{"status":"available","doknr":"OLD256582","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0401.14K3986.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"14 K 3986/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I.-----------ring 00-00 in 00000 Köln.\nDas Grundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen.\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2007 zog der Beklagte die\nKlägerin für das Jahr 2007 u.a. zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 8.351,22\nEUR heran. \n\n3\n\nAm 2. Februar 2007 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid\nvom 30. Juli 2007 setzte der Beklagte von dem genannten Bescheid\n311,04 EUR ab, mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2007 wies der Beklagte\ndann den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Abfallgebühren\nauf der Basis der an die Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG)\ngezahlten Entgelte berechnet würden. Diese Entgelte entsprächen den \"Leitsätzen für die\nPreisermittlung auf Grund von Selbstkosten\" (LSP).\nDie von der AVG betriebene RMVA sei nicht überdimensioniert. Die Größe sei aufgrund umfangreicher\nBerechnungen anhand möglicher Ausfallzeiten sowie unter Berücksichtigung eines von der Stadt\nKöln beauftragten Gutachtens zur Zusammensetzung\ndes Kölner Abfalls und der daraus resultierenden Heizwertanalyse bestimmt\nworden. Es sei im Übrigen auch nicht möglich, aus den tatsächlich erzielten hohen\nLeistungen der RMVA auf eine Überdimensionierung zu schließen; die Verfügbarkeit\nder Anlage liege mit über 95% weit über den zum Zeitpunkt der Planung und Genehmigung\nerreichten Verfügbarkeiten von anderen damals - und heute - betriebenen Anlagen. Die\n\"Korruptionsgelder\" seien von der AVG berücksichtigt worden. \n\n4\n\nAm 27. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird\nvorgetragen, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die ihm zugrundeliegende\nAbfallgebührensatzung nichtig sei. Diese sei nämlich aufgrund einer fehlerhaften Kalkulation\nder Leistungen der AVG zustande gekommen. So seien in die\nKalkulation Schmiergeldzahlungen und sonstige unangemessene Zahlungen eingeflossen. Dass der\nBeklagte für das Jahr 2007 den schmiergeldbedingten Schaden\naus seiner Kalkulation herausgerechnet habe, sei zwar vorgetragen worden. Eine\nsolche Herausrechnung des Schadens sei aber - auch für das Jahr 2007 - nicht belegt worden.\nAuch machten die Bestechungsgelder nur einen geringen Teil des Gesamtschadens aus, der die\nKosten erhöht habe. Hier gehe es sowohl um den Schaden der\ninfolge der Überdimensionierung der RMVG selbst entstanden sei, als auch\num den Umstand, dass infolge der Überdimensionierung der Anlage Überkapazitäten\ngeschaffen worden seien, welche die AVG zu Dumpingentgelten an die Fa. Trienekens verkauft\nhabe. Diesbezüglich sei von 1998 bis 2003 ein Schaden von\n136.329.231,00 EUR entstanden. Weiter sei im Rahmen der Überprüfung nach LSP\nzu berücksichtigen, dass die RMVA überdimensioniert sei. Insgesamt werde die\nÜberdimensionierung der Anlage durch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts\nKöln (LG Köln) vom 13. Mai 2004 - B 107 - 3/04 - , auf das Bezug genommen werde,\nbelegt. Durch diese Feststellungen sei auch die Rechtsprechung der erkennende\nKammer - die bislang eine Überdimensionierung verneint habe - hinfällig. Insbesondere\nsei das LG Köln in seinem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass die RMVA eine\nKapazität von 578.160 T/a aufweise; die Bezirksregierung Köln gehe von einer Kapazität\nvon 560.000 T/a aus. Der bei Errichtung der RMVA prognostizierte Bedarf\nhabe aber bei 420.000 T/a gelegen; eine strategische Überkapazität von 25% sei\nschon zum damaligen Zeitpunkt entbehrlich gewesen. Diese Überkapazität der\nRMVA werde dadurch belegt, dass in der Folge im Durchschnitt weniger als 400.000\nT/a durch die Stadt Köln an die RVG geliefert worden. Schließlich entsorge die\nRMVA zur - aufgrund der Überdimensionierung bedingten notwendigen - weiteren\nAuslastung Fremdabfälle aus dem Umland zu Preisen, die unterhalb der Selbstkostenpreise\nnach LSP und der Markpreise lägen. Daher seien die Kosten der RVG\ndurch die unzulässig niedrigen Entgelte nicht in dem möglichen Umfang verringert,\nsondern vielmehr durch den \"erwirtschafteten\" Verlust gegenüber den normalerweise\nzu zahlenden Entgelten erhöht worden. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2007,\nneu gefasst durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli\n2007, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August\n2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er aus, dass die Gebührensatzung der Stadt Köln nicht zu\nbeanstanden sei. Die RMVA sei - im Rahmen der zugrunde zu legenden ex-ante Betrachtung\nbei Planung - nicht überdimensioniert, wie sich aus der Rechtsprechung\nder erkennenden Kammer und des OVG NRW ergebe. Insbesondere sei die damals\nprognostizierte Abfallmenge von 421.000 T/a nicht zu beanstanden; vielmehr bestätige\ndie steigende Tendenz der in der RMVA verbrannten Mengen die Richtigkeit der\nseinerzeitige Prognosen.\n\n10\n\nWeiter sei der Korruptionsschaden - wie in den vergangenen Jahren - zutreffend\nherausgerechnet worden; die Festlegung der Abschreibungsdauer von 10 Jahren\nbegünstige den Kölner Bürger lediglich. Auch könne es zu keinen rückwirkend\nentstehenden und vortragungsfähigen Überdeckungen durch Erstattungen\nüberhöhter Verbrennungsentgelte kommen. Dies liege daran, dass die\nVerbrennungsentgelte nicht rückwirkend angepasst werden könnten und da die\nPreisprüfung von einer ex - ante Betrachtungsweise ausgehe.\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet. Der Abfallgebührenbescheid vom 19. Januar 2007,\nneu gefasst durch den Änderungsbescheid vom 30. Juli 2007, in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 29. August 2007, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1\nVwGO).\n\n12\n\nGrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Abfallgebühren für das Jahr\n2007 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Abfallgebühren\nin der Stadt Köln vom 15. Dezember 2006 (AbfGebS). Die Satzung ist\nwirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG NRW).\n\n13\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von\nBenutzungsgebühren das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen\nKosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.\nDaraus folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und\nWirtschaftlichkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen) und dem Equivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen, d.h. die nicht\nüberflüssigen bzw. übermäßigen, Kosten berücksichtigt werden dürfen. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 -\n2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9\nA 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss\nvom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ;\nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, Stand September 2007, §\n6 Rdnr. 69 ff. m.w.N. \n\n15\n\nKosten in diesem Sinne sind die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen\nansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten\ngehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2\nSatz 4 KAG NRW). Im Rahmen der Fremdleistungsentgelte haben die Gemeinden\nvorausschauend zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen\nVereinbarungen gerechtfertigt ist. Ist kein Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis\naufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen\nVorschriften (hier die VO PR Nr. 30/53 sowie die LSP) vereinbart, bezieht sich die\nPrüfungspflicht darauf, dass die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den\nAnforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt.\n\n16\n\nOVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 -\n9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30.\nSeptember 1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil\nvom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - .\n\n17\n\nNach § 4 Abs. 1 LSP werden im Rahmen der Ermittlung der Selbstkostenpreise\ndie Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter\nund in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Zu den Kosten für die aus Menge\nund Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter gehören dabei nach Nr.\n37 LSP auch die Abschreibungen sowie die nach Nr. 43 LSP zu berücksichtigenden\nkalkulatorischen Zinsen. In diesem Rahmen sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP bei\nPreisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe der Kosten\ndiejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur\nErstellung der Leistungen dienen; hinzu tritt insoweit, dass die geltend gemachten\nKosten nicht dem Equivalenzprinzip widersprechen dürfen. \n\n18\n\nVgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15.\nDezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S.\n1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - ,\nNWVBl 2002, S. 37. \n\n19\n\nDaraus folgt zum einen, dass überzogene Kosten bzw. Preise - die durch sog.\n\"Schmiergelder\" verursacht bzw. erlangt worden sind - bei der Ermittlung der\nSelbstkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, da sie bei wirtschaftlicher\nBetriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen dienen und da sie dem\nEquivalenzprinzip widersprechen. Der Umfang der überzogenen Kosten bzw. Preise\nergibt sich dabei - zumindest - aus der Höhe der \"Schmiergeldzahlungen\". Denn es\nnicht anzunehmen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer\nBestechungsgelder an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in\nderselben Höhe nach dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn\nzusätzliche Einnahmen erzielt. \n\n20\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K\n3507/00 - ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR\n576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.\nDaraus folgt zum anderen, dass im Rahmen der Ermittlung der Selbstkosten die\nPreise bzw. Kosten nicht berücksichtigungsfähig sind, die auf einer\nÜberdimensionierung von Anlagen beruhen, denn auch diese Kosten dienen bei\nwirtschaftlicher Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen und\nwidersprechen dem Equivalenzprinzip. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des\nOVG NRW und der Kammer allerdings allein die zum Zeitpunkt der Planung der\nAnlage erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten\nGutachten maßgeblich. Zwar führt diese Rechtsprechung im Ergebnis dazu, dass\nKosten einer Überdimensionierung, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Planung\nnachvollziehbaren, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sich jedoch als fehlerhaft\nherausgestellten, Planung ergeben haben, auch dann einseitig den Kommunen\nzugewiesen werden, wenn - wie hier - die seinerzeitige Planung im Einvernehmen\nzwischen Kommune und Unternehmer erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 2 des\nEntsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Aus\nGründen der Kontinuität und der Rechtseinheit hält die Kammer jedoch - noch - an\ndieser Rechtsprechung fest. Jedenfalls sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Anlage\nüberdimensioniert ist, auch Ausfallzeiten und Leistungsspitzen zu berücksichtigen.\n\n21\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17.\nAugust 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April\n2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG\nKöln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 -\n.\n\n22\n\nDie zu ermittelnden Selbstgesamtkosten (fixe und variable Kosten) des\nUnternehmens nach den LSP sind grundsätzlich auf die konkret in Anspruch\ngenommene Fremdleistung zu verteilen. Gegenstand des Selbstkostenpreises sind\nnämlich grundsätzlich nicht die Selbstgesamtkosten des Unternehmens, sondern die\nSelbstkosten für die konkrete Fremdleistung. Wenn das Unternehmen im\nwesentlichen eine einzige Leistung anbietet, bedeutet dies, dass die\nSelbstgesamtkosten durch die Menge der Leistungen zu teilen sind, woraus sich\ndann der Selbstkostenpreis für die Einzelleistung ergibt. Erbringt das Unternehmen\ndie nämliche Leistung auch gegenüber privaten Dritten, sind die Selbstgesamtkosten\ndann grundsätzlich im Verhältnis der in Anspruch genommenen Leistungen zu teilen.\n\n23\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 2001 - 14\nK 5733/98 - ; Ebisch/Gottschalk, Preise und\nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl.\n2001, Nr. 4 LSP Rdnr. 23 ff. \n\n24\n\nDer zeitliche Rahmen für die Gebührenkalkulation wird grundsätzlich durch den -\nin der Zukunft liegenden - Veranlagungszeitraum bestimmt. Daraus folgt zum einen,\ndass es hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenkalkulation auf die vor Beginn der\nLeistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt; dies gilt für alle\nkalkulationsrelevanten Umstände, gleich welcher Natur sie sein mögen. Daraus folgt\nzum anderen, dass Forderungen bzw. Nachforderungen für vergangene Zeiträume\nkeine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum finden, und zwar auch dann, wenn\nsie erst im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden (können). Dies gilt\nsowohl für Forderungen, die gegenüber den Gemeinden geltend gemacht werden,\nals auch für Forderungen, die den Gemeinden aus vergangenen Zeiträumen\nzustehen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996\n- 9 A 1722/96 - , StuGR 1997, S. 162; Beschluss\nvom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - ;\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 102. \n\n26\n\nDiese Grundsätze werden für zwischenzeitlich zutage getretene Kalkulationsmängel\nnicht durch § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW modifiziert (so dass später zutage\ngetretene Kalkulationsmängel als in der Vergangenheit liegende\nKostenüberdeckungen zu berücksichtigen wären). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW\nsind Kostenüberdeckungen zwar am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb\nder nächsten drei Jahre auszugleichen. Diese Vorschrift gilt aber nur für\nKostenüberdeckungen, die aufgrund - im Ergebnis - fehlerhafter Prognosen zustande\ngekommen sind und nicht für Kostenüberdeckungen, die Folge von - nach Ablauf der\nGebührenperiode festgestellten - Kalkulationsmängeln sind. Der Wortlaut der\nVorschrift ist zwar insoweit - anders als etwa § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH - neutral.\nSinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, sie nur auf\nKostenüberdeckungen infolge fehlerhafter Prognosen anzuwenden. Denn die\nVorschrift soll es lediglich ermöglichen, Kostenüber- oder Unterdeckungen auszugleichen,\ndie durch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen. Auch hätte eine\nandere Auslegung der Vorschrift die Folge, dass Kalkulationsmängel - wenn und\nsoweit die Kalkulationsgrundlagen wie Üblich über längere Zeit beibehalten worden\nsind - über die angegriffenen Gebührenperiode hinaus auch auf in der Vergangenheit\nliegende Gebührenperioden - die nicht angegriffen worden sind - durchschlügen.\nDies ist vom Gesetzgeber aber ersichtlich nicht intendiert und hätte massive\nAuswirkungen auf eine Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte.\n\n27\n\nVgl. VGH B.-W., Beschluss vom 27. Januar 2003\n- 2 S 2587/00 - , VBlBW 2003, S. 322; Queitsch, in:\nHamacher/Lenz/ Queitsch, KAG NRW, Stand\nNovember 2005, § 6 Rdnr. 64. A.A. wohl\nMeier/Dibbert, KStZ 2004, S. 201 ff. Zu der Intention\ndes Gesetzgebers Mitt NW StGB 1999, S. 11 ff. Zu\nden Auswirkungen auf die Kalkulierbarkeit der\nkommunalen Gebührenhaushalte Naumann, KStZ\n2004, S. 190. \n\n28\n\nNach diesen Grundlagen festgestellte Mängel der Kostenkalkulation führen nur\ndann zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn im Ergebnis das\nKostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Trotz fehlerhafter Gebührenberechnung\nliegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor, wenn der Nachweis, dass der\nGebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt war, durch die ordnungsgemäß\nnach der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung erbracht wird;\ndementsprechend führt auch eine nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation nach\nden LSP durch den Auftraggeber nur zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn das\nKostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Auch muss eine etwaige\nKostenüberschreitung mehr als 3% betragen; anderes gilt nur, wenn durch die\nGemeinde ein bewusst übersetzter Kostenansatz zugrunde gelegt wird. \n\n29\n\nOVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A\n1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15\nA 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli\n1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470; Beschluss\nvom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998, S.\n154.\n\n30\n\nAn diesen Maßstäben gemessen ist die Gebührenkalkulation der Stadt Köln nicht\nzu beanstanden. Dabei kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob die Stadt Köln die\nKalkulation der AVG nach den LSP hinreichend geprüft hat. Jedenfalls wurden im\ngerichtlichen Verfahren Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine\nÜberprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen.\nEine detaillierte gerichtliche Prüfung der Unterlagen in allen Einzelheiten war hier\nschon deswegen nicht veranlasst, da die Klägerin insoweit keine konkreten Rügen\nerhoben hat. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN\n1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom\n23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007,\nS. 110. \n\n32\n\nAuch materiell ist nicht zu erkennen, dass die Kalkulation der AVG nach den LSP\ndergestalt mangelhaft ist, dass dies die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge\nhat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von gezahlten\nSchmiergeldern (1.), als auch hinsichtlich der Fragen der Berücksichtigung von\nÜberkapazitäten (2.), der Verteilung der Fixkosten allein auf die Stadt Köln (3.) und\nder Berücksichtigung der Drittanlieferererlösen (4.). \n\n33\n\n1. Die Kalkulation der AVG verstößt hinsichtlich der Berücksichtigung von\n\"Schmiergeldern\" nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Equivalenzprinzip. In der\nKalkulation der AVG wurden die gezahlten Schmiergelder in hinreichender Höhe\nberücksichtigt. Für sich genommen sind die - in der Vergangenheit - gezahlten\nSchmiergelder für den in den Blick zu nehmenden Kalkulationszeitraum ohnehin\nunerheblich. Allerdings ist - wie gesagt - davon auszugehen, dass in Höhe der\ngezahlten Schmiergelder seinerzeit für den Bau der RMVA überzogene Kosten bzw.\nPreise gezahlt worden sind. Diese überzogenen Preise bezogen sich - nach den\nFeststellungen des LG Köln - auf das Bauteil \"Abgasentsorgung\" der RMVA.\nDementsprechend waren die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen bezogen\nauf dieses Bauteil um die seinerzeit gezahlten Schmiergelder zu mindern. \n\n34\n\nVgl. zum Bezug der Schmiergelder auf die\nPosition \"Abgasentsorgung\" LG Köln, Urteil vom 13.\nMai 2004 - B. 107 - 3/04 - . \n\n35\n\nDies ist hier - wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat - erfolgt. Die AVG\nhat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen\nZinsen - wie in den vergangenen Gebührenjahren - um den Korruptionsschaden\nvermindert; diesbezüglich wird auf die Darlegungen im Urteil vom heutigen Tag im\nVerfahren VG Köln 14 K 791/07 Bezug genommen. Insoweit kann dahinstehen, ob\nder angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist,\noder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV\nAnlage 1 zu VG Köln 14 K 791/07); der Gebührenschuldner des Jahres 2007 wird\njedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt. Dass die AVG in\nder Vergangenheit - d.h. genauer gesagt vor dem Kalkulationszeitraum 2005 - im\nRahmen der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen den Korruptionsschaden\nnicht berücksichtigt hat, ist unerheblich. Selbst wenn der Stadt Köln gegenüber der\nAVG diesbezüglich Rückzahlungsansprüche zustünden, wären diese\nRückzahlungsansprüche nicht im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2007 zu\nberücksichtigen gewesen, da es sich um Ansprüche handelte, die in der Vergangenheit\nwurzeln. Daran ändert § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nichts, da es hier nicht um\nplanungsbedingte Kalkulationsumstände - die auszugleichen wären - geht, sondern\num Umstände, die die Kalkulation als solche betreffen. Endlich ist nicht ersichtlich,\ndass die Anlage - über die Schmiergeldzahlungen hinaus - überteuert hergestellt\nworden wäre; diesbezüglich wird auf die ausführlichen Feststellungen im bereits\nmehrfach genannten Urteil des LG Köln Bezug genommen. \n\n36\n\n3. Die Kalkulation der AVG verstößt auch hinsichtlich einer \"Überdimensionierung\"\nder RMVA im Ergebnis nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das\nEquivalenzprinzip. Zwar musste sich der Stadt Köln für das Gebührenjahr 2007 eine\nÜberprüfung der sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine\nÜberdimensionierung der RMVA aufdrängen (a). Auch ist die RMVA\nüberdimensioniert (b). Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis nicht\nfehlerhaft, da die Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der\nmit den Fremdverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - wieder ausgeglichen\nwerden (c).\n\n37\n\na) Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2007 eine Überprüfung der\nsog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der\nRMVA aufdrängen. Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25.\nFebruar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA\nnicht überdimensioniert sei. Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen\nFeststellungen durch die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG\nKöln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert worden. Dabei ergab\nsich aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Köln auch, dass sogar der\ndamalige Leiter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde - Herr Dr.\nAntwerpes - davon ausging, dass die RMVA überdimensioniert sei. Damit bestand\naller Anlass die Frage nach einer Überdimensionierung der RMVA - erneut - einer\nÜberprüfung zu unterziehen. \n\n38\n\nb) Die RMVA ist überdimensioniert. In der RMVA konnten im Jahr 2007 aufgrund\nder technischen und genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem\nGesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a verbrannt werden (aa). Erforderlich wäre\naber nur der Bau einer Anlage gewesen, mit der eine Gesamtgigajoulewert von\n4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können (bb). \n\n39\n\naa) In der RMVA konnten im Jahr 2007 aufgrund der genehmigungsrechtlichen\nSituation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a (=\nAbfallmenge von 569.400 T/a bezogen auf einen Heizwert von 11.300 kJ/kg)\nverbrannt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Genehmigungsbescheid\nvom 20. September 2000; eine Änderung der genehmigungsrechtlichen Situation\nerfolgte erst am 21. Dezember 2007. Insoweit folgt sowohl aus dem Tenor wie auch\naus den Gründen des Bescheides, dass für die Genehmigung letztlich der\nGesamtgigajoulewert - und nicht etwa eine Abfallmenge - entscheidend sein sollte.\nDer Bescheid formulierte \"bezogen auf einen Heizwert von....\", auch ist in der Sache\nklar, dass der Heizwert von 11.300 kJ/kg nie exakt zu erreichen war. Auch\ntatsächlich konnte die Anlage im Jahr 2007 \"nur\" eine maximal mögliche\nFeuerungswärmeleistung von 6.434.220,00 GJ/a erbringen. Dies ergibt sich im\nEinzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw. der AVG\nund daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser Feuerungswärmeleistung\ngenehmigt wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bzw.\nFeststellung spricht nicht, dass aufgrund der Art des in der RMVA verbrannten\nMülles ein Heizwert von 8.700 kJ/kg gar nicht erreichbar gewesen wäre. Dieser\nHeizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den\ndetaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten in den Jahren 2000 bis 2006\nHeizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund\nder Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg\nzwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung.\nAuch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass die hohe\nAuslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern das vielmehr lediglich eine\nAuslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das\nLG Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für \"moderne\" Anlagen eine\nAuslastung von 90% angesetzt. Weiter ist nachvollziehbar, dass die - hier unstreitige\n- hohe Wartungsqualität einer Anlage die Auslastung erhöhen kann. Schließlich beruht\nauch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein\ndie Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35%\nhabe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen. Durch die\nUmstellung von Pfeifen- auf Düsenquenche kommt es lediglich zu einer\nKapazitätssteigerung von ca. 10% (nämlich von 6.434.220,00 GJ/a auf 7.077.940\nGJ/a). \n\n40\n\nbb) Bei zutreffender Planung wäre eine Anlage, mit der ein Gesamtgigajoulewert\nvon 4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können, für die Beseitigung des\nKölner Mülls ausreichend gewesen. Zwar ergibt sich eine Überdimensionierung der\nAnlage nicht daraus, dass heute in der RMVA in großem Umfang Müll von\nDrittanlieferern verbrannt wird. Denn maßgeblich für die Frage der\nÜberdimensionierung ist die Erkenntnislage bei Planung der Anlage. Bezogen auf\nden Zeitpunkt der Planung der Anlage konnte - noch - von einer notwendigen\nVerbrennungsleistung von insgesamt 427.050 T/a bei einem Heizwert von 11.300\nkJ/kg (d.h. von einem Gesamtgigajoulewert von 4.825.665 GJ/a) ausgegangen\nwerden. Sowohl der Tonnagenansatz - 421.000 T/a - , als auch der prognostizierte\nHeizwert - 11.300 kJ/kg - , wie auch ein Zuschlag von 5% für Spitzenaufkommen\nsind nicht zu beanstanden. \n\n41\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August\n2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25.\nFebruar 2003 - 14 K 3507/00 - . Vgl. allerdings zur\nProblematik der Berücksichtigung des Inkrafttretens\nder Verpackungsverordnung und des geänderten\nKrW/AbfG HessVGH, Beschluss vom 27. April 1999 -\n5 N 3909/98 - , NVwZ-RR 2000, S. 243.\n\n42\n\nTatsächlich errichtet wurde aber eine um 25% größere Anlage, nämlich eine\nsolche mit einer potentiellen Verbrennungsleistung von 569.400 T/a bei einem\nHeizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. mit einem Verbrennungswert von 6.434.220,00\nGJ/a). Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog.\nVorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den\nAusführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im\nVerfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung\nvon Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im\nVerfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen\nvon 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07)\ngerechtfertigt werden. Zwar sind Leistungsspitzen und Wartungsausfälle im Rahmen\neiner Anlagenplanung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nur,\nwenn ein geringe Abfallvorhaltekapazität besteht. Eine solche geringe\nAbfallvorhaltekapazität von 5 Tagen wurde zwar durchgängig in den Ausführungen in\nder sog. Vorprojektstudie und den Ausführungen im Papier\nKapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA behauptet. \n\n43\n\nVgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K\n791/07: \"Bei der Berechnung war zu berücksichtigen,\ndass der Müllbunker aufgrund der gegebenen\nGrundstücksverhältnisse und der erforderlichen\nRelation zur Größe des Kesselhauses bestimmte\nGrößen nicht überschreiten konnte..... Die\nStapelmenge im Bunker ist begrenzt auf die\nTonnage von 5 vollständigen Verbrennungsta-\ngen.....\". BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K\n791/07: \"Mengenbetrachtung....Es werden folgende\nAnnahmen getroffen....Die Stapelmasse im\nMüllbunker wird auf die maximale\nVerbrennungskapazität von 5 Tagen\nbegrenzt....\"\n\n44\n\nDiese Behauptung - die durch Vorlage der genannten Unterlagen auch\ngegenüber dem Gericht aufgestellt wurde - entspricht indes nicht den Tatsachen.\nTatsächlich wurde nämlich eine RMVA errichtet, in der eine Abfallvorhaltekapazität\nvon 14 bis 21 Tagen besteht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der AVG auf\nihrer Internetseite, in den ausgeführt wird: \"Im Restmüllbunker wird der\n\"homogenisierte\" Abfall zwischengelagert. Er dient als Puffer für die nachfolgenden\nÖfen. In ihm kann der Abfall für zwei bis drei Wochen vorgehalten werden.\"; die\nRichtigkeit dieser Angaben wurde auf Vorhalt in mündlicher Verhandlung nicht\nabgestritten. Dass bezogen auf eine derartige Vorhaltekapazität noch die\nProblematik der Leistungsspitzen und - in erheblichem Umfang - auch\nWartungsausfällen besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei\nWartungsausfällen und Leistungsspitzen kann - nach dem Durchlauf des Abfalls\ndurch den Tagesmüllbunker - die nicht verbrannte bzw. mehr anfallende Menge im\nRestmüllbunker zwischengelagert und dann sukzessive verbrannt werden. Denn die\nRMVA darf - nach den Angaben der AVG im Papier\nKapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA - bei Leistungsspitzen und bei\nWartungsausfällen den Abfall im zulässigen Überlastbetrieb von 110% verarbeiten,\nauch bestehen nicht nur Leistungsspitzen sondern naturgemäß auch\nAnlieferungstiefpunkte (z.B. in Urlaubzeiten). Schließlich sind die Leistungsspitzen\nund Wartungsausfälle - weitestgehend - planbar, von daher kann einer Überfüllung\ndes - großen - Restmüllbunkers dadurch Rechnung getragen werden, dass vor\nEingang der Leistungsspitzen bzw. vor Durchführung der notwendigen Wartungen\nder Bunker sukzessive gelehrt wird. Dementsprechend haben der Beklagte und die\nAVG wie gesagt selbst durchgängig einen Zusammenhang zwischen Bunkergröße\nund der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Wartungsausfällen und\nLeistungsspitzen hergestellt. \n\n45\n\nDie Angaben über die tatsächliche Bunkergröße\nsind abrufbar - Stand 13. Dezember 2007 - unter\nhttp://www.avgkoeln.de/downloads/Infoblatt_RMVA.p\ndf. \n\n46\n\nDies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 25. März\n2008 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95,62 % nicht dahingehend\nauswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung reduziert\nwird. Von daher rechtfertigen die bei Planung in Ansatz gebrachten Wartungszeiten\nvon 15% lediglich - und großzügig bemessen - nur eine Kapazitätserhöhung von 5%.\nIm Übrigen macht es keinen Sinn, Spitzenbedarfszuschläge und Wartungszeitenabschläge\nschlicht zu addieren, da durch Planung ein aufeinandertreffen\nvon - weitestgehend vorsehbarem - Spitzenbedarf und - ebenfalls weitestgehend\nvorhersehbaren - Wartungsausfällen vermieden werden kann. \n\n47\n\nGegen eine Berücksichtigung von\nWartungszeiten von 15% auch - mit anderer\nArgumentation - LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 -\nB. 107 - 3/04 - . \n\n48\n\nDamit ist die Anlage in Höhe von 25% überdimensioniert. Eine Hinnahme dieser\nÜberdimensionierung kommt nicht mit der Erwägung in Betracht, dass bei Planung\nderartiger Anlagen - zwangsläufig - planerische Unsicherheiten bestehen. Denn\ndiesen Unsicherheiten wurde bereits im Rahmen der Hinnahme der\nPlanungskonzeption der Anlage durch die Einräumung großzügiger\nEinschätzungsspielräume - u.a. hinsichtlich der Einschätzung der zu erwartenden\nTonnagen und des durchschnittlichen Heizwerts - Rechnung getragen; eine\nEinräumung \"doppelter\" - d.h. individueller und pauschaler -\nEinschätzungsspielräume kommt nicht in Betracht. Auch in der Sache ist die Zubilligung\neines \"Überdimensionierungszuschlags\" von 25% aufgrund pauschaler\nplanerischer Unsicherheiten nicht gerechtfertigt. Denn insoweit bestanden keine\n\"planerischen Unsicherheiten\". Vielmehr wurde die RMVA - jedenfalls durch die AVG\n- vorsätzlich überdimensioniert (sei es, um zumindest auch die Abfallmengen aus\nanliegenden Kreisen zu verbrennen, sei es um nach vollständigem Inkrafttreten der\nTASi Gewinne zu erzielen). \n\n49\n\nVgl. dazu LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B.\n107 - 3/04 - . \n\n50\n\nDieser Überdimensionierung um 25% ist im Rahmen der Überprüfung der\nangesetzten Entgelte für Fremdleistungen dadurch Rechnung zu tragen, dass von\nden geltend gemachten Kosten für die RMVA pauschal 25% gekürzt werden.\nInsbesondere kann insoweit nicht auf die Kosten einer anderen - hypothetischen -\nAnlage abgestellt werden. Zum einen lässt sich darüber, welche andere\nPlanungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die AVG\nund die Stadt Köln bei zugrundelegung einer geringeren Dimensionierung getroffen\nhätten, nur spekulieren. Zum anderen war es der Stadt Köln und der AVG - im\nRahmen der erforderlichen Genehmigungen - unbenommen auch eine\nüberdimensionierte RMVA zu errichten. Der Gebührenzahler hat allerdings nur für\neine \"richtig\" dimensionierte RMVA einzustehen. Dem Verhältnis, zwischen dem\nRecht, auch überdimensionierte Anlage zu errichten und der Pflicht, den\nGebührenzahlern nur die Kosten für richtig dimensionierte Anlagen in Rechnung zu\nstellen, kann letztlich nur im Wege pauschalierter Abschläge auf die Kosten für die\nAnlage Rechnung getragen werden. Schließlich wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, um wie viel eine geringer\ndimensionierte Anlage seinerzeit kostengünstiger gewesen wäre. Die Einholung\neines diesbezüglichen Gutachtens begegnet Schwierigkeiten, weil Preise für\nLeistungen kaum ex post durch Gutachten feststellbar sind, da sie durch Angebot\nund Nachfrage gebildet werden. Die Durchführung einer \"nachträglichen\nAusschreibung\" ist aber nicht möglich. Soweit sich dies alles möglicherweise deshalb\nnachteilig auf den Beklagten bzw. die AVG auswirkt, da eine kleinere Anlage\nmöglicherweise proportional teurer gewesen wäre, geht dies mit dem Beklagten bzw.\nder AVG heim. Der Beklagte und die AVG waren es, die einer überdimensionierte\nAnlage errichtet haben, jedenfalls die AVG hat die Überdimensionierung vorsätzlich\nherbeigeführt. \n\n51\n\nZum erstgenannten Gesichtspunkt HessVGH,\na.a.O. \n\n52\n\nc) Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis deswegen nicht fehlerhaft, weil\ndie AVG die Kosten, die auf einer Überdimensionierung der Anlage um 25%\nberuhen, dadurch ausgeglichen hat, dass sie die Erträge aus\nDrittanliefererverbrennungen über den sog. Deckungsbeitrag in die Kalkulation der\nLSP - Entgelte mit eingestellt hat. Dadurch wurde im Ergebnis ein Satzungspreis für\ndie Verbrennung des Mülls kalkuliert, der für den Bürger sogar günstiger ist, als der\nSatzungspreis, der sich bei einer geringer dimensionierten Anlage ergeben hätte;\nangesetzt wurden Verbrennungskosten für die Stadt Köln in Höhe von 47.877.774,00\nEUR, bei einer geringer dimensionierten Anlage hätte sich ein Satzungspreis von\n49.080.988,00 EUR ergeben. \n\n53\n\nIm Einzelnen ergibt sich dies rechnerisch aus\nfolgendem: Infolge der Überdimensionierung der\nAnlage sind in einem ersten Schritt die Fixkosten, die\nvariablen Kosten und die Erlöse aus der\nVorkalkulation RMVA 2007 um 25% zu kürzen\n(Fixkosten: 65.671.997,00 EUR, variable Kosten:\n8.679.708,00 EUR, Erlöse: 7.847.547,00 EUR). \n\n54\n\nIn einem zweiten Schritt sind die variablen\nKosten und die Erträge auf der Basis der Annahme,\ndass die Anlage 25% weniger hätte verbrennen\nkönnen, zwischen der Stadt Köln - deren 377.000 t\nfür das Jahr 2007 zwingend hätten verbrannt werden\nmüssen - und den Fremdanlieferern neu zu verteilen.\nDabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen\nFeuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a\nzugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des\nPlanansatzes 2007 dann eine Verbrennungsmenge\nvon 502.139,48 T/a bei einem Heizwert von 9,9 GJ\nhätte erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 74\nd.A. - max. mögliche Feuerungswärmeleistung\n4.825.665,00 GJ/a, davon 100% = 4.825.665,00\nGJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von\n9,9 GJ Verbrennungsmenge dann zu 487.440,9 T/a,\nzuzüglich Verdunstungsmenge von 2,4% =\n499.139,48 T/a, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3000\nT/a <gekürzte Menge Fe-Schrott> = 502.139,48 T/a).\nDamit hätte für die Fremdanlieferer nur eine\nVerbrennungsmenge von 125.139,48 t/j zur\nVerfügung gestanden; dies ergibt eine Verteilung der\nVerbrennungsmengen zwischen der Stadt Köln und\nden Fremdanlieferern von 75,10 % zu 24,90 %. Das\nbedeutet, dass die Stadt Köln auf der Basis dieser\nRechnung von den variablen Kosten 75,10% zu\ntragen hätte (= 6.518.460,70 EUR), aber auch Erlöse\nin Höhe von 75,10 % der angesetzten Erlöse\nerwirtschaftet hätte (= 5.893.507,70 EUR); auf die\nFremdanlieferer wären variable Kosten in Höhe von\n2.161.247,20 EUR und Erlöse in Höhe von\n1.954.039,20 EUR entfallen. \n\n55\n\nIn einem dritten Schritt sind die zu\nberücksichtigenden Fixkosten für die Stadt Köln und\ndie auf sie entfallenden variablen Kosten zu\naddieren, davon sind die auf sie entfallenden Erträge\nzu subtrahieren (65.671.997,00 EUR + 6.518.460,70\nEUR - 5.893.507,70 EUR); Ergebnis sind\nNettokosten von 66.296.950,00 EUR. Bei den\nFremdanlieferern sind von den auf sie entfallenden\nvariablen Kosten die auf sie entfallenden Erträge zu\nsubtrahieren (2.161.247,20 EUR - 1.954.039,20\nEUR); daraus ergeben sich für sie Nettokosten von\n207.208,00 EUR. \n\n56\n\nIn einem vierten Schritt ist der prognostizierte\nUmsatz Fremdanlieferer für das Jahr 2007 auf der\nBasis zu errechnen, dass für die Fremdanlieferer nur\neine Verbrennungskapazität von 125.139,48 T/a zur\nVerfügung gestanden hätte. Bei Zugrundelegung des\nangesetzten durchschnittlichen Verbrennungspreises\nfür Fremdanlieferer von 139,23 EUR pro Tonne für\ndas Jahr 2007 (40.794.438,00 EUR : 293.000 t)\nergibt sich so ein Umsatz von 17.423.170,00\nEUR.\n\n57\n\nIn einem fünften Schritt sind von diesem Umsatz\ndie Nettokosten der Fremdanlieferer in Höhe von\n207.208,00 EUR abzuziehen; daraus ergibt sich ein\nDeckungsbeitrag von 17.215.962,00 EUR. \n\n58\n\nIn einem sechsten Schritt sind sodann die\nNettokosten der Stadt Köln in Höhe von\n66.296.950,00 EUR um den Deckungsbeitrag zu\nkürzen; daraus ergeben sich dann für die Stadt Köln\nVerbrennungskosten für eine Menge von 377.000 in\nHöhe von insgesamt 49.080.988,00 EUR. \n\n59\n\n3. Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Kalkulation\ndie Fixkosten des Betriebes der RMVA alleine auf die Stadt Köln umgelegt\nworden sind, wobei dann allerdings auch die von Drittanlieferern erwirtschafteten\nEntgelte als Deckungsbeiträge abgezogen wurden. Zwar entspräche es zunächst\neinmal den oben genannten Grundsätzen nach LSP, die gesamten\nSelbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnage auf die Stadt Köln den\nöffentlichen Auftraggeber und die Drittanlieferer zu verteilen (vgl. auch § 10 und § 11\nAbs. 1 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai\n1992). Indes würde eine solche Verteilung hier zum einen für dieses - hinsichtlich der\nFremdanliefererentgelte - \"positive\" Beitragsjahr gegen Treu und Glauben (vgl. § 242\nBGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen; siehe dazu die\nDarlegungen im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren VG Köln 14 K 791/07.\nZum anderen würde eine solche Verteilung in diesem Gebührenjahr lediglich zu einer\nBelastung des Gebührenzahlers führen, da dem Gebührenhaushalt dann auch nicht\nder Deckungsbeitrag zugeführt würde, der ihm infolge der konkreten Kalkulation\nzufloss. Da die Verbrennungskosten für Fremdanlieferer im Jahr 2007 - auch prognostiziert\n- höher waren als die Verbrennungskosten für die Stadt Köln, würde ein\nEntfallen des Deckungsbeitrages auch bei gleichmäßig verteilten Fixkosten zu einer\nBelastung des Gebührenhaushalts führen. \n\n60\n\n4. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier - \"nur\" -\nDrittanlieferererlöse in Höhe von prognostizierten 40.794.438,00 EUR (und einen\nDeckungsbeitrag von 40.309.218,00 EUR) in Ansatz gebracht hat. Insoweit ist nicht\nersichtlich, dass der damit prognostizierte Verbrennungspreis für eine Tonne Abfall\nvon durchschnittlich 139,23 EUR fehlerhaft angesetzt worden wäre und dass die\nAVG unter den gegebenen Marktbedingungen einen wesentlich höheren\nVerbrennungspreis hätte erzielen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass\ntatsächlich für das Jahr 2007 nur Drittanliefererverbrennungspreis von 116,72 EUR\nerzielt wurde. Dass die AVG unter den gegebenen Marktbedingungen mehr hätte\nerlösen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; es spricht nichts dafür, dass\nsie freiwillig auf Einnahmen verzichtet hat.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-01/14-k-3986-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-04-01/14-k-3986-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256582","retrieved":"2026-07-09 02:20:30.010708+00:00"}}