{"status":"available","doknr":"OLD256974","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0312.10K3816.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"10 K 3816/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDurch Arbeitsvertrag vom 30.6.2006 stellte die Beigeladene die Klägerin als nebenberufliche Lehrerin für die Fächer Erziehungswissenschaft, Deutsch und Politik \nfür die Zeit vom 09.08.2006 bis 20.06.2007 an der B. -I. -Schule ein. Am \n27.06.2006 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, der Klägerin eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen und die Refinanzierung ihrer Bezüge zuzusagen. Aus \neinem beigefügten Schreiben der Klägerin an die Beigeladene ergab sich, dass diese \ndas erste Staatsexamen für Deutsch, Geschichte und Erziehungswissenschaften \nbestanden, die zweite Staatsprüfung nach Absolvierung des Referendariats indes \nnicht bestanden hat. Die Klägerin erklärte in dem Schreiben weiterhin, sie verfüge \nüber drei Jahre Erfahrung im Schuldienst an Gymnasien, überwiegend in der Oberstufe. Seit dem 01.03.2005 sei sie als Lehrerin am Institut für schulische und berufliche Bildung in Köln beschäftigt, ihr Vertrag dort ende Mitte August.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 26.10.2006, abgesandt am 16.10.2006, teilte die Beklagte der \nBeigeladenen mit, die Einstellung der Klägerin könne nur befristet erfolgen, da die \nLehrkraft das zweite Staatsexamen nicht bestanden habe; eine Verlängerung des \nArbeitsvertrages sei aus schulfachlicher Sicht über den 21.01.2007 hinaus nicht \nmehr möglich. Im übrigen werde der Klägerin die Ausübung der Unterrichtstätigkeit \nnach § 102 SchulG NRW genehmigt.\n\n4\n\nAm 06.06.2007 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom \n26.10.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie dürfe nicht \nschlechter gestellt werden, als eine Lehrkraft, die die erste Staatsprüfung bestanden, \nden Referendarsdienst aber nicht angetreten habe. Vor allem müsse die Klägerin zu \neinem Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO a. F. zugelassen werden. Im übrigen habe sie ihre Eignung durch gleichwertigen Leistung, insbesondere die monatelange Tätigkeit bei der Beigeladenen nachgewiesen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin \nhabe keine der Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen \ngleichwertige Vor- und Ausbildung. Insbesondere habe sie die zweite Staatsprüfung \nentgültig nicht bestanden, wodurch sie sich als fachlich ungeeignet erwiesen habe. \nEin Feststellungsverfahren könne nur für Personen durchgeführt werden, die eine \nandere Aus- und Vorbildung als die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen hätten, \ndie Klägerin indes habe die staatliche Lehrerausbildung, wenn auch ohne Erfolg, absolviert.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 17.09.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren \nVortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 26.10.2006 \nund Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verpflichten, die Tätigkeit der Klägerin über den 31.01.2007 hinaus an der B. -I. -\nSchule in L. zu genehmigen,\nhilfsweise die Klägerin zu einem Feststellungsverfahren zuzulassen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verteidigt die angegriffenen Bescheide.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g rü n d e:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist an der Klagebefugnis der Klägerin im \nSinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht deshalb zu zweifeln, weil der Antrag auf Genehmigung der Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Schule durch die Beigeladene erfolgt ist und der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 sich an die Beigeladene richtet -\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29.07.1968 -V A 151/68-, OVGE 25, 10-;\n\n17\n\ndie Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch die \nstreitigen Bescheide der Beklagten ist offensichtlich gegeben.\n\n18\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist durch die Weigerung der \nBeklagten, ihre Tätigkeit an der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden \nSchule zu genehmigen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n19\n\nGemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG bedarf die Klägerin zur Ausübung ihrer \nTätigkeit als Lehrerin an der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden B. -\nI. -Schule, einer Ersatzschule, der Genehmigung der Beklagten. Durch diese \nGenehmigung soll unter anderem die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation \nder Lehrkräfte an Ersatzschulen mit den Lehrern an öffentlichen Schulen, die gemäß \n§ 101 Abs. 1 SchulG für die Genehmigung der Ersatzschule Bedingung ist, \nsichergestellt werden -\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1999 -19 A 70/98-.\n\n21\n\nDa die Klägerin eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nicht mit \nErfolg abgelegt hat, liegen in ihrer Person die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 \nSatz 1 SchulG nicht vor, so dass gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Eignung der \nKlägerin als Lehrerin an der B. -I. -Schule durch gleichwertige freie Leistungen \nnachgewiesen werden muss. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die \nErsatzschulen vom 05.03.2007 -ESchVO- erfolgt der Nachweis der \nwissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an \nErsatzschulen durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne von § 102 Abs. 2 Satz 2 \nSchulG in einem in § 5 ESchVO näher geregelten Feststellungsverfahren. Dieses \nFeststellungsverfahren ist für die Klägerin unstreitig nicht durchgeführt worden, so \ndass für die Erteilung einer -unbefristeten- Genehmigung ihrer Tätigkeit an der B. -\nI. -Schule kein Raum ist.\n\n22\n\nDer Klägerin steht auch der mit ihrem Hilfsantrag ausdrücklich verfolgte \nAnspruch auf Zulassung zum Feststellungsverfahren nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 2 \nESchVO ist zum Feststellungsverfahren zuzulassen, wer -wie die Klägerin- eine \nErste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform abgelegt hat und \neine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten \nSchulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden \nsoll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig nicht, weil sie nicht über \neine dreijährige Unterrichtspraxis an Schulen verfügt, wobei dahinstehen mag, ob die \nTätigkeit der Klägerin an einer Realschule bzw. an einem Institut für überbetriebliche \nAusbildung insoweit berücksichtigt werden könnte, denn jedenfalls weist die Klägerin \nnicht 36 Monate an Unterrichtspraxis auf. Die Referendarzeit kann insoweit jedenfalls \nnicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um Unterrichtspraxis, sondern \num eine Ausbildung handelt. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 ESchVO \nerfüllt die Klägerin nicht. Zum einen handelt es sich dabei um Personen, die gerade \nnicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, sondern über eine andere \nAusbildung verfügen oder andere wissenschaftliche und künstlerische Leistungen \nerbracht haben, zum anderen setzt eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf \nder Grundlage dieser Bestimmung eine der von einem Lehramtsstudium \nunterschiedlichen Qualifikation im wesentlichen entsprechende mindestens \nvierjährige außerschulische Berufserfahrung voraus, die die Klägerin offenkundig \nnicht aufweist.\n\n23\n\nSchließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten \nUnterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO zu, der mit dem für die \nKlägerin gestellten Antrag nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung \nebenfalls verfolgt werden soll. Die Entscheidung der Beklagten, auch die Erteilung \neiner solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung zu verweigern, ist rechtmäßig, sie \nweist insbesondere keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO auf, wobei \nangesichts der Formulierung in § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO, zum Nachweis der \nUnterrichtspraxis „könne\" eine Unterrichtsgenehmigung befristet erteilt werden, nicht \nzweifelhaft erscheinen kann, dass der Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt \nworden ist.\n\n24\n\nFür die Beklagte ist insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich \ngemacht worden, dass aus der Sicht der Beklagten für die Erteilung einer befristeten \nUnterrichtsgenehmigung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO dann kein Raum \nist, wenn es deshalb des Nachweises der wissenschaftlichen und pädagogischen \nEignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne \nvon § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG bedarf, weil die Zweite Staatsprüfung für ein \nLehramt an Schulen seitens des als Lehrer an einer Ersatzschule in Aussicht \ngenommenen entgültig nicht bestanden worden ist, wie dies bei der Klägerin der Fall \nist. Diese Begründung für die ablehnende Entscheidung der Beklagten erscheint \nnicht sachwidrig, weshalb sie unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden \nist.\n\n25\n\nDurch § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG soll den Ersatzschulen die ihnen nach Art. 7 \nAbs. 4 GG zuzubilligenden Interessen, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch \nPersonen berücksichtigen zu können, die eine vom öffentlichen Schulwesen \nabweichende Ausbildung erfahren haben, gewahrt werden. Gerade bei der Auswahl \nder Lehrer nämlich kann das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere \nKonzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein -\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1992 -19 A 1337/91-, NWVBl 1993, 206; \nUrteil vom 07.04.1992 -19 A 3019/91-, NWVl 1993, 211; Pieroth, Zulässige \nEignungsanforderungen bei der Genehmigung von Lehrern an Ersatzschulen, \nNWVBl 1993, 201 (203), jeweils m.w.N.-,\n\n27\n\nwobei durch das Feststellungsverfahren des § 5 ESchVO sichergestellt werden \nsoll, dass die durch freie Leistungen nachgewiesene fachliche Eignung der \nwissenschaftlichen und pädagogischen Befähigung, die von Lehrern im öffentlichen \nSchulwesen gefordert wird, gleichwertig ist. Dem gegenüber ist nicht Aufgabe dieses \nFeststellungsverfahrens, nach einem entgültigen Scheitern in der Ausbildung für das \nöffentliche Schulwesen einen weiteren Weg zu eröffnen, als Lehrer tätig zu sein. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl -insbesondere vergeblicher- \nPrüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation eines Bewerbers für einen Beruf \ngibt, weshalb auch die Beschränkung etwa der Wiederholungsmöglichkeit \nhinsichtlich des Zweiten Staatsexamens für ein Lehramt an Schulen nicht zu \nbeanstanden ist -\n\n28\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.03.1989 -1 BvR \n1033/82-, BVerfGE 80, 1; Niehus, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. \nAuflage, \nRdnr. 745-.\n\n29\n\nInsoweit unterscheidet sich die Klägerin auch von anderen Bewerbern für eine \nTätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule, die nach Ablegen des Ersten \nStaatsexamens für ein Lehramt nicht in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind, \nsondern unmittelbar die Tätigkeit an einer Ersatzschule angestrebt haben. Anders als \nbei der Klägerin durch das entgültige Versagen in der Zweiten Staatsprüfung besteht \nbei diesen Bewerbern nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie für das angestrebte \nLehramt nicht geeignet sind. Der Ausschluss von Bewerbern für eine Tätigkeit als \nLehrer an einer Ersatzschule die zwar eine Erste Staatprüfung für ein Lehramt \nabgelegt, in der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt aber entgültig gescheitert \nsind, erscheint deshalb sachgerecht -\n\n30\n\nvgl. Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch Nordrhein-\nWestfalen, Stand August 2007, Rdnr. 5 zu § 102 SchulG-.\n\n31\n\nDass die Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen anders \nentscheiden hat, d.h. Bewerbern, die entgültig im Zweiten Staatsexamen gescheitert \nwaren, eine befristete Unterrichtsgenehmigung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 1 \nESchVO erteilt hat, hat die Klägerin nicht vortragen können, so dass davon \nauszugehen ist, dass die Darstellung der Beklagten, dies sei nicht geschehen, \nzutrifft. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung, der Beklagten vom 26.10.2006, \ndie Ausübung der Unterrichtstätigkeit durch die Klägerin an der B. -I. -Schule \nbefristet vom 09.08.2006 bis 31.01.2007 zu genehmigen. Zum einen ist diese \nGenehmigung nach Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die durch \ndie Vertreterin der Beigeladenen bestätigt worden ist, wegen eines dringenden bei \nder B. -I. -Schule bestehenden Bedarfs erfolgt, zum anderen war der \nBeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt, dass die Klägerin die Zweite \nStaatsprüfung entgültig nicht bestanden hat. Gemäß einem Aktenvermerk vom \n10.10.2006 wurde seitens der Beklagten über den 31.01.2007 hinaus gehende \nGenehmigung nur für den Fall der Ablegung des Zweiten Staatsexamens durch die \nKlägerin in Aussicht genommen und über das entgültige Nichtbestehen der Zweiten \nStaatsprüfung durch die Klägerin ist die Beklagte erst am 02.11.2006 informiert \nworden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-12/10-k-3816-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-12/10-k-3816-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256974","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.724324+00:00"}}