{"status":"available","doknr":"OLD256745","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0320.27K1013.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"27 K 1013/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 04. April 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 21. Dezember 2003 verstarb in Köln der zuletzt dort wohnhafte F. E. . \nDie Klägerin ist dessen Tochter aus der 1973 geschiedenen Ehe. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte über den Todesfall am 22. Dezember 2003 informiert \nworden war und innerhalb der nächsten Tage niemand dessen Bestattung veranlasst \nhatte, beauftragte der Beklagte am 29. Dezember 2003 ein Bestattungsunternehmen, die Einäscherung und anonyme Urnenbeisetzung des Verstorbenen durchzuführen. \n\n4\n\nIm Mai 2005 wandte sich der Beklagte wegen der hierdurch angefallenen Bestattungskosten an eine Schwester des Verstorbenen, die die Kostenerstattung mit Hinweis darauf ablehnte, dass der Verstorbene eine Tochter in Düsseldorf sowie einen \nSohn aus einer nichtehelichen Verbindung in Köln habe. Daraufhin hörte der Beklagte unter dem 12. Mai 2005 die Klägerin und ihren (Halb)Bruder zur beabsichtigten \nInanspruchnahme wegen der Bestattungskosten in Höhe von 2.046,21 EUR an. \n\n5\n\nGegen diese Inanspruchnahme wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem \nSchreiben vom 31. Mai 2005 und machte geltend, sie sei von dem Tod ihres Vaters \nnicht unterrichtet worden und habe deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich um die \nBeisetzung zu kümmern. Sie sei stets unter ihrer derzeitigen Adresse erreichbar gewesen. Sie habe auch über einen Bruder, eine Schwester und einen Sohn des Verstorbenen, die alle in Köln lebten, über den Todesfall informiert werden können. Die \nEhe ihrer Eltern sei geschieden worden, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater \nhabe sich nie für sie interessiert, sie auch nie besucht oder Unterhalt für sie gezahlt. \n\n6\n\nMit Bescheiden vom 04. April 2006 nahm der Beklagte die Klägerin und ihren \nHalbbruder wegen der entstandenen Bestattungskosten jeweils in Höhe von \n1.060,60 EUR (jeweils 1/2 der Bestattungskosten in Höhe von 2.046,21 EUR und der \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR) in Anspruch. \n\n7\n\nHiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2006 Widerspruch ein, den sie wiederum im Wesentlichen damit begründete, dass sie über \nden Tod ihres Vaters nicht unterrichtet worden sei und deshalb keine Gelegenheit \ngehabt habe, selbst für die Bestattung zu sorgen. Außerdem wandte sich die Mutter \nder Klägerin an den Beklagten und wies darauf hin, dass der Verstorbene nie Unterhalt für sie oder die Klägerin gezahlt habe. Auch nachdem die Klägerin ihren Vater \nauf eigene Initiative hin kennengelernt habe, habe dieser keine weiteren Kontaktversuche unternommen. Deshalb sei ihre Tochter nicht bereit, für die Bestattungskosten \naufzukommen. \n\n8\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Köln mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Januar 2008 zurück. Daraufhin beantragte die \nKlägerin erfolglos beim Beklagten, die Kosten aus Billigkeitsgründen \nniederzuschlagen. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 14. Februar 2008 Klage gegen den Kostenbescheid \nerhoben. Zu deren Begründung führt sie aus: Der Beklagte habe sich nicht \nausreichend bemüht, rechtzeitig ihre Adresse in Erfahrung zu bringen. Zudem sei \nihre Inanspruchnahme unbillig. Sie habe mitbekommen, wie ihr Vater ihre Mutter \nkrankenhausreif geschlagen habe. Der Vater habe sie, die Klägerin, noch während \ndie Mutter im Krankenhaus gewesen sei, entführt. Man habe sie erst 2 Tage später \ngefunden und ihrer Mutter übergeben. Wegen dieser Erlebnisse sei sie seit 1973 \njahrelang in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Auch habe der \nVerstorbene nie Unterhalt für sie gezahlt, sondern sich seiner Unterhaltspflicht durch \nständigen Wechsel des Aufenthaltsortes und des Arbeitsplatzes entzogen. Alle \nZwangsvollstreckungsversuche in diesem Zusammenhang seien im Sand verlaufen. \nOb der Verstorbene zum damaligen Zeitpunkt konkret leistungsfähig gewesen sei, \nwisse sie nicht. Sie habe nunmehr einen Antrag nach § 74 SGB XII beim Beklagten \ngestellt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 04. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nZur Begründung führt er aus: Er habe die Klägerin innerhalb der Bestattungsfrist \nvon 8 Tagen nicht ermitteln können, weil er keine Personenstandsurkunden gehabt \nhabe und der Recherchezeitraum aufgrund der nachfolgenden Feiertage \neingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen hätte auch eine frühere Information der \nKlägerin am Geschehensablauf nichts geändert, da sie zur Bestattung ihres Vaters \nnicht bereit gewesen und eine kostengünstigere Bestattung des Vaters auch nicht \nmöglich gewesen sei. Es sei auch keine unbillige Härte, die Klägerin zu den \nBestattungskosten heranzuziehen. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der \nAngehörigen bestehe unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr grundsätzlich \nuneingeschränkt. Für Billigkeitserwägungen, die über die ordnungsbehördlichen \nRegelungen hinausgingen, sei daher kein Raum. Daher könne grundsätzlich nicht \nberücksichtigt werden, dass zwischen dem Verstorbenen und dem \nBestattungspflichtigen keine familiäre Verbundenheit bestanden habe oder dass der \nVerstorbene seine Unterhaltspflichten verletzt habe. § 8 BestG NRW stelle lediglich \nauf den Status als Angehöriger ab, nicht aber auf die Qualität der persönlichen \nBeziehungen der Verwandten zueinander. Die Pflicht zur Erstattung der \nBestattungskosten könne daher allenfalls in Ausnahmefällen, etwa bei schweren \nStraftaten des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen, entfallen, wozu \naber Unterhaltspflichtverletzungen regelmäßig nicht gehörten. Im Übrigen bedeute \ndie nur beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen \nder Kostenerstattungspflicht nicht, dass der kostenpflichtige Angehörige die Kosten \nin jedem Fall zu tragen habe. Er habe die Möglichkeit, sich gemäß § 74 SGB XII an \nden Sozialhilfeträger zu halten, wenn ihm nicht zugemutet werden könne, die \nBestattungskosten zu übernehmen. Im Rahmen der Zumutbarkeitsentscheidung \nseien neben wirtschaftlichen Umständen auch persönliche Gründe zu \nberücksichtigen. Im Übrigen setze eine Verletzung der Unterhaltspflicht voraus, dass \nder Verpflichtete im maßgeblichen Zeitpunkt leistungsfähig gewesen sei. Dafür sei \nhier nichts ersichtlich. Der nach Erlass des Widerspruchsbescheides vorgetragene \nneue Sachverhalt sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. \n\n18\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 04. April 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. Januar 2008 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO). \n\n19\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin die Kosten für die von ihm am \n29. Dezember 2003 veranlasste Einäscherung ihres verstorbenen Vaters und \nBestattung der Urne in einem Urnenfeld auf dem Nordfriedhof in Köln durch \nLeistungsbescheid zu fordern. \n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid kommt allein § \n77 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW) in Betracht, wonach für Amtshandlungen nach dem \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung \n(KostO) von dem Vollstreckungsschuldner oder Pflichtigen Kosten (Gebühren und \nAuslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO die Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder \nHilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die \nErsatzvornahme entstanden sind. \n\n21\n\nDie Inanspruchnahme der Klägerin für die aufgewendeten Kosten gemäß § 77 \nAbs. 1 Satz 1 VwVG NRW setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die \nhier ohne vorausgegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt durchgeführte \nErsatzvornahme rechtmäßig war. Hieran fehlt es vorliegend. \n\n22\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestattung des Verstorbenen im \nWege der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts \ngem. § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 64 Satz 2 VwVG NRW lagen im \nZeitpunkt der ordnungsbehördlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmers am \n29. Dezember 2003 nicht vor. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben können \nZwangsmittel auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, \nwenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die \nVollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Eine \nBehörde handelt im Sinn des § 55 Abs. 2 VwVG NRW innerhalb ihrer Befugnisse, \nwenn sie, sofern die sofortige Ausführung zur Gefahrenbeseitigung nicht erforderlich \ngewesen wäre, die konkrete Maßnahme dem Adressaten des Kostenbescheides \ndurch Ordnungsverfügung rechtmäßig hätte aufgeben können. \n\n23\n\nAls mögliche Rechtsgrundlage, der Klägerin am 29. Dezember 2003 die \nBestattung ihres Vaters aufzugeben, kommt allein § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 8 \nAbs. 1 BestG NRW in Betracht. \n\n24\n\nVgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 27 K 5617/07 -, n.v.\n\n25\n\nNach der polizeilichen Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Das \ndanach der Ordnungsbehörde grundsätzlich zustehende Entschließungsermessen, \nd.h. das Ermessen, ob sie ordnungsbehördlich einschreiten und die notwendigen \nMaßnahmen treffen will, ist im Fall des Auffindens eines Leichnams jedoch durch das \nSubsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW eingeschränkt. Die örtliche \nOrdnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder der \nTote gefunden worden ist, hat die Bestattung nur zu veranlassen, wenn die in § 8 \nAbs. 1 Satz 1 BestG NRW genannten Bestattungspflichtigen ihrer Pflicht nicht oder \nnicht rechtzeitig nachkommen. Dies bedeutet zum Einen, dass die Gemeinde die \nBestattung eines aufgefundenen Toten erst dann veranlassen darf, wenn die \nvorrangig zur Bestattung verpflichteten Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht \nnachkommen. Zum anderen bedeutet dies aber auch, dass sie vorher nicht als \nOrdnungsbehörde tätig werden und den Angehörigen die Bestattung durch eine \nOrdnungsverfügung aufgeben darf. Das aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) \nabgeleitete Recht des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung, die seinen \netwaigen Wünschen zu Art und Ort der Bestattung möglichst Rechnung trägt, als \nauch das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG haben in \nmaterieller Hinsicht zur Folge, dass der Staat erst dann mit den Mitteln des \nOrdnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine \nAngehörige vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen. Ob \ndies der Fall ist, lässt sich jedoch nur feststellen, wenn die Behörde im Fall des \nAuffindens einer (identifizierten) Leiche alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren \nMaßnahmen ergreift, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln \nund mit diesen möglichst umgehend in Kontakt tritt; dies gilt jedenfalls dann, wenn \neine kurzfristige Kontaktaufnahme mit vorhandenen nahen Verwandten nicht von \nvorneherein aussichtslos erscheint. \n\n26\n\nSo zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 3665/06 -, \nnachgewiesen bei juris, Rz. 24-37 (NWVBl. 2008, 398-400)\n\n27\n\nDieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Es lässt sich den \nVerwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass er zeitnah irgendwelche Ermittlungen \nangestellt hat, um Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln. Er ist über den \nSterbefall ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf S. 2 des \nVerwaltungsvorgangs am 22. Dezember 2003 - einen Tag nach dem Versterben - \nüber ein Bestattungsunternehmen informiert worden. Noch am selben Tag wurden \nbei der Eigentumssicherung des Verstorbenen in einem Alten- und Pflegeheim durch \nAußendienstmitarbeiter des Beklagten zwar keine Personenstandsurkunden mit \nHinweisen auf Angehörige gefunden, aber u.a. ein psychiatrisches Gutachten aus \ndem Jahr 1999 sichergestellt, in dem sich an zwei Stellen (S. 3, 11) Hinweise auf die \nSchwester des Verstorbenen und deren Telefonnummer befanden. Ebenso waren \ndem Beklagten bei der Meldung des Sterbefalles Name und Telefonnummer eines \nBetreuers des Verstorbenen mitgeteilt worden. Damit hatte er bereits an diesem Tag \ngenügend Ansatzpunkte, um weitere Ermittlungen zur Frage möglicher Angehöriger \nund Bestattungspflichtiger anstellen zu können. So kam zumindest die Schwester \ndes Verstorbenen als vorrangige Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBestG in Betracht. Diese wohnte auch innerhalb des Stadtgebiets Köln und war \ntelefonisch erreichbar. Dem Beklagten war es daher möglich und zumutbar, die \nSchwester telefonisch oder schriftlich um Auskunft über mögliche \nBestattungspflichtige und - willige zu bitten. Ein derartiger Kontakt hätte sicherlich \nnoch innerhalb der Bestattungsfrist - trotz der dazwischenliegenden \nWeihnachtsfeiertage - zu einem Hinweis auf die Existenz und den möglichen \nAufenthaltsort der Klägerin geführt. Der Beklagte hat aber die Schwester des Klägers \n- soweit aus der Akte ersichtlich - überhaupt erstmals im Rahmen der beabsichtigten \nKostenheranziehung im Mai 2005 schriftlich kontaktiert. Erst ihren Hinweis darauf, \ndass eine Tochter des Verstorbenen in Düsseldorf und ein nichtehelicher Sohn in \nKöln lebten, hat der Beklagte zum Anlass genommen, den Sachverhalt weiter \naufzuklären und erstmals im April 2006 u.a. eine Melderegisterauskunft in Düsseldorf \neinzuholen. Dort war und ist die Klägerin seit Jahren unter der heute noch aktuellen \nAnschrift gemeldet. \n\n28\n\nAuch anderen naheliegenden Aufklärungsmöglichkeiten über mögliche \nAngehörige und vorrangig Bestattungspflichtige ist der Beklagte bis zum Ablauf der \nBestattungsfrist am 29. Dezember 2003 und der Beauftragung des \nBestattungsunternehmens nicht weiter nachgegangen. So hat er intern weder mit \ndem Sozialamt noch dem Standesamt zeitnah Kontakt aufgenommen, um näheres \nüber die familiären Verhältnisse des Verstorbenen zu erfahren. Ein Kontakt mit dem \nSozialamt hätte mit großer Wahrscheinlichkeit die Existenz und den Wohnort der \nKlägerin zu Tage gebracht, da sie im Jahr 1994 von diesem angeschrieben und \naufgefordert worden war, für den Verstorbenen monatlich Unterhalt zu zahlen. Mit \ndem Betreuer scheint er überhaupt keinen Kontakt aufgenommen zu haben. \n\n29\n\nNach alledem hat sich der Beklagte am 29. Dezember 2003 für die ordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen \nentschieden, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass bestattungspflichtige \nAngehörige des Verstorbenen die Bestattung kurzfristig vornehmen. Er hat insofern \nsein Entschließungsermessen auf einer unzureichenden bzw. falschen \nTatsachengrundlage und damit fehlerhaft ausgeübt.\n\n30\n\nEs gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für den Fall einer \nzeitnahen Unterrichtung über den Todesfall die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig \nhätte durchführen lassen, der Ermessensfehler des Beklagten also nicht kausal für \ndie fehlerhafte Entscheidung über das Tätigwerden geworden ist. Die Klägerin hat \nvielmehr durchgehend im gesamten Verwaltungsverfahren gegen die \nKostentragungspflicht eingewandt, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, ihrer \nBestattungspflicht nachzukommen, während mögliche Unbilligkeitsgründe zunächst \nnur von ihrer Mutter an den Beklagten herangetragen wurden. Es ist daher nicht \nauszuschließen, dass sie im Fall ihrer rechtzeitigen Benachrichtigung eine \nunverzügliche Beisetzung ihres Vaters veranlasst hätte.\n\n31\n\nDer Beklagte wäre daher nicht gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW befugt gewesen, \nder Klägerin die Bestattung des Verstorbenen durch eine Ordnungsverfügung aufzugeben, so dass bereits aus diesem Grund die Kostenerstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach ausscheidet.\n\n32\n\nDaher bedarf die Frage, ob Härtegründe vorliegen, die die Bestattungspflicht \nausnahmsweise entfallen lassen bzw. die Heranziehung zu den Kosten der \nNotbestattung als unbillig erscheinen lassen, hier keiner Entscheidung. \n\n33\n\nVgl. dazu Urteile der Kammer vom 20. März 2009 - 27 k 5617/07 \nund 27 K 183/08.\n\n34\n\nMangels einer rechtmäßigen Ersatzvornahme ist der angefochtene Bescheid \nauch hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr rechtswidrig. \n \nAus diesen Gründen ist der Klage stattzugeben mit der Folge, dass der Beklagte \ngemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. \n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der \nKosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-20/27-k-1013-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-20/27-k-1013-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256745","retrieved":"2026-07-09 02:20:43.503994+00:00"}}