{"status":"available","doknr":"OLD256873","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0314.4K3217.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"4 K 3217/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin absolvierte von 1977 bis 1985 an der Justus Liebig-Universität Gießen den Studiengang Chemie. Das Studium schloss sie am 19. März 1985 mit einem \nDiplom ab.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. März 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihren Diplomhochschulabschluss als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen - in den Fächern Chemie \nund Physik anzuerkennen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. April 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Teilanerkennung im Fach Chemie. Eine weitere Anerkennung im beantragten Fach Physik \nlehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Anerkennung im Fach \nPhysik sei nicht möglich, weil die Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung an das Unterrichtsfach Physik gestellt würden. Die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen in \nPhysik, in Erziehungswissenschaften und im didaktischen Grundlagenstudium müssten im Rahmen eines Lehramtsstudiums noch erbracht werden.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortrug: Nach Anlage 1 des einschlägigen Runderlasses zur \nAnerkennung von Hochschulabschlüssen müsse für eine Anerkennung ohne Überprüfung durch ein Prüfungsamt das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder zumindest das Zwischenzeugnis auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen \nausweisen. Diese Bedingungen habe sie erfüllt, weil sie in ihrer Diplom-Vorprüfung \nnicht nur Prüfungen in Chemie, sondern auch eine Prüfung im Fach Physik abgelegt \nhabe. \n\n6\n\nDie Evangelische Realschule C. , in der die Klägerin seit Oktober 2005 als \nsog. Seiteneinsteigerin unterrichtet, bat mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dem Widerspruch der Klägerin stattzugeben. Zur Begründung führte sie aus: Seitens der \nSchule habe man nach der bis zum 31. Januar 2005 geltenden Erlasslage, nach der \nbei Nachweis einer Chemiediplomprüfung im Regelfall ohne weitere Überprüfung \ndurch das Landesprüfungsamt auch eine Anerkennung im Fach Physik erfolgt sei, \neine positive Bescheidung des Antrags der Klägerin als sicher angesehen. Mit dieser \nErlasslage habe man ein Präjudiz geschaffen, das es nicht erlaube, bei ansonsten \ngleichem Sachverhalt anders zu entscheiden. \n\n7\n\nDie Beklagte holte zur Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen der Klägerin eine Stellungnahme des seinerzeitigen Staatlichen Prüfungsamts \n(jetzt: Landesprüfungsamt) für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in \nMünster ein. Das Prüfungsamt kam zum Ergebnis, dass es eine Anerkennung nicht \nempfehlen könne. Die Überprüfung der Zeugnisse der Klägerin ergebe, dass das \nFach Physik nicht Gegenstand der Diplomprüfung gewesen sei. Das Prüfungsfach \nPhysikalische Chemie sei eindeutig dem Fach Chemie und nicht dem Fach Physik \nzuzuordnen. \n\n8\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 7. Juli 2006 Klage erhoben. \n\n10\n\nZur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Weiter führt sie aus: Nach der Anlage 1 des Runderlasses in der bis zum 31. Januar \n2005 gültigen Fassung sei in ihrem Fall eine vollständige Anerkennung ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt auszusprechen gewesen. Hieraus könne man entnehmen, dass die von ihr begehrte Anerkennung grundsätzlich möglich und zweckmäßig sei. Gemäß der Anlage 1 des Runderlasses in seiner aktuellen Fassung könne ein Diplomhochschulabschluss als Erste Staatsprüfung ohne Überprüfung durch \ndas Lehramt anerkannt werden, sofern das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder \nzumindest das Zeugnis über die Zwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen auswiesen. Dies sei bei ihr der Fall, weil sie im Rahmen \nihres Vordiploms eine Prüfung im Fach Physik absolviert habe. Selbstverständlich \nkönne auch ein Zwischenzeugnis werthaltige Rückschlüsse für die Anerkennung erlauben.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2006 \nund des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verpflichten, die Diplomprüfung der Klägerin in Chemie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen \nder Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - auch im \nFache Physik anzuerkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt sie aus: Das Ministerium habe aufgrund der Erfahrungen \nmit der generellen Anerkennung von Abschlüssen im Fach Chemie auch für das \nUnterrichtsfach Physik mit der Neufassung des Anerkennungserlasses vom 1. \nFebruar 2005 eine Abkehr von der bisherigen Prüfungspraxis angeordnet, um der \ngesetzlichen Vorschrift, nach der nur geeignete Prüfungen anerkannt werden sollen, \ngerecht zu werden. Der Antrag sei nach dieser neuen Erlasslage zu beurteilen, weil \nsowohl der Zeitpunkt der Antragstellung als auch der Zeitpunkt der Bescheidung \nnach der Neufassung des Anerkennungserlasses lägen. Die Klägerin könne keine für \ndas Lehramt geeignete Prüfung im Fach Physik nachweisen. Das Prüfungsamt habe \nin seinem Gutachten vom 13. Juni 2006 ausgeführt, dass das Prüfungsgebiet der \nPhysikalischen Chemie aus dem Hauptstudium des Diploms nicht Inhalt des \nStudiums des Lehramtes für Physik sei und deshalb bei einer Anerkennung nicht \nberücksichtigt werden könne. Das Fach Physikalische Chemie sei dem Fach Chemie \nund nicht dem Fach Physik zuzuordnen. Prüfungen in Experimentalphysik im \nVordiplom seien nicht anerkennungstauglich, weil sie nicht zum Hauptstudium \nzählten. Nach dem einschlägigen Runderlass könne nur eine Abschlussprüfung und \nkein Vordiplomzeugnis anerkannt werden. \n\n16\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 28. April 2006 und der Widerspruchsbescheid \nvom 20. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre \nDiplomprüfung in Chemie als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Fach Physik \nanerkannt wird.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 20 Abs. 2 des Gesetzes \nüber die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG NRW) in \nVerbindung mit §§ 32 ff., 50 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung (LPO NRW). Gemäß § \n20 Abs. 2 S. 1 LABG NRW kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als \nErste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden. Das \nTatbestandsmerkmal „für ein Lehramt geeignete Prüfung\" ist gerichtlich voll \nüberprüfbar und erfordert ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer \nnordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt. Ein Ermessen ist der \nBehörde nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. \n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, \nveröffentlicht in Juris.\n\n22\n\nEinzelheiten der Anerkennung und des entsprechenden Verfahrens sind geregelt \nim Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder über „Erste \nStaatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung von Hochschul- und \nFachhochschulabschlussprüfungen\" vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch \nRunderlass vom 5. Mai 2007 (BASS 2006/2007 Ziff. 20-02 Nr. 15 - im Folgenden \n„Anerkennungserlass\" -).\n\n23\n\nDie Klägerin hatte nach diesen Regelungen zu keinem Zeitpunkt seit Stellung \nihres \nAnerkennungsantrags im März 2006 einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung. \n\n24\n\nDer hier streitige Diplomhochschulabschluss der Klägerin in Chemie wird seit \nÄnderung der Erlasslage zum 1. Februar 2005 nicht (mehr) von Nr. 3.1 i.V.m. Anlage \n1 des Anerkennungserlasses erfasst und kann daher nicht ohne Prüfung der \nGleichwertigkeit mit einem Lehramtsstudium und einer in Nordrhein-Westfalen \nerworbenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - \nSchwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen - im Fach Physik anerkannt werden. \n\n25\n\nDie danach erforderliche Überprüfung durch das Prüfungsamt (vgl. Nr. 2.2 des \nAnerkennungserlasses) ergibt, dass die von der Klägerin erbrachten Prüfungs- und \nStudienleistungen inhaltlich und quantitativ nicht den Anforderungen in einem \nPrüfungsteil der Ersten Staatsprüfung im Fach Physik entsprechen. In dem \nGutachten des Prüfungsamtes vom 13. Juni 2006 ist nachvollziehbar ausgeführt, \ndass das Prüfungsfach Physikalische Chemie, das die Klägerin im Rahmen ihrer \nDiplomhauptprüfung absolviert hat, dem Fach Chemie und nicht dem Fach Physik \nzuzuordnen ist. Diesen Ausführungen ist auch die Klägerin nicht entgegengetreten. \nSoweit die Klägerin für die Frage der Anerkennungsfähigkeit auf ihre Prüfungen in \nExperimentalphysik im Rahmen ihres Vordiploms verweist, können diese nicht \nGrundlage einer entsprechenden Anerkennung sein. Denn für die Frage der \nAnerkennungsfähigkeit einer Hochschulabschlussprüfung ist allein auf die in der \nbestandenen Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen (in Verbindung mit \nden nachgewiesenen Studienleistungen) abzustellen. Die von der Klägerin im \nVordiplom erbrachten Leistungen zählen ersichtlich nicht hierzu. Zwar sprechen § 20 \nAbs. 2 LABG NRW, § 50 Abs. 1 LPO NRW lediglich von „andere(n) für ein Lehramt \ngeeigneten Prüfungen\". Der Anerkennungserlass konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal jedoch dahingehend, dass allein auf Prüfungsleistungen in den Abschlussprüfungen abzustellen ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und erklärt \nsich daraus, dass erst im Hauptstudium eine Ausbildung mit wissenschaftlichem Anspruch und intellektueller Tiefe erfolgt, die einer universitären Ausbildung entspricht, \nwas sich wiederum allein in der Abschlussprüfung widerspiegelt. \nAusbildungsleistungen im Grundstudium dienen demgegenüber dazu, die \nGrundlagen für ein Hauptstudium zu legen und können daher für ein \nAnerkennungsverfahren allein nicht herangezogen werden. Dem steht nicht \nentgegen, dass nach der aktuellen Anlage 1 des Anerkennungserlasses eine \nAnerkennung ausgesprochen werden kann, sofern zumindest das Zeugnis über die \nZwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen \nausweist. Diese Anlage 1 regelt nämlich ausschließlich besondere Fälle einer \nAnerkennung von bestimmten, dort aufgeführten Diplomprüfungen aus „Bedarfsgründen\" (vgl. Nr. 2.1 des Anerkennungserlasses) und nennt die Diplomprüfung der \nKlägerin - wie oben dargelegt - gerade nicht. Zudem ist die Regelung im Kontext mit \nder entsprechenden Vorgängerregelung zu sehen, nach der für eine Anerkennung \nohne weitere Prüfung durch das Landesprüfungsamt ein Leistungsnachweis für das \nzweite Unterrichtsfach nicht erforderlich war. Insofern bedeutet die aktuelle Regelung \nin Anlage 1 des Anerkennungserlasses lediglich eine Verschärfung der \nAnerkennungsfähigkeit für die dort näher bezeichneten Diplomprüfungen. Im Übrigen \nist weder von der Klägerin ernsthaft vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihre \nLeistungen im Vordiplom inhaltlich und quantitativ den Anforderungen in einem \nPrüfungsteil einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Physik entsprechen \nkönnten. \n\n26\n\nDurch die bis zum 31. Januar 2005 geltende Erlasslage, nach der (wegen der \nseinerzeitigen Auflistung der Diplomprüfung Chemie in Anlage 1) im Regelfall ohne \nPrüfung der Gleichwertigkeit eine Anerkennung im Fach Physik ausgesprochen \nworden wäre, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein Präjudiz geschaffen \nworden, aus dem aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anerkennungsanspruch \nresultiert. Der Anerkennungserlass stellt eine behördeninterne Richtlinie dar, die \nkeine Außenwirkung entfaltet. Er bindet zwar die Behörde aus Gründen der \nGleichbehandlung gemäß Art. 3 Grundgesetz, solange der Erlass Geltung \nbeansprucht. Diese Bindungswirkung entfällt indes, wenn der Erlassgeber - wie \nvorliegend - aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen geänderter Einschätzung \nder fachlichen Äquivalenz von Fächern und Studienleistungen bzw. Änderung des \nEinstellungsbedarfs für die jeweiligen Fächer, ex nunc eine Änderung der \nVerwaltungspraxis beschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit zum 1. Februar \n2005 vorgenommene Änderung der Anlage 1 (u.a. Streichung der Diplomprüfung \nChemie) sachwidrig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-14/4-k-3217-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-14/4-k-3217-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256873","retrieved":"2026-07-09 02:20:54.367445+00:00"}}