{"status":"available","doknr":"OLD256840","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0317.6L210.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"6 L 210/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur staatlichen \nPflichtfachprüfung im Klausurmonat April 2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, \ndass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht \nauf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere \nEilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des \nAntragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem \nspäteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.\n\n6\n\nGemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht bei der im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der begehrte \nAnspruch auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung derzeit nicht zu.\n\n7\n\nRechtsgrundlage für das Zulassungsbegehren ist § 7 Abs. 1 des Gesetzes über \ndie juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Justizausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11.03.2003 (GV. NRW S. 135, \nber. 431). Nach dieser Vorschrift setzt die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unter anderem den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber \nmindestes vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen \nRichtergesetzes Rechtswissenschaft studiert hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW).\n\n8\n\nWas ein rechtswissenschaftliches Studium im vorgenannten Sinne ist, lässt sich \ndem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW nicht entnehmen. Aus dem Sinn und \nZweck der Vorschrift, ihrer Genese und ihrer systematischen Stellung ergibt sich, \ndass mit einem rechtswissenschaftlichen Studium nur ein solches gemeint ist, das \nnach seinem Curriculum die für die „erste Prüfung\" erforderlichen Inhalte vermittelt \nund auch mit der „ersten Prüfung\" abschließt. Die Juristenausbildung nach dem \nDeutschen Richtergesetz (DRiG) und den - das Nähere regelnden - \nJuristenausbildungsgesetzen der Länder ist trotz zahlreicher Reformen nach wie vor \nauf die Ausbildung zum sog. Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt \nausgerichtet. Dementsprechend heißt es in § 1 Satz 1 JAG NRW und in § 5 Abs. 1 \nHalbsatz 1 DRiG übereinstimmend, dass (nur) die Befähigung zum Richteramt \nerwirbt, „wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten \nPrüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten \nStaatsprüfung abschließt.\" Hieraus folgt bei verständiger Würdigung zugleich, dass \nes zwar hiervon abweichende Studiengänge mit (auch überwiegenden) juristischen \nInhalten geben kann, dass aber ausschließlicher prüfungsrechtlicher \nRegelungsgegenstand des Deutschen Richtergesetzes und des \nJuristenausbildungsgesetzes - nur - das rechtswissenschaftliche Studium ist, das \nnach den darin vermittelten Inhalten auf die erste Prüfung vorbereitet und mit dieser \nabschließt.\n\n9\n\nNach diesen Maßstäben hat der Antragsteller an der Fernuniversität in Hagen \nnicht „Rechtswissenschaft\" im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW studiert. Dies \nergibt sich zum Einen bereits aus der insoweit maßgeblichen „Prüfungsordnung für \nden Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen vom 15. Mai \n2007\" (PrüfO), wonach dieser Studiengang mit der Bachelorprüfung (vgl. § 1 PrüfO) - \nund damit nicht mit der „ersten Prüfung\" im Sinne von § 1 Satz 1 JAG NRW und § 5 \nAbs. 1 Halbsatz 1 DRiG - abschließt. Zum Anderen unterscheidet sich das Bache-\nlorstudium auch inhaltlich deutlich von einem rechtswissenschaftlichen Studium im \nSinne des Deutschen Richtergesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes. Der \nAntragsgegner hat insoweit im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 14.02.2008, \nauf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eingehend \nund überzeugend dargelegt, dass das Bachelorstudium insbesondere im Pflichtfachbereich von den Gegenständen der staatlichen Prüfung (vgl. § 11 JAG NRW und \n§ 5a DRiG) erheblich abweicht und dabei - angesichts der wesentlich geringeren \nRegelstudienzeit nicht überraschend - zahlreiche Rechtsgebiete ausklammert, denen \nin der Pflichtfachprüfung wesentliche Bedeutung zukommt.\n\n10\n\nVon dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW kann nach der \nübereinstimmenden wie zutreffenden Auffassung der Beteiligten auch keine \nAusnahme aus wichtigem Grund zugelassen werden, weil solche Ausnahmen nach \n§ 7 Abs. 3 JAG NRW lediglich in Bezug auf die Erfordernisse des § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis \n4 JAG NRW und nicht auch in Bezug auf die Mindeststudienzeit gestattet werden \nkönnen.\n\n11\n\nVerbleibt es somit grundsätzlich bei der Pflicht, vor der Zulassung mindestes vier \nHalbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes \nRechtswissenschaft studiert zu haben, kann hiervon nur noch auf der Grundlage der \n§§ 62, 63 JAG NRW abgewichen werden. Der Antragsgegner ist dem insoweit nachgekommen, als er dem Antragsteller dessen Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für die Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW angerechnet hat. Die Voraussetzungen \nfür eine darüber hinausgehende Befreiung nach dem im vorliegenden Fall allenfalls \nnoch in Betracht zu ziehenden § 63 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW liegen indessen nicht \nvor. Nach dieser Vorschrift kann das zuständige Justizprüfungsamt Bewerberinnen \nund Bewerber von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder \nTätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist.\n\n12\n\nDas Merkmal „bisherige Ausbildung oder Tätigkeit\" bezieht sich bei verständiger \nAuslegung der Bestimmung nur auf eine Ausbildung für den gehobenen Justizdienst \nbzw. für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und eine daran unmittelbar anknüpfende berufliche Tätigkeit. Dafür spricht bereits die amtliche Überschrift \nvon § 63 JAG NRW, in der nur von der „Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst\" und nicht auch von der Anrechung anderer (Studien-)Leistungen die \nRede ist. Gestützt wird dieses Verständnis durch § 63 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW, wonach über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit das zuständige Justizprüfungsamt entscheidet. Denn durch diese Formulierung und ihre systematische Stellung werden Absatz 1 und Absatz 2 des § 63 JAG NRW rechtlich umklammert und \nes wird dadurch deutlich gemacht, dass auch die Regelungen des zweiten Absatzes \ndes § 63 JAG NRW unmittelbar an dessen Absatz 1 anknüpfen und sich deshalb nur \nauf die dort genannten Ausbildungen für den gehobenen Dienst und daran unmittelbar anknüpfende berufspraktische Tätigkeiten beziehen. Dem entspricht auch der \nSinn und Zweck der Vorschrift, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte mit § 63 \nJAG NRW ausschließlich die Vorgabe aus § 5c Abs. 1 Satz 1 DRiG landesrechtlich \numgesetzt werden,\n\n13\n\nvgl. die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf \n(Landtagsdrucksache 13/3197, Seite 139); so auch Reh-\nborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-\nWestfalen, 7. Auflage 1994, § 33a JAG Rn. 1 zur Vorgängerregelung des § 33a JAG NRW,\n\n14\n\nwonach auf Antrag (nur) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den \ngehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst \nbis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden kann. Das \nbedeutet im Umkehrschluss zugleich, dass sonstige (Hochschul-)Ausbildungen, d.h. \nAusbildungen, die nicht Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst sind, nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nicht auf die Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW angerechnet werden dürfen.\n\n15\n\nAn diese Vorgabe des Gesetzgebers ist die Kammer gebunden. Ob und wie der \nGesetzgeber das Prüfungsrecht ausgestaltet und welche Anforderungen er an die \nZulassung zur Prüfung stellt, unterliegt grundsätzlich seinem - aus dem Prinzip der \nGewaltenteilung herrührenden und damit verfassungsrechtlich über Art. 20 Abs. 3 \nGG abgesicherten - Einschätzungsspielraum. Dieses Gestaltungsermessen berechtigt den Gesetzgeber auch, aus sachlichen Gründen einerseits Bewerberinnen und \nBewerber mit einer bestimmten Ausbildung für den gehobenen Dienst von an sich \nzwingenden Prüfungszulassungsvoraussetzungen teilweise zu befreien und andererseits für sonstige (Hochschul-)Ausbildungen von einer solchen Privilegierung \nabzusehen und insoweit weiterhin an dem Erfordernis einer Mindeststudienzeit festzuhalten. Diese Vorgehensweise ist gerade in der hier gegebenen Situation, in der \nder Gesetzgeber mit dem im Jahre 1972 in das Deutsche Richtergesetz eingefügten \n§ 5c - nur - die vertikale Durchlässigkeit der Laufbahnen bereits in der Ausbildung \nerleichtern will,\n\n16\n\nvgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auflage 1995, § 5c Rn. ff. \nmit weiteren Nachweisen,\n\n17\n\nsachlich vertretbar und damit nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund kommt \nauch die vom Antragsteller entgegen dem vorgenannten Willen des Gesetzgebers \nder Sache nach im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses\" und in Anlehnung an Art. 3 \nAbs. 1 GG begehrte „verfassungskonforme Ausdehnung\" der \nBefreiungsmöglichkeiten von § 63 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW auf ein abgeschlossenes \nUniversitätsstudium im Studiengang „Bachelor of Laws\" nicht in Betracht.\n\n18\n\nBezieht sich § 63 JAG NRW somit insgesamt nur auf die Anrechnung bzw. \nBefreiung im Zusammenhang mit einer erfolgreich abgeschlossen Ausbildung für den \ngehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienst, kann der Antragsteller die begehrte Befreiung von zwei weiteren \nHalbjahren der Mindeststudienzeit jedenfalls nicht aufgrund seines Bachelorstudiums \nverlangen.\n\n19\n\nSoweit der Antragsgegner dem Antragsteller darüber hinaus auch in Bezug auf \ndessen Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und die daran anknüpfende berufliche \nTätigkeit „lediglich\" zwei Halbjahre auf die Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 \nJAG NRW angerechnet und eine weitergehende Befreiung auf der Grundlage von \n§ 63 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW abgelehnt hat, ist diese Entscheidung bei \nsummarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass \nnach der den Landesgesetzgeber bindenden Vorgabe in § 5c DRiG eine erfolgreich \nabgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen \nnichttechnischen Verwaltungsdienst ohnehin nur bis zur Dauer von 18 Monaten auf \ndie Ausbildung angerechnet werden kann und der Antragsteller damit in jedem Fall \nnoch ein Semester Rechtswissenschaft im oben dargelegten Sinne studieren \nmüsste, ist es nach Aktenlage schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nAntragsteller \nüberhaupt einen Anspruch auf Anerkennung bzw. Befreiung über die bereits gewährten zwei Semester hinaus hat. Insoweit hat der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 14.02.2008 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, \ndass mit dieser Ausbildung und der daran anknüpfenden berufspraktischen Tätigkeit \nals Hauptsachbearbeiter Außensteuerrecht beim Finanzamt Aachen-Kreis in Maastricht das Ziel der Mindeststudienzeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW, nämlich eine vertiefte - wissenschaftliche - Ausbildung, nicht erreicht wird.\n\n20\n\nEntgegen der in seinen Schriftsätzen anklingenden Auffassung des \nAntragstellers war das Bachelorstudium damit im Übrigen keineswegs „nutzlos\". Zum \nEinen ist der Antragsteller wegen der im Bachelorstudium erbrachten Leistungen von \ndem Erfordernis befreit worden, die Zwischenprüfung bestehen zu müssen (vgl. § 7 \nAbs. 1 Nr. 2 JAG NRW). Zum Anderen dürften dem Antragsteller die im \nBachelorstudium vermittelten (Rechts-)Kenntnisse sowohl in der ersten Prüfung als \nauch im Vorbereitungsdienst und der zweiten Staatsprüfung in erheblichem Umfang \nzu Gute kommen. Dass darauf bereits jetzt Einiges hindeutet, zeigt sich im Übrigen \nschon daran, dass die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn nach dem \nVortrag des Antragstellers (im Falle seiner Einschreibung) wegen der im \nBachelorstudium erbrachten Leistungen „den Schwerpunktbereich Steuerrecht anerkennen\" würde. Auf dieser Grundlage kann keine Rede davon sein, dass der \nAntragsteller das Bachelorstudium „umsonst\" abgeschlossen hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Insoweit hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt \nund diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die \nHälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-17/6-l-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5c","ref_norm":"5c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-17/6-l-210-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256840","retrieved":"2026-07-09 02:20:51.519638+00:00"}}