{"status":"available","doknr":"OLD256930","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0313.14L1873.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"14 L 1873/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 5721/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners\nvom 20.11.2007 wiederherzustellen\nund hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den\nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem\nangefochtenen Bescheid vom 20.11.2007 eine auf den Einzelfall abstellende\nDarlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass die\nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich ist, um die Folgen der\nwiderrechtlichen Baumaßnahme für die Natur und Landschaft zügig zu\nbeseitigen.\n\n6\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung\nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der befestigten\nWegefläche das Interesse des Antragstellers, den Ausgang der Anfechtungsklage 14\nK 5721/07 abzuwarten. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen\nund auch nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass die unter\nZiffn. 1 bis 3 der Verfügung angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind.\n\n7\n\nDer unter Ziffn. 1 bis 2 angeordnete Rückbau der angelegten Wegefläche und\ndie unter Ziff. 3 der Verfügung geforderte Neubepflanzung finden ihre\nRechtsgrundlagen in § 6 Abs. 6 LG NRW und auch in den Bestimmungen der §§ 12,\n14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW i.V.m. den für Landschaftsschutzgebiete\ngeltenden Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans des Antragsgegners. \n\n8\n\nNach der erstgenannten Vorschrift des § 6 Abs. 6 LG NRW ordnet die zuständige\nBehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes an, wenn ein Eingriff in Natur\nund Landschaft ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird.\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind offensichtlich gegeben.\nDie vom Antragsteller durchgeführte Befestigung und Verbreiterung des bislang unbefestigten\nWeges zwischen der Bahn- und Kleingartenanlage im Bereich N.----------\nstraße / F. in Köln-A. über eine Länge von ca. 78 m stellt gem. § 4 Abs. 2\nZiff. 7 LG NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nach dieser Vorschrift gilt\ninsbesondere die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der\nnach dem LG NRW oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen\nals Eingriff in Natur und Landschaft. Die Wegefläche liegt ausweislich der vom Antragsgegner\nvorgelegten Detailkarte im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des\nAntragsgegners, der den in Rede stehenden Bereich als Landschaftsschutzgebiet L\n17 \"Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge\"\nausweist. Nach Ziffn. 1, 4, 5, 7, 11 der allgemeinen für Landschaftsschutzgebiete\ngeltenden Verbote (Ziff. 3.3.1 der Allgemeinen textlichen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete)\nist es in Landschaftsschutzgebieten insbesondere verboten,\n\n9\n\n1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen\noder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das\nWachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen;\n\n10\n\n2. die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Traufbereich der Bäume\n(Kronenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens;\n\n11\n\n3. ...Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern...;\n\n12\n\n4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder\ndie Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;\n\n13\n\n5. außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und\nParkplätze zu fahren oder zu parken.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat gegen die oben genannten für Landschaftsschutzgebiete\ngeltenden Verbotsbestimmungen verstoßen und damit ohne behördliche Gestattung\nin Natur und Landschaft eingegriffen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang\nbefindlichen Aktenvermerks über den Ortstermin am 23.04.2007 hat der Antragsteller\nden Mutterboden von der südwestlich der Kleingartenanlage gelegenen Wegefläche\nabgetragen und die Fläche über eine Länge von ca. 78 m mit Recycling-Material\nbefestigt. Dabei hat er den Weg unter Inanspruchnahme des Vegetationsbereichs an\nseinem Rand auf 3 m bis 4 m verbreitert und am Ende des Weges eine PKW-\nStellfläche angelegt. Die Durchführung dieser Maßnahmen war dem Antragsteller\nohne ausdrückliche vorherige behördliche Gestattung nicht erlaubt. Er ist von den\nallgemeinen Verboten nicht ausnahmsweise freigestellt. Nach Ziff. 3 der von den\nallgemeinen Verboten nicht betroffenen Nutzungen (Ziff. 3.3.1 der Allgemeinen\ntextlichen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete) ist zwar u.a. die\nbestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung von Kleingärten von den allgemeinen\nVerbotsregelungen ausgenommen. Die Neuanlage eines bislang unbefestigten,\naußerhalb der Kleingartenanlage gelegenen Weges hält sich aber nicht in den\nGrenzen einer bestimmungsgemäßen Kleingartennutzung, sondern weitet diese in\nunzulässiger Weise aus. Der Antragsgegner war daher gem. § 6 Abs. 6 LG NRW\nberechtigt, die Rückgängigmachung des nicht gestatteten Eingriffs in Natur und\nLandschaft anzuordnen. Die unter Ziffn. 1 bis 3 der Verfügung vom 20.11.2007\nangeordneten Maßnahmen dienen der Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustandes der Wegefläche. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für ein\nVorgehen des Antragsgegners als Sonderordnungsbehörde vor. Der Antragsgegner\nwar ebenfalls berechtigt, dem Antragsteller auf der Grundlage von gem. §§ 12, 14\nAbs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW aufzugeben, die aus dem Verstoß gegen die\nVerbote des Landschaftsplanes folgenden Gefahren für Natur und Landschaft\nrückgängig zu machen.\n\n15\n\nDie vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die in Rede\nstehende Wegefläche ist ausweislich der zeichnerischen und textlichen\nFestsetzungen des Landschaftsplanes Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L\n17 \"Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge\".\nSoweit der Antragsteller auf eine fehlende Beschilderung der Fläche vor Ort verweist,\nverkennt er, dass eine Beschilderung unerheblich für die landschaftsrechtliche\nUnterschutzstellung einer Fläche ist. Die Unterschutzstellung erfolgt rechtlich\nkonstitutiv allein durch die hier vorliegende Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet\nim Landschaftsplan des Antragsgegners. Deshalb ist auch unerheblich, dass das\nLiegenschaftskataster keinen Hinweis auf die Unterschutzstellung der Fläche enthält.\nDer Einwand des Antragstellers, dass ihm Herr Weber, der 1. Vorsitzende der Bahn-\nLandwirtschaft, gestattet habe, den Weg anzulegen, greift ebenfalls nicht. Insoweit\nverkennt der Antragsteller, dass die öffentlich-rechtlichen Vorgaben des\nLandschaftsplanes nicht zur Disposition des privaten Grundstückseigentümers\nstehen. Über Ausnahmen und Befreiungen von den landschaftsrechtlichen Vorgaben\nentscheidet allein der Antragsgegner als zuständige Landschaftsbehörde. Soweit der\nAntragsteller auf wilde Müllablagerungen und einen in der Nähe der Wegefläche\nvorhandenes Campingwagenwrack verweist, vermögen diese Missstände die\nSchutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebiets nicht Frage zu stellen. Sie bieten für\nden Antragsgegner vielmehr Anlass, auch wegen dieser Missstände gegen deren\nVerursacher oder gegen den Eigentümer der betroffenen Grundstücksflächen\nlandschaftsrechtlich vorzugehen.\n\n16\n\nSpricht somit alles dafür, dass die unter Ziffn. 1 bis 3 der Verfügung\nangeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind, so besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse\nan deren sofortiger Vollziehung. Ohne die sofortige Vollziehung\nwürden sich die mit der unerlaubten Wegebefestigung einhergehenden nachteiligen\nFolgen für Natur und Landschaft (Verdichtung des Bodens, An- und Überschüttung\nvon Bäumen und Büschen) auf unabsehbare Zeit verfestigen und verstärken.\nSchwerwiegendere oder gleichgewichtige Interessen des Antragstellers sind bei\neiner sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides nicht betroffen. Sein\nInteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist allein finanzieller\nNatur. Bei einer sofortigen Befolgung des angefochtenen Bescheides müsste er bis\nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten für den Rückbau des Weges\ntragen, die sich ausweislich der Kostenschätzung des Antragsgegners (Bl. 40 des\nVerwaltungsvorgangs) auf etwa 2.500,00 EUR belaufen. Aufgrund dieser\nKostentragungspflicht werden keine endgültigen Tatsachen geschaffen. Sollte sich\nder Bescheid vom 20.11.2007 im Hauptsacheverfahren wider Erwarten als fehlerhaft\nerweisen, hätte der Antragsgegner dem Antragsteller die Kosten für den Rückbau\ndes Weges zu erstatten. Dass der Antragsteller durch die Kosten für den\nWegerückbau in existenzbedrohender Weise beeinträchtigt wird, ist weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n17\n\nDie Androhung von Zwangsgeldern begegnet ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW.\nObwohl der Antragsteller nicht Eigentümer der in Rede stehenden Wegefläche ist,\nbesteht insbesondere kein Vollstreckungshindernis. Der Antragsteller ist zwar\nrechtlich nicht in der Lage, der Verfügung vom 20.11.2007 ohne Zustimmung der\nEigentümerin des Grundstücks, der Deutschen Bahn AG, nachzukommen. Es ist\naber nicht erkennbar, dass die Grundstückseigentümerin ihre Zustimmung zur\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wegefläche verweigert.\nVielmehr hat auch die Bahn-Landwirtschaft den Antragsteller mit Schreiben vom\n07.04.2007 aufgefordert, den ursprünglichen Zustand der Wegefläche\nwiederherzustellen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der\nVorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte der voraussichtlichen Kosten für\nden Rückbau der Wegefläche zugrundegelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-13/14-l-1873-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-13/14-l-1873-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256930","retrieved":"2026-07-09 02:20:59.057738+00:00"}}