{"status":"available","doknr":"OLD257227","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0303.20K2070.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"20 K 2070/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 98,96 Euro zu zahlen.\n\n2. Der Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 13.04.2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.01.2007 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die/der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der/die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin stellte am Abend des 24.02.2006 gegen 18.00 Uhr das KfZ der Marke \nFord, amtliches Kennzeichen MYK - 00 00, in Köln-Ehrenfeld in der Geiselstraße vor \ndem Haus Nr. 00 ab. Von dort wurde es am 25.02.2006 gegen 11.40 Uhr auf Anweisung von Bediensteten der Beklagten abgeschleppt, weil es in einem durch mobile \nHaltverbotsschilder gekennzeichneten absoluten Haltverbot gestanden habe, so \ndass ein Möbelwagen nicht habe anfahren können. \n\n2\n\nDie Klägerin holte das Fahrzeug am 25.02.2006 bei der Firma Colonia gegen \nZahlung der Abschleppkosten in Höhe von 98,96 Euro ab und beantragte sodann \nunter dem 13.03.2006 bei der Beklagten die Rückerstattung der Abschleppkosten. \nZur Begründung führte sie aus, dass zum Zeitpunkt, als sie das Auto in der Geiselstraße abgestellt habe, keine Beschilderung vorhanden gewesen sei, die ein Parkverbot für den 25.02.2006 angeordnet habe. Vorhanden gewesen sei lediglich eine \nBeschilderung mit einem Parkverbot für den 30.01.2006. Dies könne ihre Mitfahrerin, \nFrau V. F. , bezeugen. Als sie dann am 25.02.2006 gegen 11.20 Uhr mit einer \nweiteren Zeugin, Frau T. E. , zu dem Abstellplatz des Fahrzeuges zurück gekehrt sei, habe Sie festgestellt, dass nun Schilder mit einem Parkverbot für den \n25.02.2006 aufgestellt gewesen seien. Auf Nachfrage habe ihnen ein Mitarbeiter der \nUmzugsfirma mitgeteilt, diese Beschilderung sei erst am Morgen des gleichen Tages \naufgestellt worden. Nähere Angaben habe der Mitarbeiter aus Angst um seine Anstellung nicht machen wollen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Erstattung der Abschleppkosten ab und verwies darauf, dass an der besagten Stelle ein Haltverbotsschild für \nden 25.02.2006 bereits am 19.02.2006 aufgestellt worden sei. \n\n4\n\nIm weiteren Verlauf erließ der Beklagte zu 2. noch einen Gebührenbescheid gegenüber der Klägerin in Höhe von 45,00 Euro, gegen den diese rechtzeitig Widerspruch erhob. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom \n11.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf den Widerspruchsbescheid verwiesen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 20.04.2006 Klage erhoben, mit der sie die Rückerstattung der \nbezahlten Abschleppkosten begehrt. Sodann hat sie am 31.01.2007 Klage gegen \nden Gebührenbescheid erhoben. Beide Verfahren wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12.02.2007 miteinander verbunden (führendes Aktenzeichen 20 \nK 2070/06).\n\n6\n\nZur Begründung ihres Begehrens bleibt die Klägerin dabei, dass kein Haltverbot \nfür den nächsten Tage angeordnet gewesen sei, als sie das Auto abgestellt habe. \n\n7\n\nin der mündliche Verhandlung am 22.11.2007 wurde eine Beweisaufnahme \ndurch Vernehmung von zwei Zeuginnen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird \nauf das Sitzungsportokoll verwiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 98,96 Euro zu \nzahlen, sowie\nden Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 13.04.2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n11.01.2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n11\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bleiben dabei, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen ist, weil \ndie Haltverbotsschilder bereits am 19.02.2006 ordnungsgemäß aufgestellt worden \nseien, wie sich aus dem Aufstellungsprotokoll der Umzugsfirma vom 19.02.2006 und \nder schriftlichen Bestätigung von Herrn Dieter Billjött vom 01.06.2006 ergebe, worin \ndieser bestätige, dass die Firma HKL Service aus Köln mit der Einrichtung der Haltverbotszone beauftragt worden sei und diese die Haltverbotszone ordnungsgemäß \nausgeschildert habe. Da die Schilder unstreitig am Morgen des 25.02.2006 an Ort \nund Stelle gestanden hätten, spreche alles dafür, dass diese auch am Abend des \n24.02.2008 dort gestanden hätten. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Schilder nach ihrer Aufstellung am 19.02.2008 (von Unbekannten) \nentfernt worden und am 25.02.2006 wieder aufgestellt worden seinen. Es seien insoweit die Gundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht erschüttern können.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Köln ( 513 Js 1035/06 OWI).\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\nDie Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr an das \nAbschleppunternehmen (rechtliche an die Beklagte zu 1. gezahlten \nAbschleppkosten, weil eine Plicht zur Zahlung von Abschleppkosten nur entsteht, \nwenn die ihr zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist \nindes vorliegend nicht der Fall.\nZwar lag zu entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das Fahrzeug am \n25.02.2006 unstreitig in einem Bereich geparkt war, in dem durch Aufstellung der \nZeichen Z 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet war, so dass ein Verstoß gegen \n§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a StVO vorlag.\nDas in dem Verkehrszeichen verkörperte Haltverbot ist der Klägerin gegenüber auch \nwirksam geworden. Insbesondere wurde es ihr gegenüber ordnungsgemäß bekannt \ngegeben, unabhängig davon, ob sie es (ausgehend von ihrem Vortrag, dass Haltverbotsschild sei erst am Morgen des 25.02.2006 aufgestellt worden) wahrnehmen \nkonnte,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 -11 C 15/95-, NJW 1997, 1021; juris-\nDokumentation, Seite 3; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 -5 A 2092/93-, \nNWVBl. 1995, 475 f., juris-Dokumentation Seite 2.\n\n17\n\nDie Abschleppmaßnahme war jedoch unverhältnismäßig, weil der Zeitraum \nzwischen dem (ggf. erneuten) Aufstellen der mobilen Haltverbotsschilder und dem \nAbschleppvorgang zu kurz bemessen war, so dass es nicht vertretbar ist, das \nAbschlepp- und Kostenrisiko für diese kurzfristige Veränderung der Sachlage der \nKlägerin zuzuweisen.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-\nWestfalen, der das Gericht folgt, erfordern Maßnahmen, welche - wie z. B. ein \nUmzug - welche die Einrichtung eines Haltverbots notwendig machen, regelmäßig \neinen Vorlauf von 48 Stunden, \nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995, -5 A 2092/93-, a. a. O., Seite 3, Beschluss vom 13.09.2004, -5 E 785/05 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n11.12.1996 -11 C 15/95-, a. a. O.\nDies Vorlaufzeit ist vorliegend nicht eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob der \nBeklagten, welche für das Vorliegen aller Abschleppvoraussetzungen die Beweislast \nträgt,\nBVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 -3 B 37/03-, juris- Dokumentation, \nRnr.17\ndie Regeln des so genannten Anscheinsbeweises zu Gute kommen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen, die \nbei einer nur wenige Tage später erfolgenden Abschleppmaßnahme noch an \ndemselben Ort stehen, auch nicht zwischenzeitlich entfernt oder verändert wurden,\nvgl. VG Berlin, Urteil vom 01.06.1989 -15 A 3.86, zitiert nach juris- \nDokumentation (nur Orientierungssatz), allgemein zum Anscheinsbeweis \nsiehe auch BVerwG, Urteil vom 24.08.1999 -8 C 24/98-, NVwZ-RR 2000, \n256f., juris- Dokumentation.\nDenn zur Überzeugung des Gerichtes steht nach der in der mündlichen Verhandlung \nam 22.11.2007 durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass jedenfalls am Abend des \n24.02.2006, als die Klägerin das Fahrzeug in der Geiselstraße abstellte, keine \nHaltverbotschilder für den 25.02.2006 aufgestellt waren, mit der Folge, dass die Klägerin nicht einmal 18 Stunden Zeit hatte, das Haltverbot für den 25.06.2006 wahrzunehmen und sich danach zu richten. \nZunächst hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass \nsie sich nach dem Einparken mit einer Freundin, der Zeugin F. , nach \nHaltverbotsschildern umgesehen habe, weil ihr bekannt gewesen sei, dass man in \nKöln-Ehrenfeld ständig nach mobilen Haltverbotsschildern Ausschau halten müsse. \nAn der fraglichen Stelle habe sich aber nur ein Haltverbotsschild für den 30.01.2006 \nbefunden. Sie sei sich diesbezüglich sicher, weil das Schild für den 25.02.2006, dass \nsie am nächsten Morgen vorgefunden habe, in unmittelbarer Nähe des Schildes für \nden 30.01.2006 gestanden habe. Bei dieser Sachlage hätte sie am Vorabend das \nzweite Schild (für den 25.02.2006) nicht übersehen können.\nDiese Angaben werden bestätigt durch die nachvollziehbaren, substantiieren und \n(insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Einzelrichterin \nvon der Zeugin gewonnen hat) glaubhaften Angaben der Zeugin F. in der \nmündlichen Verhandlung am 22.11.2007. \nDanach hat Frau F. als Beifahrerin zusammen mit der Klägerin seinerzeit bewusst \nnach Haltverbotschilder Ausschau gehalten. Dabei hätten sie festgestellt, dass dort \nSchilder gestanden hätten, das darauf angegebene Datum jedoch bereits verstrichen \ngewesen sei. Sie habe zwei Schilder gesehen, nämlich das Anfangs- und das End-\nschild. Sie sei sogar extra zu dem Endschild hingegangen, um sich zu vergewissern. \nDas mache ich immer so, manchmal nerve sie ihre Freundinnen damit. Es sei zwar \ndunkel gewesen, als sie geparkt hätten, die Straße sie jedoch ausreichend beeuchtet gewesen. Sie sei bis zu dem anderen Schild gegangen und noch ein Stück \nweiter. Sie habe gesehen, dass auf dem zweiten Schild das gleiche (bereits \nverstrichene) Datum gestanden habe, wie auf dem ersten Schild.\nDie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.12.2007 dargelegten Zweifel an der \nRichtigkeit der Angaben der Zeugin teilt das Gericht nicht. Es spricht insbesondere \nnichts dafür, dass die Klägerin und insbesondere die Zeugin F. das \nHaltverbotsschild einfach übersehen haben könnten. Insbesondere Frau F. hat \nvielmehr substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, wie gründlich sie sich nach \neventuellen Schildern umgesehen hat. Vor diesem Hintergrund hätte Frau F. zur \nÜberzeugung des Gerichtes ein Haltverbotsschild für den 25.02.2006 nicht \nübersehen, zumal es in Sichtweite neben dem Schild für den 30.01.2006 gestanden \nhätte (siehe Bl. 15 der Beiakte 1). Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Frau \nF. ergeben sich auch nicht aus der Aussage der Frau E. , das diese nicht die \ntatsächlichen Gegebenheiten am Abend des 24.02.2006 betrifft. Aus diesem Grund \nsieht das Gericht auch keinen Anlass, der Anregung der Beklagten zu folgen, und \nFrau F. (erneut) und Herrn L. C. als Zeugen zu vernehmen.\nWar demnach die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig, ist \nauch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.04.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.01.2007 rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist nicht \nverpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für die rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu \nentrichten.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-03/20-k-2070-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-03/20-k-2070-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257227","retrieved":"2026-07-09 02:21:23.958499+00:00"}}