{"status":"available","doknr":"OLD256841","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0317.19K2416.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"19 K 2416/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1949 geborene Kläger steht seit Oktober 1968 als\nPolizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Nach Bestehen der II.\nFachprüfung im Oktober 1983 wurde der Kläger zuletzt am 26.01.1995 zum\nKriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert; er ist bei dem\nPolizeipräsidium Bonn eingesetzt.\n\n3\n\nIm Anschluss an die Beförderung im Januar 1995 wurde der Kläger wie folgt\ndienstlich beurteilt:\n\n4\n\n- Regelbeurteilung vom 27.09.1996 für den Zeitraum April 1991 bis Mai 1996:\n\"3 Punkte\";\n\n5\n\n- Regelbeurteilung vom 19.10.1999 für den Zeitraum Juni 1996 bis Mai 1999:\n\"3 Punkte\" (der Endbeurteiler war wegen des von ihm vorgenommenen Quervergleichs\ninsoweit vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - 4 Punkte - abgewichen);\n\n6\n\nRegelbeurteilung vom 21.06.2002 für den Zeitraum Juni 1999 bis Mai 2002:\n\"4 Punkte\".\n\n7\n\nFür den nachfolgenden, am 01.06.2002 beginnenden Beurteilungszeitraum wurde\nunter dem 19.07.2004 wegen des Wechsels des Erstbeurteilers durch den -\nseinerzeitigen - Vorgesetzten EKHK L. für den Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2004\nein \"Beurteilungsbeitrag\" erstellt, in dem mit Ausnahme des Submerkmals 4.1\n(Zielentwicklung und -vereinbarung; Leistungsmotivation) sämtliche Submerkmale der\nHauptmerkmale mit \"4 Punkten\" bewertet wurden. Mit der - vorliegend\nstreitgegenständlichen - Regelbeurteilung vom 01.03.2006 für den Zeitraum Juni 2002\nbis September 2005 wurde der Kläger (wiederum) im Gesamturteil mit \"3 Punkten\"\n(\"Die Leistung und Befähigung des KHK E. L1. entsprechen voll den\nAnforderungen\") beurteilt. Soweit der Endbeurteiler - Polizeipräsident B. - sowohl\nim Gesamturteil als auch in den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und\n\"Mitarbeiterführung\" zu Ungunsten des Klägers vom Beurteilungsvorschlag des\nErstbeurteilers (jeweils \"4 Punkte\") abgewichen war, enthält die dienstliche Beurteilung\nzum abschließenden Gesamturteil - und entsprechend zu den genannten\nHauptmerkmalen - folgende Begründung:\n\n8\n\n\"In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller\nAngehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. Hierbei\nwurde auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs- /\nEntscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen\nberücksichtigt. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den\nanderen Beamtinnen und Beamten dieser leistungsstarken Vergleichsgruppe führten\nzu einer abgestuften Bewertung.\"\n\n9\n\nSoweit der Kläger mit dieser Beurteilung zum dritten Mal im Statusamt eines\nKriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit \"3 Punkten\"\nbeurteilt worden war, enthält die dienstliche Beurteilung als \"Anlage\" folgende\nAusführungen:\n\n10\n\n\"E1. L1. ist Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12; zur\nVergleichsgruppe A 12 gehört er seit 1995. Im Beurteilungszeitraum war er\ndurchgehend Sachbearbeiter im KK 23 der ZKB. Seine aktuelle Stelle ist bis A 13\nbewertet; der Beamte trägt als Vertreter des KK-Leiters Führungsverantwortung.\n\n11\n\nDer Beamte strebt das Spitzenamt seiner Laufbahngruppe an. Er muss sich in\neiner insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe und an einem strengen Maßstab\nmessen lassen.\n\n12\n\nLeistung und Befähigung der Angehörigen seiner Gruppe wurden im Hinblick auf\nRangdienstalter, Funktion, Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz,\nMitwirkung bei wesentlichen Entscheidungen sowie Verwendungsbreite und -tiefe\nbewertet und untereinander verglichen.\n\n13\n\nDer Beamte ist ausgebildet im Bereich Wirtschaftskriminalität. Eine besonders\nherausragende und über das Anforderungsprofil der ausgeübten Funktion\nhinausgehende Spezialisierung oder eine breite Erfahrung in unterschiedlichen\nAufgabenbereichen kann jedoch noch nicht festgestellt werden. Andere Kandidaten\nbringen mehr Diensterfahrung ein, haben besonders schwierige und\nverantwortungsvollere Sachbearbeitung bei ebenfalls positiven, teils noch besseren\nLeistungen erbracht oder haben zusätzlich auch Führungsaufgaben in\nverantwortlicher Position übernommen; sie haben damit leistungsmäßig weitere\npositive Zeichen gesetzt.\n\n14\n\nDer Beamte bearbeitet komplexe Sachverhalte sehr gründlich und zeigt stets\neinen rationellen Arbeitseinsatz. Im Lichte der leistungsstarken Vergleichsgruppe und\ndes strengen Maßstabs sind auch an die Hauptmerkmale -1- und -4- hohe\nAnforderungen zu stellen. Der aktuelle Quervergleich ergibt im Vergleich zur letzten\nRegelbeurteilung eine abgestufte Bewertung: das Leistungsverhalten und die\nMitarbeiterführung entsprechen voll den Anforderungen. Gleiches gilt für das\nGesamturteil: auch das Beurteilungsergebnis entspricht voll den Anforderungen und\nführt somit trotz der im Übrigen positiven Erfüllung des Anforderungsprofils im\nGesamtvergleich dieser leistungsstarken Vergleichsgruppe nicht zu einem insgesamt\npositiveren Leistungsbild als bisher.\"\n\n15\n\nIn Bezug auf die vorgenannte \"Begründung\" war der Regelbeurteilung eine\nVerfügung des Leiters der Abteilung GS - PD Q. - vom 20.12.2005 an den\nPolizeipräsidenten vorausgegangen, mit der dieser eine abweichende Stellungnahme\ngegenüber dem Votum des Erstbeurteilers und der Unterabteilung vorgelegt hatte;\ndiese Verfügung enthält den handschriftlichen Vermerk \"In Beurteilerbesprechung\nauf 3 Punkte im Gesamturteil abgestuft\".\n\n16\n\nDer Kläger legte gegen die dienstliche Beurteilung mit Schreiben vom 11.04.2006\nWiderspruch ein, mit dem er rügte, dass die Submerkmale zu den Hauptmerkmalen\n\"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" nicht mit dem Ergebnis der\nHauptmerkmale übereinstimmten; darüber hinaus sei die Begründung für den\nUmstand, dass er zum dritten Mal im selben Statusamt eine Beurteilung mit \"3\nPunkten\" erhalten habe, nichtssagend, nicht nachvollziehbar und zudem\nwidersprüchlich, weil er als Sachbearbeiter \"Wirtschaftskriminalität\" mit einer Vielzahl\nvon rechtlichen und tatsächlichen Inhalten befasst sei und sich gerade daraus die\nSpezialisierung über das übliche Maß hinaus ergebe. Unklar bleibe auch, ob und in\nwelchem Umfang der Beurteilungsbeitrag vom 19.07.2004 berücksichtigt worden sei.\nZudem würdige die Beurteilung nicht, dass er auf einem mit der Besoldungsgruppe A\n13 BBesO bewerteten Dienstposten Arbeit leiste.\n\n17\n\nDie Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid\nvom 15.05.2007 als unbegründet zurück: Der von EKHK L. erstellte\nBeurteilungsbeitrag vom 19.07.2004 sei entgegen der Auffassung des Klägers\nsowohl durch den Erstbeurteiler als auch durch den Endbeurteiler angemessen\nberücksichtigt worden. Soweit es zur Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers\nsowohl im Gesamturteil als auch in den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und\n\"Mitarbeiterführung\" gekommen sei, beruhe dies auf der Entscheidung des\nEndbeurteilers nach Durchführung der nach den Beurteilungsrichtlinien\nmaßgebenden Beurteilerbesprechung. Zur Bewertung der Submerkmale der\nHauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" heißt es\n(wörtlich):\n\n18\n\n\"Zu einer eventuell mangelnden Plausibilität zwischen den Bewertungen der\nSubmerkmale des Erstbeurteilers und der Bewertung der Hauptmerkmale bzw. des\nGesamturteils durch den Endbeurteiler wird die Beurteilung vom 01.03.2006 bezüglich\nder Abstufungsbegründungen für die Ergebnisse des Endbeurteilers bezüglich der\nHauptmerkmale Leistungsverhalten und Mitarbeiterführung durch das PP Bonn wie folgt\nergänzt:\n\n19\n\nZu dem Hauptmerkmal 1. (Leistungsverhalten):\n\n20\n\n\"Gleiches gilt für die Bewertung der Submerkmale 1.1. bis 1.7, die linear jeweils um\neine Notenstufe abgesenkt werden.\"\n\n21\n\nZu dem Hauptmerkmal 4. (Mitarbeiterführung):\n\n22\n\n\"Gleiches gilt für die Bewertung des Submerkmale 4.1. bis 4.4, die linear jeweils um\neine Notenstufe abgesenkt werden.\"\"\n\n23\n\nDie Begründung dafür, dass der Kläger zum dritten Mal im Statusamt eines\nKriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit \"3 Punkten\"\nbeurteilt worden sei, sei insgesamt ausreichend; im Übrigen sei dies im Wesentlichen\nauf die Besonderheiten, d. h. die hohe Leistungsdichte in dieser Vergleichsgruppe\nzurückzuführen und nehme auch in den Blick, dass andere Angehörige der\nVergleichsgruppe leistungsmäßig positivere Zeichen gesetzt hätten. Eine\nLeistungsverschlechterung sei allerdings nicht festzustellen gewesen.\n\n24\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am\n16.05.2007 zugestellt.\n\n25\n\nDer Kläger hat am 15.06.2007 Klage erhoben.\n\n26\n\nEr wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren zu\neiner aus seiner Sicht nicht hinreichenden Berücksichtigung des\nBeurteilungsbeitrags, zur fehlenden Kongruenz der Submerkmale mit den\nErgebnissen der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" und\nzur nicht ausreichenden Begründung für die dritte Beurteilung mit \"3 Punkten\" im\nselben Statusamt. Zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu einer sog.\nlinearen Absenkung der Submerkmale meint er, dass damit nicht ausreichend\ndeutlich gemacht worden sei, dass die Beurteilung abgeändert werde. Darüber\nhinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leiter der Abteilung GS in\nseiner Stellungnahme für den Polizeipräsidenten in unzulässiger und von den\nBeurteilungsrichtlinien nicht erfassten Weise auf die Entscheidung des\nEndbeurteilers Einfluss genommen habe und damit eine weitere Beurteilerebene\neröffnet habe. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der Kläger auf\neinem höherwertigen Dienstposten tätig sei, hinreichend gewürdigt worden sei. \n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Köln vom 15.05.2007 zu verurteilen, die vom\nPolizeipräsidium Bonn für den Beurteilungszeitraum Juni 2002 bis September\n2005 erstellte dienstliche Beurteilung vom 01.03.2006 aufzuheben und ihn für\ndiesen Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\ndienstlich zu beurteilen.\n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEs tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme insbesondere auf den\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln entgegen und weist ergänzend\ndarauf hin, dass die Beurteilung ein zweistufiges Verfahren erfordere und der\nEndbeurteiler sich vorliegend den Vorschlag des Leiters der Abteilung GS zu eigen\ngemacht habe. Der Umstand, dass der Kläger auf einem höherwertigen Dienstposten\nseine Arbeit verrichte, sei erkannt und berücksichtigt worden; der Kläger verkenne\nallerdings, dass es keinen Automatismus für eine daraus folgende bessere\nBeurteilung gebe. Der wegen des Wechsels des Erstbeurteilers erstellte\nBeurteilungsbeitrag sei ebenfalls gewürdigt worden; auch dieser habe allerdings\ngegenüber der vorangegangenen Beurteilung bereits einen Leistungsabfall erkennen\nlassen. Sachfremde Erwägungen seien in die dienstliche Beurteilung nicht\neingeflossen.\n\n32\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie\ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Bonn ergänzend\nBezug genommen.\nEntscheidungsgründe\n\n33\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO)\nentscheiden kann, ist nicht begründet.\n\n34\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die\nangegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (PP) Bonn vom\n01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln\nvom 15.05.2007 ist rechtmäßig.\n\n35\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des\nLandesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter\nanderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so\ngenannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der\ngesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde\nVorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte\nden - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und\npersönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn\nentspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender\nErkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche\nÜberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche\nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte\nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei\nbewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt aus-gegangen\nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen\nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;\n\n36\n\nständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom\n27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12.\n\n37\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche\nBeurteilung des PP Bonn vom 01.03.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n38\n\nSie beruht unter anderem auf den \"Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei\ndes Landes Nordrhein-Westfalen\" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom\n25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999) - im\nFolgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104\nAbs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im\nEinklang stehen;\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD\n2000, 266.\n\n40\n\nDie angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL vorgesehenen\nVerfahrens von dem Polizeipräsidenten Bonn unter Verwendung des in der Anlage 1\nder Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält\nden sog. Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die dem\nErgebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich\nmaßgebliche, allerdings vom Erstbeurteilervorschlag abweichende - Bewertung der\nHauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. \n\n41\n\nDie gegen die Beurteilung vom Kläger erhobenen Rügen greifen im Ergebnis\nnicht durch.\n\n42\n\nSoweit der Kläger meint, dass der Leiter der Abteilung GS - PD Q. - mit\nseiner Verfügung vom 20.12.2005 unzulässig und in einer von den\nBeurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenen Weise eine weitere Beurteilerebene\neröffnet und unstatthaft auf die Entscheidung des Endbeurteilers - Polizeipräsident\nB. - Einfluss genommen habe, verkennt er, dass es sich bei der vorgenannten\nVerfügung lediglich um eine vom Votum des Erstbeurteilers und des Leiters der\nUnterabteilung abweichende Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des\nErstbeurteilervorschlags \"auf dem Dienstweg\" (Ziff. 9.1 BRL) handelte, die den\nPolizeipräsidenten als Endbeurteiler in keiner Weise binden bzw. präjudizieren sollte\nund hinsichtlich derer auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte bestehen, dass\nsich der Endbeurteiler gebunden gesehen hat; vielmehr deutet der handschriftliche\nVermerk auf dieser Verfügung \"In Beurteilerbesprechung auf 3 Punkte im\nGesamturteil abgestuft\" darauf hin, dass diese Gegenstand der abschließenden\nBeurteilerbesprechung (Ziff. 9.2 BRL) waren. Als weiterer Vorgesetzter gegenüber\ndem Kläger, dem Erstbeurteiler und dem Leiter der Unterabteilung ist der Leiter der\nAbteilung GS berechtigt - und auch verpflichtet -, seine Einschätzung zu einem\nBeurteilungsvorschlag abzugeben; dass dieser besonderes Gewicht zukommt, weil\ner - ähnlich wie der Endbeurteiler - einen umfassenderen Maßstab und\nBetrachtungsweise als sonstige Vorgesetzte zugrundelegt, liegt in der Natur der\nSache, führt aber nicht zu einer unzulässigen weiteren Beurteilerebene.\n\n43\n\nDem Kläger kann auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass der von\nEKHK L. unter dem 19.07.2004 für den Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2004\nerstellte \"Beurteilungsbeitrag\" nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. \n\n44\n\nUnabhängig davon, dass der Erstbeurteiler nur die Einschätzungen, die ihm der\nVerfasser eines Beurteilungsbeitrags über Eignung und Leistung des zu\nBeurteilenden für einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums vermittelt, zu\nwürdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund\neigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen hat, die\ner in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben für die Beurteilung\nnach den Beurteilungsrichtlinien gewonnen hat, ist für den vorliegend zur Erstellung\ndes Beurteilungsvorschlags berufenen Erstbeurteiler - EKHK T. -, an den sich\ndas Gebot einer Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags primär gemäß Ziff. 9.1\nBRL richtet, in keiner Weise erkennbar, dass er den vorgenannten\nBeurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt hätte; er ist bei der Bewertung mehrerer\nSubmerkmale zu den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\", \"Sozialverhalten\" und\n\"Mitarbeiterführung\" zugunsten des Klägers von der Einschätzung des Verfassers\ndes immerhin 60 v.H. des Beurteilungszeitraums umfassenden Beurteilungsbeitrags\nabgewichen. Soweit der Kläger es vermisst, dass sich das Ergebnis des\nBeurteilungsbeitrags auch bei der abschließenden Bewertung durch den\nEndbeurteiler wieder findet, übersieht er, dass der Endbeurteiler - anders als der\nVerfasser eines Beurteilungsbeitrags und der Erstbeurteiler - aufgrund der größeren\nVergleichsgruppe einen anderen, nämlich umfassenderen Maßstab anzuwenden hat\nund daher auch zu einem anderen abweichenden Ergebnis gelangen kann, ohne\ndass dadurch die hinreichende Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags in Frage\ngestellt würde.\n\n45\n\nDie angegriffene dienstliche Beurteilung des PP Bonn vom 01.03.2006 leidet\ninsoweit allerdings nicht deshalb an einem rechtlich erheblichen Mangel, weil sie zu\nden Bewertungen der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\"\nnicht hinreichend plausibel wäre.\n\n46\n\nZwar hat der Endbeurteiler die Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und\n\"Mitarbeiterführung\" sowie das Gesamturteil abweichend vom Vorschlag des\nErstbeurteilers und auch abweichend von dem vorgenannten Beurteilungsbeitrag mit\n\"3 Punkten\" bewertet; dies ist als solches im Ergebnis aber nicht zu beanstanden,\nweil der Endbeurteiler seine abweichende Bewertung jeweils damit begründet hat,\ndass die Anwendung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den\nBeamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe zu einer abgestuften Bewertung\ngeführt habe. Diese Begründung macht im Sinne der Beurteilungsrichtlinien\nausreichend und für das Gericht auch nachvollziehbar deutlich, auf welche Weise\nund auf Grund welcher einzelfallübergreifenden Erwägungen - hier: vergleichende\nBetrachtung der Leistungen der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten - der\nEndbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht gefolgt ist;\n\n47\n\nvgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999,\na.a.O. und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351;\nBeschluss vom 10.07.2006 - 1 B 523/06 -, IÖD 2007, 90 = ZBR 2007,\n346; Beschluss vom 24.01.2008 - 6 A 1430/07 - (www.nrwe.de).\n\n48\n\nDie dienstliche Beurteilung leidet - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht\ndeshalb an einer fehlenden Plausibilität, weil zwischen den Bewertungen der\nHauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" einerseits und den\nBewertungen der zugehörigen Submerkmale andererseits ein nicht auflösbarer\nWiderspruch bestünde; diese zunächst noch in der Beurteilung vom 01.03.2006\nvorhandene fehlende Schlüssigkeit ist durch die Ausführungen im\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 herbeigeführt\nworden.\n\n49\n\nIm Einzelnen:\n\n50\n\nAus dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Gebot\nder Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen folgt u.a., dass das Gesamturteil\neiner Beurteilung nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den zugrunde liegenden\nEinzelbewertungen stehen darf;\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.1967 - 6 C44.64 -ZBR 1968, 42\nund vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 sowie Beschluss\nvom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NW LBG Nr. 6;\nOVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 2967/00 -, NWVBl 2002, 158,\nm.w.N..\n\n52\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein -\nWestfalen, \n\n53\n\nvgl. Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 1216/04 - (juris) sowie Beschluss\nvom 28.06.2006 - 6 B 618/06 -, IÖD 2006, 246 = ZBR 2006, 390 und\nBeschlüsse vom 07.12.2006 - 6 B 2045, 2046, 2163 u. 2164/06 -,\nwww.nrwe.de,\n\n54\n\nder das Gericht folgt, ist im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit einer in\neinem zweistufigen Beurteilungsverfahren abgegebenen dienstlichen Beurteilung zu\nfordern, dass sich der Endbeurteiler, der den Beurteilungsvorschlag des\nErstbeurteilers hinsichtlich des Gesamturteils und der Bewertung von\nHauptmerkmalen abändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Sub- bzw.\nEinzelmerkmale äußert. Insoweit bleibt es ihm überlassen, ob er die Bewertungen\nder Submerkmale im Einzelnen der von ihm vergebenen Bewertung des zugehörigen\nHauptmerkmals unmittelbar anpasst oder aber die gebotene Anpassung in einer\nsonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu\nden Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung -\nherbeiführt;\n\n55\n\nvgl. zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 6 A 1414/05 -\n(www.nrwe.de).\n\n56\n\nDiese Änderung / Ergänzung kann in zulässiger Weise auch im Widerspruchs-\nund / oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen;\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2006, Beschluss vom\n28.06.2006 und Urteil vom 13.12.2007, jeweils a.a.O..\n\n58\n\nDurch die - nach dem Vorstehenden zulässig im Widerspruchsverfahren -\nvorgenommene Erläuterung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln\nvom 15.05.2007 ist dem Kläger förmlich mitgeteilt worden, dass die ihm erteilte\ndienstliche Beurteilung des PP Bonn in Bezug auf die den Hauptmerkmalen\n\"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" zugeordneten Submerkmale dahin\nergänzt werde, dass eine lineare Absenkung der Submerkmale erfolge. \n\n59\n\nDamit hat die Bezirksregierung Köln einerseits eine Eröffnung der durch das PP\nBonn abgeänderten dienstlichen Beurteilung vorgenommen\n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2007 - 6 B 218/07 -\n(www.nrwe.de - Rdz. 5)\n\n61\n\nund andererseits eine Kongruenz der Submerkmale mit den zugehörigen\nHauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" hergestellt. Zur\nBegründung hat die Bezirksregierung allgemein in diesem Zusammenhang auf die\neinzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich, Berücksichtigung der\nRichtsätze - dies ist als solches in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden\n\n62\n\nständige Rechtsprechung; vgl. zu den Beurteilungsrichtlinien im\nBereich der Polizei NRW (Ziff. 8.2.2 BRL): OVG NRW, Urteil vom\n08.11.2005 -6 A 1474/04 -, IÖD 2006, 220 = ZBR 2007, 267 -\n\n63\n\nund maßstabsbildenden Kriterien) hingewiesen und damit in Bezug sowohl auf\ndie Absenkung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und\n\"Mitarbeiterführung\" als auch der diesen Hauptmerkmalen zugeordneten\nSubmerkmale hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Endbeurteiler\nvon einer Maßstabsverfehlung durch den Erstbeurteiler ausgegangen ist, weil dieser\n- anders als der Endbeurteiler - nicht eine vollständige vergleichende Betrachtung\nder Leistungen sämtlicher der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten (hier\nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO) vornehmen konnte.\n\n64\n\nEbenso wenig leidet die streitige dienstliche Beurteilung des PP Bonn vom\n01.03.2006 an einem Rechtsfehler, weil die zwischenzeitlich gesammelte Lebens-\nund Diensterfahrung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. \n\n65\n\nNach Ziff. 8.1 BRL ist im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im\nEinzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf\ndas Leistungsbild ausgewirkt haben. Die \"Erläuterungen\" zu den\nBeurteilungsrichtlinien schreiben eine solche Begründungspflicht u.a. dann vor, wenn\n\n66\n\njemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben\nstatusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert\nworden ist, und\n\n67\n\nin der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter\nist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung.\n\n68\n\nEine danach im Falle des Klägers gebotene Erläuterung ist in der der Beurteilung\nangefügten Begründung sowie in zulässiger Weise ergänzend im\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.05.2007 ausführlich und im\nSinne der Beurteilungsrichtlinien ausreichend dargelegt worden. Diese Begründung\nist für das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar und in materieller Hinsicht rechtlich\nunbedenklich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das PP Bonn auf die\nhohe Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe, ihre besondere Struktur\n(Zusammensetzung aus zahlreichen Beamten mit langjähriger Diensterfahrung in\ndemselben statusrechtlichen Amt, von denen ein Anteil bereits zum dritten oder auch\nvierten Mal mit \"3 Punkten\" beurteilt worden war) sowie darauf hingewiesen hat, dass\nandere Beamte leistungsmäßig positivere Zeichen als der Kläger gesetzt hätten. Zu\neiner vergleichbaren Begründung gemäß Ziff. 8.1 BRL hat das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen im Beschluss vom\n13.02.2007 - 6 A 54/05 - ausgeführt:\n\n69\n\n\"Damit ist über einen allgemeinen Quervergleich hinausgehend im einzelnen\nnachvollziehbar begründet, dass die Leistungen des Antragstellers aufgrund der\nhohen Leistungsdichte bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen\nBeurteilung - trotz einer zu verzeichnenden Steigerung seiner Leistungen - in der\nGesamtnote gleich zu bewerten sind.\"\n\n70\n\nDieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht auch für den\nvorliegenden Fall an.\n\n71\n\nMit dem Hinweis auf die Einschätzung seiner eigenen Leistung kann der Kläger\nnicht durchdringen, weil er damit seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen\ndes Endbeurteilers setzt. Dass der Kläger in seiner Tätigkeit positive\nArbeitsergebnisse erbracht hat, wie auch in der Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL\nhervorgehoben wird, ist vom Endbeurteiler wahrgenommen und seiner Bewertung\nzugrunde gelegt worden. Die Entscheidung, wie er diesen Umstand bewertet und\ngewichtet, ist durch seinen Beurteilungsspielraum gedeckt.\n\n72\n\nDies gilt auch dafür, dass der Kläger meint, der Umstand, dass er auf einem mit\nA 13 BBesO bewerteten Dienstposten seine Arbeit verrichte, sei unzureichend\ngewürdigt worden; auch insoweit kommt es auf die maßgebende Einschätzung und\nBewertung des Endbeurteilers an, der diesen Umstand gesehen, ihm aber nicht eine\nsolche Bedeutung beigemessen hat, dass daraus ein besseres Beurteilungsergebnis\nfolge.\n\n73\n\nEine Verurteilung des beklagten Landes, den Kläger für den\nBeurteilungszeitraum 01.06.2002 bis 30.09.2005 neu zu beurteilen, kam nach\nalledem nicht in Betracht.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\ndie vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-17/19-k-2416-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-17/19-k-2416-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256841","retrieved":"2026-07-09 02:20:51.617944+00:00"}}