Aufhebung des \nZustimmungsbescheides vom 6. November 2006 hat somit das durch den Antrag der \nBeigeladenen vom 8. März 2006 eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht seinen \nAbschluss gefunden, so dass über den Antrag - wie durch Bescheid vom 18. \nDezember 2006 geschehen - noch durch den Beklagten zu befinden war.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, da diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-03/26-k-1877-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-03/26-k-1877-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256511","retrieved":"2026-07-09 02:20:23.558501+00:00"}}