{"status":"available","doknr":"OLD257045","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0310.11L172.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"11 L 172/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 09. Januar 2008 wieder herzustellen,\nhilfsweise \ndie aufschiebende Wirkung der Klage ab dem 12. Juli 2008 wieder herzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 80 Abs. 5 VwGO \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrtenbuchauf-lage das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, ein \nFahrtenbuch nicht vor rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens \nführen zu müssen.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung vom 09. Januar 2008, mit der dem Antragsteller \naufgegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 \n000 bzw. für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu \nführen, verletzt den Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht in seinen Rechten; von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist \nvielmehr derzeit auszugehen.\n\n7\n\nNach § 31 a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem \nFahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer \nZuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden \nkann. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger \nBeurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und \nUmfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung \ndes Fahrzeughalters ausrichten.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, \nBuchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 10 SZ 173/92 -, NZV 1993, \n47.\n\n9\n\nDie Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan \nhat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach \npflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur \nVerfügung stehenden Mittel verpflichtet.\n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - \n(JURIS DokNr. 576068); Beschluss vom 21. Oktober 1987 \n- 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils\nm. w. N.\n\n11\n\nSie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik \nerfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen \nbeschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der \ndrohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende \nOpportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des \nUmfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert.\n\n12\n\nVgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdnr. 4, 5, \n§ 46 Rdnr. 10.\n\n13\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde hier \nausreichend \nermittelt. Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde am 29. Juni 2007 die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um \n42 km/h überschritten. Der Anhörungsbogen vom 18. Juli 2007 ging dem Antragsteller nicht zu, weil der Antragsteller umgezogen war und der Straßenverkehrsbehörde \nseinen Umzug nicht mitgeteilt hatte. Den an die neue Anschrift versandten Anhörungsbogen vom 26. Juli 2007 schickte der Antragsteller nicht zurück, sein Anwalt \nbat aber mit Fax vom 6. August 2007 um Akteneinsicht. Weitere Angaben zum Fahrer erfolgten nicht. Am 31. August 2007 erging ein Bußgeldbescheid, der nach einem \nVergleich zwischen dem Foto des Antragstellers und des Fahrers aufgehoben wurde. \n\n14\n\nWeitere Ermittlungen der Behörde waren nicht notwendig, weil der Antragsteller \nselbst an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht hinreichend mitgewirkt hat. Es \nist grundsätzlich grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt \nes auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit nicht an. Dies gilt unabhängig davon, ob ein \naussagekräftiges Foto des Fahrers vorliegt,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 8 A 1580/02 \n-,\n\n16\n\nob der Halter als Zeuge oder Beschuldigter angehört worden ist und ob der \nHalter die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung zu vertreten hat. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 8 B 1042/07 -.\n\n18\n\nEiner Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten \nwerden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an \nder Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend \nmitgewirkt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Halter wegen eines bestehenden \nZeugnisverweigerungsrechts nicht mitwirken musste. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 1981 \n- 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss \nvom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 4. November 2003 - 8 B 1464/03 - \nund vom 06. Mai 2005 - 8 B 434/05 -.\n\n20\n\nZu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den \nHalter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu \nbenachrichtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit \nder Halter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der \nFahrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1987, Buchholz \na. a. O. Nr. 17; OVG NW, Urteil vom 28. November 1991 \n- 13 A 2401/90 -.\n\n22\n\nDiese Frist ist hier überschritten worden. Das ist aber unerheblich, da die \nÜberschreitung der Frist nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war. \n\n23\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 8 B 2467/06 -.\n\n24\n\nDer Antragsteller hat sich weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im \ngerichtlichen Verfahren ausdrücklich darauf berufen, sich wegen der bis zur \nAnhörung verstrichenen Zeit nicht an den Fahrer erinnern zu können, sondern hat \nüberhaupt keine Aussagen zur Sache und zur Person des Fahrers gemacht. Dies \nreichte nicht aus, weil der Behörde keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, wer außer dem \nHalter als Täter in Betracht kommen konnte.\n\n25\n\nEs ist auch nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die \nDauer von 12 Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung \nkann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung \nbemessen werden. Denn die Zielrichtung des Punktsystems deckt sich mit dem \nNormzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten \nKraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden \nOrdnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig \nbereits bei erstmaliger Feststellung.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, \nNZV 1999, 439.\n\n27\n\nHier wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h außerhalb einer \ngeschlossenen Ortslage überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach \nZiff. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, so \ndass eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gerechtfertigt ist. Damit besteht auch \nkein Anlass, dem Hilfsantrag stattzugeben. \n\n28\n\nEs besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. \n\n29\n\nAuf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es schon in § 31 a StVZO nicht \nan. Denn § 31 a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die \nersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des \nVerkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr \nbesteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines \nRechtsmittelverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in \ndiesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.\n\n30\n\nDaneben ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu \nberücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig \nunterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, \nwenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen \nzu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, \ndass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird.\n\n31\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17.11.1997 -10 S 2113/97-, NZV \n1998, 126-127.\n\n32\n\n§ 31 a StVZO gehört insofern zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im \nStraßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger einschließlich des Antragstellers, das besondere öffentliche \nVollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts \nzusammen. Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich, diese beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die \nPrüfung, ob ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NVwZ 1995, \n1027; VGH Mannheim, a.a.O.\n\n34\n\nBesondere Umstände, die die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall erscheinen lassen würden, sind nicht \nerkennbar. Da das Führen eines Fahrtenbuchs für den Antragsteller auch keine allzu \nschwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem \nZeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2002 - 8 B 807/02 -, S. 3 der \nAusfertigung,\n\n36\n\nüberwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse das private \nInteresse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuchs verschont \nzu bleiben. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer für jeden Monat \nder Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde (vgl. Ziffer 46.13 des \nStreitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.) \nund bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-10/11-l-172-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-10/11-l-172-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257045","retrieved":"2026-07-09 02:21:08.727598+00:00"}}