{"status":"available","doknr":"OLD256586","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0401.14K791.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"14 K 791/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F.----straße 00/00 in 00000 Köln. Das\nGrundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit\nGrundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2006 zog der Beklagte die Kläger für\ndas Jahr 2006 u.a. zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 4.919,96 EUR heran.\n\n3\n\nAm 13. Februar 2006 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt,\ndass die Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) überdimensioniert sei und dass die vom Beklagten geltend\ngemachte Gebührenposition möglicherweise Bestechungsgelder enthalte. Der Beklagte wies mit\nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a.\nausgeführt, dass die Abfallgebühren u.a. auf der Basis der an die Abfallversorgungs- und\nVerwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) gezahlten Entgelte berechnet würden.\nDiese Entgelte entsprächen den \"Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von\nSelbstkosten\" (LSP). Die von der AVG betriebene RMVA sei nicht überdimensioniert.\nDie Größe sei aufgrund umfangreicher Berechnungen anhand möglicher Ausfallzeiten sowie unter\nBerücksichtigung eines von der Stadt Köln beauftragten Gutachtens\nzur Zusammensetzung des Kölner Abfalls und der daraus resultierenden Heizwertanalyse bestimmt\nworden. Es sei im Übrigen auch nicht möglich, aus den tatsächlich\nerzielten hohen Leistungen der RMVA auf eine Überdimensionierung zu schließen;\ndie Verfügbarkeit der Anlage liege mit über 95% weit über den zum Zeitpunkt der\nPlanung und Genehmigung erreichten Verfügbarkeiten von anderen damals - und\nheute - betriebenen Anlagen. Die \"Korruptionsgelder\" seien von der AVG ab dem\nJahr 2005 berücksichtigt worden. \n\n4\n\nAm 28. Februar 2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird\nvorgetragen, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die ihm zugrundeliegende\nAbfallgebührensatzung nichtig sei. Diese sei nämlich aufgrund einer fehlerhaften Kalkulation\nder Leistungen der AVG zustande gekommen; die Kontrolle\nnach LSP sei vollkommen ausgefallen. \n\n5\n\nSo seien in die Kalkulation Schmiergeldzahlungen und sonstige unangemessene\nZahlungen eingeflossen. Dass der Beklagte für das Jahr 2006 den schmiergeldbedingten Schaden\nin seine Kalkulation einbezogen habe, sei zwar vorgetragen worden. Eine solche Einbeziehung\ndes Schadens sei aber nicht belegt worden, insbesondere finde sie keine Erwähnung in der\nBegründung zur 7. Satzung zur Änderung\ndes Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (AbfGS) vom 16. Dezember\n2005. Soweit sich aus der Besprechungsniederschrift der Stadt Köln vom 6. Oktober\n2005 ergebe, dass ein bei der AVG eingetretener Korruptionsschaden von\n12.493.081,76 EUR berücksichtigt worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar, da auf\nder Basis dieser Summe die angegebenen Abschreibungen und kalkulatorischen\nZinsen unschlüssig würden. \n\n6\n\nAuch die Berücksichtigung eines Betrages von 1.225.000,00 EUR innerhalb\neines Abschreibungszeitraums von 10 Jahre und die diesbezügliche\nBerücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen sei nicht verständlich. Zum einen sei\nder Gedanke einer Verteilung des Korruptionsschadens auf 10 Jahre nicht\nnachvollziehbar. Wegen der feststehenden Rechtswidrigkeit der erhöhten Kosten der\nRMVA sei es nicht zulässig, einen solchen Schadensersatz auf Jahre hinaus\nentsprechend der Abschreibungen zu strecken. Auch sei unklar, welche Anlagenteile\nder Abschreibung unterlägen. Zum anderen machten die Bestechungsgelder nur\neinen geringen Teil des Gesamtschadens aus, der die Kosten erhöht habe. Hier\ngehe es sowohl um einen Schaden, der infolge der Überdimensionierung der RMVA\nselbst entstanden sei, als auch um den Umstand, dass infolge der\nÜberdimensionierung der Anlage Überkapazitäten geschaffen worden seien, welche\ndie AVG zu Dumpingentgelten an die Fa. Trienekens verkauft habe. Diesbezüglich\nsei von 1998 bis 2003 ein Schaden von 136.329.231,00 EUR entstanden. Weiter\nseien auch die kalkulatorischen Zinsen nicht angemessen berücksichtigt worden.\nJedenfalls sei aber durch die Korruption ein Schaden in doppelter Höhe der\ngezahlten Bestechungsgelder entstanden. Auch insgesamt sei die Anlage zu teuer\ngeworden; üblicherweise sei zum damaligen Zeitpunkt von einem Errichtungspreis\nvon Rund 1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen. \n\n7\n\nWeiter sei im Rahmen der Überprüfung nach LSP zu berücksichtigen, dass die\nRMVA überdimensioniert sei. Insgesamt werde die Überdimensionierung der Anlage\ndurch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) vom 13. Mai\n2004 - B. 107 - 3/04 - , auf das Bezug genommen werde, belegt. Durch diese Feststellungen\nsei auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer - die bislang eine\nÜberdimensionierung verneint habe - hinfällig. Insbesondere sei das LG Köln in seinem Urteil\nzum Ergebnis gekommen, dass die RMVA eine Kapazität von 578.160 T/a\naufweise; die Bezirksregierung Köln gehe von einer Kapazität von 560.000 T/a aus.\nDer bei Errichtung der RMVA prognostizierte Bedarf habe aber bei 420.000 T/a gelegen; eine\nstrategische Überkapazität von 25% sei schon zum damaligen Zeitpunkt\nentbehrlich gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung der\nprognostizierten Brennwerts von 11.300 kJ/kg auf 10.800 kJ/kg keineswegs zu einer\nVerdoppelung der Verbrennungskapazität führe. Die Überkapazität der RMVA werde\ndadurch belegt, dass in der Folge im Durchschnitt weniger als 400.000,00 T/a durch\ndie Stadt Köln an die RVG geliefert worden, ein Tiefstand sei im Jahr 2003 mit\n300.000,00 T/a erreicht worden. \n\n8\n\nDie RMVA sei auch über die genehmigten T/a hinaus überdimensioniert, d.h. sie\nkönne - und tue dies auch - weit mehr Müll verbrennen, als in den zugrunde\nliegenden Genehmigungsbescheiden genehmigt worden sei. Dies ergebe sich\ndaraus, dass der von der AVG angegebene Heizwert von 8.700 kJ/kg weitaus zu\nniedrig angesetzt sei. Ein solcher Heizwert sei nur für Hausmüll denkbar, tatsächlich\nwürden in der RMVA aber auch Sortierreste und Sperrmüll verbrannt; der Heizwert\ndieser Müllarten übersteige den von Hausmüll weit. Insgesamt müsse daher der\nHeizwert tatsächlich ungefähr bei 11.300 kJ/kg liegen, dies zumal im Rahmen des\nHausmülls jetzt die feuchtesten Bestandteile der Kompostierungsanlage zugeführt\nwürden. Weiter seien die Angaben der AVG zur Verfügbarkeit der Anlage nicht nachvollziehbar.\nEine Auslastung in Höhe von 96% pro Linie sei technisch nicht möglich,\nrealistisch liege die Auslastung in einem Bereich von 82 bis 85%; diesbezüglich habe\nder Beklagte selbst angegeben, dass es wegen der verstopften Pfeifenquenchen zur\nProblemen und langen Revisionszeiten gekommen sei. Schließlich könne auch die\nUmrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche die von dem Beklagten bemühte\nKapazitätssteigerung um 35% nicht bewirken, es sei vielmehr davon auszugehen,\ndass die Anlage schon vor der Umrüstung eine höhere Verbrennungsleistung gehabt\nhabe. Auch sei das Düsenquenchverfahren nicht genehmigungsfähig. Im Übrigen\nverbrenne die AVG auch seit Jahren eine größere Tonnage, als ihr von der\nGenehmigungssituation her erlaubt werde. Der Überdimensionierung müsse dadurch\nRechnung getragen werden, dass ermittelt werde, um wie viel eine geringer\ndimensionierte Anlage günstiger gewesen wäre. \n\n9\n\nSchließlich entsorge die RMVA zur - aufgrund der Überdimensionierung\nbedingten notwendigen - weiteren Auslastung Fremdabfälle aus dem Umland zu\nPreisen, die unterhalb der Selbstkostenpreise nach LSP und der Markpreise lägen.\nDaher seien die Kosten der RVG durch die unzulässig niedrigen Entgelte nicht in\ndem möglichen Umfang verringert, sondern vielmehr durch den \"erwirtschafteten\"\nVerlust gegenüber den normalerweise zu zahlenden Entgelten erhöht worden. Bei\ndem Argument, dass bei Ansatz der Satzungspreise auch für Fremdleistungsentgelte\nkeine Fremdleistungsentgelte erzielt worden wären, handele es sich um eine\nAusrede. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des LG Köln, dass durch die\nKorruption bewusst Überkapazitäten generiert worden seien, um Fremdmüllanlieferer\n- durch die dann sinkenden Marktpreise - zu bevorzugen. Damit beruhten die\nMindereinnahmen nicht auf den Erfordernissen des Marktes. \n\n10\n\nAuch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Unrecht die Fixkosten nur auf\ndie Stadt Köln, nicht aber auf die Fremdanlieferer umgebrochen habe. Würden auch\ndie Fremdanlieferer mit den Fixkosten belastet, sinke die Belastung des Kölner\nBürgers. Endlich sei in Rechnung zu stellen, dass die fehlerhaften Kostenansätze\nbezüglich der RMVA auch und gerade in den vergangenen Jahren zu Lasten des\nKölner Bürgers gegangen seien. Dies müsse auch in der Gegenwart berücksichtigt\nwerden. Die Überdimensionierung der Anlage sei letztlich erst im Jahr 2004 - mit\ndem zitierten Urteil des LG Köln - bekannt geworden, daher hätten die\nGebührenbescheide, die vor diesem Jahr lägen, praktisch nicht angefochten werden\nkönnen. Es könne nicht sein, dass dies der Beklagten zu einem Vermögensvorteil\nverhelfe. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 in\nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19.\nJanuar 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, dass die Gebührensatzung der Stadt Köln nicht zu\nbeanstanden sei. Die Stadt Köln habe nur die Angemessenheit und Plausibilität der\nKalkulation der AVG zu überprüfen; es sei nicht ihre Aufgabe jeden Beleg der AVG\n\"herumzudrehen\". Die RMVA sei - im Rahmen der zugrunde zu legenden ex-ante\nBetrachtung bei Planung - nicht überdimensioniert, wie sich aus der Rechtsprechung\nder erkennenden Kammer ergebe; dieser Rechtsprechung habe das LG nichts\ndurchgreifenden entgegen stellen können. Es sei zum Zeitpunkt der damaligen\nPlanung nicht absehbar gewesen, dass sich die Müllmenge, der durchschnittliche\nHeizwert und die Verfügbarkeit der Anlage verändern würden. So sei der seinerzeit\nangesetzt Heizwert auf der Basis eines unabhängigen Gutachtens ermittelt worden,\nauch seien die seinerzeit angesetzten Stillstandszeiten nicht zu beanstanden\ngewesen; in vergleichbaren Anlagen hätten die Stillstandzeiten seinerzeit 20%\nbetragen. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Stillstandzeiten wesentlich\nkürzer seien. Die hohe Verfügbarkeit der Anlage liege u.a. darin begründet, dass die\nAnlage eine gute Qualität habe und vorausschauend gewartet werde. 2007 sei die\nAnlage dann von Pfeifen- auf Düsenquenche umgerüstet worden, bis zu diesem\nZeitpunkt habe geprüft werden müssen, ob die Technologie für die RMVA brauchbar\nsei. \n\n16\n\nAuch sei die Anlage keineswegs so erbaut worden, dass in ihr mehr als die\njeweils genehmigte Menge habe verbrannt werden können. Die von der AVG\nangegebenen durchschnittlichen Heizwerte seien nicht manipuliert worden, auch sei\nniemals behauptet worden, dass der Heizwert bei 8.700. kJ/kg liege. Der\nFeuchtigkeitsgehalt des Abfalls sei im Übrigen nicht allein maßgeblich für den\nHeizwert, auch führe eine Vorsortierung regelmäßig zur Senkung des Heizwerts (da\nhochkalorische Abfälle mittlerweile anderweitig verbrannt würden). Die Umrüstung\nvon Pfeifen- auf Düsenquenche führe mitnichten zu einer Kapazitätssteigerung von\n35%; tatsächlich liege nur eine Steigerung von 10% vor. Auch sei das\nDüsenquenchverfahren genehmigungsfähig; dementsprechend sei eine Genehmigung tatsächlich erteilt worden. \n\n17\n\nSelbst wenn die RMVA aber überdimensioniert sei, entsprächen die Entgelte\ndem öffentlichen Preisrecht. Eine geringer dimensionierte RMVA wäre verhältnismäßig teurer gewesen,\nda die Herstellungskosten einer RMVA mit ihrer Größe nicht\nlinear stiegen; Anlagen mit einer geringeren Kapazität seinen vielmehr tendenziell\nrelativ teuer. Insoweit müsse - bei Annahme einer Überdimensionierung - ein\nSachverständigengutachten hinsichtlich der Kosten einer geringer dimensionierten\nAnlage eingeholt werden. Die Spanne zwischen den tatsächlichen Anlagekosten und\nden Kosten für eine kleinere Anlage werde in der Folge dann durch die\nDeckungsbeiträge ausgeglichen. \n\n18\n\nVon der Kalkulation her seien die Fixkosten allein der Stadt Köln in Rechnung zu\nstellen, die Erträge der Fremdanlieferer könnten allein im Rahmen des sog.\nDeckungsbeitrages berücksichtigt werden. Die Stadt Köln habe die Anlage in\nKonzeptionierung und Größe bestellt, eine Verteilung der Fixkosten auf die\nFremdanlieferer habe aber zur Folge, dass das Kostendeckungsrisiko auf die AVG\nverlagert werde. Sei eine Vermarktung der Fremdmengen zu dem unter\nEinbeziehung der Fixkosten errechneten Preis nicht gewährleistet, bliebe der AVG\nnur die Alternative, auf der Zahlung dieser Preise zu bestehen und somit - weil es\nkeine Anlieferungen gebe - auf die Deckungsbeiträge aus Fremdmengen ganz zu\nverzichten. Auch sei es nach Kostenrechnungsgrundsätzen nicht möglich, die\nFixkosten auf eine Verarbeitungsmenge zu verteilen. \n\n19\n\nWeiter sei der Korruptionsschaden zutreffend herausgerechnet worden. Klar sei,\ndass die Schadenssumme nicht in einem Jahr von den Kosten abgesetzt werden\nkönne. Vielmehr wirke sich der Korruptionsschaden preisrechtlich in Form einer\nErhöhung der Herstellungskosten aus, die wiederum zu einer Überhöhung der\nkalkulatorischen Kosten führe; Ziel der Herausrechnung des Korruptionsschadens\nsei es, ein Entgelt zu berechnen, dass so zu bemessen sei, als wären die Preise für\nbestimmte Anlagenteile nicht überhöht. Dies könne methodisch gleichwertig durch\nVerminderung der Abschreibungs- und Zinsbasen oder - wie es die AVG für\npraktikabler gehalten habe - durch Verminderung der vor Berücksichtigung des\nKorruptionsschadens ermittelten kalkulatorischen Kosten um die kalkulatorischen\nKosten, die auf die Korruptionssumme entfielen, unter Berücksichtigung der\ndurchschnittlichen Restlaufzeit der korruptionsbedingt preisliche überhöhten\nAnlagenteile (nämlich des Anlagenteils \"Abgasreinigung\"), geschehen. Letztes sei\ngeschehen, diesbezüglich werde auf das Papier \"Berücksichtigung Rückzahlung von\nerhöhtem Werklohn für Kalkulation\" Bezug genommen. Dabei sei eine lineare\nAbschreibung zugrund gelegt worden, leichte Schwankungen ergäben sich aufgrund\nder unterschiedlichen Abschreibungszeiträume und infolge von Neuinvestitionen. In\ngleicher Weise seien die Korruptionskosten aus dem kalkulatorischen Zinssatz herausgerechnet\nworden. Der Korruptionsschaden werde nicht etwa deshalb\nberücksichtigt, weil eine Vereinnahmung von Schadensersatz zu einer massiven\nMinimierung der Kosten führe, sondern weil man davon ausgehe, dass in Höhe der\nKorruptionssumme die Herstellungskosten überhöht seien. \n\n20\n\nEine Preisanpassung nach unten, ohne dass sich die Frage nach einem\nSchadensersatz in gebührenrelevanter Weise stelle, sei ebenfalls die Folge, wenn\ndie AVG - wie die Kläger meinten - bei der Vermarktung der für die Zwecke der Stadt\nKöln bisher nicht benötigten Kapazitäten geringere als marktübliche Erlöse erzielt\nhätten. Diese Preisanpassung sei allerdings dann für die jeweiligen Jahre, nicht aber\nfür das streitbefangene Jahr relevant, sodass schon aus diesem Grund unter keinen\nUmständen ein Abzug von 136.329.231,00 EUR an irgendeiner Stelle vorzunehmen\nsei, sondern periodengerecht auf die Mindererlöse allein im streitbefangenem Jahr\nabzustellen sei. Davon abgesehen liege es neben der Sache, dass von der AVG für\ndie Verbrennung von Abfällen privater Dritter andere Preise als die erzielten\nMarktpreise zu vereinnahmen gewesen wären. Hätte man für die Verwertung dieser\nAbfälle den Satzungspreis gefordert, so wäre keine einzige Tonne angeliefert und\nkein Deckungsbeitrag zu den Kosten der Anlage erzielt worden. \n\n21\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet. Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18.\nJanuar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19.\nJanuar 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n23\n\nGrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für das Jahr\n2006 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 AbfGebS. Die Satzung ist wirksam,\ninsbesondere verstößt sie nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG NRW).\n\n24\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von\nBenutzungsgebühren das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen\nKosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.\nDaraus folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und\nWirtschaftlichkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen) und dem Äquivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen, d.h. die nicht\nüberflüssigen bzw. übermäßigen, Kosten berücksichtigt werden dürfen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 -\n2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9\nA 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss\nvom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ;\nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, Stand September 2007, §\n6 Rdnr. 69 ff. m.w.N. \n\n26\n\nKosten in diesem Sinne sind die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen\nansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten\ngehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2\nSatz 4 KAG NRW). Im Rahmen der Fremdleistungsentgelte haben die Gemeinden\nvorausschauend zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen\nVereinbarungen gerechtfertigt ist. Ist kein Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis\naufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen\nVorschriften (hier die VO PR Nr. 30/53 sowie die LSP) vereinbart, bezieht sich die\nPrüfungspflicht darauf, dass die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den\nAnforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt.\n\n27\n\nOVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 -\n9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30.\nSeptember 1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil\nvom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - .\n\n28\n\nNach § 4 Abs. 1 LSP werden im Rahmen der Ermittlung der Selbstkostenpreise\ndie Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter\nund in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Zu den Kosten für die aus Menge\nund Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter gehören dabei nach Nr.\n37 LSP auch die Abschreibungen sowie die nach Nr. 43 LSP zu berücksichtigenden\nkalkulatorischen Zinsen. In diesem Rahmen sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP bei\nPreisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe der Kosten\ndiejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur\nErstellung der Leistungen dienen; hinzu tritt insoweit, dass die geltend gemachten\nKosten nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen dürfen. \n\n29\n\nVgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15.\nDezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S.\n1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - ,\nNWVBl 2002, S. 37. \n\n30\n\nDaraus folgt zum einen, dass überzogene Kosten bzw. Preise - die durch sog.\n\"Schmiergelder\" verursacht bzw. erlangt worden sind - bei der Ermittlung der\nSelbstkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, da sie bei wirtschaftlicher\nBetriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen dienen und da sie dem\nÄquivalenzprinzip widersprechen. Der Umfang der überzogenen Kosten bzw. Preise\nergibt sich dabei - zumindest - aus der Höhe der \"Schmiergeldzahlungen\". Denn es\nnicht anzunehmen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer\nBestechungsgelder an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in\nderselben Höhe nach dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn\nzusätzliche Einnahmen erzielt. \n\n31\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K\n3507/00 - ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR\n576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.\n\n32\n\nDaraus folgt zum anderen, dass im Rahmen der Ermittlung der Selbstkosten die\nPreise bzw. Kosten nicht berücksichtigungsfähig sind, die auf einer\nÜberdimensionierung von Anlagen beruhen, denn auch diese Kosten dienen bei\nwirtschaftlicher Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen und\nwidersprechen dem Äquivalenzprinzip. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des\nOVG NRW und der Kammer allerdings allein die zum Zeitpunkt der Planung der\nAnlage erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten\nGutachten maßgeblich. Zwar führt diese Rechtsprechung im Ergebnis dazu, dass\nKosten einer Überdimensionierung, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Planung\nnachvollziehbaren, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sich jedoch als fehlerhaft\nherausgestellten, Planung ergeben haben, auch dann einseitig den Kommunen\nzugewiesen werden, wenn - wie hier - die seinerzeitige Planung im Einvernehmen\nzwischen Kommune und Unternehmer erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 2 des\nEntsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Aus\nGründen der Kontinuität und der Rechtseinheit hält die Kammer jedoch - noch - an\ndieser Rechtsprechung fest. Jedenfalls sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Anlage\nüberdimensioniert ist, auch Ausfallzeiten und Leistungsspitzen zu berücksichtigen.\n\n33\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17.\nAugust 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April\n2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG\nKöln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 -\n.\n\n34\n\nDie zu ermittelnden Selbstgesamtkosten (fixe und variable Kosten) des\nUnternehmens nach den LSP sind grundsätzlich auf die konkret in Anspruch\ngenommene Fremdleistung zu verteilen. Gegenstand des Selbstkostenpreises sind\nnämlich grundsätzlich nicht die Selbstgesamtkosten des Unternehmens, sondern die\nSelbstkosten für die konkrete Fremdleistung. Wenn das Unternehmen im\nwesentlichen eine einzige Leistung anbietet, bedeutet dies, dass die\nSelbstgesamtkosten durch die Menge der Leistungen zu teilen sind, woraus sich\ndann der Selbstkostenpreis für die Einzelleistung ergibt. Erbringt das Unternehmen\ndie nämliche Leistung auch gegenüber privaten Dritten, sind die Selbstgesamtkosten\ndann grundsätzlich im Verhältnis der in Anspruch genommenen Leistungen zu teilen.\n\n35\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 2001 - 14\nK 5733/98 - ; Ebisch/Gottschalk, Preise und\nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl.\n2001, Nr. 4 LSP Rdnr. 23 ff. \n\n36\n\nDer zeitliche Rahmen für die Gebührenkalkulation wird grundsätzlich durch den -\nin der Zukunft liegenden - Veranlagungszeitraum bestimmt. Daraus folgt zum einen,\ndass es hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenkalkulation auf die vor Beginn der\nLeistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt; dies gilt für alle\nkalkulationsrelevanten Umstände, gleich welcher Natur sie sein mögen. Daraus folgt\nzum anderen, dass Forderungen bzw. Nachforderungen für vergangene Zeiträume\nkeine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum finden, und zwar auch dann, wenn\nsie erst im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden (können). Dies gilt\nsowohl für Forderungen, die gegenüber den Gemeinden geltend gemacht werden,\nals auch für Forderungen, die den Gemeinden aus vergangenen Zeiträumen\nzustehen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996\n- 9 A 1722/96 - , StuGR 1997, S. 162; Beschluss\nvom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - ;\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 102. \n\n38\n\nDiese Grundsätze werden für zwischenzeitlich zutage getretene Kalkulationsmängel nicht durch\n§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW modifiziert (so dass später zutage\ngetretene Kalkulationsmängel als in der Vergangenheit liegende\nKostenüberdeckungen zu berücksichtigen wären). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW\nsind Kostenüberdeckungen zwar am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb\nder nächsten drei Jahre auszugleichen. Diese Vorschrift gilt aber nur für\nKostenüberdeckungen, die aufgrund - im Ergebnis - fehlerhafter Prognosen zustande\ngekommen sind und nicht für Kostenüberdeckungen, die Folge von - nach Ablauf der\nGebührenperiode festgestellten - Kalkulationsmängeln sind. Der Wortlaut der\nVorschrift ist zwar insoweit - anders als etwa § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH - neutral.\nSinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, sie nur auf\nKostenüberdeckungen infolge fehlerhafter Prognosen anzuwenden. Denn die\nVorschrift soll es lediglich ermöglichen, Kostenüber- oder Unterdeckungen auszugleichen, die\ndurch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen. Auch hätte eine\nandere Auslegung der Vorschrift die Folge, dass Kalkulationsmängel - wenn und\nsoweit die Kalkulationsgrundlagen wie Üblich über längere Zeit beibehalten worden\nsind - über die angegriffenen Gebührenperiode hinaus auch auf in der Vergangenheit\nliegende Gebührenperioden - die nicht angegriffen worden sind - durchschlügen.\nDies ist vom Gesetzgeber aber ersichtlich nicht intendiert und hätte massive\nAuswirkungen auf eine Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte.\n\n39\n\nVgl. VGH B.-W., Beschluss vom 27. Januar 2003\n- 2 S 2587/00 - , VBlBW 2003, S. 322; Queitsch, in:\nHamacher/Lenz/ Queitsch, KAG NRW, Stand No-\nvember 2005, § 6 Rdnr. 64. A.A. wohl Meier/Dibbert,\nKStZ 2004, S. 201 ff. Zu der Intention des Gesetzgebers Mitt NW StGB 1999, S. 11 ff. Zu den\nAuswirkungen auf die Kalkulierbarkeit der kommunalen\nGebührenhaushalte Naumann, KStZ 2004, S. 190.\n\n40\n\nNach diesen Grundlagen festgestellte Mängel der Kostenkalkulation führen nur\ndann zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn im Ergebnis das\nKostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Trotz fehlerhafter Gebührenberechnung\nliegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor, wenn der Nachweis, dass der\nGebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt war, durch die ordnungsgemäß\nnach der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung erbracht wird;\ndementsprechend führt auch eine nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation nach\nden LSP durch den Auftraggeber nur zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn das\nKostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Auch muss eine etwaige\nKostenüberschreitung mehr als 3% betragen; anderes gilt nur, wenn durch die\nGemeinde ein bewusst übersetzter Kostenansatz zugrunde gelegt wird. \n\n41\n\nOVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A\n1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15\nA 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli\n1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470; Beschluss\nvom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998, S.\n154.\n\n42\n\nAn diesen Maßstäben gemessen ist die Gebührenkalkulation der Stadt Köln nicht\nzu beanstanden. Dabei kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob die Stadt Köln die\nKalkulation der AVG nach den LSP hinreichend geprüft hat. Jedenfalls wurden im\ngerichtlichen Verfahren Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine\nÜberprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen.\nEine detaillierte gerichtliche Prüfung der Unterlagen in allen Einzelheiten war hier\nschon deswegen nicht veranlasst, da die Kläger insoweit keine konkreten Rügen\nerhoben haben. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN\n1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom\n23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007,\nS. 110. \n\n44\n\nAuch materiell ist nicht zu erkennen, dass die Kalkulation der AVG nach den LSP\ndergestalt mangelhaft ist, dass dies die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge\nhat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von gezahlten\nSchmiergeldern (1.), als auch hinsichtlich der Fragen der Berücksichtigung von\nÜberkapazitäten (2.), der Verteilung der Fixkosten allein auf die Stadt Köln (3.) und\nder Berücksichtigung der Drittanlieferererlösen (4.). \n\n45\n\n1. Die Kalkulation der AVG verstößt hinsichtlich der Berücksichtigung von\n\"Schmiergeldern\" nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. In der\nKalkulation der AVG wurden die gezahlten Schmiergelder in hinreichender Höhe\nberücksichtigt. Für sich genommen sind die - in der Vergangenheit - gezahlten\nSchmiergelder für den in den Blick zu nehmenden Kalkulationszeitraum ohnehin\nunerheblich. Allerdings ist - wie gesagt - davon auszugehen, dass in Höhe der\ngezahlten Schmiergelder seinerzeit für den Bau der RMVA überzogene Kosten bzw.\nPreise gezahlt worden sind. Diese überzogenen Preise bezogen sich - nach den\nFeststellungen des LG Köln - auf das Bauteil \"Abgasentsorgung\" der RMVA.\nDementsprechend waren die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen bezogen\nauf diesen Bauteil um die seinerzeit gezahlten Schmiergelder zu mindern. \n\n46\n\nVgl. zum Bezug der Schmiergelder auf die\nPosition \"Abgasentsorgung\" LG Köln, Urteil vom 13.\nMai 2004 - B. 107 - 3/04 - . \n\n47\n\nDies ist hier - wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat - erfolgt. Die AVG\nhat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen in Höhe von\n37.393.278,00 EUR um einen Betrag von 1.251.903,00 EUR vermindert, so dass im\nErgebnis Abschreibungen in Höhe von 36.141.375,00 EUR verblieben. Auch die\nkalkulatorischen Zinsen wurden von ursprünglich angesetzten 17.405.624,00 EUR\num 691.676,00 EUR auf 16.713.948,00 EUR vermindert. Insoweit kann dahinstehen,\nob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden\nist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV\nAnlage 1); der Gebührenschuldner des Jahres 2006 wird jedenfalls durch eine\nverkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt. Dass die AVG in der Vergangenheit -\nd.h. genauer gesagt vor dem Kalkulationszeitraum 2005 - im Rahmen der\nAbschreibungen und kalkulatorischen Zinsen den Korruptionsschaden nicht\nberücksichtigt hat, ist unerheblich. Selbst wenn der Stadt Köln gegenüber der AVG\ndiesbezüglich Rückzahlungsansprüche zustünden, wären diese\nRückzahlungsansprüche nicht im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2006 zu\nberücksichtigen gewesen, da es sich um Ansprüche handelte, die in der\nVergangenheit wurzeln. Daran ändert § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nichts, da es hier\nnicht um planungsbedingte Kalkulationsumstände - die auszugleichen wären - geht,\nsondern um Umstände, die die Kalkulation als solche betreffen. Endlich ist nicht\nersichtlich, dass die Anlage - über die Schmiergeldzahlungen hinaus - überteuert\nhergestellt worden wäre; diesbezüglich wird auf die ausführlichen Feststellungen im\nbereits mehrfach genannten Urteil des LG Köln Bezug genommen. Die Angabe der\nKläger, dass zum damaligen Zeitpunkt von einem Errichtungspreis von Rund\n1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen sei, ist ersichtlich frei gegriffen. \n\n48\n\n2. Die Kalkulation der AVG verstößt auch hinsichtlich einer \"Überdimensionierung\" der RMVA\nim Ergebnis nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das\nÄquivalenzprinzip. Zwar musste sich der Stadt Köln für das Gebührenjahr 2006 eine\nÜberprüfung der sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine\nÜberdimensionierung der RMVA aufdrängen (a). Auch ist die RMVA\nüberdimensioniert (b). Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis nicht\nfehlerhaft, da die Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der\nmit den Fremdverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - wieder ausgeglichen\nwerden (c).\n\n49\n\na) Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der\nsog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der\nRMVA aufdrängen. Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25.\nFebruar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA\nnicht überdimensioniert sei. Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen\nFeststellungen durch die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG\nKöln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert worden. Dabei ergab\nsich aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Köln auch, dass sogar der\ndamalige Leiter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde - Herr Dr.\nAntwerpes - davon ausging, dass die RMVA überdimensioniert sei. Damit bestand\naller Anlass die Frage nach einer Überdimensionierung der RMVA - erneut - einer\nÜberprüfung zu unterziehen. \n\n50\n\nb) Die RMVA ist überdimensioniert. In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund\nder technischen und genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem\nGesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a verbrannt werden (aa). Erforderlich wäre aber nur\nder Bau einer Anlage gewesen, mit der eine Gesamtgigajoulewert von\n4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können (bb). \n\n51\n\naa) In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der genehmigungsrechtlichen\nSituation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a (=\nAbfallmenge von 569.400 T/a bezogen auf einen Heizwert von 11.300 kJ/kg)\nverbrannt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Genehmigungsbescheid\nvom 20. September 2000. Insoweit folgt sowohl aus dem Tenor wie auch aus den\nGründen des Bescheides, dass für die Genehmigung letztlich der\nGesamtgigajoulewert - und nicht etwa eine Abfallmenge - entscheidend sein sollte.\nDer Bescheid formulierte \"bezogen auf einen Heizwert von....\", auch ist in der Sache\nklar, dass der Heizwert von 11.300 kJ/kg nie exakt zu erreichen war. Auch\ntatsächlich konnte die Anlage im Jahr 2006 \"nur\" eine maximal mögliche\nFeuerungswärmeleistung von 6.434.220,00 GJ/a erbringen. Dies ergibt sich im\nEinzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw. der AVG\nund daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser Feuerungswärmeleistung\ngenehmigt wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bzw.\nFeststellung spricht nicht, dass aufgrund der Art des in der RMVA verbrannten\nMülles ein Heizwert von 8.700 kJ/kg gar nicht erreichbar gewesen wäre. Dieser\nHeizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den\ndetaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten in den Jahren 2000 bis 2006\nHeizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund\nder Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg\nzwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung.\nAuch die Behauptung, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar\nsei - sondern dass vielmehr lediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei -\nentbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat in dem bereits mehrfach\nzitierten Urteil auch für \"moderne\" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt.\nWeiter ist nachvollziehbar, dass die - hier unstreitige - hohe Wartungsqualität einer\nAnlage die Auslastung erhöhen kann. Schließlich beruht auch die Behauptung der\nKläger, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine\nKapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen\nAnnahmen. Durch die Umstellung von Pfeifen- auf Düsenquenche kommt es lediglich\nzu einer Kapazitätssteigerung von ca. 10% (nämlich von 6.434.220,00 GJ/a auf\n7.077.940 GJ/a). \n\n52\n\nbb) Bei zutreffender Planung wäre eine Anlage, mit der ein Gesamtgigajoulewert\nvon 4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können, für die Beseitigung des\nKölner Mülls ausreichend gewesen. Zwar ergibt sich eine Überdimensionierung der\nAnlage nicht daraus, dass heute in der RMVA in großem Umfang Müll von\nDrittanlieferern verbrannt wird. Denn maßgeblich für die Frage der\nÜberdimensionierung ist die Erkenntnislage bei Planung der Anlage. Bezogen auf\nden Zeitpunkt der Planung der Anlage konnte - noch - von einer notwendigen\nVerbrennungsleistung von insgesamt 427.050 T/a bei einem Heizwert von 11.300\nkJ/kg (d.h. von einem Gesamtgigajoulewert von 4.825.665 GJ/a) ausgegangen\nwerden. Sowohl der Tonnagenansatz - 421.000 T/a - , als auch der prognostizierte\nHeizwert - 11.300 kJ/kg - , wie auch ein Zuschlag von 5% für Spitzenaufkommen\nsind nicht zu beanstanden. \n\n53\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August\n2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25.\nFebruar 2003 - 14 K 3507/00 - . Vgl. allerdings zur\nProblematik der Berücksichtigung des Inkrafttretens\nder Verpackungsverordnung und des geänderten\nKrW/AbfG HessVGH, Beschluss vom 27. April 1999 -\n5 N 3909/98 - , NVwZ-RR 2000, S. 243.\n\n54\n\nTatsächlich errichtet wurde aber eine um 25% größere Anlage, nämlich eine\nsolche mit einer potentiellen Verbrennungsleistung von 569.400 T/a bei einem\nHeizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. mit einem Verbrennungswert von 6.434.220,00\nGJ/a). Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog.\nVorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den\nAusführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III) -\nnicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe\neines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III) und weitgehend auch nicht mit\nWartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18) gerechtfertigt werden. Zwar\nsind Leistungsspitzen und Wartungsausfälle im Rahmen einer Anlagenplanung\ngrundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn eine geringe\nAbfallvorhaltekapazität besteht. Eine solche geringe Abfallvorhaltekapazität von 5\nTagen wurde zwar durchgängig in den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie\nund den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA\nbehauptet. \n\n55\n\nVgl. z.B. BA III: \"Bei der Berechnung war zu\nberücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der\ngegebenen Grundstücksverhältnisse und der\nerforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses\nbestimmte Größen nicht überschreiten konnte..... Die\nStapelmenge im Bunker ist begrenzt auf die\nTonnage von 5 vollständigen\nVerbrennungstagen.....\". BA V, S. 18:\n\"Mengenbetrachtung....Es werden folgende\nAnnahmen getroffen....Die Stapelmasse im\nMüllbunker wird auf die maximale\nVerbrennungskapazität von 5 Tagen\nbegrenzt....\"\n\n56\n\nDiese Behauptung - die durch Vorlage der genannten Unterlagen auch\ngegenüber dem Gericht aufgestellt wurde - entspricht indes nicht den Tatsachen.\nTatsächlich wurde nämlich eine RMVA errichtet, in der eine Abfallvorhaltekapazität\nvon 14 bis 21 Tagen besteht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der AVG auf\nihrer Internetseite, in den ausgeführt wird: \"Im Restmüllbunker wird der\n\"homogenisierte\" Abfall zwischengelagert. Er dient als Puffer für die nachfolgenden\nÖfen. In ihm kann der Abfall für zwei bis drei Wochen vorgehalten werden.\"; die\nRichtigkeit dieser Angaben wurde auf Vorhalt in mündlicher Verhandlung nicht\nabgestritten. Dass bezogen auf eine derartige Vorhaltekapazität noch die\nProblematik der Leistungsspitzen und - in erheblichem Umfang - auch\nWartungsausfällen besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei\nWartungsausfällen und Leistungsspitzen kann - nach dem Durchlauf des Abfalls\ndurch den Tagesmüllbunker - die nicht verbrannte bzw. mehr anfallende Menge im\nRestmüllbunker zwischengelagert und dann sukzessive verbrannt werden. Denn die\nRMVA darf - nach den Angaben der AVG im Papier\nKapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA - bei Leistungsspitzen und bei\nWartungsausfällen den Abfall im zulässigen Überlastbetrieb von 110% verarbeiten,\nauch bestehen nicht nur Leistungsspitzen sondern naturgemäß auch\nAnlieferungstiefpunkte (z.B. in Urlaubzeiten). Schließlich sind die Leistungsspitzen\nund Wartungsausfälle - weitestgehend - planbar, von daher kann einer Überfüllung\ndes - großen - Restmüllbunkers dadurch Rechnung getragen werden, dass vor\nEingang der Leistungsspitzen bzw. vor Durchführung der notwendigen Wartungen\nder Bunker sukzessive gelehrt wird. Dementsprechend haben der Beklagte und die\nAVG wie gesagt selbst durchgängig einen Zusammenhang zwischen Bunkergröße\nund der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Wartungsausfällen und\nLeistungsspitzen hergestellt. \n\n57\n\nDie Angaben über die tatsächliche Bunkergröße\nsind abrufbar - Stand 13. Dezember 2007 - unter\nhttp://www.avgkoeln.de/downloads/Infoblatt_RMVA.p\ndf. \n\n58\n\nDies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar\n2008 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95,62 bzw. 97,26 %\nlediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung\nvon 100% auf 99% bzw. 99,5% reduziert wird. Von daher rechtfertigen die bei der\nPlanung in Ansatz gebrachten Wartungszeiten von 15% lediglich - und großzügig\nbemessen - nur eine Kapazitätserhöhung von 5%. Im Übrigen macht es keinen Sinn,\nSpitzenbedarfszuschläge und Wartungszeitenabschläge schlicht zu addieren, da\ndurch Planung ein aufeinandertreffen von - weitestgehend vorsehbarem -\nSpitzenbedarf und - ebenfalls weitestgehend vorhersehbaren - Wartungsausfällen\nvermieden werden kann. \n\n59\n\nGegen eine Berücksichtigung von\nWartungszeiten von 15% auch - mit anderer\nArgumentation - LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 -\nB. 107 - 3/04 - . \n\n60\n\nDamit ist die Anlage in Höhe von 25% überdimensioniert. Eine Hinnahme dieser\nÜberdimensionierung kommt nicht mit der Erwägung in Betracht, dass bei Planung\nderartiger Anlagen - zwangsläufig - planerische Unsicherheiten bestehen. Denn\ndiesen Unsicherheiten wurde bereits im Rahmen der Hinnahme der\nPlanungskonzeption der Anlage durch die Einräumung großzügiger\nEinschätzungsspielräume - u.a. hinsichtlich der Einschätzung der zu erwartenden\nTonnagen und des durchschnittlichen Heizwerts - Rechnung getragen; eine\nEinräumung \"doppelter\" - d.h. individueller und pauschaler -\nEinschätzungsspielräume kommt nicht in Betracht. Auch in der Sache ist die Zubilligung eines\n\"Überdimensionierungszuschlags\" von 25% aufgrund pauschaler\nplanerischer Unsicherheiten nicht gerechtfertigt. Denn insoweit bestanden keine\n\"planerischen Unsicherheiten\". Vielmehr wurde die RMVA - jedenfalls durch die AVG\n- vorsätzlich überdimensioniert (sei es, um zumindest auch die Abfallmengen aus\nanliegenden Kreisen zu verbrennen, sei es um nach vollständigem Inkrafttreten der\nTASi Gewinne zu erzielen). \n\n61\n\nVgl. dazu LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B.\n107 - 3/04 - . \n\n62\n\nDieser Überdimensionierung um 25% ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im\nRahmen der Überprüfung der angesetzten Entgelte für Fremdleistungen von den\ngeltend gemachten Kosten für die RMVA pauschal 25% gekürzt werden. Insbesondere kann insoweit\nnicht auf die Kosten einer anderen - hypothetischen -\nAnlage abgestellt werden. Zum einen lässt sich darüber, welche andere\nPlanungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die AVG\nund die Stadt Köln bei Zugrundelegung einer geringeren Dimensionierung getroffen\nhätten, nur spekulieren. Zum anderen war es der Stadt Köln und der AVG - im\nRahmen der erforderlichen Genehmigungen - unbenommen auch eine\nüberdimensionierte RMVA zu errichten. Der Gebührenzahler hat allerdings nur für\neine \"richtig\" dimensionierte RMVA einzustehen. Dem Verhältnis, zwischen dem\nRecht auch überdimensionierte Anlage zu errichten und der Pflicht, den Gebührenzahlern nur die\nKosten für richtig dimensionierte Anlagen in Rechnung zu\nstellen, kann letztlich nur im Wege pauschalierter Abschläge auf die Kosten für die\nAnlage Rechnung getragen werden. Schließlich wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, um wie viel eine geringer dimensionierte\nAnlage seinerzeit kostengünstiger gewesen wäre. Die Einholung eines\ndiesbezüglichen Gutachtens begegnet Schwierigkeiten, weil Preise für Leistungen\nkaum ex post durch Gutachten feststellbar sind, da sie durch Angebot und Nachfrage\ngebildet werden. Die Durchführung einer \"nachträglichen Ausschreibung\" ist aber\nnicht möglich. Soweit sich dies alles möglicherweise deshalb nachteilig auf den\nBeklagten bzw. die AVG auswirkt, da eine kleinere Anlage möglicherweise\nproportional teurer gewesen wäre, geht dies mit dem Beklagten bzw. der AVG heim.\nDer Beklagte und die AVG waren es, die eine überdimensionierte Anlage errichtet\nhaben, jedenfalls die AVG hat die Überdimensionierung vorsätzlich herbeigeführt.\n\n63\n\nZum erstgenannten Gesichtspunkt HessVGH,\na.a.O. \n\n64\n\nc) Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis deswegen nicht fehlerhaft, weil\ndie Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der mit den Drittverbrennungsentgelten\nerwirtschaftet wurde - teilweise wieder ausgeglichen worden\nsind. Denn die AVG hat die Kosten, die auf einer Überdimensionierung der Anlage\num 25% beruhen, dadurch gemindert, dass sie die Erträge aus\nDrittanliefererverbrennungen über den sog. Deckungsbeitrag in die Kalkulation der\nLSP - Entgelte mit eingestellt hat. Dadurch wurde im Ergebnis ein Satzungspreis für\ndie Verbrennung des Mülls kalkuliert, der zwar über dem Satzungspreis liegt, der\nsich bei Kürzung um die Überdimensionierungskosten ergibt. Die Differenz der zu\nvergleichenden Satzungspreise erreicht jedoch nicht die Grenze von 3% der\nveranschlagten Gesamtkosten der Abfallbeseitigung von 128.855.087,00 EUR (=\n3.865.652,61 EUR) für das Jahr 2006. Angesetzt wurden Verbrennungskosten für die\nStadt Köln in Höhe von 53.678.977,00 EUR, richtigerweise hätten aber nur\n52.768.185,00 EUR. angesetzt werden dürfen. Der Unterschiedsbetrag von\n910.792,00 EUR liegt jedoch unter der 3% - Schwelle. \n\n65\n\nIm Einzelnen ergibt sich dies rechnerisch aus\nfolgendem: Infolge der Überdimensionierung der\nAnlage sind in einem ersten Schritt die Fixkosten, die\nvariablen Kosten und die Erlöse aus der\nVorkalkulation RMVA 2006 um 25% zu kürzen\n(Fixkosten: 67.013.233,00 EUR, variable Kosten:\n10.273.557,00 EUR, Erlöse: 7.681.557,70 EUR).\n\n66\n\nIn einem zweiten Schritt sind die variablen\nKosten und die Erträge auf der Basis der Annahme,\ndass die Anlage 25% weniger hätte verbrennen\nkönnen, zwischen der Stadt Köln - deren 370.000 t\nfür das Jahr 2006 zwingend hätten verbrannt werden\nmüssen - und den Fremdanlieferern neu zu verteilen.\nDabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen\nFeuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a\nzugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des\nPlanansatz 2006 dann eine Verbrennungsmenge\nvon 495.052,34 t/j bei einem Heizwert von 10 GJ\nhätten erzielt werden können (Berechnung wie Bl.\n165 d.A. - max. mögliche Feuerungswärmeleistung\n4.825.665,00 GJ/a, davon 99,5% = 4.801.536,6\nGJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 10\nGJ Verbrennungsmenge dann zu 480.153,66 T/a,\nzuzüglich Verdunstungsmenge von 2,4% =\n491.677,34, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3.375 t/j\n<gekürzte Menge Fe-Schrott> = 495.052,34 T/a).\nDamit hätte für die Fremdanlieferer nur eine\nVerbrennungsmenge von 125.052,34 T/a zur\nVerfügung gestanden; dies ergibt eine Verteilung der\nVerbrennungsmengen zwischen der Stadt Köln und\nden Fremdanlieferern von 74,74 % zu 25,26 %. Das\nbedeutet, dass die Stadt Köln auf der Basis dieser\nRechnung von den variablen Kosten 74,74% zu\ntragen hätte (= 7.678.456,50 EUR), aber auch Erlöse\nin Höhe von 74,74% der angesetzten Erlöse\nerwirtschaftet hätte (= 5.741.196,20 EUR); auf die\nFremdanlieferer wären variable Kosten in Höhe von\n2.595.100,40 EUR und Erlöse in Höhe von\n1.940.361,40 EUR entfallen. \n\n67\n\nIn einem dritten Schritt sind die zu\nberücksichtigenden Fixkosten für die Stadt Köln und\ndie auf sie entfallenden variablen Kosten zu\naddieren, davon sind die auf sie entfallenden Erträge\nzu subtrahieren (67.013.233,00 EUR + 7.678.456,50\nEUR - 5.741.196,20 EUR); Ergebnis sind Nettokosten von 68.950.493,00 EUR. Bei den\nFremdanlieferern sind von den auf sie entfallenden\nvariablen Kosten die auf sie entfallenden Erträge zu\nsubtrahieren (2.595.100,40 EUR - 1.940.361,40\nEUR); daraus ergeben sich für sie Nettokosten von\n654.739,00 EUR. \n\n68\n\nIn einem vierten Schritt ist der prognostizierte\nUmsatz Fremdanlieferer für das Jahr 2006 auf der\nBasis zu errechnen, dass für die Fremdanlieferer nur\neine Verbrennungskapazität von 125.052,34 T/a zur\nVerfügung gestanden hätte. Bei Zugrundelegung des\nangesetzten durchschnittlichen Verbrennungspreises\nfür Fremdanlieferer von 134,64 EUR pro Tonne für\ndas Jahr 2006 (39.128.000,00 EUR : 290.600 t)\nergibt sich so ein Umsatz von 16.837.047,00\nEUR.\n\n69\n\nIn einem fünften Schritt sind von diesem Umsatz\ndie Nettokosten der Fremdanlieferer in Höhe von\n654.739,00 EUR abzuziehen; daraus ergibt sich ein\nDeckungsbeitrag von 16.182.308,00 EUR. \n\n70\n\nIn einem sechsten Schritt sind sodann die\nNettokosten der Stadt Köln in Höhe von\n68.950.493,00 EUR um den Deckungsbeitrag zu\nkürzen; daraus ergeben sich dann für die Stadt Köln\nVerbrennungskosten für eine Menge von 370.000 in\nHöhe von insgesamt 52.768.185,00 EUR. \n\n71\n\nDabei findet die 3% - Regel hier ungeachtet des Umstands Anwendung, dass die\nRMVA durch die AVG vorsätzlich überdimensioniert worden ist. Denn eine\nAusnahme von der 3% - Regel ist nur angezeigt, wenn der Verstoß gegen das\nKostenüberschreitungsverbot durch den Satzungsgeber erfolgt und bezogen auf das\nstreitgegenständliche Gebührenjahr ein vorsätzlicher ist. Dass aber der\nSatzungsgeber der Stadt Köln Ende 2005 positiv davon wusste, dass die RMVA\nüberdimensioniert war, und gleichwohl versucht hat, alle Kosten auf den\nGebührenzahler abzuwälzen, ist nicht ersichtlich. \n\n72\n\n3. Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Kalkulation die\nFixkosten des Betriebes der RMVA alleine auf die Stadt Köln umgelegt\nworden sind (wobei dann allerdings auch die von Drittanlieferern erwirtschafteten\nEntgelte als Deckungsbeiträge abgezogen wurden). Zwar entspräche es zunächst\neinmal den oben genannten Grundsätzen nach LSP, die gesamten\nSelbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnage auf die Stadt Köln und\ndie Drittanlieferer zu verteilen (vgl. auch § 10 und § 12 Abs. 1 des\nEntsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Für\ndas in Rede stehende Berechnungsjahr 2006 würde eine derartige Verteilung der\nSelbstgesamtkosten allerdings konkret § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW widersprechen;\nnach dieser Vorschrift sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu\nberechnen. Eine Verteilung der gesamten Selbstgesamtkosten im Verhältnis der\nverbrannten Tonnagen würde nämlich bei der im Jahr 2006 gegebenen Marktlage für\nDrittanlieferer dazu führen, dass die AVG günstiger stünde, wenn sie keinerlei Abfall\nvon Drittanliefern verbrannt hätte (weil dann die gesamten Selbstgesamtkosten allein\nauf die Stadt Köln zu verteilen wären). Folge wäre weiter, dass für die AVG jeglicher\nAnreiz zur Aquise von Fremdverbrennungsmengen entfallen wäre und dass der\nGebührenzahler - im Verhältnis zu den tatsächlich gezahlten Verbrennungsentgelten\n- mit weit höheren Verbrennungsentgelten belastet worden wäre. Im Übrigen würde\neine Verteilung der Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnagen\nden Umstand überspielen, dass in dem oben genannten Umfang Mehrkapazitäten\nder Anlage - u.a. bedingt durch das seinerzeit für Köln veranschlagte Abfallvolumen\nund den seinerzeit veranschlagten Heizwert - hinzunehmen sind. Die Ausnutzung\ndieser Mehrkapazitäten kann dann aber nicht dazu führen, dass durch sie das vom\nöffentlichen Auftraggeber erhobene Entgelt gemindert wird. \n\n73\n\nVgl. zu einer Berechnungsweise bei der die\nFixkosten allein auf den öffentlichen Auftraggeber\numgebrochen werden und die erwirtschafteten\nEntgelte als Deckungsbeiträge angesetzt werden\nOVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A\n2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 -\n14 K 3507/00 - .\n\n74\n\nIn diesem Rahmen weist die Kammer zur Klarstellung darauf hin, dass eine\nÄnderung dieser Berechnungsmethodik - die nunmehr seit Jahren zugrunde gelegt\nworden ist - jedenfalls dann gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden\nGrundsatz des Treu und Glaubens (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl.\n§ 138 BGB) verstoßen würde, wenn sie vor dem Hintergrund erfolgt, dass die\nDrittverbrennungsentgelte die sog. Satzungsentgelte übersteigen. \n\n75\n\n4. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier - \"nur\" -\nDrittanlieferererlöse in Höhe von prognostizierten 39.128.000,00 EUR (und einen\nDeckungsbeitrag von 37.607.695 EUR) in Ansatz gebracht hat. Insoweit ist nicht\nersichtlich, dass der damit prognostizierte Verbrennungspreis für eine Tonne Abfall\nvon durchschnittlich 134,64 EUR fehlerhaft angesetzt worden wäre und dass die\nAVG unter den gegebenen Marktbedingungen einen wesentlich höheren\nVerbrennungspreis hätte erzielen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass\ntatsächlich für das Jahr 2006 ein Drittanliefererverbrennungspreis von 135,39 EUR\nerzielt wurde. Dass die AVG unter den gegebenen Marktbedingungen mehr hätte\nerlösen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; es spricht nichts dafür, dass\nsie freiwillig auf Einnahmen verzichtet hat.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-01/14-k-791-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-01/14-k-791-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256586","retrieved":"2026-07-09 02:20:30.381368+00:00"}}