{"status":"available","doknr":"OLD257162","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0305.10K4014.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"10 K 4014/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige \nsind.\n\n3\n\nDie am 00.00.0000 geborene Großmutter väterlicherseits des Klägers zu 1., N. \nC. , geborene A. , gab in ihrem unter dem 18.02.1988 gestellten Antrag auf \nAusstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge an, am 31.12.1937 die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besessen zu haben, und gab im Rahmen dieses Verfahrens weiter an, im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden zu sein.\n\n4\n\nDer am 00.00.0000 in Wodino/Ukraine geborene Vater des Klägers zu 1., F. \nC. , gab in seinem von seiner bevollmächtigten Mutter N. C. unter dem \n05.11.1990 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler an, er sei wie auch seine \nMutter im Juli 1944 in Teschen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden \nund habe von seiner Geburt bis 1943 in Wodzina/Ukraine, von 1943 bis März 1944 in \nSabischanka im Warthegau bei Lemburg gewohnt und sei von März 1944 bis 1945 \nüber Ratibor bis nach Lindenthal bei Leipzig gekommen. Er traf mit Aufnahmebescheid vom 01.10.1991 am 15.04.1992 im Bundesgebiet ein, wo er in seinem Antrag \nvom 23.07.1992 auf Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz angab, im \nJuni 1943, nach Angaben seiner Mutter im März 1944, aus der Ukraine in das damalige deutsche Reichsgebiet umgesiedelt, im Juli 1944 in Teschen eingebürgert und \nim August 1945 von Leipzig nach Russland zurückverschleppt worden zu sein. Er \nwurde auf seinen Antrag vom 20.04.1994, in dem er in der Rubrik zu den Staatsangehörigkeitsverhältnissen lediglich angegeben hatte, er und seine Eltern seien Bürger der ehemaligen UdSSR, am 29.10.1996 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Er starb am 10.11.1998. \n\n5\n\nUnter dem 15.11.1996 beantragte der am 00.00.0000 in Kotlas/Gebiet Archangelsk/RSFSR ehelich geborene Kläger zu 1. zusammen mit seinen 1983 bzw.1989 \ngeborenen Söhnen, den Klägern zu 2. und 3., beim damals zuständigen Oberkreisdirektor für den Rhein-Sieg-Kreis (im Folgenden: die Kreisverwaltung) die Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises, ersatzweise einer Bescheinigung als StatusDeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit leiteten die Kläger dabei von ihrem (Groß)Vater F. C. her, der sich nach ihren Angaben von seiner Geburt bis November 1942 in Wodino, von 1943 bis 1944 in Sabiskanka/Polen, von März 1944 bis September 1944 in Ratibor/Schlesien, danach bis \nJanuar 1945 in Beuthen und danach bis zu seiner Verschleppung nach Russland im \nSeptember 1945 in Lindenthal bei Leipzig aufgehalten habe. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit seien er, seine Mutter und seine Schwester wohl schon im Warthegau \neingebürgert worden. Einbürgerungsunterlagen könnten jedoch nicht vorgelegt werden.\n\n6\n\nDer den unter dem 05.11.1990 gestellten Antrag der Kläger auf Aufnahme nach \ndem Bundesvertriebenengesetz ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts \nvom 05.07.1991 und sein Widerspruchsbescheid vom 13.01.1998 wurden nach \nRücknahme der dagegen beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage am \n31.07.1998 bestandskräftig.\n\n7\n\nDie am 05.08.1933 geborene Schwester des Vaters des Klägers zu 1., E. X. \n, gab auf Befragen der Kreisverwaltung am 25.05.1999 an, nichts dazu sagen zu \nkönnen, ob eine Einbürgerung während des Aufenthalts im Wartheland bzw. im Altreich stattgefunden habe. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll (Blatt 85 bis \n87 der Beiakte 1) Bezug genommen. Eine Befragung der Großmutter väterlicherseits \ndes Klägers zu 1. sei nicht möglich, weil sie sich wegen ihres Alters an nichts mehr \nerinnern könne. Die weitere von den Klägern benannte, am 12.12.1925 geborene \nZeugin M. A1. , geborene E1. , erklärte schriftlich unter dem 06.08.1994 \nund am 17.08.1999, sie habe den Vater des Klägers zu 1. als Sechsjährigen \nzusammen mit dessen Mutter in einem Lager im Warthegau kennen gelernt und sei \nzusammen mit der Familie C. im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden. \nWegen ihrer Angaben wird auf (Blatt 170 sowie 91 bis 93 der Beiakte 1) Bezug \ngenommen. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern teilte mit Schreiben vom 04.11.1999 \nmit, bei der Durchsicht der Einbürgerungsakte Frau A1. habe kein Hinweis auf \neine im Jahr 1944 vollzogene Einbürgerung festgestellt werden können. Auf \nNachfrage der Kreisverwaltung teilte das Bundesarchiv mit, weder für den \n(Groß)Vater der Kläger noch für dessen Familienangehörige oder für Frau A1. \nhätten Einbürgerungsunterlagen ermittelt werden können. \n\n8\n\nAufgrund einer Gesetzesänderung wurde zum 01.01.2000 das \nBundesverwaltungsamt für den Antrag der im Ausland lebenden Kläger zuständig \nund lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 30.06.2003 mit der Begründung ab, \nmangels Ermittlung von Unterlagen einer während des Zweiten Weltkriegs erfolgten \nEinbürgerung des (Groß)Vaters der Kläger und der dazu befragten Zeuginnen könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch Geburt nach ihren Vätern erworben hätten. Ein Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft scheide bereits deshalb aus, weil der (Groß)Vater der Kläger \nbereits vor Begründung dieses Status durch Art. 116 Abs. 1 GG Deutschland, wenn \nauch zwangsweise, wieder verlassen habe.\n\n9\n\nNach Mitteilung des Bundesverwaltungsamts, es beabsichtige, den dagegen \ngerichteten Widerspruch der Kläger zurückzuweisen, baten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2006 unter Vorlage der eine Einbürgerung des \n(Groß)Vaters der Klägerin im Juli 1944 bestätigenden schriftlichen Erklärung Frau \nA1. vom 05.08.1999, beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz Auskünfte zur \nEinbürgerung der Familie C. in Teschen im Juli 1944 einzuholen, weil das \nBundesarchiv für das Gebiet Oberschlesien nicht zuständig sei. Dies lehnte das \nBundesverwaltungsamt mit der Begründung ab, polnische Behörden und Archive \nerteilten ausschließlich Privatpersonen mit berechtigtem Interesse Auskunft.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 06.09.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren \nbisherigen Vortrag wiederholen, auf die Angaben der Großmutter väterlicherseits des \nKlägers zu 1. in ihrem vertriebenenrechtlichen Verfahren und auf die Erklärungen der \nFrau A1. bezüglich der Einbürgerungen im Juli 1944 verweisen und ergänzend \nausführen, der Familie C. sei 1944 eine Einbürgerungsurkunde übergeben \nworden, die aber wegen der Rückverschleppung in die Sowjetunion nicht vorgelegt \nwerden könne. Der Kläger zu 1. sei zumindest über § 7 BVFG a.F. Statusdeutscher \nim Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsamt sei spätestens seit \ndem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) verpflichtet, eine Auskunft beim \npolnischen Staatsarchiv in Kattowitz einzuholen. Entgegen seiner Meinung sei nicht \ndas Archiv in Lodz zuständig. Die Frage des Gerichts mit Verfügung vom \n18.12.2006, ob die letztlich beweisbelasteten Kläger eine solche Anfrage eingeholt \nhätten, verneinen diese mit der Begründung, nach den Mitteilungen des Auswärtigen \nAmts hätten die polnischen Archive jedenfalls vor dem Beitritt Polens zur EU \nPrivatpersonen keine Auskünfte erteilt. Ausnahmen habe unter bestimmten \nVoraussetzungen das Staatsarchiv in Lodz gemacht. Jedenfalls nach dem Beitritt \nPolens zur EU seien die polnischen Staatsarchive verpflichtet, auf amtliche deutsche \nErsuchen Auskünfte zu erteilen. Das Gericht habe eine solche Auskunft gemäß \n§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuholen, zumal die Aussagen der \nZeugin A1. Unstimmigkeiten enthielten und weil das vorliegende Verfahren \nanderenfalls ungleich zum Verfahren 10 K 7266/04 behandelt werde, in dem das \nGericht eine Auskunft eingeholt habe. Die Kläger könnten eine solche Auskunft nicht \neinholen, weil die deutsche Botschaft den Prozessbevollmächtigten noch nach dem \nBeitritt Polens zur EU in zwei in Form von Kopien zu den Gerichtsakten gereichten \nSchreiben vom 22.11.2004 und 04.07.2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, wie das Bundesverwaltungsamt in seinem Schriftsatz vom \n04.12.2006 mitgeteilt habe, dass sich an der bisherigen Auskunftsverweigerung \npolnischer Archive nichts geändert habe. Das gelte umso mehr, als die Kläger in \nKasachstan lebten und es nicht um ihre eigene Einbürgerung gehe. Sie seien \nlediglich zur Vorlage vorhandener Urkunden, das Gericht jedoch zur Einholung einer \nAuskunft bei dem polnischen Staatsarchiv in Kattowitz verpflichtet. Anderenfalls \nwürden das Recht der Kläger auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, \ndas das Recht auf eine effektive Beweisaufnahme umfasse, und damit der Anspruch \nauf rechtliches Gehör verletzt. Wenn das vom Gericht geforderte Bemühen der \nKläger nicht von vornherein aussichtslos sei, gelte das erst recht für die Einholung \neiner amtlichen Auskunft. Der Hilfsantrag werde wegen eventueller Zweifel an der \nZulässigkeit des Feststellungsantrags nach Inkrafttreten des § 30 StAG neuer \nFassung gestellt.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n\n12\n\nzum Beweis dafür, dass das polnische Staatsarchiv in Kattowitz/Polen \ndiesen Klägern persönlich keine Auskünfte zur Einbürgerung des Vaters des \nKlägers zu 1) erteilt, die Einholung einer gerichtlichen Auskunft bei der \ndeutschen Botschaft in Warschau\nsowie von Amts wegen die Einholung einer Auskunft beim polnischen \nStaatsarchiv in Kattowitz über die deutsche Botschaft in Warschau/Polen \ndazu, dass der Vater des Klägers zu 1) und Großvater der Kläger zu 2) und 3), \nF. C. , geb. 1937 in Wodino/Charkow, Ukraine, zusammen mit seiner \nMutter N. C. , geb. A. , geb. 1910, und mit seiner Schwester E. \nC. , geb. am 05.08.1933 als Deutscher eingebürgert wurde.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n\n14\n\nfestzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind,\nhilfsweise\nden Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 StAG n.F. \nauszustellen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt ihre angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, nach ihrer \nKenntnis befänden sich tatsächlich Unterlagen über die Einbürgerungen ehemaliger \nukrainischer Staatsangehöriger beim polnischen Staatsarchiv in Lodz. Ihr sei es nicht \nmöglich, dort nachzufragen und gegebenenfalls Kopien zu erbitten, weil die \npolnische Seite auf solche behördlichen Anfragen die Herausgabe dieser Unterlagen \nunter Hinweis auf die völkerrechtswidrige Besetzung Polens durch das \nnationalsozialistische deutsche Regime verweigere. Sie halte Nachforschungen der \nKläger, die beweisbelastet seien, für möglich und zumutbar. Weitere \nNachforschungen in der Staatsangehörigkeitsdatei zur Zeugin A1. hätten keine \nNachweise für deren Einbürgerung im Jahr 1944 erbracht.\n\n18\n\nDas Gericht hat dem Antrag der Kläger auf Aufhebung des bereits für den \n18.04.2007 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattgegeben und \ndazu ausgeführt: \n\n19\n\n„Trotz Ausbleibens einer Reaktion der Prozessbevollmächtigten der Kläger \nbis zur Ladungsverfügung vom 09.03.2007 auf die gerichtliche Verfügung vom \n18.12.2006 hebt das Gericht den Termin am 18.04.2007 auf, um den Klägern \nkeine Chancen zu verbauen und damit sie nunmehr ihrer Obliegenheit zur \nAnfrage beim polnischen Archiv in Kattowitz nachkommen. Eine Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs wäre mit einer Entscheidung aufgrund des \nanberaumten Termins am 18.04.2007 allerdings nicht verbunden gewesen. \nBemühungen der Kläger um die angesprochenen Nachweise sind nicht von \nvornherein aussichtslos. Das oberste polnische Verwaltungsgericht hat \nnämlich 2006 entschieden, dass die Ausstellung von Kopien der Deutschen \nVolksliste nicht der Bestätigung darüber gleiche, dass jemand Volksdeutscher \ngewesen sei, so dass Archive die Ausstellung unbeglaubigter Kopien der \nVolkslisten nicht mehr ablehnen können. (Kopie des Zeitungsartikels und einer \nÜbersetzung liegen anbei.) Da dies dem Gericht erst im Dezember 2006 \nbekannt geworden ist, also bevor (es hätte richtig heißen müssen: nachdem) \nes im Verfahren 10 K 7266/04 beim Archiv angefragt hatte, ist das Verfahren \n10 K 7266/04 entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten der Kläger \nschon deshalb mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Zum anderen betraf \ndie Anfrage in jenem Verfahren das Archiv in Lodz, das nach den von den \nProzessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Unterlagen als einziges \nArchiv Auskünfte gegeben hatte.\"\n\n20\n\nMit Verfügung vom 10.09.2007 hat das Gericht den mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 07.09.2007 gestellten Antrag der Kläger, den anberaumten Termin zur \nmündlichen Verhandlung zwecks Einholung einer Auskunft durch das Gericht, mit \nder Begründung abgelehnt, erhebliche Gründe im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO seien weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n21\n\nDer Einzelrichter hat die Zeugin A1. am 31.01.2008 in ihrer Wohnung in \nKaiserslautern einvernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das diesbezügliche \nProtokoll (Bl. 139 bis 142 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- \nund Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n24\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene, nach der Rechtsprechung des \n\n25\n\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 \n-, Buchholz 130 Nr. 5 zu § 25 RuStAG; Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 16.87-, \nNVwZ 1993, 781,\n\n26\n\nzulässige Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist weiterhin zulässig. \nZwar sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) seit seiner Änderung durch Art. 5 \ndes Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I 1970) mit der neuen Fassung des § 30 \nStAG nunmehr erstmals eine verbindliche behördliche Entscheidung über das \nBestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit als \nrechtsgestaltenden Verwaltungsakt vor. Danach können die Kläger inzwischen ihr \nRechtsschutzziel statt mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung durch eine Klage \nauf Verpflichtung zum Erlass einer solchen behördlichen Statusentscheidung \nverfolgen. Gleichwohl scheitert die bereits anhängige Feststellungsklage nicht an \nihrer in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Subsidiarität gegenüber der \nVerpflichtungsklage. Denn maßgeblich für die Subsidiarität ist der Zeitpunkt der \nKlageerhebung. Entsteht die Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage erst \nim Lauf des Feststellungsprozesses, so gilt die Subsidiaritätsklausel nicht, weil sie \nihre Funktion, den erforderlichen Rechtsschutz auf lediglich ein gerichtliches Verfahren zu beschränken, nicht mehr erfüllen kann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1977 - VI C 96.75 -, BVerwGE 54, 177; \nBeschluss vom 17.10.1986 - 7 B 42.86 -, NVwZ 1987, 127; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom \n24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, NVwZ-RR 2003, 142; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 14.11.2007 - 5 B 05.3039 -, \nJuris; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. \n2006, § 43 Rdnr. 40.\n\n28\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Kläger nicht deutsche Staatsangehörige sind. Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 \nAbs. 1 StAG - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - vom \n13.07.1913 (RGBl. I S. 853) in der jeweils im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung nach ihren Vätern erworben, weil nicht belegt ist, dass im Zeitpunkt der Geburt \ndes Klägers zu 1. dessen Vater und demzufolge im Zeitpunkt der Geburt der Kläger \nzu 2. und 3. der Kläger zu 1. deutsche Staatsangehörige waren.\n\n29\n\nEine andere Grundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \ndie Kläger als durch Geburt nach ihren Vätern ist weder behauptet noch sonst \nersichtlich. Dabei kommt ein anderer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch den Vater des Klägers zu 1. als durch Einzeleinbürgerung nicht in Betracht. \nInsbesondere gehen die Kläger selbst nicht davon aus, dass der Vater des Klägers \nzu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes \nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65) - \nStAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) erworben hätte. Die für einen Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit auf diesen Rechtsgrundlagen nach der Rechtsprechung des \n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283,\n\n31\n\nerforderliche Eintragung in die deutsche Volksliste ist auch nicht belegt. \n\n32\n\nAuch für eine Einzeleinbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. fehlt es an jedem \nurkundlichen Beleg. Ein solcher Beleg ist nicht in den Beständen des Bundesarchivs \nvorhanden. Ob ein solcher Beleg, wie von den Klägern für möglich gehalten, in dem \npolnischen Staatsarchiv in Kattowitz vorhanden ist, kann dahin gestellt bleiben, weil \nsie einen solchen Nachweis nicht vorgelegt haben, damit aber nach den Regeln der \nBeweislastverteilung als diejenigen, die aus einem eventuellen Nachweis rechtliche \nVorteile zögen, beweisbelastet sind. Entgegen ihrer Meinung war das \nBundesverwaltungsamt jedenfalls nicht ohne einen vorherigen Versuch der Kläger \ngehalten, einen solchen Nachweis beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz \nanzufordern. Abgesehen davon, dass es dargelegt hat, dass die deutschen \nBehörden nach wie vor Mühe haben, Unterlagen aus polnischen Archiven zu \nerhalten, haben die Kläger nicht dargelegt, dass eine Nachfrage ihrerseits unmöglich, \nunzumutbar oder von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Soweit sie darauf \nhinweisen, dass sie in Kasachstan leben, sind sie insoweit auf ihre in Deutschland \nlebenden Prozessbevollmächtigten und deren anwaltliche Verpflichtungen zu \nverweisen.\n\n33\n\nEntgegen ihrer Meinung geht aus den von ihnen in Bezug genommenen \nSchreiben des Auswärtigen Amts nicht hervor, dass die polnischen Archive nach \ndem Wahljahr 2005 Privatpersonen keine Auskünfte gäben, weil dem letzten an die \nProzessbevollmächtigten der Kläger gerichteten und von diesen zu den \nGerichtsakten gereichten Schreiben des Auswärtigen Amts vom 04.07.2005 lediglich \nzu entnehmen ist, es sei vor Ablauf der polnischen Wahlen im September und \nOktober 2005 von vornherein aussichtslos, das Anliegen (hoher) deutscher Stellen \nvorzubringen, die Erteilung von Auskünften durch polnische Archive zu erleichtern. \nOb Anträge von Privatpersonen keine Aussicht auf Erfolg bieten, kann aus diesen \nSchreiben schon wegen des weiteren Zeitablaufs nicht hervorgehen. Dies gilt umso \nmehr, als das oberste polnische Verwaltungsgericht ausweislich eines den Klägern \ndurch das Gericht zugänglich gemachten polnischen Zeitungsartikels 2006 \nentschieden hat, dass jedenfalls die Ausstellung von Kopien der Deutschen \nVolksliste nicht der Bestätigung darüber gleiche, dass jemand Volksdeutscher \ngewesen sei, so dass Archive die Ausstellung unbeglaubigter Kopien der Volkslisten \nnicht mehr mit dem Hinweis auf die völkerrechtswidrige Besetzung Polens durch \nDeutschland im Zweiten Weltkrieg ablehnen können. Es spricht vieles dafür, dass \nwegen der vergleichbaren politischen bzw. rechtlichen Vorbehalte der Republik \nPolen Entsprechendes für andere Nachweise wie hier für etwaige \nEinbürgerungsnachweise gilt.\n\n34\n\nAus diesen Gründen waren die Beweisanträge der Kläger abzulehnen. Das \nGericht ist nicht zu einer Einholung einer Auskunft bei der deutschen Botschaft in \nWarschau dazu, ob das polnische Staatsarchiv Kattowitz den Klägern persönlich \nAuskünfte zur Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. erteilt, verpflichtet, zumal \nder darauf bezogene Beweisantrag der Kläger wegen der in ihre eigene Sphäre \nfallenden Umstände auf eine Ausforschung gerichtet ist. Das Gericht ist ebenso \nwenig verpflichtet, über die deutsche Botschaft in Warschau beim polnischen \nStaatsarchiv in Kattowitz eine Auskunft dazu einzuholen, ob der Vater des Klägers zu \n1. zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in den deutschen \nStaatsverband eingebürgert worden war. Denn dieser Beweisantrag ist angesichts \nder reinen Vermutung der Kläger, dass sich in dem genannten Archiv Belege für eine \nEinbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. und seiner Angehörigen befinden, \nebenfalls auf eine Ausforschung gerichtet. Die Kläger befinden sich mangels eigener \nzumutbarer Anstrengungen, darüber eine Auskunft zu erhalten, auch nicht in einem \nBeweisnotstand. Etwas anderes ergibt sich ferner nicht aus dem Amt-\nsermittlungsgrundsatz, weil die Pflicht zur Amtsermittlung da endet, wo Beteiligte \nihren zumutbaren Obliegenheiten nicht nachkommen. Schon deshalb führt der \nVerweis der Kläger auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention \nund ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht weiter, abgesehen davon, dass das \nGericht die schriftsätzlich gestellten Anträge zur Kenntnis genommen hat. Auch der \nHinweis der Kläger auf eine gerichtliche Anfrage im Verfahren 10 K 7266/04 führt \nnicht weiter, weil zum einen der genannte Zeitungsartikel dem Gericht erst im \nDezember 2006, nachdem es in dem anderen Verfahren bereits beim polnischen \nStaatsarchiv nach eventuellen Nachweisen angefragt hatte, bekannt geworden ist, \nund zum anderen diese Anfrage in jenem Verfahren das Staatsarchiv in Lodz betraf, \ndas nach der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Auskunft des \nAuswärtigen Amts vom 22.11.2004 bis dahin als einziges polnisches Archiv \nAuskünfte gegeben hatte. Entgegen der Meinung der Kläger im Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 20.02.2008 ist der aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nfolgende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nicht verletzt. Das folgt \naus der bereits dargestellten Einschränkung der mit dem Grundsatz der \nUnmittelbarkeit der Beweiserhebung in Zusammenhang stehenden Amtsermittlungspflicht mangels ausreichender Mitwirkung der Kläger.\n\n35\n\nDie vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen haben dem Gericht ebenso \nwenig die Überzeugung vermitteln können, dass der Vater des Klägers zu 1. im Juli \n1944 in Teschen eingebürgert wurde. Die Aussage seiner Schwester, der Tante des \nKlägers zu 1., war unergiebig, weil sie sich nicht an einen solchen Vorgang erinnern \nkonnte, obwohl sie zum Zeitpunkt der behaupteten Einbürgerung knapp 11 Jahre alt \nwar. Auch die Aussage der Zeugin A1. ergibt nicht, dass der (Groß)Vater der \nKläger - mit dessen Mutter - 1944 in Teschen eingebürgert wurde, obwohl die Zeugin \nselbst offensichtlich davon ausgeht. Letzteres beruht aber ebenso offensichtlich \nallein auf ihrer - rechtlich fehlerhaften - Wertung, dass alle Personen, die in einer \nSchule in Teschen im Juli 1944 (möglicherweise bei einer Dienststelle der \nEinwandererzentralstelle) etwas erklärten bzw. unterschrieben, auch eingebürgert \nwurden. Dazu wäre aber jeweils die Ausstellung einer Einbürgerungsurkunde oder \neines Staatsangehörigkeitsausweises erforderlich gewesen. Die Aushändigung \nsolcher Urkunden an den Vater bzw. die Großmutter väterlicherseits des Klägers zu \n1. hat die Zeugin A1. aber gerade nicht bestätigen können. Vielmehr hat sie nicht \nnur trotz des zunächst aufgetretenen, dann aber klargestellten Missverständnisses \neindeutig ausgesagt, sie habe weder gesehen noch gehört, dass die Familie des \nVaters des Klägers zu 1. solche Urkunden aufgrund der Vorsprache in Teschen \nerhalten habe, sondern ergibt sich aus ihrer Aussage im Umkehrschluss sogar, dass \ndie Familie des Vaters des Klägers zu 1. keine Einbürgerungsurkunden bzw. \nStaatsangehörigkeitsausweise aufgrund ihrer Vorsprache in Teschen erhalten hatte. \nDenn nach der Erinnerung der Zeugin A1. hatten lediglich andere Personen, die \nsich länger als sie selbst und die Familie des Vaters des Klägers zu 1. im ersten \nLager in Ratibor aufhielten, „Ausweise\" erhalten.\n\n36\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Sie sind \nglaubhaft, weil sie angesichts der inzwischen vergangenen Zeitspanne von 63 \nJahren sehr detailliert sind und die nach dem persönlichen Eindruck des \nEinzelrichters glaubwürdige Zeugin nicht nur um die Erinnerung an Details bemüht \nwar, sondern auch darum, nur die ihr erinnerlichen Umstände zu bezeugen. \nDementsprechend hat sie ohne Umschweife klar gesagt, welche Fragen sie mangels \nErinnerung nicht beantworten kann. Von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zeugt \nzudem der Umstand, dass sie von einer Einbürgerung der Familie des Vaters des \nKlägers zu 1. ausgeht und dennoch die Aushändigung von einen \nStaatsangehörigkeitserwerb nachweisenden Dokumenten verneint, obwohl ihr das \nGegenteil ein Leichtes gewesen wäre. Dementsprechend hat sie an einer Stelle ihrer \nAussage bekräftigt: „Was nein, das nein.\" \n\n37\n\nEntgegen der Meinung der Kläger sind diese Aussagen und die beiden früheren \nschriftlichen Erklärungen der Zeugin A1. nicht unstimmig. Vielmehr hatte sie \nfrüher ohne Nennung weiterer Details angegeben, die Familie des Vaters des \nKlägers zu 1. sei im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden. Aus ihrer detaillierten \nAussage vom 31.01.2008 wird indes deutlich, dass ihre früheren Aussagen lediglich \nihre Wertung wiedergaben. An dieser Wertung hat sie auch am 31.01.2008 \nfestgehalten. Ihre diesbezüglich unveränderte Wertung wird aber durch die von ihr \nbezeugten Umstände nicht gestützt, sondern sogar widerlegt. \n\n38\n\nAuch aus ihrer Einbürgerungsakte ergeben sich laut dem Bundesverwaltungsamt \nübermittelter Auskunft der Stadtverwaltung Kaiserslautern vom 04.11.1999 keine \nHinweise darauf, dass sie selbst im Jahr 1944 eingebürgert worden war.\n\n39\n\nAus diesen Gründen können auch die verschiedentlich gemachten Angaben des \nVaters des Klägers zu 1., er sei im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden, nicht \nüber eine nicht quantifizierbare Wahrscheinlichkeit hinaus dem Gericht die \nÜberzeugung vermitteln, dass dem so war. Dafür spricht bereits der Umstand, dass \nfür seine Person im Jahr 1996 keine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, \nsondern seine Einbürgerung erfolgte und er im Rahmen dieses Verfahrens keine \nAngaben zu einer bereits erfolgten Einbürgerung gemacht hatte. Auch die immerhin \nbereits 1988 seitens der Großmutter des Klägers zu 1. im Rahmen ihres Antrags auf \nAusstellung eines Vertriebenenausweises gemachte Angabe, sie sei im Juli 1944 in \nTeschen eingebürgert worden, führt angesichts der das Gegenteil ergebenden \nAussage der Zeugin A1. nicht zu einer diesbezüglichen Überzeugung des \nGerichts, zumal die Großmutter des Klägers zu 1. im Rahmen desselben \nvertriebenenrechtlichen Verfahrens die damit unvereinbare Auskunft gegeben hatte, \nbereits am 31.12.1937 deutsche Staatsangehörige gewesen zu sein.\n\n40\n\nDer auf den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit \ngerichtete Vortrag der Kläger ist schon deshalb nicht relevant, weil ihr Antrag allein \nauf die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Im Übrigen \nhätten Anträge der Kläger auf Feststellung ihrer Rechtsstellung als Deutsche ohne \ndeutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nebenfalls keinen Erfolg haben können. Der Kläger zu 1. kann diesen Status nicht \nentsprechend § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung \nerworben haben, weil sein Vater damals kein Statusdeutscher war. Bei Unterstellung \ndes Entstehens dieser Eigenschaft in der Person seines Vaters wäre dieser Status \nbereits vor Geburt des Klägers zu 1. wieder entfallen, weil sein Vater bereits vor \nInkrafttreten des Grundgesetzes wieder aus dem Gebiet des Deutschen Reichs (in \nseinen Grenzen von 1937) durch die sowjetischen Behörden verschleppt worden \nwar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Status des Deutschen ohne \ndeutsche Staatsangehörigkeit nur den Personen verliehen werden sollte, die sich \nbeim Inkrafttreten des Grundgesetzes in den Grenzen des Deutschen Reichs von \n1937 befanden, bzw. die danach in Deutschland Aufnahme finden würden. Die \nErstreckung dieses Status auch auf Personen, die nach ihrer Flucht oder Vertreibung \nzunächst im Gebiet des Deutschen Reichs eine Zuflucht gefunden hatten, sich zur \nZeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes aber außerhalb dieses Gebiets befanden, \nhätte zu einer unüberschaubaren Ausdehnung des Kreises der Begünstigten geführt \nund hätte zudem die Verleihung eines staatsangehörigkeitsgleichen Status an \nPersonen bedeutet, die sich nicht im deutschen Hoheitsgebiet befanden und \nmöglicherweise - wie im Falle der früheren Sowjetunion - von ihrem Aufenthaltsstaat \nals Staatsangehörige in Anspruch genommen wurden.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2003 - 1 C 35.02 -; VGH BW, Urteil vom \n12.09.2002 - 13 S 2321/01 -; BayVGH, Urteil vom 26.02.1962 - Nr. 30 V 60 -, \nVGHE n.F. 15, 18 -; VG Köln, Urteil vom 14.05.2003 - 10 K 2121/01 - und Ge-\nrichtsbescheid vom 01.03.2007 - 10 K 5627/05 - mit weiteren Nachweisen. \n\n42\n\nDer von den Klägern angesprochene Erwerb der Vertriebeneneigenschaft des \nKlägers zu 1. von seinem Vater nach § 7 des Bundesvertriebenengesetzes alter \nFassung ist von dem Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Der \nKläger zu 1. ist nämlich nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Aussiedler oder \nals Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen worden; \nvielmehr wurde sein diesbezüglicher Antrag durch Bescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 05.07.1991 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheids vom 13.01.1998 nach Rücknahme der dagegen gerichteten \nKlage bestandskräftig abgelehnt. Er hat auch nicht „als\" Abkömmling eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland gefunden.\n\n43\n\nAus den entsprechenden Gründen könnten auch die Kläger zu 2. und 3. nicht die \nRechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des \nArt. 116 Abs. 1 GG erworben haben. \n\n44\n\nDer - nach Inkrafttreten des § 30 StAG n.F. aus rein prozessualen Gründen \ngestellte - Hilfsantrag hat aus den bereits oben dargestellten materiell-rechtlichen \nGründen keinen Erfolg.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-05/10-k-4014-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-05/10-k-4014-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257162","retrieved":"2026-07-09 02:21:18.041975+00:00"}}