{"status":"available","doknr":"OLD256678","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0327.23L396.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"23 L 396/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n2. Der Streitwert wird auf 2.225,29 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 23 K 994/08 gegen ihre \nSteueranmeldung vom 9. Januar 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, insbesondere statthaft, aber nicht begründet.\n\n5\n\nIm Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt \nin entsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten \nPrüfungsmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den \nAbgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte, \n\n6\n\n zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \n NVwZ - RR 1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung, \n 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \n Vorläu figer Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2007, \n Randziffer 980; Kopp/Schenke VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Randziffer 157 \n jeweils m.w.N..\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides \nbestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein \nMisserfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei \nnach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich \nsolche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen \ndie Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich \nsonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner \nkönnen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind \nschwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit \nder dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen \nSatzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; \netwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der \nSatzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; Puttler, a.a.O., § \n80 Randziffer 143; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Randziffer 829 \njeweils m.w.N..\n\n9\n\nGemessen daran hat das Gericht hier keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angemeldeten Steuerschuld der Antragstellerin. Die streitige \nSteuerforderung findet mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in den \nBestimmungen der §§ 1 Nr. 5 a), 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und Abs. 5 der \nSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn \n(Vergnügungssteuersatzung - VStS) vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. \nÄnderungssatzung vom 3. September 2007. Das Gericht hat auch unter Würdigung \ndes Vorbringens der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtswirksamkeit dieser kommunalen Satzung.\n\n10\n\nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse) verstößt nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben über das \ngemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie \n2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame \nMehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1), weil sie \nnicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, \n\n11\n\nBFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 \nff.\n\n12\n\nSie ist auch mit den Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts vereinbar. Es \nhandelt sich im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG um eine örtliche \nAufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist, mit der \nFolge, dass dem Land Nordrhein-Westfalen insoweit die Befugnis zur Gesetzgebung \nzusteht, die das Land nach § 3 KAG NRW auf die Kommunen übertragen hat,\n\n13\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF \n2007, 114.\n\n14\n\nDas Gericht kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS \nfestgesetzte Steuersatz in Höhe von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses je \nGewinnspielgerät die Antragstellerin in ihrer Berufsausübung in unzulässiger Weise \neinschränkt, wie diese geltend macht. Nach der Rechtsprechung des OVG \nNRW,\n\n15\n\nUrteil vom 6. März 2007, a.a.O.,\n\n16\n\nder das Gericht folgt,\n\n17\n\nvgl. etwa Beschluss vom 4. September 2007 - 23 L 1026/07 -\n,\n\n18\n\nverstoßen Regelungen einer Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte \nbei einer Aufstellung in Spielhallen einen Steuersatz von 13 vom Hundert des \nEinspielergebnisses vorsehen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der vom Rat der Stadt \nBonn hier gewählte Steuersatz von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses \nunterschreitet diesen Wert. Zudem vernachlässigt die Antragstellerin mit ihrem - im \nÜbrigen vollkommen unsubstantiierten - Vorbringen, dass eine Vergnügungssteuer \nnicht deshalb erdrosselnde Wirkung hat, weil sie von einzelnen Betrieben nicht \naufgebracht werden kann. Wenn sich die Erhebung einer Steuer im Einzelfall für ein \nUnternehmen tatsächlich existenzbedrohend auswirken sollte, kommen allenfalls \nBilligkeitsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in \nBetracht,\n\n19\n\nvgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 \n- 14 A 4479/06 -.\n\n20\n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, die Bestimmungen der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Bonn sähen eine unzulässige \nDoppelbesteuerung vor, da die abzuführende Umsatzsteuer erneut in die steuerliche \nBemessungsgrundlage aufgenommen werde, begründet keine ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Steuererhebung. Aus höherrangigem Recht ergibt sich nicht, \ndass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden \ndürfen. Außerdem verkennt die Antragstellerin, dass der Steuergegenstand bei einer \nAufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer ist als bei der \nMehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte \nUmsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der \nAutomatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen \nniederschlägt,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Hess. VGH, \nBeschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 (juris).\n\n22\n\nDer weitere Einwand der Antragstellerin, die aufgrund eines Staatsmonopols \nhandelnden Glückspielanbieter (wie Lotto-Toto, Oddset und Spielcasinos) seien von \nder Erhebung der Vergnügungssteuer befreit, eine solche Befreiung stelle eine \neuroparechtlich unzulässige Beihilfe dar, begründet ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Das Vorbringen der Antragstellerin \nvernachlässigt schon, dass der Satzungsgeber derartige Glückspielanbieter nicht \nvollkommen steuerfrei gestellt hat; nach § 1 Nr. 4 VStS unterliegt der Besteuerung \nnämlich auch das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, \nSpielcasinos und in ähnlichen Einrichtungen. Die Antragstellerin will mit diesem \nVortrag der Sache nach wohl geltend machen, es sei rechtswidrig, wenn in staatlich \nkonzessionierten Spielbanken aufgestellte Geldspielautomaten nicht der \nVergnügungssteuerpflicht unterfallen, während sie als Halterin von Spielapparaten \nbesteuert wird. Auch dieser Einwand hat jedoch keinen Erfolg. Wie die \nAntragsgegnerin unwidersprochen vorträgt, werden im Gebiet der Bundesstadt Bonn \nkeine öffentlichen Spielbanken betrieben. Eine tatsächliche oder drohende \nWettbewerbsverfälschung zwischen einer gewerblichen Automatenaufstellerin wie \nder Antragstellerin und einem staatlich zugelassenen Spielcasino aufgrund einer \nunterschiedlichen Besteuerung ist damit auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn \noffensichtlich nicht zu besorgen. Mithin ist der Schutzbereich des Art. 87 EG \nersichtlich nicht tangiert, so dass das Vorbringen der Antragstellerin insoweit rechtlich \nins Leere geht. Aus den gleichen Erwägungen scheidet ein Verstoß des \nSatzungsgebers gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aus,\n\n23\n\nzur Nichterhebung von Vergnügungssteuer auf in Spielbanken \naufgestellte Spielgeräte gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG vgl. im \nÜbrigen BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14/07 -, \nNVwZ 2008, 89.\n\n24\n\nDie weiteren Einwände der Antragstellerin betreffen offensichtlich \nSatzungsbestimmungen anderer Kommunen als die hier zugrunde liegende Satzung \nder Bundesstadt Bonn, so dass sich rechtliche Ausführungen dazu erübrigen.\n\n25\n\nDass die Vollziehung der angemeldeten Abgabenforderung für sie eine unbillige \nHärte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, macht die Antragstellerin \nselbst nicht geltend.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-27/23-l-396-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-27/23-l-396-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256678","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.299544+00:00"}}