{"status":"available","doknr":"OLD256874","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0314.19L17.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"19 L 17/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl. NRW) Nr. \n00 vom 00.00.0000 ausgeschriebene Stelle für eine(n) Justizamtsrat/-rätin für \neine(n) Sachbearbeiter/in in Justizverwaltungssachen - zugleich ständ. Vertreter/in des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin - bei dem Amtsgericht L. (A \n12 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts nicht erneut entschieden hat, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n6\n\nDem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner beabsichtigt, dem Beigeladenen die streitige Beförderungsstelle zu übertragen. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die mit einer Klage gegen die Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren geltend zu machenden Rechte des \nAntragstellers endgültig vereiteln, denn er könnte in einem Hauptsacheverfahren \nnach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung des Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt \nnach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer \nPlanstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden \nDienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch \nArt. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen \nvon mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu \nbesetzen.\n\n9\n\nDie Kammer vermag eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers nicht festzustellen. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im \nRahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus \nsonstigen Gründen ermessensfehlerhaft.\n\n10\n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) ist nach der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage -\n\n11\n\nvgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. \nSenats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, S. 1633 -\n\n12\n\nin nicht zu beanstandender Weise von einem Qualifikationsvorsprung des \nBeigeladenen ausgegangen.\n\n13\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster \nLinie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. \nDenn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre \nVerwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen \nBeurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen \nund gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als \nzusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird -\n\n14\n\nvgl. OVG NRW; Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - DÖD \n2005, 11, ständige Rechtsprechung; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember \n2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27. Februar \n2003 -2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \nIÖD 2004, 38.\n\n15\n\nBewerber, die wie der Antragsteller als gänzlich freigestellte Mitglieder einer \nPersonalvertretung nicht aktuell dienstlich beurteilt worden sind (und dies aus \nRechtsgründen auch nicht werden können), sind unter Beachtung des § 42 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG und des - unmittelbar für die Länder geltenden - § 107 BPersVG \nregelmäßig mit einem durch fiktive Laufbahnnachzeichnung ermittelten \nLeistungsstand bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen -\n \nvgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - \nm.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, Personalrat \n1997, 533 (535).\n\n16\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung des \nPräsidenten des OLG vom 14. Dezember 2007 zu Gunsten des Beigeladenen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtlich bedenkenfrei. Der Präsident des \nOLG ist bei seiner Beförderungsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass \nder Beigeladene gegenüber dem - als Personalratsvorsitzender vom Dienst \nfreigestellten - Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweist, weil er bei der \naus Anlass der Bewerbung um die streitige Beförderungsstelle erstellten dienstlichen \nBeurteilung vom 17. August 2007 im Vergleich zu der dem Antragsteller am 28. \nSeptember 2007 aus demselben Anlass erteilten „Personalnachweisung und \nNachzeichnung des beruflichen Werdegangs i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG\" die \njeweils bessere Leistungs- und Eignungsbewertung erhalten hat. Die Leistung und \nFähigkeiten des Beigeladenen einerseits und dessen Eignung für das \nBeförderungsamt andererseits sind nämlich mit den Prädikaten „gut - obere Grenze\" \nund „besonders geeignet - obere Grenze\" bewertet worden. Demgegenüber lauten \ndie dem Antragsteller zuerkannten Prädikate auf „gut\" und „besonders geeignet - \nuntere Grenze\". Mit dieser im Rahmen der Binnendifferenzierung zulässigen \nAbstufung bringt der Antragsgegner einen aus seiner Sicht relevanten Unterschied \nhinsichtlich des Ergebnisses der Leistungs- und Eignungsbewertung zum \nAusdruck.\n\n17\n\nDie hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der \nAntragsteller rügt im Kern, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil seine in den \nQuervergleich einbezogene aktuelle Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, \ngegen die er Widerspruch erhoben hat, rechtsfehlerhaft sei. Dies vermag das Gericht \nnicht zu erkennen. Der Dienstherr darf bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung in \ntypisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer \nfiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung \nvon Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß \nbeschränken.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, Personalrat 1997, \n533 (535).\n\n19\n\nDie fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten \nPersonalratsmitglieds wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen \nbehandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst \nfreigestellt sind. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige Beurteilung nach \nMaßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben. Das bedeutet, \ndass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten \nLeistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das \nfreigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. \nDas sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung \nvergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen.\n \n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - m.w.N..\n\n20\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die für den Antragsteller \nanlässlich seiner Bewerbung um die im Justizministerialblatt vom 00.00.0000 \nausgeschriebene Stelle eines „Justizamtsrats/einer Justizamtsrätin für eine(n) \nSachbearbeiter/-in in Justizverwaltungssachen - zugleich ständige(r) Vertreter(in) des \nGeschäftsleiters/der Geschäftsleiterin - bei dem Amtsgericht L. „ erstellte fiktive \nLaufbahnnachzeichnung vom 28. September 2007 voraussichtlich als \nrechtsfehlerfrei. Der Präsident des Amtsgerichts hat darin ausgeführt, er sei als \nVergleichsgruppe zunächst von denjenigen 15 Justizamtmännern und \nJustizamtfrauen ausgegangen, die zum Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung \ndes Antragstellers vom 7. Mai 1999 beim Amtsgericht beschäftigt und ebenso wie \ndieser mit „gut\" beurteilt gewesen seien. Von diesen 15 Bediensteten sei \nzwischenzeitlich lediglich dreien ein besseres Leistungsurteil als „gut\" - nämlich: „gut \n- obere Grenze\" - zuerkannt worden; drei weitere seien nicht mehr beim Amtsgericht \ntätig und könnten daher zum Vergleich nicht mehr herangezogen werden. Daraus \nergebe sich, dass die Leistungen des im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe \neinzuordnenden Antragstellers auch in der hier maßgeblichen \n„Anlasslaufbahnnachzeichnung\" weiterhin mit „gut\" fortzuschreiben seien. An einer \nförmlichen „Übernachzeichnung\" fehlt es zwar derzeit noch; der Präsident des OLG \nhat aber dadurch, dass er diese Nachzeichnung dem hier vorzunehmenden \nQualifikationsvergleich zugrunde gelegt hat, zu erkennen gegeben, dass er ihr nicht \nentgegentritt. \nDie Sachgerechtigkeit der in der Nachzeichnung angestellten Überlegungen stellt der \nAntragsteller nicht durchgreifend in Frage. Die Bildung der (ursprünglichen) \nVergleichsgruppe bewegt sich innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden \nErmessensspielraums. Der Antragsgegner war namentlich nicht gehalten, die \nVergleichsgruppe über die zum Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers beim Amtsgericht L. tätigen Beamten hinaus auszuweiten und etwa \nauch das Landgericht oder gar den gesamten Landgerichtsbezirk mit einzubeziehen. \nSeine Einschätzung, dass dies mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand - \ndessen Begrenzung nach der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ein zulässiges Anliegen ist - verbunden gewesen wäre, \nist nachvollziehbar. Auch die Nichtberücksichtigung derjenigen Beamten, die \nzwischenzeitlich nicht mehr beim Amtsgericht L. tätig sind, erscheint vertretbar, \nzumal es sich nur um wenige Beamte handelt und die verbleibende \nVergleichsgruppe mit 12 Personen immer noch so groß ist, dass sie eine \nausreichende Orientierungshilfe für die Fortschreibung der Leistungen des \nAntragstellers hergibt. Selbst wenn man dies aber anders beurteilte und unterstellte, \ndass die drei zwischenzeitlich versetzten Beamten zum Zeitpunkt der dem \nAntragsteller erteilten, hier maßgeblichen Nachzeichnung seines beruflichen \nWerdegangs in ihren neuen Dienststellen besser als mit „gut\" beurteilt waren, hätten \nimmer noch lediglich 6 von 15 Personen der Vergleichsgruppe eine solche \nLeistungssteigerung zu verzeichnen. Sie stellte sich daher auch bei dieser \nBetrachtung (noch) als eine Ausnahme dar, für die nicht ersichtlich ist, dass der \nAntragsteller daran hätte teilhaben müssen. Ein freigestellter Beamter kann nämlich \nnicht verlangen, im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von den \nherausragenden Leistungen einzelner Beamter seiner Vergleichsgruppe zu \nprofitieren. \n\n21\n\n Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 6 B 1155/07 -\n.\n\n22\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden ist die getroffene Auswahlentscheidung \nzugunsten des Beigeladenen aber jedenfalls deshalb rechtsfehlerfrei, weil der \nPräsident des OLG in nicht zu beanstandender Weise von einem relevanten \nEignungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist. Bei der näheren Festlegung \nwie auch der Gewichtung der eignungsrelevanten Merkmale hat der Dienstherr einen \nweiten organisatorischen Gestaltungsspielraum, welcher einer gerichtlichen Prüfung \nweitestgehend entzogen ist. Der Präsident des OLG hat dem Beigeladenen im \nRahmen des Eignungsvergleichs für die zu besetzende Stelle eines „Justizamtsrats \nfür einen Sachbearbeiter in Justizverwaltungssachen - zugleich ständiger Vertreter \ndes Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin - bei dem Amtsgericht L. „ besondere \nPluspunkte zugute gehalten, weil er über langjährige Erfahrungen in der Bearbeitung \nvon Justizverwaltungsangelegenheiten in den verschiedensten Bereichen verfügt \nund darüber hinaus seit Jahren auch mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut ist. Er \nhat dabei ausdrücklich nicht darauf abgestellt, dass dem Beigeladenen der \nentsprechende Dienstposten bereits seit einigen Monaten übertragen war und er sich \ndabei bewährt hatte, was für eine rechtlich bedenkliche, ohne Bestenauslese \ngetroffene Vorauswahl sprechen könnte. Vielmehr leitet der Präsident des OLG die \nbesondere Eignung des Beigeladenen für die ausgeschriebene, mit einem speziellen \nZuschnitt versehene Stelle aus dessen bereits zuvor in langjähriger Praxis \ngewonnenen Verwaltungserfahrungen her. So war der Beigeladene bereits vor \nseiner im Dezember 2006 erfolgten Abordnung an das Amtsgericht am Landgericht \njahrelang als Sachbearbeiter in der Verwaltung eingesetzt, mit Wirkung vom 1. \nNovember 2002 war er darüber hinaus zum weiteren ständigen Vertreter der \nGeschäftsleiterin bei dem Landgericht L. bestellt worden, und seit April 2003 war \ner Sachbearbeiter für die Personalangelegenheiten des einfachen und mittleren \nDienstes bei dem Landgericht und den Amtsgerichten des Bezirks. In seiner aus \nAnlass der Abordnung durch den Präsidenten des Landgerichts erstellten \nBeurteilung vom 21. Dezember 2006 heißt es darüber hinaus: „In alle ihm \nübertragenen Aufgaben der Personalverwaltung hat er sich schnell eingearbeitet und \nsich sehr fundierte Kenntnisse im Beamtenrecht und den weiteren maßgebenden \nBestimmungen angeeignet. Auch in außergewöhnlichen Situationen - so z.B. bei \neiner dreiwöchigen alleinigen Vertretung des Geschäftsleiters - hat er sich bestens \nbewährt.\" Dass diese Kenntnisse und Erfahrungen dem Anforderungsprofil der zu \nbesetzenden Stelle in besonderer Weise entsprechen und den Beigeladenen für eine \nderartige Verwaltungstätigkeit als geeigneter erscheinen lassen als den Antragsteller, \nder vor seiner Freistellung durchweg in der Rechtspflege tätig war und sich in die \nVerwaltungsaufgaben erst umfassend einarbeiten müsste, liegt auf der Hand. \nDiese Überlegungen stellen auch keine mit § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG und § 107 \nBPersVG unvereinbare Benachteiligung des Antragstellers als freigestelltem \nPersonalratsvorsitzenden dar. Dass der Antragsteller nicht über derartige \nEignungsvorteile verfügt, die hier einen am Grundsatz der Bestenauslese orientierten \nVorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller begründen, steht nicht in einem \nhinreichend erkennbaren Bezug zu seiner Personalratstätigkeit und der \ndiesbezüglichen langjährigen Freistellung vom Dienst. Seine Nichtauswahl beruht \nletztlich nicht auf eigenen, dem geringen Umfang seiner Diensttätigkeit \nzuzuschreibenden Eignungsdefiziten, sondern darauf, dass der Beigeladene in \nbesonderer Weise über einen fachlichen Verwendungsvorlauf verfügt, der ihm \nzugleich eine gegenüber anderen typischen Rechtspflegern hervorstechende \nlangjährige Erfahrung im Bereich der Justizverwaltung mit dem entsprechend \nweitgreifenden Erfahrungswissen vermittelt hat - \n\n23\n\nvgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 \nB 1934/05 -, IÖD 2006, 214 ff..\n\n24\n\nDer Antragsgegner hätte daher selbst bei gleicher Leistungsbewertung auf die in \nRede stehenden Eignungsvorteile des Beigeladenen ausschlaggebend abstellen \nkönnen.\n\n25\n\nAuf die Frage, ob der Antragsteller mit Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 10 \nAbs. 4 Satz 1 LVO ohne eine - tatsächlich abzuleistende - Erprobung auf dem \nhöherbewerteten Dienstposten überhaupt befördert werden könnte - \n\n26\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - C 13/05 -, NVwZ \n2007, 344 f.\n\n27\n\nkommt es hier nicht an. Sie würde sich erst und nur dann stellen, wenn dem \nAntragsteller im Rahmen der Bestenauslese der Zuschlag erteilt worden bzw. zu \nerteilen gewesen wäre. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach \nder Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für er-\nstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit kei-\nnem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestset-\nzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-14/19-l-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-14/19-l-17-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256874","retrieved":"2026-07-09 02:20:54.446544+00:00"}}