{"status":"available","doknr":"OLD256510","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0403.20K4941.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"20 K 4941/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin stellte ihr Kraftfahrzeug (SU-00 0000) am Vormittag des 20.12.2006 \nim Kreuzungsbereich Schillingsrotter Straße/Ringstraße auf den Bürgersteig ab. Auf \nVeranlassung des Beklagten wurde ein Abschleppunternehmen bestellt, da nach \nEinschätzung des Außendienstmitarbeiters des Beklagten durch das abgestellte \nFahrzeug am Fußgängerüberweg die Sicht behindert wurde. Gleichzeitig mit dem \nAbschleppwagen traf die Klägerin vor Ort ein und entfernte das Fahrzeug. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17.04.2007 nahm der Beklagte die \nKlägerin auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 \nEUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR (insgesamt 117,00 \nEUR) in Anspruch. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten \nWiderspruch einlegen. Allein ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO reiche zur Rechtfertigung der Abschleppmaßnahme nicht aus. An der betreffenden Stelle parkten täglich Kraftfahrzeuge. Der Unterzeichner könne sich nicht erinnern, dass in den letzten \nfünf Jahren trotz fast täglicher Kontrolle des ruhenden Verkehrs ein Kraftfahrzeug \nabgeschleppt worden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 18.10.2007 zurückgewiesen. Neben einer bedeutsamen \nSichtbehinderung für Straßenüberquerer sei ein behinderungsfreier Fußgänger- Begegnungsverkehr (z.B. Mütter mit Kinderwagen) an dieser Stelle nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen könne der Beklagte aus personellen Gründen nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort gleichzeitig Parkverstöße sanktionieren. \n\n4\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führt sie aus, ihr Fahrzeug habe keine bedeutsame Sichtbehinderung verursacht und auch keine Behinderung des Fußgängerbegegnungsverkehrs. Nur ca. 10 m entfernt auf der Ringstraße seien auf dem Gehweg Parkstreifen eingezeichnet, die unmittelbar bis an die Fußgängerampel reichten. \nWenn auf den gekennzeichneten Flächen Kraftfahrzeuge abgestellt würden, sei der \nfür Fußgänger verbleibende seitliche Bereich nicht breiter als der neben dem Kraftfahrzeug der Klägerin verbliebene Bereich. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.04.2007 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n18.10.2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n13\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.04.2007 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n14\n\nDie Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW \nbzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder \nErsatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n15\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unver-\nletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des \nBeklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahr-\nzeug der Klägerin war entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf einem Gehweg geparkt.\n\n16\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr ei-\nner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhält-\nnismäßigkeit. \n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf \nder einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens al-\nlein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine \nBerufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Ge-\nsichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht \nzweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter \nFahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten er-\nscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall \nsein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des \nFahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone \noder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuer-\nwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinde-\nrung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung \nder Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles be-\nurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch general-\npräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, \n2122.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall hat die Kammer aufgrund der im Verwaltungsvorgang \nbefindlichen Fotos keinen Zweifel, dass das Fahrzeug der Klägerin in erheblicher \nWeise die Sicht behinderte, und zwar sowohl die Sicht der abbiegenden Autofahrer \nauf die den Fußgängerüberweg benutzenden Fußgänger als auch umgekehrt. Dass \ngerade der Kreuzungsbereich bzw. der Bereich in unmittelbarer Nähe von \nFußgängerüberwegen von abgestellten Kraftfahrzeugen freigehalten werden soll, \nzeigen auch die Regelungen in § 12 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 1 StVO, die hier \ndeshalb nicht einschlägig sind, weil das Parken auf dem Gehweg an der fraglichen \nStelle ohnehin nicht erlaubt ist. \n\n20\n\nDes Weiteren dürfte auf der Grundlage der genannten Fotos davon auszugehen \nsein, dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Fußweges vorliegt, weil auf dem \nverbleibenden Bereich zwischen Fahrzeug der Klägerin und Mauer ein problemloser \nBegegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Kinderwagen oder Rollstuhl wohl nur \nnoch eingeschränkt möglich gewesen wäre, in keinem Fall aber ein \nBegegnungsverkehr etwa zwischen zwei Kinderwagen. Dieser Bewertung steht nicht \ndas Argument der Klägerin entgegen, dass in der Nähe der fraglichen Stelle der \nGehweg von vorneherein nur eine entsprechende Breite habe. Ob eine \nFunktionsbeeinträchtigung vorliegt, ist auf der Grundlage des vorhandene Gehweges \nund nicht eines fiktiven Gehweges zu bestimmen; denn es liegt nicht in der Hand des \nVerkehrsteilnehmers, die rechtlich relevante Breite eines Gehweges festzulegen. Die \ntatsächliche Gehwegbreite hätte jedoch den genannten Begegnungsverkehr \nerlaubt\n\n21\n\nDie Maßnahme begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung \nkeinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist - wie im Widerspruchsbescheid bereits \nausgeführt - zu berücksichtigen, dass der Beklagte schon aus personellen Gründen \nnicht in der Lage ist, alle Straßen permanent zu überwachen. Von daher kommt ein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur in Betracht, wenn sich \nfeststellen ließe, dass die oder ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten in \nbestimmten gleich gelagerten Fällen willkürlich einmal Abschleppmaßnahmen \nveranlassten, in anderen Fällen aber davon absehen. Für diese Annahme bietet der \nVortrag der Klägerin jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Denn der Umstand, \ndass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den letzten Jahren im fraglichen \nBereich keine entsprechenden Abschleppmaßnahmen wahrgenommen haben, \nbesagt nicht, dass bei Feststellung entsprechender Verstöße durch \nAußendienstmitarbeiter des Beklagten keine entsprechenden Maßnahmen veran-\nlasst worden sind. Insoweit hat der Beklagte auch in seinem Vorlagebericht an die \nBezirksregierung Köln (der Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhand-\nlung war) ausgeführt, in der Schillingsrotter Straße seien in den vergangenen Jahren \nmehr als 90 Kfz abgeschleppt worden. \n\n22\n\nHinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Leerfahrt des \nAbschleppwagens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die angesetzten 65,00 EUR \nentsprechen der im fraglichen Jahr geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen \nder Stadt Köln und den beauftragten Abschleppunternehmen. Gegen diese \nVereinbarung und den entsprechenden Ansatz pauschalierter Kosten sind \ngrundsätzlich keine Einwände zu erheben. \n\n23\n\nDie eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin \ninsgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich \n52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher \ngeringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den \nGehweg freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem \nMissverhältnis.\n\n24\n\nDie vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. \n\n25\n\nDie Gebührenpflichtigkeit der Klägerin beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW \nbzw. \n§ 7a Abs. 2 KostO NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer \nErsatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten. \n\n26\n\nDie Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. \n181 (182 ff.)\n\n28\n\nDass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Stadt - in \nZusammenarbeit mit der Bezirksregierung - erarbeiteten Stufensystem, das in der \nhier einschlägigen \nzweiten Stufe dem Umstand Rechnung trägt, dass hier sowohl vor Ort als auch beim \nVerwaltungspersonal ein zeitlicher Aufwand für die Einleitung der Abschleppmaß-\nnahme und die spätere Bearbeitung entstanden ist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-03/20-k-4941-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-03/20-k-4941-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256510","retrieved":"2026-07-09 02:20:23.473297+00:00"}}