{"status":"available","doknr":"OLD256872","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0314.4K3102.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"4 K 3102/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin erwarb am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels (Sachsen-Anhalt) \nam 1. Juli 1986 den Fachschulabschluss und die Lehrbefähigung für den Unterricht \nin den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nAnerkennung ihrer in der DDR abgelegten Abschlussprüfung als Lehrbefähigung für \ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule. Dem \nAntrag war u.a. ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt, nach dem die Klägerin von \n1986 bis 1994 an einer Grundschule in Weißenfels unterrichtet und von 1994 bis \n2002 eine Ausbildung und Tätigkeit als Reformhausfachberaterin absolviert hat. Seit \nEnde 2003 unterrichtet sie an einer Gesamtschule in I. . Ferner war dem Antrag \nein Schreiben des Kultusministeriums von Sachsen-Anhalt vom 14. März 2004 beigefügt, nach der der berufsqualifizierende Abschluss der Klägerin dort zur Erteilung \nvon Unterricht an einer Grundschule (Klassenstufen 1 bis 4) berechtige. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 5. Juli 2004 lehnte die Beklagte die beantragte Anerkennung \nab. Sie wies darauf hin, dass eine Anerkennung ausnahmsweise möglich sei, wenn \ndie Klägerin eine Bewährungsfeststellung vorlege. Sie riet der Klägerin, sich bei dem \nfür sie \nzuständigen Ministerium um diese Bewährungsfeststellung zu bemühen.\nMit Schreiben vom 31. Januar 2006 bat die Klägerin nochmals um Prüfung ihres Antrages. Sie gehe davon aus, dass sich die Erlasslage geändert habe. Dem Schreiben \nwar eine dienstliche Beurteilung der Gesamtschule Friedenstal in I. vom 14. April \n2005 und eine Bescheinigung des Kultusministeriums von Sachsen-Anhalt vom \n5. Oktober 2004 beigefügt, nach der der Klägerin dort aufgrund des „Gesetzes zur \nbesoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienste des \nLandes Sachsen-Anhalt\" vom 27. Juli 1995 die Befähigung für die Laufbahn „Lehramt an Grundschulen\" zuerkannt worden wäre. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. \nZur Begründung führte sie aus: Dem Antrag auf Anerkennung der Lehrbefähigung \nals Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt \nGrundschule könne nicht entsprochen werden. Der von der Klägerin am Institut in \nWeißenfels durchgeführte Ausbildungsgang habe an einer Einrichtung im Sekundarbereich stattgefunden und entspreche nach Zugangsvoraussetzung, Ausbildungsinstitution, Art, Inhalt, Dauer und Prüfung nicht den Anforderungen, die hier für das \nentsprechende Lehramt erfüllt werden müssten. Die Klägerin habe auch keine Bewährungsfeststellung nachweisen können, weil sie ausweislich ihres Lebenslaufs im \nJahr 1994 den Schuldienst beendet und eine Ausbildung und Berufstätigkeit als Reformhausfachberaterin aufgenommen habe.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus: Sie \nhabe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lehrern, die in den neuen Bundesländern verblieben seien. Wäre sie weiterhin in Sachsen-Anhalt tätig geblieben, \nhätte sie die Unterstufenlehrbefähigung erworben. Sie sei so zu stellen, als wenn sie \nin Sachsen-Anhalt Unterricht erteilen würde. \n\n7\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Mai 2006 (zugestellt am 29. Mai 2006) zurück. Zur Begründung führte sie aus: \nEine Anerkennung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule scheide mangels Gleichwertigkeit der Studien- und \nPrüfungsleistungen aus. Auch eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule sei nicht möglich. \nÜber eine Bewährungsfeststellung, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Aner-\nkennung möglich sei, verfüge sie nicht.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben. \nZur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Der von ihr erworbene Bildungsabschluss sei mit der im Lehrerausbildungsgesetz erfassten Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gleichwertig im Sinne \nvon Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages. Im Übrigen müsse auch die Tätigkeit im Schuldienst der alten Bundesländer zu einer Bewährungsfeststellung führen \nkönnen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 zu verpflichten, die von der \nKlägerin am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels erworbene Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule anzuerkennen,\n\n11\n\nhilfsweise, \ndie von der Klägerin am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels erworbene \nLehrbefähigung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule anzuerkennen.\n \nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend \nführt sie aus: Ein Anerkennungsanspruch ergebe sich weder aus Art. 37 \nEinigungsvertrag noch aus § 20 Lehrerausbildungsgesetz. Es bestehe keine \nGleichwertigkeit der Abschlüsse. Das in der ehemaligen DDR absolvierte Studium \nund der erlangte Abschluss reichten nicht aus, um eine Gleichwertigkeit einer \nLehramtsbefähigung zu begründen. Es fehle an einem gleichwertigen \nVorbereitungsdienst und an einer Zweiten Staatsprüfung. Eine \nBewährungsfeststellung könne die Klägerin nicht nachweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Anerkennung der von ihr am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels erworbenen \nLehrbefähigung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem \nStudienschwerpunkt Grundschule.\n\n18\n\nDas Begehren der Klägerin findet weder eine Rechtsgrundlage in Art. 37 Abs. 1 \nSatz 2 Einigungsvertrag - EV - noch in Normen der Europäischen Gemeinschaften \nnoch in \n§ 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \n- Lehrerausbildungsgesetz (LABG NRW) -. \n\n19\n\nGemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet \noder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin \n(West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich \nund verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Nach Satz 4 \ndieser Vorschrift haben rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen \nGemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder \nBefähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen im Einigungsvertrag Vorrang. \nNach Absatz 2 gilt für Lehramtsprüfungen das übliche Anerkennungsverfahren der \nKultusministerkonferenz, die entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. Art. \n37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält die den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt \numfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von \nBildungsabschlüssen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 2/97 -.\n\n21\n\nDie insoweit als vorrangig in Betracht kommende Richtlinie 2005/36/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die \nAnerkennung von Berufsqualifikationen ist vorliegend nicht anwendbar. Nach ihrem \nArt. 2 gilt sie für Angehörige eines Mitgliedstaates, die einen reglementierten Beruf in \neinem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Dieses grenzüberschreitende Element \nfehlt hier, weil die Klägerin die Berufsausübung gerade in dem Mitgliedstaat anstrebt, \ndessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.\n\n22\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, a.a.O. zur Vorgänger-Richtlinie 89/48/EWG. \n\n23\n\nDie danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV erforderliche Gleichwertigkeit des \nvon der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses mit der \nlandesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \nGesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein- Westfalen \nkann vorliegend nicht festgestellt werden. \n\n24\n\nDer Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der \nvollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse \nder Kultusministerkonferenz.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung.\n\n26\n\nEine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschlie-\nßender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten \nLändern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nur \ndann gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der \nzugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden \nfachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten \ndieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist unter \nHeranziehung der (Übergangs)Regelungen auszulegen, die im Einigungsvertrag \nselbst zum Recht des öffentlichen Dienstes getroffen wurden (Art. 20 EV in \nVerbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III). Insoweit genügt hier \ndie Feststellung einer \"Niveaugleichheit\" des fraglichen Abschlusses, wie z.B. bei \nFachschulabschlüssen der ehemaligen DDR, nicht, die in erster Linie die formelle \nund funktionelle Gleichheit der Ausbildung und inhaltlich eine fachliche Annäherung \nvoraussetzt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n28\n\nMit diesem Inhalt modifiziert und erleichtert Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR abgelegten Lehramtsprüfung als \nLehrbefähigung für ein Lehramt in den alten Ländern. Auch wenn die \nVertragschließenden in Art. 37 EV bezweckten, „Mobilität in jeder Richtung zu \nfördern, die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht zu garantieren und \nFreizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und -gängen zu \nermöglichen\", ist „gleichwohl eine äußere Grenze dort zu ziehen, wo in einem auch \ndurch das Wiedervereinigungsgebot und seine Umsetzung im Einigungsvertrag nicht \nmehr gerechtfertigten Maße von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen \nbeamtenrechtlichen Strukturen des Laufbahnrechts abgewichen würde\". \n\n29\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n30\n\nUnter Zugrundelegung dieser höchstrichterlich geklärten Maßstäbe ist die von \nder Klägerin in der DDR erworbene Lehrbefähigung nach Struktur, Zielsetzung und \nInhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich \nanschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit mit der nordrhein-westfälischen \nLehrbefähigung nicht vergleichbar. Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der \nBefähigung für das Lehramt an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen sind eine \nHochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium auf \nuniversitärem Niveau, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die \nAbleistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten \nStaatsprüfung (vgl. § 7 LABG). Diesen Anforderungen genügt die Ausbildung der \nKlägerin nicht. Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf („Lehrer für die \nunteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule\") an einem \nInstitut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR erworben, das unstreitig nicht dem \nHochschulbereich zuzuordnen ist. Der Zugang zu dieser Ausbildung war mit dem \nErwerb der Mittleren Reife möglich; einer Allgemeinen Hochschulreife bedurfte es \nnicht. \n\n31\n\nVgl. hierzu im Weiteren VG Regensburg, Urteil vom 20. März 2002 - \nRN 1 K 01.1800 - (zur Lehrbefähigung für den Unterrichtet in den unteren \nKlassen) und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993, \nVereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der \nLehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen \nLaufbahnen, Anlage 1, Tabelle 1.1.\n\n32\n\nDie Klägerin verfügt zudem nicht über eine der Ersten und Zweiten Staatsprüfung \nvergleichbare Abschlussprüfung und sie hat auch nicht den der Zweiten \nStaatsprüfung vorausgehenden zweijährigen Vorbereitungsdienst geleistet. \n\n33\n\nVgl. hierzu VG Regensburg, a.a.O. und BVerwG, a.a.O. (zur \nLehrbefähigung eines Diplomlehrers zur Erteilung von Fachunterricht in \nDeutsch und Geschichte). \n\n34\n\nDie Klägerin verfügt auch unter Einbeziehung ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit \nals Lehrerin nicht über einen der begehrten Lehrbefähigung im Land Nordrhein-\nWestfalen im weiteren Sinne des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 EV \ngleichwertigen Abschluss. Nach den bei der Auslegung des Begriffs der \nGleichwertigkeit von Laufbahnbefähigungen zu beachtenden Übergangsregelungen \ndes Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 \nBuchstabe b zum Einigungsvertrag können Beschäftigte, die in der öffentlichen \nVerwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig sind, nach Maßgabe des § 4 des \nBundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die \nLaufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach \nSchwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hat, ersetzt \nwerden. Die Bewährung wird von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde \nfestgestellt. Die danach erforderliche Bewährungsfeststellung der zuständigen \nLandesbehörde liegt für die Klägerin nicht vor. Sie kann auch nicht durch das Gericht \nersetzt werden. Die Bewährungsfeststellung ist ein Akt wertender Erkenntnis des \nDienstherrn. Ihm ist hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare \nBeurteilungsermächtigung eingeräumt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n36\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschlüsse der \nKultusministerkonferenz. Der Beschluss vom 5. Oktober 1990 über \"Vorläufige \nGrundsätze zur Anerkennung von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen \nLehramtsbefähigungen\" \", der mittlerweile durch den Beschluss vom 22. Oktober \n1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und \nLehramtsbefähigungen\" ersetzt worden ist, erfasst den „Lehrer für untere Klassen\" \nnicht, weil die formalen und fachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung \nausdrücklich und im Einvernehmen unter den Ländern als nicht erfüllt betrachtet \nwurden.\n\n37\n\nVgl. Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der \nLehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen \nLaufbahnen (Beschluss der KMK vom 7. Mai 1993) - Lösungsvorschläge \nfür bestimmte nicht durch Ziffer 2 der Vereinbarung erfasste \nPersonengruppen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. \nSeptember 1995, KMK Erg.-Lfg. 92, November 1998, Personal im \nSchulwesen (Lehrer), 719.1.\n\n38\n\nDarauf aufbauend und in Anlehnung an die aufgrund Art. 20 EV erlassenen \nbeamtenrechtlichen Übergangsregelungen sieht der Beschluss der \nKultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 unter Ziff. 2 vor, dass der \nVorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der \nehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, \nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen \ndurch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt werden. Hier \nfehlt es - wie dargelegt - an einer derartigen Bewährungsfeststellung eines neuen \nLandes. \n\n39\n\nDer Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die \n„Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen\" \nhält an diesen Maßgaben des Beschlusses vom 7. Mai 1993 fest und setzt damit \nebenfalls eine entsprechende Bewährungsfeststellung (oder Verbeamtung) in den \nneuen Bundesländern voraus.\n\n40\n\n Vgl. VG Regenburg, a.a.O. \n\n41\n\nSoweit nach Nr. 2.4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2002 für Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Abschluss als „Lehrer für untere Klassen\" \nverfügen, eine Anerkennung der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe \nauszusprechen ist, wenn die Betroffenen über eine entsprechende \nBewährungsfeststellung verfügen, und in allen anderen Fällen eine Anerkennung \nweder für die Erste noch für die Zweite Staatsprüfung ausgesprochen werden kann, \nentsprechen diese Verwaltungsvorschriften damit der oben dargestellten Sach- und \nRechtslage. \n\n42\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Lehrern, die \nweiterhin in den neuen Bundesländern unterrichtet und dort gegebenenfalls eine \nAnerkennung ihrer Lehrbefähigung erhalten haben. Insofern fehlt es schon an \nvergleichbaren Sachverhalten. Mit dem Wegzug aus Sachsen-Anhalt und der \nBeendigung ihrer (dortigen) Lehrtätigkeit im Jahr 1994 hat sie sich der Möglichkeit \neiner entsprechenden Anerkennung bzw. einer Bewährungsfeststellung begeben. \nWegen des Übergangscharakters dieser beiden Möglichkeiten besteht auch kein \nAnspruch auf nachträgliche Anerkennung oder Bewährungsfeststellung bei einer \nLehrtätigkeit in den alten Bundesländern.\n \nDer Anerkennungsanspruch lässt sich schließlich nicht auf § 20 Abs. 4 LABG \nstützen. Danach kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene \nLehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses \nGesetzes anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die außerhalb \nNordrhein-Westfalens erworbene Lehrbefähigung den nach dem \nLehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen inhaltlich und nicht nur formal \nim wesentlichen entsprechen muss.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n44\n\nDass dieser Anerkennungsmaßstab hier nicht erfüllt ist, ergibt sich bereits aus \ndem Fehlen einer Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV.\n\n45\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere hinsichtlich des \nFehlens entsprechender Hochschulstudienleistungen, hat auch der von der Klägerin \nhilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der \nehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule \nkeinen Erfolg.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-14/4-k-3102-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-14/4-k-3102-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256872","retrieved":"2026-07-09 02:20:54.288956+00:00"}}