{"status":"available","doknr":"OLD256508","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0403.13K5035.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"13 K 5035/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Beteiligten streiten um die Nachzulassung des homöopathischen Kombinationspräparates „T. N\".\n\n2\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin zeigte dieses Arzneimittel unter der damaligen Bezeichnung „T. „, welches im September 1968 in das Spezialitätenregister eingetragen worden war, am 19. Juni 1978 gemäß Artikel 3 § 7 des Gesetzes \nzur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2445) an.\nUnter dem 31. Dezember 1988 wurde die Klägerin als neue lnhaberin der Zulassung \nangezeigt. \n\n3\n\nMit Antrag vom 23. März 1990 stellte die Klägerin den sogenannten Kurzantrag \nauf Verlängerung der Zulassung des Fertigarzneimittels „T. „. Zur Zusammensetzung wurde angegeben, 100 ml Flüssigkeit enthielten als wirksame Bestandteile:\nAcidum silicium (Silicea) D 12 14 ml \nCalcium carbonicum Hahnemanni (Conchae) D 12 14 ml\nCalcium phosphoricum D 12 14 ml\nAcorus calamus (Calamus aromaticus) D 6 10 ml\nEquisetum arvense D 6 10 ml\nIlex aquifolium D 6 10 ml\nSymphytum D 6 10 ml\nAlchimilla vulgaris D 6 6 ml\nThiaminchloridhydrochlorid (Vitamin B 1) 200 mg \nCyanocobalamin (Vitamin B 12) 0,3 mg \nD-a-Tocopherolhydrogensuccinat (Vitamin E) 100 mg \nsowie als sonstige Bestandteile Ethanol 96 % und gereinigtes Wasser \n\n4\n\nAls Anwendungsgebiete waren angegeben: \nArthrosen aller Gelenke; Bandscheibenschäden; schlechte Kallusbildung; Osteopo-\nrose; degenerative Prozesse im Bereich der Wirbelsäule wie Osteochondrosen, \nSpondylochondrosen, Spondylarthrosen. \n\n5\n\nAm 14. Juli 1993 wurde der sogenannten Langantrag für das Arzneimittel mit \nunveränderter Zusammensetzung und unter Inanspruchnahme der bisherigen Anwendungsgebiete unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens sowie weiterer \nUnterlagen gestellt. \n\n6\n\nMit Änderungsanzeige vom 22. Januar 2001 eliminierte die Klägerin die arzneilich wirksamen Bestandteile Acorus calamus und die Vitamine B 1, B 12, E sowie den \nnicht wirksamen Bestandteil Ethanol unter Hinweis darauf, dass nunmehr ein HAB-\nkonformes homöopathisches Arzneimittel vorliege, und legte im weiteren Verlauf aktualisierte Unterlagen zu den Änderungen vor.\n\n7\n\nIn einer \"Medizinischen Stellungnahme\" des Bundesinstituts für Arzneimittel und \nMedizinprodukte (BfArM) vom 3. September 2002 wurde im Wesentlichen gerügt, \ndass keine ausreichenden Belege für die therapeutische Wirksamkeit für die beanspruchten Anwendungsgebiete vorgelegt worden seien. Das gelte sowohl für die einzelnen Wirkstoffe wie für die Kombination. Ein positiver Beitrag der Einzelbestandteile der Kombination sei nicht ausreichend begründet. Es liege kein präparatespezifisches Erkenntnismaterial vor. Die Klägerin beziehe sich zum Beleg der Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit hinsichtlich der beanspruchten Anwendungsgebiete auf die \nAufbereitungsmonographien der Kommission D zu den jeweiligen Einzelbestandteilen sowie auf weitere phytotherapeutische Literatur. Dies entspreche nicht den Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien. In dem Erkenntnismaterial finde sich kein \nHinweis auf eine derartige Kombination. Da es sich um ein nicht registriertes homöopathisches Arzneimittel handele und klinische Indikationen beansprucht würden, \nmüsse die Verlängerung versagt werden. \nEs fehle eine aktuelle toxikologische Bewertung der Bestandteile des Arzneimittels \nauf der Basis gängiger Literatur zur Beurteilung der Unbedenklichkeit. \nÜberdies sei die Dosierung nicht mit der Dosierungsrichtlinie vom 12. Juli 2002 konform und entsprechend anzupassen. \n\n8\n\nNach Eliminierung der Bestandteile Alchimilla vulgaris, Equisetum arvense und \nIlex aquifolium sei das Anwendungsgebiet \"Schwäche des Knochen- und Bandapparates besonders nach Verletzungen\" möglich.\n\n9\n\nMit Mängelschreiben vom 28. Mai 2003 führte das BfArM unter Beifügung dieser \nMedizinischen Stellungnahme sowie einer formalen pharmazeutischen \nStellungnahme vom 8. Mai 2003 und einer Stellungnahme zur pharmazeutischen \nQualität vom 9. Mai 2003 aus, dass die Versagung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG \nbeabsichtigt sei, da das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft worden sei (Nr. 2), die \ntherapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet sei (Nr. 4) und eine \nausreichende Begründung fehle, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen \nBeitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste (Nr. 5a). Es gab der \nKlägerin Gelegenheit, den in den beigefügten Stellungnahmen aufgeführten Mängeln \nbinnen zwölf Monaten abzuhelfen. \n\n10\n\nMit ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2004 führte die Klägerin unter Vorlage einer \nbewerteten Literaturrecherche und anderer aktualisierter Unterlagen im Wesentlichen \naus, dass bereits 1993 und erneut 2001 umfangreiches präparatspezifisches \nErkenntnismaterial vorgelegt worden sei, welches vom BfArM nicht ausgewertet \nworden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass das Präparat bzw. \ndie in ihm enthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteile in den beanspruchten \nAnwendungsgebieten wirksam und unbedenklich seien. Eine Ergänzung um \nWarnhinweise sei daher ebenso wenig wie die Änderung der Zusammensetzung \noder der Dosierung beabsichtigt.\n\n11\n\nIn einer weiteren Medizinischen Stellungnahme vom 21. Februar 2005 kam das \nBfArM zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten \nUnterlagen eine ausreichende Begründung für einen positiven Beitrag jedes \neinzelnen Bestandteiles fehle, daher beabsichtigt sei, die Zulassung zu versagen, \nund deshalb die Kommission D zu beteiligen sei.\n\n12\n\nAm 18. Mai 2005 votierte die Kommission D mit sechs Stimmen und vier \nEnthaltungen für die Versagung.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 1. August 2005 versagte das BfArM die Nachzulassung. Zur \nBegründung führte es aus, dass gemäß der beigefügten medizinischen \nStellungnahme vom 31. Mai 2005 die gerügten Mängel nicht behoben worden seien. \nIn dieser Stellungnahme wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass zum Beleg \nder Wirksamkeit und Unbedenklichkeit präparatspezifische Publikationen erforderlich \nseien. Die Aufbereitungsmonographien könnten nicht herangezogen werden, da \nnach den \"Bewertungskriterien der Kommission D nach § 25 Abs. 6 und 7 des \nArzneimittelgesetzes für fixe Kombinationen homöopathischer Einzelmittel\" vom 24. \nApril 1997 Kombinationen so zusammengesetzt sein müssten, dass sich die \nArzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruches \ngleichen oder ergänzen. Der Indikationsanspruch der Kombination sei nicht identisch \nmit der Summe der Indikationsansprüche der Einzelmittel. So seien für Alchimilla \nvulgaris: \"chronischer Durchfall bei Lebererkrankung; Weißfluss\", für Equisetum \narvense: \" Nieren- und Harnwegserkrankungen\" und für Ilex aquifolium: \n\"Bindehautentzündung\" als Indikationen angegeben, welche dem \nIndikationsanspruch der Kombination nicht entsprächen. Daher sei eine Begründung \nfür den positiven Beitrag jedes einzelnen arzneilich wirksamen Bestandteils zur \npositiven Beurteilung des Arzneimittels unverzichtbar. \nAuf Grund der Schwere der beantragten Indikation sei im Übrigen nach den \"Kriterien \nfür Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie\" der \nKommission D vom 9. Oktober 2002 die Vorlage einer Literaturübersicht als \nWirksamkeitsbeleg ebenso wenig wie die Zitate aus homöopathischer \nFachliteratur ausreichend. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 23. August 2005 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen, dass das Arzneimittel nach dem gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft, die angegebene \ntherapeutische Wirksamkeit ausreichend begründet sei und auch eine ausreichende \nBegründung vorliege, dass die enthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteile einen \nBeitrag zur positiven Beurteilung leisteten. \nDie ausreichende Begründung des positiven Beitrags der Bestandteile Alchemilla \nvulgaris, Equisetum arvense und Ilex aquifolium sei in den verschiedenen Phasen \ndes Verfahrens durch mehrere Sachverständige ausdrücklich festgestellt und durch \nVorlage präparatspezifischer Unterlagen sowie von Auszügen aus der \nhomöopathischen Fachliteratur nachgewiesen worden. \n\n15\n\nDie Aufbereitungsmonographien der Kommission D, welche ein geringeres \nIndikationsspektrum für die drei homöopathischen Einzelmittel feststellten, \nberücksichtigten nicht alle Erkenntnisse insbesondere der \nKomplexmittelhomöopathie, gäben immer nur einen Ausschnitt aus dem \nwissenschaftlichen Erkenntnismaterial wieder und entsprächen auch nicht mehr dem \naktuellen Stand der Wissenschaft, so dass eine nicht in der Monographie enthaltene \nIndikation durch Auswertung weiteren Materials belegt werden könne. Im Übrigen sei \nnicht nachzuvollziehen, welche Arzneimittellehren zu den Arzneimittelbildern von der \nKommission D bei der Erstellung der Monographien berücksichtig worden seien. \n\n16\n\nIm Übrigen belegten die weiter vorgelegten Unterlagen sowie umfangreiche \npräparatespezifische Untersuchungsergebnisse zu „T. „ eindeutig, dass die \nAnwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen \nführe als seine Nichtanwendung und seien zur Untermauerung der für das \nArzneimittel beanspruchten Indikationen geeignet.\n\n17\n\nDer Kriterienkatalog für das Erkenntnismaterial der Kommission D, der nur als \nrechtlich unverbindlicher Vorschlag anzusehen und überdies im Mängelschreiben \ndes BfArM nicht erwähnt worden sei, sei zehn Jahre nach Einreichen des Antrages \nauf Verlängerung erstellt worden und wäre bei einer Bearbeitung des \nZulassungsantrages in angemessener Zeit nicht zum Tragen gekommen. Die \nfehlenden Unterlagen hätten im Wege einer Auflage angefordert werden müssen. \nDie Beklagte habe ihren insoweit bestehenden Ermessensspielraum nicht genutzt. \nEs würden ferner Unterlagen gefordert, die über das für ein derartiges Präparat \nvertretbare Maß hinausgingen und unangemessen seien. Insbesondere seien die \nBesonderheiten der besonderen Therapierichtung nicht berücksichtigt worden.\n\n18\n\nDie Zusammensetzung der Kommission D zum Zeitpunkt der Bewertung des \nstreitgegenständlichen Präparates sei nicht geeignet gewesen, den Besonderheiten \neines homöopathischen Kombinationsarzneimittels Rechnung zu tragen.\n\n19\n\nDie Bewertungskriterien für neue Kombinationen bekannter Einzelmittel seien \nnicht anwendbar, da die in „T. N\" enthaltene Kombination bereits seit 50 \nJahren hinreichend \"bekannt\" sei. \nEine Verringerung der arzneilich wirksamen Bestandteile komme nicht in Betracht, \nda die drei Bestandteile aus der langjährigen Erfahrung für die Gesamtwirkung des \nPräparates erforderlich seien.\n\n20\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auswertung einer Befragung \nvon Therapeuten zur Wirksamkeit von „T. N\" sowie der drei darin enthaltenen \nstreitgegenständlichen arzneilich wirksamen Bestandteile vorgelegt und angeregt, \ndie Frage, ob die vorgelegten Unterlagen für die Kombinationsbegründung \nausreichen, einem homöopathisch erfahrenen Sachverständigen zur Begutachtung \nvorzulegen.\n\n21\n\nSie beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides des \nBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. August \n2005 zu verpflichten, über die Nachzulassung des Fertigarzneimittels \n„T. N\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nSie trägt zur Begründung ergänzend vor, dass für die Bestandteile Alchemilla \nvulgaris, Equisetum arvense und Ilex aquifolium die beanspruchten \nAnwendungsgebiete nicht ausreichend belegt seien und damit auch die \nSinnhaftigkeit der Kombination nicht begründet sei. Die Klägerin könne sich nicht auf \ndie Aufbereitungsmonographie stützen, da dort andere Indikationen genannt würden, \nund auch die vorgelegte Fachliteratur erfülle die Anforderungen nicht. \nDie Bewertungskriterien für fixe Kombinationen homöopathischer Einzelmittel \nkonkretisierten die Besonderheiten der Therapierichtung. \nDie Formulierung der Indikation könne nicht auf Grund eines einzelnen, im \nArzneimittelbild genannten Symptoms erfolgen, da die Anwendung des Arzneimittels \nin der Mehrzahl der Fälle zu einem therapeutischen Erfolg führen müsse. Daher sei \nzu fordern, dass die charakteristischen, mit der beanspruchten Indikation \nverbundenen Beschwerden auch durch gut bestätigte Charakteristika des jeweiligen \nArzneimittels repräsentiert seien. \nUm die Umsetzung von Arzneimittelbildern zu klinischen Indikationen zu erleichtern, \nseien die Monographien der Kommission D erstellt worden. Bei deren Erstellung sei \ndie gängige Fachliteratur, die Erfahrungen aus der phytotherapeutischen oder \nschulmedizinischen Anwendung sowie auch die Erfahrungen der \nKommissionsmitglieder mit der homöopathischen Anwendung der Wirkstoffe \nberücksichtigt worden. Soweit für einen Wirkstoff - wie hier - klinische Indikationen \nbeansprucht würden, die von der entsprechenden Aufbereitungsmonographie nicht \nerfasst seien, müsse zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch \nunabhängig von dem von der Kommission D verfassten Kriterienkatalog der Prozess \nder Monographieerstellung in Bezug auf die begehrte Indikation nachgeholt werden. \nVom pharmazeutischen Unternehmer müsse daher nachgewiesen werden, dass die \nentsprechenden Symptome den Tenor des Arzneimittelbildes darstellten. Dies müsse \ndurch nachvollziehbar dokumentierte Behandlungsberichte bestätigt werden, was \nhier nicht geschehen sei. So beziehe sich etwa das vorgelegte \nSachverständigengutachten von Scheurle auf das Arzneimittel in seiner älteren \nZusammensetzung. Auch ansonsten sei kein insoweit verwertbares Erkenntnismaterial vorgelegt worden. \nDie auf Grund langjähriger Verwendung gesammelten Erkenntnisse müssten nach \nwissenschaftlichen Methoden aufbereitet sein und die Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit hinreichend belegen. Ein Großteil der vorgelegten Literatur beziehe \nsich nicht auf die homöopathische Anwendung. Einige Zitate hätten zwar \nhomöopathische Fragen zum Gegenstand, seien jedoch bereits bei der Erstellung \nder Aufbereitungsmonographien berücksichtigt worden.\n\n26\n\nDer fehlende Nachweis der Wirksamkeit sowie des positiven Beitrags für die \nGesamtkombination sei so gravierend, dass eine Verlängerung der Zulassung unter \nAuflagen nicht in Betracht gekommen sei.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von \nden Beteiligten gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) und den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid \nder Beklagten vom 1. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Verlängerung \nder Zulassung des Fertigarzneimittels „T. N\".\n\n30\n\nNach § 105 Abs. 4 f Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln \n(Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember \n2005, (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 \n(BGBl. I S. 2631, 2670) ist im sogenannten Nachzulassungsverfahren auf Antrag die \nfiktive Zulassung nach § 105 Abs. 1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht des BfArM \nein solcher Versagungsgrund, so hat die Behörde in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 \nSatz 1 AMG die Beanstandungen zu bezeichnen und dem Antragsteller eine \nangemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos \nverstrichen ist, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen.\n\n31\n\nVorliegend hat das BfArM mit Mängelschreiben vom 28. Mai 2003 beanstandet, \ndass das Arzneimittel nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse ausreichend geprüft worden sei (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG), dass \ndem Arzneimittel die von der Klägerin angegebene therapeutische Wirksamkeit fehle \noder diese nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nunzureichend begründet sei (Nr. 4) und außerdem eine Kombinationsbegründung \n(Nr. 5a) fehle, und zur Mängelbeseitigung eine Frist von 12 Monaten festgesetzt. \n\n32\n\nHier kann das Gericht offen lassen, ob die Versagungsgründe der \nunzureichenden Prüfung des Arzneimittels und der unzureichenden Begründung \nseiner Wirksamkeit durchgreifen. Denn jedenfalls ist die mangelhafte Begründung \nder Wirkstoffkombination des Arzneimittels zu Recht beanstandet und dieser Mangel \ninnerhalb der angemessenen Frist nicht beseitigt worden. Die Klägerin hat eine den \ngesetzlichen Anforderungen genügende Kombinationsbegründung hinsichtlich der \ndrei in dem Fertigarzneimittel enthaltenen pflanzlichen arzneilich wirksamen \nBestandteile - Equisetum arvense, Alchimilla vulgaris, Ilex aquifolium - nicht \nvorgelegt. \n\n33\n\nGemäß § 22 Abs. 3a AMG, der gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG auch im \nNachzulassungsverfahren Anwendung findet und durch die Bestimmung des § 105 \nAbs. 4a Satz 2 AMG für Homöopathika nicht dispensiert ist, ist, sofern das \nArzneimittel mehr als einen Wirkstoff enthält, zu begründen, dass jeder Wirkstoff \neinen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Nach § 105 Abs. 4f \nSatz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG kann die \nBundesoberbehörde bei einem Arzneimittel die Zulassung versagen, wenn eine \nausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Das Erfordernis einer \nKombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der - ebenfalls - durch das \n4. Änderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversa-\ngungsgrund des § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, \ndass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr \nzusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter \ntherapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein \nKombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen \nder Bedenklichkeit oder mangelnder Wirksamkeit schwer erfassbar sind. Auch \nmüssen die Bürger davor geschützt werden, arzneilich wirksame Bestandteile ohne \ntherapeutischen Sinn verabreicht zu bekommen.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. \nOktober 2003 - 3 C 28.02 - und - 3 C 3.03 -, NVwZ-RR 2004, \n180-182 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG, Anm. \n56e, § 25 AMG Erl. 60c unter Hinweis auf die amtliche \nBegründung des Gesetzes.\n\n35\n\nDer Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung \ndes Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der jeweilige arzneilich \nwirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen \nIndikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nach \neiner in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall \nvoraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen \nhinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es \naus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, \nverstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der \nWirksubstanz erreicht wird.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003, a.a.O., sowie \nKloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e. \n\n37\n\nIn diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine \nausreichende Begründung, die sich aber notwendigerweise auf die mit dem \nZulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen zu stützen hat. Diese ist dann nicht \nerbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils \ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss \nnicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten \nForschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die \ngegen die therapeutische Wirksamkeit einzelner Wirkstoffe sprechen - oder wenn sie \ninhaltlich unrichtig sind.\n\n38\n\nVgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C \n21.91 - und - 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht 1994, \nS. 77-83 sowie VG Köln, Urteile vom 12. Mai 2004 - 24 K 3465/00 - und \n- 24 K 5611/00 -. \n\n39\n\nDabei sind hinsichtlich des Belegs des Beitrags eines jeden arzneilich wirksamen \nBestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels keine geringeren \nAnforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des \nPräparats. Sie gelten auch für Arzneimittel der homöopathischen \nTherapierichtung.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -; ferner: \nVG Köln, Urteil vom 4. Juli 2006 - 7 K 5010/01 -.\n\n41\n\nDiesen Anforderungen genügen die von der Klägerin eingereichten Unterlagen \nund ins Feld geführten Argumente nicht, denn aus diesen ergibt sich nicht, dass die \nstreitgegenständlichen arzneilich wirksamen Bestandteile zur Wirksamkeit des \nPräparates in den vorgegebenen Indikationen beitragen oder unerwünschten \nEffekten entgegenwirken.\n\n42\n\nDie Wirksamkeit der genannten Bestandteile lässt sich zunächst nicht bereits aus \nden einschlägigen Aufbereitungsmonographien der Kommission D ableiten.\n\n43\n\nNach den „Bewertungskriterien der Kommission D nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG \nfür fixe Kombinationen homöopathischer Einzelmittel\" vom 24. April 1997,\n\n44\n\nBundesanzeiger (BAnz.) 100 vom 5. Juni 1997, S. 6724 f., \n\n45\n\ndie die Besonderheiten der Therapierichtung konkretisieren, hängt die \nBeantwortung der Frage, ob jeder Bestandteil einer fixen Kombination \nhomöopathischer Einzelmittel - wie hier gegeben - einen Beitrag zur positiven \nBeurteilung des Arzneimittels leistet, davon ab, dass sich die Arzneimittelbilder der \nEinzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruches gleichen oder ergänzen. \nDabei erfolgt die Beurteilung bekannter fixer Kombinationen unter Verwertung der \nMonographien der Einzelstoffe. Sofern Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen \nKombination nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und \nAnwendungsgebieten auf Grund der Monographien der Einzelstoffe nicht \nbestimmbar sind, ist zusätzliches wissenschaftliches Erkenntnismaterial erforderlich. \nDann kann die erforderliche Kombinationsbegründung nicht abstrakt, sondern nur \npräparatspezifisch und indikationsbezogen, mithin bezogen auf das konkret zur \nZulassung anstehende fixe Kombinationsarzneimittel erfolgen.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2005 - 13 A 4137/03 -, \nPharma Recht 2006 S. 193 ff. \n\n47\n\nHier ist die Vorlage und Auswertung präparatspezifischen Erkenntnismaterials \nerforderlich, da die Aufbereitungsmonographien der streitgegenständlichen arzneilich \nwirksamen Bestandteile einen Bezug zu dem mit der Indikationsformulierung \nangesprochenen Beschwerdebild nicht erkennen lassen. So sind für Alchimilla \nvulgaris: mit \"chronischer Durchfall bei Lebererkrankung; Weißfluss\", für Equisetum \narvense: mit \"Nieren- und Harnwegserkrankungen\" und für Ilex aquifolium: mit \n\"Bindehautentzündung\" Indikatonen angegeben, welche dem Indikationsanspruch \nder Kombination nicht entsprechen.\n\n48\n\nAbweichendes ergibt sich auch nicht aus § 105 Abs. 4f Satz 2 AMG. Hiernach \nsind bei der Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung zwar die \nBesonderheiten der Therapierichtung zu berücksichtigen. Die \nArzneimittelprüfrichtlinien vom 11. Oktober 2004 haben dies durch die Formulierung \nzum Ausdruck gebracht, dass vorgelegtes wissenschaftliches Erkenntnismaterial \nentsprechend dem Selbstverständnis und der Eigenerfahrung der Therapierichtung \nzu bewerten sei (1. Abschnitt Nr. 7). Ein allgemeiner Satz, demzufolge bei \nhomöopathischen Fertigarzneimitteln, insbesondere bei fixen Kombinationen \nunterschiedlicher Wirkstoffe, auf eine präparatespezifische Begründung der \nSinnhaftigkeit verzichtet werden kann, ist nicht ersichtlich.\n\n49\n\nDiesen Begründungsanforderungen wird das von der Klägerin vorgelegte \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial nicht gerecht, denn es lässt den Schluss auf \ndas beantragte und überwiegend von Knochenerkrankungen geprägte \nAnwendungsgebiet nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu.\n\n50\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar dargelegt, dass die Formulierung einer homöopathischen \nIndikationen nicht allein auf Grund einzelner im Arzneimittelbild genannter Symptome \nerfolgen kann, da die Anwendung des Arzneimittels in einer Mehrzahl der Fälle zu \neinem therapeutischen Erfolg führen soll. Dies bedeutet, dass die in den homöopathischen Verzeichnissen genannten Symptome für eine Therapieentscheidung nicht nur \ndem jeweiligen Wirkstoff zugeordnet werden müssen. Vielmehr ist es erforderlich, sie \nhinsichtlich ihrer Validität nach bestimmten Kriterien zu gewichten. Hieraus leitet die \nBeklagte ebenso nachvollziehbar die Forderung ab, dass aus dem Kreis der mit der \nbeanspruchten Indikation verbundenen Beschwerden nur diejenigen zur Grundlage \neiner Indikationsformulierung dienen können, die durch gut bestätigte Charakteristika \ndes jeweiligen Arzneimittels repräsentiert sind. \n\n51\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 31. Januar 2007 - 24 K 4284/04 -. \n\n52\n\nVon der Obliegenheit einer so verstandenen Begründung ist die Klägerin nicht \nallein im Hinblick auf die bestehenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der \nklassischen homöopathischen Symptomensammlungen in klinische Indikationen \nentbunden. \n\n53\n\nDie im Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegten Materialien zählen zwar \nhinsichtlich der jeweiligen Bestandteile zahlreiche in der homöopathischen sowie in \nder phytotherapeutischen Literatur genannte Symptome auf, die mit den Wirkstoffen \nin Verbindung gebracht werden. Dies deutet auf eine Vielzahl von Beschwerden \nunterschiedlichster Ursachen, ohne im Sinn einer wertenden Betrachtung - auch \nunter Berücksichtigung anderweitiger aus den Arzneimittelbildern ableitbarer \nIndikationen - Schwerpunkte der Anwendung der jeweiligen Wirkstoffe \nherauszuarbeiten, die einen Zusammenhang mit den beantragten Indikationen \nhaben. \n\n54\n\nSchon das Gutachten von Dr. Scheurle aus dem Jahr 1993, das sich auf das \nArzneimittel „T. „ in seiner ursprünglichen Zusammensetzung bezieht, nennt für \nIlex aquifolium eine Ergänzung der Anwendungsgebiete um Rheumatismus und \nArthritis, für Equisetum arvense „bindegewebskräftigend\" und bezüglich Alchemilla \nvulgaris „Antipyretikum\" (Fieber senkend). Insbesondere für letzteren Bestandteil ist \nein Bezug zu dem beantragten Anwendungsgebiet nicht erkennbar. Insgesamt \nkommt der Gutachter lediglich zu dem Ergebnis, dass die drei Bestandteile, die nach \nseiner Einschätzung „keine ausgesprochen bekannten Rheumamittel sind\", in \nAnbetracht des zugrundeliegenden Arzneimittelbildes als sinnvolle Ergänzung des \nGesamtpräparates angesehen werden könnten. Die insoweit zitierten \nAnwendungsstudien beziehen sich ebenfalls auf das Arzneimittel in der alten \nZusammensetzung.\n\n55\n\nAuch die vorgelegte „Bewertung der fixen Arzneimittel-Kombination\" für das \nstreitgegenständliche Arzneimittel enthält keine aussagekräftigen Ausführungen \ndazu, inwiefern jeder der in dem streitigen Präparat enthaltenen Wirkstoffe einen \n(eigenständigen) Beitrag zu der positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, denn \nsie enthält neben der Auflistung der Indikationsansprüche der jeweiligen \nAufbereitungsmonographien hinsichtlich der Wirksamkeit der drei arzneilich \nwirksamen Bestandteile pflanzlichen Ursprungs in dem beantragten \nAnwendungsgebiet lediglich allgemeine Hinweise auf insbesondere \nphytotherapeutische Literaturstellen. Hinsichtlich des Bestandteils „Ilex aquifolium\" \nwird auf Literaturstellen Bezug genommen, die allgemein rheumatische Erkran-\nkungen nennen, jedoch auch insoweit keinen Bezug zu den hier konkret \nbeanspruchten Indikationen herstellen. Hierzu wird lediglich ausgeführt, dass \nKrankheiten im Stütz- und Bewegungsapparat oft mit Entzündungsvorgängen \neinhergehen, weshalb sich die Einzelmittel ergänzten. Soweit abschließend der \npositive Beitrag der drei Bestandteile als gegeben bewertet wird, wird diese \nBewertung u.a. mit einer Literaturstelle begründet, die die „Rheumatherapie mit \nPhytopharmaka\" beschreibt und sich damit gerade nicht auf die homöopathische \nAnwendung bezieht. \n\n56\n\nAuch die „Bewertete Literaturrecherche zum Komplexmittel T. N\" von \nGerhard Bleul aus dem Jahr 2004 gebietet keine andere Bewertung, denn dieser \nbezieht sich zum Beweis der entzündungshemmenden Wirkung der Urtinkturen der \ndrei Wirkstoffe auf Versuche an befruchteten Hühnereiern (Paper), deren Ergebnisse \nschon nach Ansicht der Autoren hinsichtlich der Wirksamkeit am Menschen keine \nsichere Vorhersage zulassen, sowie auf einen Fütterungsversuch von Truthähnen \n(Canello) mit einem Komplexmittel, das neben „Equisetum arvense\" drei weitere \nBestandteile enthielt. Zu „Equisetum arvense\" wurde des Weiteren ausgeführt, dass \ndieser in der Phytotherapie Anwendung finde, während in der Homöopathie der \nWinterschachtelhalm eingesetzt werde. Ob die Wirkung beider Arten gleich oder \nähnlich ist, wird ausdrücklich offen gelassen. Hinsichtlich des Bestandteils Ilex \naquifolium wird auf Einträge verwiesen, die die Anwendung bei allgemeinen und \nrheumatischen Gliederschmerzen erwähnen. Für die anderen Indikationen kommt \nBleul zu dem Ergebnis, dass sich keine Belege in der untersuchten Literatur \nfinden.\n\n57\n\nAuch die Anwendungsbeobachtungen/Praxisstudien lassen unabhängig von den \nmethodischen Unzulänglichkeiten keinen Rückschluss auf den Wirkbeitrag der drei \nBestandteile zu. \n\n58\n\nInsgesamt lässt sich feststellen, dass hinsichtlich eines Teils der vorgelegten \nLiteratur (z.B. Liber Herbarum, Plants for a future, Rheumatherapie mit \nPhytopharmaka) bereits schon nicht belegt ist, das diese den hier maßgeblichen \nBereich der homöopathischen Anwendung betreffen. Andere zum Beleg der \nWirksamkeit der Einzelstoffe aufgeführten Zitate (etwa „Alchemilla..\" Madejsky, \nAlchemilla e.V.) beschreiben angeblich durchgeführte Untersuchungen, ohne deren \nErgebnisse kundzutun, oder belassen es bei der allgemeinen Beschreibung von \neiner Vielzahl von aufgetretenen Symptomen. \n\n59\n\nEine Begründung oder auch nur Plausibilisierung dafür, dass hier eine \nKombination von sieben Wirkstoffen gewählt wurde, fehlt. Es ist nicht ersichtlich, \nwelche therapeutische Rolle insbesondere die drei streitgegenständlichen Wirkstoffe \nim Gefüge der übrigen Kombinationspartner spielen, insbesondere ob nicht einzelne \nvon ihnen schlicht verzichtbar wären. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das ohne diese drei pflanzlichen \nWirkstoffe auf dem Markt befindliche Präparat hinsichtlich der hier beantragten \nAnwendungsgebiete nicht vollumfänglich wirksam sei, dies ist jedoch auch kein \nBeleg dafür, dass hier die Hinzufügung aller drei Wirkstoffe erforderlich ist. Es fehlen \ninsgesamt Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls welcher arzneilich wirksame \nBestandteil aus welchen (sonstigen) Gründen in dem Kombinationspräparat enthalten ist. Hierfür bieten auch die im gerichtlichen Verfahren ausgewerteten weiteren \nErkenntnismaterialien keine Anhaltspunkte. \n\n60\n\nDa schon die Begründung der Wirkbeiträge der einzelnen arzneilich wirksamen \nBestandteile und insbesondere ihr Verhältnis untereinander innerhalb der \nKombination nicht überzeugend erläutert, geschweige denn plausibel dargetan \nworden ist, bedarf es hier auch in Ansehung der Besonderheiten der \nhomöopathischen Therapierichtung keiner weiteren Auseinandersetzung mit den \neinzelnen vorgelegten Literaturzitaten, die sich im Übrigen im Wesentlichen darauf \nbeschränken, ohne weitere Details Hinweise auf die Anwendung in \nunterschiedlichsten Anwendungsgebieten zu liefern. \n\n61\n\nFür die spezifische Kombination der Wirkstoffe in dem streitgegenständlichen \nArzneimittel und ihren jeweils besonderen positiven Beitrag im Rahmen der in \nAnspruch genommenen Anwendungsgebiete werden nach allem also weder \ntaugliche Referenzuntersuchungen angeführt, noch liegt eine konkret darauf \nbezogene sonstige tragfähige Begründung vor. \n\n62\n\nSoweit sich die Klägerin auf Grund der langjährigen Vermarktung des \nArzneimittels in diesem Zusammenhang sinngemäß auf den sog. „well-established \nuse\" im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 beruft, kommt dem \nvorliegend bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil die diese europarechtlichen \nMaßgabe umsetzende Vorschrift des § 22 Abs. 3 AMG lediglich erleichterte \nAnforderungen an die Beibringung der erforderlichen Zulassungsunterlagen nach § \n22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG enthält. Von der Pflicht zur Vorlage einer \nordnungsgemäßen Begründung des Beitrags eines jeden Wirkstoffs in einem \nKombinationspräparat zur positiven Beurteilung des Arzneimittels befreit diese \nBestimmung den Antragsteller hingegen nicht, wie sich bereits aus der im Verhältnis \nzu den Zulassungsunterlagen in § 22 Abs. 2 AMG eigenständigen Forderung nach \neiner (besonderen) Kombinationsbegründung in § 22 Abs. 3a AMG ergibt.\n\n63\n\nAnlass - wie von der Klägerin angeregt - ein Sachverständigengutachten zu der \nFrage einzuholen, ob das vorgelegte Erkenntnismaterial eine ausreichende \nBegründung für die Wirksamkeit bzw. die Kombination liefert, bestand nicht, denn für \ndie Entscheidung, ob die vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Begründung für \nden positiven Beitrag jedes Bestandteils zur Gesamtwirkung des Arzneimittels \nliefern, drängte sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme schon deshalb nicht \nauf, weil es sich hierbei um eine rechtliche Würdigung handelt, die von dem Gericht \nzu treffen ist. Im Übrigen war eine Beweisaufnahme auch deshalb nicht geboten, weil \ndie Kommission D in ihrer Sitzung vom 18. Mai 2005 empfohlen hatte, die Zulassung \nabzulehnen, und damit eine sachverständige Äußerung abgegeben hat, die diese \nEinschätzung bestätigt. \n\n64\n\nDer Klägerin ist auch nicht in der Annahme zu folgen, die Kommission D \nrepräsentiere nicht den Bereich der homöopathischen Komplexarzneimittel. Die in \nFällen der vorliegenden Art nach § 25 Abs. 7 Satz 4 AMG zwingend zu beteiligende \nKommission D setzt sich vielmehr aus Sachverständigen zusammen, die auf den \njeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung über \nwissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt \nhaben. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Kommissionen \nausschließlich auf Vorschlag der für diese Therapierichtungen kompetenten und \nrepräsentativen Fachgesellschaften. Hierdurch wird nicht nur ein hohes Maß an \nSpezialwissen und praktischer Erfahrung, sondern auch hinreichende Pluralität der \nvertretenen wissenschaftlichen Auffassungen gewährleistet,\n\n65\n\nVgl. im Einzelnen: Kloesel/Cyran, § 25 Erl. 100 - 125.\n\n66\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass - wie die Klägerin ohne nähere \nSubstantiierung ausführt - das ablehnende Votum der Kommission D gegen einen \ngrundgesetzlich geforderten wissenschaftlichen Pluralismus verstößt, indem es eine \nbestimmte Lehre innerhalb der homöopathischen Therapierichtung für verbindlich \nerklärt oder außer Acht lässt. Dass ein konkretes Therapiekonzept nicht die \nZustimmung der zuständigen Fachgremien findet, ist vielmehr logische Folge des \nZulassungsverfahrens und grundsätzlich hinzunehmen.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 709 ZPO.\n\n69\n\nAnlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-03/13-k-5035-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-03/13-k-5035-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256508","retrieved":"2026-07-09 02:20:23.295498+00:00"}}