{"status":"available","doknr":"OLD257077","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0307.19K5269.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"19 K 5269/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 \nv. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst \ndes beklagten Landes. Nach dem Bestehen der II. Fachprüfung wurde er mit Wirkung vom 01. September 1998 zum Polizeikommissar (seit 20. November 1998: Kriminalkommissar) ernannt und in der anschließenden Eingangsamtbeurteilung vom \n14. März 2000 sowie in der Regelbeurteilung vom 09. September 2002 mit einem \njeweils auf 4 Punkte lautenden Gesamturteil dienstlich beurteilt. Am 21. Juli 2005 \nwurde der Kläger zum Kriminaloberkommissar befördert. Mit Wirkung vom 01. September 2006 wurde er vom Polizeipräsidium (PP) L. zum Landeskriminalamt (LKA) \nversetzt.\n\n3\n\nFür die Dauer der Abordnung des Klägers vom 01. Oktober 2003 bis 30. September 2004 erstellte das LKA unter dem 03. Dezember 2004 einen Beurteilungsbeitrag. Darin waren von den sieben Submerkmalen des Hauptmerkmals Leistungsverhalten zwei mit 3 Punkten und fünf mit 4 Punkten, die zwei Submerkmale des \nHauptmerkmals Leistungsergebnis mit 4 Punkten und von den drei Submerkmalen \ndes Hauptmerkmals Sozialverhalten zwei mit 4 Punkten und eines mit 5 Punkten \nbewertet worden. Der Beurteilungsbeitrag wurde in einem Begleitschreiben dahingehend erläutert, dass er die Leistung des Klägers „im Abordnungszeitraum in der Vergleichsgruppe A 9\" spiegele.\n\n4\n\nAm 08. Februar 2006 erteilte das PP L. für den Zeitraum vom 02. Juni 2002 \nbis 30. September 2005 die hier im Streit befindliche Regelbeurteilung, die mit dem \nGesamturteil „die Leistung und Befähigung... entsprechen voll den Anforderungen\" \n(3 Punkte) schloss. Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten wurden jeweils mit 3 Punkten bewertet. Im Beurteilungsgespräch \nvom 19. August 2005 hatte der Erstbeurteiler, EKHK X. geäußert, dass er die erbrachten Leistungen des Klägers insgesamt mit 4 Punkten beurteile. In dem nach \nDurchführung von Maßstabsgesprächen erstellten Beurteilungsvorschlag hatte \nEKHK X. das Leistungsverhalten des Klägers mit 4 Punkten, dessen Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie das Gesamturteil mit jeweils 3 Punkten bewertet. \nAbweichend vom Beurteilungsvorschlag senkte der Endbeurteiler die Bewertung des \nHauptmerkmals Leistungsverhalten unter Hinweis auf den angewandten strengen, \nmaßstabsorientierten Quervergleich auf 3 Punkte ab.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen die ihm erteilte Regelbeurteilung am 23. März 2006 mit \neingehender Begründung Widerspruch ein. Das PP L. holte Stellungnahmen der \nEKHK C. und X. , des RAI T. , des Kriminaldirektors D. und des Leitenden Kriminaldirektors T1. ein und legte diese seiner Würdigung des Widerspruchsvorbringens im Vorlagebericht an die Bezirksregierung Köln vom 02. November 2006 zugrunde. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n6\n\nBereits am 12. Dezember 2006 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor: Die dienstliche Beurteilung vom 08. \nFebruar 2006 sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Beurteilungsvorschlag \nentspreche nicht der wahren Bewertung des Erstbeurteilers. Dies zeige sich darin, \ndass der Erstbeurteiler im Beurteilungsgespräch verlautbart habe, er bewerte seine - \ndes Klägers - Leistungen insgesamt mit 4 Punkten. Dem Erstbeurteiler sei in \nGesprächen mit RAI T. und KD D. bedeutet worden, dass er - der Kläger - \nwegen einer zu geringen Standzeit keine 4 Punkte-Beurteilung werden erhalten \nkönnen. Deswegen habe der Erstbeurteiler ihn - den Kläger - insgesamt, vom mit 4 \nPunkten bewerteten Hauptmerkmal Leistungsverhalten abgesehen, für eine 3 \nPunkte-Beurteilung vorgeschlagen. Ferner sei der angewandte Maßstab fehlerhaft. \nDurch Überbetonung des Standzeiterfordernisses sei er von vornherein trotz \nentsprechender Leistungen von einer 4 Punkte-Beurteilung ausgeschlossen worden. \nDie Fehlerhaftigkeit werde nicht dadurch widerlegt, dass in drei Fällen Beamte mit \neiner kürzeren Standzeit als er - der Kläger - eine 4 Punkte-Beurteilung erhalten \nhätten. Denn diese Beamten gehörten nicht der Direktion K an. Obwohl er \nvorübergehend zwei Mordkommissionen geleitet habe, sei dieser Umstand im \nRahmen der Leistungsbewertung nicht besonders berücksichtigt worden, während \nandererseits ein ihm zugeordneter Kriminaloberkommissar später eine 4 Punkte-\nBeurteilung erhalten habe. Auch hieraus werde deutlich, dass zu seinen Lasten die \nfehlende Standzeit ausschlaggebend berücksichtigt worden sei. Ferner sei die durch \nden Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des Hauptmerkmals \nLeistungsverhalten auf 3 Punkte nicht plausibel. Fehlerhaft sei des Weiteren, dass \ndie Ende November durchgeführte direktionsübergreifende Beurteilerkonferenz nach \nden Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen sei und er - der Kläger - zu den dort \nvorgesehenen Verschärfungen des Maßstabs nicht habe Stellung nehmen können, \nmithin ein neues Beurteilungsgespräch hätte durchgeführt werden müssen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, die dienstliche \nBeurteilung des Polizeipräsidenten L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung \nseines Schriftsatzes vom 16. April 2007 aufzuheben und eine neue dienstliche \nBeurteilung über ihn - den Kläger - unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu erstellen.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs trägt unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides im \nWesentlichen vor: Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei frei von Rechtsfehlern. \nDer Erstbeurteiler habe, nachdem ihm der behördeneinheitliche \nBeurteilungsmaßstab bekannt geworden sei, den Kläger entgegen seiner früheren \nVorstellung im Gesamturteil mit 3 Punkten vorgeschlagen. Ausweislich der vom \nErstbeurteiler und den seiner Vorgesetzten abgegebenen Stellungnahmen habe der \nErstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag unabhängig und frei von unzulässiger \nEinflussnahme erstellt. Der Endbeurteiler habe die für das Hauptmerkmal \nLeistungsverhalten vorgeschlagene 4 Punkte-Bewertung absenken müssen, weil \ndiese Bewertung nicht dem strengen Vergleichsmaßstab entsprochen habe. Mit \nSchriftsatz vom 16. April 2007 sei auch die Absenkung der diesem Hauptmerkmal \nzugeordneten Submerkmale nachgeholt worden. Die Leistungen des Klägers hätten \nnoch nicht ein solch konstantes Leistungsbild abgegeben, dass sie angesichts des \nhohen Leistungsniveaus vieler dienstälterer Angehöriger seiner Vergleichsgruppe \ndem quotierten Bereich hätten zugeordnet werden können. Dies gelte auch \nangesichts des Umstandes, dass der Kläger in zwei Fällen wegen Personalengpässen kurzfristig faktisch eine Mordkommission geleitet habe. Bei entsprechenden \nbeachtlichen Leistungen habe die Nichteinhaltung der sogenannten Standzeit die \nVergabe einer 4 Punkte-Beurteilung nicht ausgeschlossen. Mit einer überzeugenden \nBegründung des Erstbeurteilers, dass der Kläger auch bei kürzerer Standzeit bereits \nkonstant Leistungen erbracht habe, die dem quotierten Bereich zuzuordnen gewesen \nseien, hätte die Vergabe einer solchen Note erfolgen können. Der Erstbeurteiler \nhabe jedoch einen solchen Leistungsstand nicht begründen können. Der Umstand, \ndass drei Beamten aus der Vergleichsgruppe des Klägers mit kürzerer Standzeit 4 \nPunkte-Bewertungen habe zuerkannt werden können, zeige, dass die Einhaltung \neiner Standzeit nicht - wie der Kläger meine - schematisch ohne Rücksicht auf die \nerbrachten Leistungen berücksichtigt worden sei. Die direktionsübergreifende \nKonferenz von Vorgesetzten vom 29. November 2005 habe die \nBeurteilerbesprechung vom 01. Dezember 2005 des Endbeurteilers mit personen- \nund sachkundigen Bediensteten vorbereitet. Sie sei angesichts der Vielzahl der zu \nbeurteilenden Personen erforderlich gewesen, um die Beurteilerbesprechung so \nvorzubereiten, dass diese in angemessener Zeit habe durchgeführt werden \nkönnen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der \nPersonalakten des Klägers Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die \nangegriffene dienstliche Beurteilung des PP L. vom 08. Februar 2006 in der \nFassung seines Schriftsatzes vom 16. April 2007 und in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007 ist \nrechtmäßig.\n\n16\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter \nanderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so \ngenannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der \ngesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde \nVorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte \nden - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender \nErkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte \nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei \nbewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige \nRechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, \nBuchholz 232.1 § 40 Nr. 12.).\nGemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines Schriftsatzes vom 16. \nApril 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 16. Januar 2007 rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nSie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen\" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. \nJanuar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - \nim Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 \nAbs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -\n, DÖD 2000, 266).\n\n18\n\nDie angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL vorgesehenen \nVerfahrens vom PP L. unter Verwendung des in der Anlage 1 der \nBeurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den \nsogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers EKHK X. (vgl. Nr. 9.1 \nBRL) und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) \nentsprechende - letztlich maßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils des Endbeurteilers. Zuvor war - wie von Nr. 3.6 BRL verlangt - für den \nAbordnungszeitraum vom 01. Oktober 2003 bis 30. September 2004 ein \nBeurteilungsbeitrag eingeholt worden.\n\n19\n\nDie Beurteilung leidet nicht etwa wegen fehlender Unabhängigkeit des \nErstbeurteilers an einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt der \nErstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Eine \nEinflussnahme auf den Erstbeurteiler, die die Intensität einer Weisung annimmt oder \nsonst dessen Unabhängigkeit tangiert, ist dem Endbeurteiler verwehrt, weil \nandernfalls die mit der Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet \nwerden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.). \nDie irrige Annahme des Erstbeurteilers, nicht mehr nach seiner freien Überzeugung \nbeurteilen zu dürfen, ist aber unerheblich. Zulässig und sinnvoll sind auch Gespräche \nder Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe. Der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe können \nauch der Erfahrungsaustausch und Absprachen der Erstbeurteiler untereinander \ndienlich sein. Das gilt selbst dann, wenn solche Absprachen zum Inhalt haben, den \nRichtsätzen bereits auf Unterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine \nRangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen. Weisungen der Vorgesetzten an \ndie Erstbeurteiler, die Beurteilungen entsprechend einer festgelegten personenbezogenen Notenvergabeliste vorzunehmen, würden gegen 9.1 Abs. 3 Satz 1 \nBRL verstoßen. Davon zu unterscheiden sind aber selbstauferlegte Bindungen, \ndenen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse \ngleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche \nVereinbarungen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und haben mit einer \nEinschränkung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers nichts \nzu tun (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.; \nWillems, NWVBl. 2001, 127).\n\n20\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beeinträchtigung der \nUnabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht festzustellen. Eine bindende Weisung oder \nsonst endgültige Vorfestlegung der dem Kläger zu erteilenden Beurteilung durch den \nEndbeurteiler ist zunächst weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der \nMaßstabsverfügung (sog. Eckpunktepapier) vom 26. August 2005 niedergelegten \nBeurteilungsmaßstäbe begegnen - soweit hier von Belang - keinen rechtlichen \nBedenken. Insbesondere wird es darin für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in \nder Vergleichsgruppe A 10 BBesO nicht zur Voraussetzung gemacht, dass der \nBeamte sich seit einem bestimmten Zeitpunkt in dieser Vergleichsgruppe befindet. \nSoweit der Endbeurteiler als seine Sichtweise darstellt, dass für eine Bewertung mit \ndem Gesamtprädikat 4 Punkte eine angemessene Bewährungszeit von mindestens \ndem halben Beurteilungszeitraum vorliegen „sollte\", „da ansonsten nicht mit der \nerforderlichen hinreichenden Sicherheit eine Aussage getroffen werden\" könne, \nhandelt es sich lediglich um einen Orientierungsrahmen, der Ausnahmen zulässt. Für \ndiese etwaigen Ausnahmen verlangt er jedoch - wie aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist (vgl. S. 4, 3. Absatz des Eckpunktepapiers) - eine notwendige Begründung, an die er besondere (gemeint: strenge) Maßstäbe anlegen \nwill. \n\n21\n\nAuch in den Maßstabsbesprechungen ist dem Erstbeurteiler lediglich der \nanzuwendende Maßstab verdeutlicht worden. Eine Anweisung durch Vorgesetzte \noder seitens der Personalabteilung, mit welchen Noten der Erstbeurteiler die \nHauptmerkmale und/oder das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des \nKlägers bewerten solle, ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des \nErstbeurteilers vom 16. Mai und 06. Juni 2006 einerseits und des Kriminaldirektors \nD. vom 22. Mai 2006 sowie des RAI T. vom 18. Mai 2006 andererseits. Dem \nErstbeurteiler ist auch nicht etwa in weisungsähnlicher Manier vor Abgabe des \nBeurteilungsvorschlags eine Erwartungshaltung der Behördenleitung hinsichtlich der \nzu vergebenden Noten übermittelt worden. Soweit der Erstbeurteiler ausweislich \nseiner Stellungnahme vom 06. Juni 2006 in den mit RAI T. und Kriminaldirektor \nD. geführten Gesprächen „ausloten\" wollte, inwieweit eine 4 Punkte - Beurteilung \nfür den Kläger trotz dessen geringer Bewährungszeit möglich sei, steht die - erfragte \n- Mitteilung über die (negativen) Erfolgsaussichten keiner - seine Unabhängigkeit \nberührende - Weisung gleich, weil die Initiative zur Mitteilung, inwieweit Vorgesetzte \nsich dem vom Erstbeurteiler erwogenen Beurteilungsvorschlag anschließen würden, \nvom Erstbeurteiler ausging.\n\n22\n\nDer Umstand, dass der Erstbeurteiler aufgrund der in den Maßstabsgesprächen \ngewonnenen Erkenntnisse über den anzuwendenden strengen Maßstab abweichend \nvon der im Beurteilungsgespräch verlautbarten 4 Punkte-Bewertung über den Kläger \neinen Beurteilungsvorschlag mit 3 Punkten im Gesamturteil abgab, erforderte im \nvorliegenden Fall kein erneutes Beurteilungsgespräch. Zwar hat die Kammer in \nihrem Urteil vom 09. November 2007 - 19 K 270/07 - u.a. ausgeführt, dass ein \nBeurteilungsgespräch, bei dem dem Beamten eine bestimmte Beurteilungsnote in \nAussicht gestellt wird, grundsätzlich wiederholt werden müsse, wenn später \ngleichwohl von dieser nach außen kund getanen Einschätzung zum Nachteil des \nBeamten abgewichen werden soll, und der Beurteilungsvorschlag an einem \nVerfahrensfehler leide, falls dies unterbleibe (vgl. S. 8 der Urteilsausfertigung). \nDieser Rechtsauffassung liegt die Wertung zugrunde, dass der zu Beurteilende im \nBeurteilungsgespräch von einer weitergehenden Darlegung der Sicht der Dinge \nabsehen wird, wenn die angekündigte Beurteilungsnote seiner Selbsteinschätzung \nentspricht.\nDavon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der \nErstbeurteiler hat in seinen Stellungnahmen klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm \ndas subjektive und objektive Leistungsbild des Klägers, insbesondere auch dessen \nkurzfristige faktische Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter einer Mordkommission, \nbei Erstellung der Erstbeurteilung bewusst war und auch zu seiner Bewertung des \nHauptmerkmals Leistungsverhalten mit 4 Punkten geführt hat. Der Kläger hat - \nanders als in dem im Verfahren 19 K 270/07 entschiedenen Fall - weder im \nWiderspruchs- noch im Klageverfahren dargelegt, dass er durch die Mitteilung des \nErstbeurteilers im Beurteilungsgespräch über dessen Absicht, den Kläger mit 4 \nPunkten vorzuschlagen, davon abgehalten worden sei, weitere beurteilungsrelevante \nGesichtspunkte anzusprechen, die er bei Kenntnis eines auf 3 Punkte lautenden \nBeurteilungsvorschlags angesprochen hätte. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Kläger kann ferner der Vorschlag, das \nHauptmerkmal Leistungsverhalten auf 3 Punkte abzusenken, der auf der \ndirektionsübergreifenden Beurteilerbesprechung der weiteren Vorgesetzten vom 29. \nNovember 2005 für die abschließende Beurteilerbesprechung vom 01. Dezember \n2005 erarbeitet worden war, nicht das Erfordernis eines weiteren \nBeurteilungsgesprächs begründen. Denn die Durchführung des \nBeurteilungsgesprächs dient allein dazu, dem Erstbeurteiler eine umfassende \nBeurteilungsgrundlage zu verschaffen. Nach - hier bereits erfolgter - Abgabe des \nBeurteilungsvorschlags ist damit für ein solches Beurteilungsgespräch kein Raum \nmehr. \n\n24\n\nDie Beurteilung ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht \nzu erkennen, dass dem Aspekt der Verweildauer im Amt (sog. Standzeit) bei der \nBeurteilung des Klägers eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Bedeutung \nbeigemessen worden wäre. Die Dauer, während der ein Beamter in seinem \nStatusamt konstant gute Leistungen erbracht hat, darf - als Indiz für den Leistungsstand - bei der Beurteilung positiv wie negativ berücksichtigt werden. \nRechtswidrig ist es lediglich, wenn der Dienstherr schematisch auf die Verweildauer \nim statusrechtlichen Amt abstellt (vgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A \n1663/05 -; Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, beide in NRWE) oder diese \nzur Bewertung des aktuellen Leistungsstandes in einer Weise (mit-)heranzieht, dass \nsie als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des \nLeistungsstandes fungiert (z.B. durch die Auffassung, dass eine zufriedenstellende \nLeistung über einen langen Zeitraum genauso zu bewerten sei wie Leistungen \nsogenannter Überflieger, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - \n6 B 2383/06 - , NRWE). Dafür besteht hier kein hinreichender Anhaltspunkt. Sowohl \nder vorgenannte Passus im Eckpunktepapier als auch insbesondere das Ergebnis \nder Beurteilungsrunde 2005 stehen der Annahme entgegen, dass die Bewertung \ninnerhalb der Vergleichsgruppe der Beamten/innen der Besoldungsgruppe A 10 \nBBesO anhand der Standzeit („schematisch\") vorgenommen worden sei. Nach den \nAngaben des beklagten Landes, an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen \nAnlass hat, haben nämlich drei Beamte eine 4 Punkte - Beurteilung erhalten, obwohl \nsie eine kürzere Verweildauer im Statusamt als der Kläger aufweisen. Dass keiner \ndieser Beamten aus der Direktion K stammt, ist dabei unerheblich. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen weder der Umstand, dass er \nkurzfristig in zwei Fällen faktisch die Funktion des Leiters einer Mordkommission \nwahrgenommen hat, noch der Umstand, dass er eine tutorenähnliche Funktion für \ndie dem KK 11 zugewiesenen Praktikanten der Fachhochschule wahrgenommen hat, \nnoch die Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Aufgaben die Annahme, dass seine \nLeistungen allein wegen seiner zu geringen Verweildauer im Statusamt zu schlecht \nbewertet worden sind. Auf die - naturgemäß positive - Selbsteinschätzung des \nKlägers kommt es hierbei nicht an und kann es u.a. auch schon deshalb nicht \nankommen, weil ihm die Beurteilungsgrundlage fehlt. Soweit der Erstbeurteiler den \nKläger zunächst als Kandidat für eine 4 Punkte-Beurteilung eingeschätzt hat, hat er \nnach Kenntnisnahme des strengen behördenweiten Vergleichsmaßstabs seine \nBewertung auf das Gesamturteil 3 Punkte ausgerichtet. Das beklagte Land hat \ninsoweit unter Hinweis auf den Quervergleich plausibel dargelegt, dass die vom \nKläger erbrachten Leistungen nicht an die Leistungen herangereicht hätten, die die \nmit 4 Punkten beurteilten Beamten aufzuweisen gehabt hätten. Deshalb habe auch \ndas Hauptmerkmal Leistungsverhalten, das der Erstbeurteiler mit 4 Punkten bewertet \nhabe, auf 3 Punkte abgesenkt werden müssen. Diese vom Endbeurteiler \nvorgenommene Absenkung beruht auf dem Vorschlag, den Vorgesetzte der \nErstbeurteiler in einer direktionsübergreifenden Beurteilerbesprechung vom 29. \nNovember 2005, an der u. a. Kriminaldirektor D. und Leitender Kriminaldirektor \nT1. teilgenommen hatten, zur Vorbereitung der Beurteilerbesprechung des \nEndbeurteilers mit personen- und sachkundigen Bediensteten (gemäß Nr. 9.2 BRL) \nerarbeitet hatten; zuvor hatten diese einen Quervergleich der 671 Beurteilungsfälle \numfassenden Angehörigen der Vergleichsgruppe A 10 durchgeführt und hierbei \nfestgestellt, dass das Leistungsverhalten des Klägers noch nicht die Bewertungsstufe \n4 Punkte erreicht hatte. Diese Wertung ist auch deshalb plausibel, weil der \nErstbeurteiler nach den Feststellungen des Endbeurteilers im Vorlagebericht vom 02. \nNovember 2006 nahezu alle Beurteilungsvorschläge für die in seinem Kommissariat \nangehörenden Oberkommissare - zumindest zunächst - im quotierten Bereich (5 \noder 4 Punkte) angesiedelt hatte und damit offenkundig einen zu milden, jedenfalls \nnicht den behördenweiten strengen Maßstab beachtet haben konnte. Der \nAbsenkungsvorschlag der direktionsübergreifenden Beurteilerbesprechung ist \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unbeachtlich, weil dieses \nGremium in den Beurteilungsrichtlinien nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Gemäß Nr. \n9.1 vorletzter Absatz BRL ist der Beurteilungsvorschlag auf dem Dienstweg dem \nSchlusszeichnenden vorzulegen. Vorlegen auf dem Dienstweg bedeutet, dass die \nVorgesetzten des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag Kenntnis nehmen \nund zum Ausdruck bringen (können), inwieweit sie dem Beurteilungsvorschlag \nzustimmen. Dass die weiteren Vorgesetzten des Erstbeurteilers ihre (endgültige) \nStellungnahme erst nach einem mit entsprechenden Funktionsträgern anderer Bereiche des PP L. durchgeführten Abgleichs des angewandten Maßstabes \nvorgenommen haben, steht nicht im Widerspruch zu den Verfahrensregeln der \nBeurteilungsrichtlinien, die eine solche Verfahrensweise zwar nicht vorschreiben, \naber auch nicht verbieten. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig, dass der \nEndbeurteiler eine solche direktionsübergreifende Konferenz zur Vorbereitung der \nBeurteilerbesprechung (gemäß Nr. 9.2 BRL) hat durchführen lassen, weil durch \nentsprechende Vorklärungen erörterungsbedürftiger Beurteilungsfälle die \nBehandlung der gesamten Beurteilungsfälle (allein 671 im Bereich der \nVergleichsgruppe A 10) in der maßgeblichen Beurteilerbesprechung hat zügiger \nerfolgen können.\n\n26\n\nDie dienstliche Beurteilung leidet auch nicht an einem Plausibilitätsmangel. Die \nBewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil ergeben sich nachvollziehbar \naus der Bewertung der Submerkmale. Dies gilt auch für das durch den Endbeurteiler \nauf 3 Punkte abgesenkte Hauptmerkmal Leistungsverhalten. Insoweit ist nämlich die \nAbsenkung unter Hinweis auf den Quervergleich begründet und durch lineare \nAbsenkung der zugehörigen Submerkmale im Schriftsatz vom 16. April 2007 \nplausibel gemacht worden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-07/19-k-5269-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-07/19-k-5269-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257077","retrieved":"2026-07-09 02:21:11.090208+00:00"}}