{"status":"available","doknr":"OLD257226","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0303.11K1607.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"11 K 1607/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Klägerin wurden auf entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 13.09.2002 \nmit Wirkung zum 01.01.2003 zwei Rufnummern für Auskunftsdienste (ooooo und \nooooo) zugeteilt. Diese Zuteilung erfolgte auf der Grundlage von § 43 des \nTelekommunikationsgesetzes v. 25.07.1996, BGBl. I S. 1120 - TKG a.F. - in \nVerbindung mit den „Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für \nAuskunftsdienste\" (Amtsbl. des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation \nNr. 8/97 Vfg. 61- im folgenden: Vorläufige Zuteilungsregeln). In dem \nZuteilungsbescheid heißt es:\n„Die Zuteilung dieser Rufnummern begründet ein durch das TKG und die o.g. \nZuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht. Die sich aus den \nZuteilungsregeln...ergebenden Auflagen und Verpflichtungen sind Bestandteil \ndieses Bescheides.\"\nUnter „6. Auflagen\" heisst es in den Zuteilungsregeln:\n„Der Antragsteller muss die Rufnummer innerhalb einer Frist von 90 \nKalendertagen nach Wirksamwerden der Zuteilung nutzen\" (6.1 c).\"\n\n3\n\nNach „8. Widerruf\" der Zuteilungsregeln kann die Zuteilung einer Rufnummer \nwiderrufen werden, wenn gegen die Auflagen nach Punkt 6 verstoßen wird. \nDementsprechend hatte die Klägerin im Antragsverfahren am 21.06.2002 darum \ngebeten, die Zuteilung zum 01.10.2002 wirksam werden zu lassen, die Aufnahme \ndes Geschäftsbetriebs werde dann bis spätestens 01.01.2003 erfolgen. Zeitgleich \nzur Absendung der Rufnummernzuteilung war eine Beschwerde der Klägerin über \ndie lange Bearbeitungsdauer eingegangen, in der sie u.a. darum bat, die Zuteilung \nerst zum 01.01.2003 wirksam werden zu lassen. Diese Beschwerde wurde durch die \nerfolgte Zuteilung als erledigt angesehen, zumal darin - wie beantragt - als \nWirksamwerden für die Zuteilung der 01.01.2003 fetsgelegt war.\nUnter dem 30.04.2003 beantragte die Klägerin weitere drei Auskunftsrufnummern, \num ihre „differenzierten Dienste...individuell vergebühren zu können\". Gleichzeitig \nwies sie darauf hin, dass die beiden bereits zugeteilten Auskunftsrufnummern noch \nnicht geschaltet seien. Hierfür seien Schwierigkeiten mit der E. U. AG sowie \nFlutschäden in E1. - wo das operative Geschäft betrieben werde - verantwortlich. \nDie notwendigen Reinigungs- und Trocknungsarbeiten würden kurzfristig \nabgeschlossen und der Freischaltungsauftrag für alle Auskunftsrufnummern \nunverzüglich nach Zuteilung der nunmehr beantragten weiteren Nummern erteilt.\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2003 ab und führte zur \nBegründung aus: Weitere Auskunftsrufnummern könnten nur bei unterschiedlicher \nAusgestaltung der einzelnen Dienste zugeteilt werden; das Realisierungskonzept der \nKlägerin für die neuen Nummern unterscheide sich aber nicht ausreichend von dem \nder bereits zugeteilten Nummern. Außerdem würden letztere noch nicht genutzt, \nobwohl die Frist nach 6.1c der Zuteilungsregeln bereits abgelaufen sei. Einstweiliger \nRechtsschutz der Klägerin blieb in zwei Instanzen erfolglos (u.a. 11 L 1312/03 VG \nKöln und 13 B 2225/03 OVG NRW). In beiden Instanzen wurde u.a. darauf \nhingewiesen, dass die Nutzungsfrist nach 6.1c der Zuteilungsregeln bereits \nabgelaufen sei.\nAuf eine Anhörung der Beklagten zur Nutzung der zugeteilten Auskunftsrufnummern \nvom 19.08.2003 teilte die Klägerin am 05.09.2003 u.a. mit, eine Freischaltung von \nzunächst zwei Rufnummern würde zu einem doppelten Anfall der \nSchaltungsgebühren (137.753 EUR bei der U. bzw. 84.600 EUR bei B. ) \nführen. Sie sichere zu, dass sie die beiden Rufnummern unverzüglich, spätestens 90 \nTage nach Rechtssicherheit über die Frage der Zuteilung weiterer Rufnummern und \nAbschluss der entsprechenden Verträge in Auftrag geben werde. \nHierzu erwiderte die Beklagte unter dem 15.01.2004, dass sie sich einen Widerruf \nder beiden Nummern ausdrücklich vorbehalte, wenn nicht bis zum 20.02.2004 ein \nAuskunftsdienst im Sinne der Zuteilungsregeln erreichbar sei. Am 20.02.2004 \nverwies die Klägerin auf von ihr angestellte Bemühungen zur Schaltung bzw. \nZusammenschaltung, die schnellstmöglich vorangetrieben würden. Eine Entziehung \nder Nummern zum jetzigen Zeitpunkt sei unverhältnismäßig.\nMit Schreiben vom 28.09.2004 teilte die Beklagte mit, dass die beiden \nAuskunftsrufnummern immer noch nicht erreichbar seien und behielt sich einen \nWiderruf vor, wenn dies bis zum 20.10.2004 nicht der Fall sei. Am 20.10.2004 \nschilderte die Klägerin erneut ihre nach wie vor angestellten Bemühungen, die leider \nnicht zeitgerecht zum Erfolg geführt hätten; mit der Zuteilung eines Testfensters \ndurch die U. werde jedoch kurzfristig gerechnet.\nDaraufhin widerrief die Beklagte die Zuteilung der beiden Auskunftsrufnummern mit \nBescheid vom 24.11.2004. Die Nummern würden fast zwei Jahre nach Zuteilung \nnoch nicht genutzt, wobei besonders Auskunftsrufnummern eine knappe Ressource \nseien. \nHiergegegen erhob die Klägerin unter dem 02.12.2004 Widerspruch. Sie wies \ninsbesondere darauf hin, dass die Kompatibilitätstests Anfang Februar 2005 \nabgeschlossen sein würden und die Tests im Wirkbetrieb - und damit die \nErreichbarkeit der Nummern aus dem Netz der U. - für den 07.03.2005 geplant \nseien. Aufgrund dessen sowie nach einem Gespräch am 14.01.2005 hob die \nBeklagte wegen veränderter Sachlage den Widerrufsbescheid am 01.02.2005 auf. \nSie verlängerte die Frist nach 6.1c der Zuteilungsregeln für Auskunftsdienste \nletztmalig bis zum 20.04.2005 und kündigte bei Verstreichen dieser Frist den \nendgültigen Widerruf der Rufnummernzuteilung an.\nIm April und Mai 2005 berichtete die Klägerin über weitere Fortschritte auf dem Weg \nzur Schaltung der Nummern und äußerte Dank für die Geduld der Beklagten sowie \ndie Hoffnung, dass die Angelegenheit „nun hoffentlich bald in ihrer \nImplementierungsphase abgeschlossen\" sei. Auf die Aufforderung der Beklagten, bis \nzum 15.09.2005 zum Sachstand zu berichten, teilte die Klägerin unter diesem Datum \nmit, dass nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit einer Bekanntgabe der \nendgültigen Freischaltungstermine zu rechnen sei.\nDaraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2005 (ermeut) die Zuteilung \nder Auskunftsrufnummern. Eine Nutzung sei nach fast drei Jahren immer noch nicht \nerfolgt. Die Rufnummerngasse 118xy stelle die einzig zuteilbare Rufnummerngasse \nmit kurzstelligen Sonderrufnummern dar. Ihre effiziente Verwaltung sei deshalb \nbesonders wichtig. Da derzeit alle Nummern dieser Gasse zugeteilt seien und \nweitere Nachfrage bestehe, müsse die fast drei Jahre nicht genutzte Zuteilung der \nKlägerin widerrufen werden. Im hiergegen eingelegten Widerspruch vom 20.09.2005 \nführte die Klägerin aus, die Schaltung der Nummern stehe unmittelbar bevor. Im \nDezember 2005 führte sie aus, die Tests im Wirkbetrieb auf zwei von 16 bestellten \nLeitungen begännen spätestens Mitte Januar 2006. \nDen Widerspruchsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n22.02.2006 zurück und führte ergänzend im wesentlichen aus: Testanrufe am 31.01., \n10.02., 16.02.und 21.02.2006 hätten unter beiden Rufnummern keine Erreichbarkeit \neines Auskunftsdienstes ergeben (Rufzeichen, aber keine Verbindung mit einem \nAuskunftsdienst). Der Klägerin sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, die Nutzung \nzu erreichen. Im Rahmen der ihr obliegenden Nachfragelenkung müsse die Beklagte \ndie Nummern endlich Interessenten zur Verfügung stellen, die diese Nummern \ntatsächlich und zeitnah zu Auskunftsdiensten nutzten.\nNachdem die Klägerin die Aufnahme des Auskunftsbetriebes angezeigt hatte, wurde \nzur Durchführung von Testanrufen die sofortige Vollziehung zunächst ausgesetzt. Mit \ne-mail vom 04.05.2006 teilte die Bedienstete N. der Klägerin mit, dass bei positivem \nErgebnis der Testanrufe die Aufhebung des Widerrufs beabsichtigt sei. Diese \nAussetzung beendete die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2006 und teilte mit, \ndass bei Anruftests vom 04. - 17.05.2006 eine Erreichbarkeit nur in 2/3 der Anrufe \nfestgestellt werden konnte. Auskunftsrufnummern müssten aber jederzeit erreichbar \nsein. Daher müsse auch der Widerruf bestehen bleiben.\nBereits am 22.03.2006 hatte die Klägerin Klage erhoben und am 23.05.2006 auch \num vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (11 L 827/06). Sie vertritt die Auffassung, \ndass sie die Nummern jedenfalls seit April 2006 nutze. Sie könne daher auf die \nZusage der Aufhebung des Widerrufs vertrauen. Die Testergebnisse seien nicht \nüberprüfbar, sie müssten bestritten werden. Jedenfalls habe ihr Gelegenheit zur \nAbhilfe gegeben werden müssen. Es sei auch bereits fraglich, ob die \nZuteilungsregeln wirksam seien; jedenfalls sei die Frist von 90 Tagen unwirksam.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2006 wurde dem Gericht ein Schreiben \nder Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur an einen Bundestagsabgeordneten vom \n26.06.2006 in der Angelegenheit der Klägerin bekannt. Darin wird ausgeführt, dass \nbei Vortrag entsprechender Umstände ein möglicher Widerruf des Widerrufs \nsorgfältig geprüft werde. Das Gericht äußerte sein Befremden über derartige \nSchreiben während eines laufenden Gerichtsverfahrens und vertagte die Sache bis \nzum Abschluss der Prüfung eines solchen Widerrufs des Widerrufs. Die Beklagte \nsetzte zugleich die sofortige Vollziehung aus.\nDie Klägerin teilte der Beklagten sodann mit Schreiben vom 13.10.2006 mit, dass sie \nseit Mai 2006 tatsächlich einen 24stündigen Auskunftsdienst anbiete.\nMit Verfügung vom 05.03.2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des \nWiderrufsbescheides wieder an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie im \nDezember 2006 1.706 Testanrufe getätigt habe, bei denen in 1.628 Fällen keine \nAuskunft zu erhalten gewesen sei (in der Regel habe ein Besetztzeichen ertönt). Im \nJanuar 2007 sei dies bei 945 Anrufen in 910 Fällen der Fall gewesen. Es seien also \nnur ca. 5 % der Anrufe entgegengenommen worden, wobei zudem z.T falsche \nAuskünfte erteilt worden seien. \nHierzu trägt die Klägerin vor, dass sie Anrufe während der Testzeit ordnungsgemäß \nbis zur Kapazitätsgrenze im Rahmen des zu erwartenden statistischen Mittels \nentgegen genommen habe. Die überschießende Zahl der Testanrufe erkläre das \nBesetztzeichen. Die Zahl der Anrufe hätte selbst die U. nicht bewältigen können. \nIm übrigen fehle es den Auflagen in den Zuteilungsregeln an einer \nErmächtigungsgrundlage, sie seien inhaltlich unbestimmt und stünden im \nWiderspruch zu den Regulierungszielen des TKG. Jedenfalls sei das Ermessen der \nBeklagten unrichtig betätigt. Es bestehe ein Anspruch auf Widerruf des \nWiderrufs.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid der Beklagten vom 19.09.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22.02.2006 aufzuheben.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nSie hält ihre Bescheide für rechtmäßig, beruft sich auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide und verweist auf die Ergebnisse der zuletzt \ndurchgeführten Tests.\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 11 L 827/06 und der \ndazu beigezogenen bzw. eingereichten Vorgänge.\n\n7\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n8\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide.\n\n9\n\nI.\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. \nSie beruhen auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. §§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG a.F., 67 \nAbs. 1 Satz 2 TKG i.d.F. v. 22.06.2004, BGBl. I S. 1190 - TKG n.F. - und Abschnitt \n6.1c und 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln. \nDanach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach \nUnanfechtbarkeit mit Wirkung ex nunc widerrufen werden, wenn mit dem \nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb \nder ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Insbesondere kann die \nBeklagte bei Nichterfüllung von behördlich auferlegten Verpflichtungen die \nrechtswidrig genutzte Nummer entziehen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG).\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\nDie Beklagte konnte den Zuteilungsbescheid hinsichtlich der streitigen Nummern mit \neiner Auflage versehen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG a.F.). Diese Befugnis ist zwar in § \n66 TKG n.F. nicht mehr erwähnt; ihr Fortbestehen folgt aber aus der allgemeinen \nRegelung des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und findet Niederschlag in der Erwähnung \n„behördlich auferlegter Verpflichtungen\" in § 67 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. Unabhängig \nhiervon erfolgte aber die Zuteilung unter der Geltung des § 43 Abs. 3 Satz 2 TKG, \nder - wie erwähnt - die Beifügung von Auflagen ausdrücklich gestattete.\nEine solche Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist Abschnitt 6.1c der \nvorläufigen Zuteilungsregeln. Die darin normierte Pflicht zur Nutzung der Rufnummer \nbinnen 90 Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung ist auf ein bestimmtes Tun \ngerichtet und stellt sich als selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung dar. Die \nVollstreckung dieser Nebenbestimmung ist ohne zusätzliche Konkretisierung \nmöglich, da ein Nutzen der Rufnummer ihre Schaltung im Netz bedeutet, wobei im \nFalle einer Auskunftsrufnummer noch die jederzeitige Erreichbarkeit hinzukommen \nmuss.\n\n10\n\nVgl. Abschnitt 1 2. Absatz der Vorläufigen Zuteilungsregeln und VG Köln, \nBeschluss vom 05.02.2002 , NVwZ-RR 2002, 605 ff.\n\n11\n\nAbschnitt 6.1c der vorläufigen Zuteilungsregeln ist auch Bestandteil des \nZuteilungsbescheides geworden. Die Beklagte hat mit der Formulierung: „die \nZuteilung der Rufnummer begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln \nbeschränktes Nutzungsrecht\" und dem Hinweis auf die sich aus den Zuteilungsregeln \nergebenden Verpflichtungen und Auflagen im Zuteilungsbescheid hinreichend \ndeutlich gemacht, dass die im Bescheid ausgesprochene Begünstigung durch die \nvorläufigen Zuteilungsregeln, insbesondere aber durch die darin aufgeführten \nAuflagen beschränkt sein sollte. \n\n12\n\nEine Bezugnahme auf Unterlagen außerhalb des Bescheides ist grundsätzlich \nzulässig, soweit dem Betroffenen die Unterlagen bekannt sind. Die Maßstäbe im \nEinzelnen können sich dabei aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben.\n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 -, BVerwGE \n84, 335 (338); VG Köln, Beschluss vom 05.02.2002 a.a.O.\n\n14\n\nDas betreffende Fachrecht sieht hier - wie ausgeführt - vor, dass die Zuteilung \nvon Nummern mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden \nkann (§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG). Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, die \nentsprechenden Verpflichtungen und Auflagen durch den Hinweis auf die \nBeschränkungen des Nutzungsrechts in den Bescheid zu integrieren, ohne von der \nBehörde die jeweilige Auflistung der zu erfüllenden Verpflichtungen zu verlangen. Die \nmit dem Zuteilungsbescheid verknüpfte Regelung des Abschnitts 6.1c der vorläufigen \nZuteilungsregeln ist auch als der Klägerin bekannt gegeben anzusehen, da diese \nRegeln im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation \nveröffentlicht worden sind.\n\n15\n\nVgl. insgesamt VG Köln, Beschluss vom 05.02.2002 a.a.O. \n\n16\n\nDie Vorläufigen Zuteilungsregeln sind auch der Zuteilung zugrunde zu legen. \nIhnen kommt zwar als solche keine Außenwirkung zu, jedoch sind sie Ausdruck von \nSinn und Zweck der Nummernverwaltung, die der Beklagten obliegt.\n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 - 13 B 2225/03 -.\n\n18\n\nSie bewirken dabei in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung \nbei der Rufnummernzuteilung und - verwaltung und gewinnen auf diese Weise \nBedeutung im Einzelfall.\n\n19\n\nVG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - 11 L 2782/03 -.\n\n 20\n\nDie Voraussetzung der Auflage in Abschnitt 6.1c war im maßgeblichen Zeitpunkt \nder letzten Verwaltungsentscheidung - Zugang des Widerspruchsbescheides am \n23.02.2006 - nicht erfüllt. Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin lief zu dieser \nZeit (lediglich) der Test im Wirkbetrieb; wegen der laufenden Tests sind Anrufern im \nJanuar und Februar 2006 keine inhaltlichen Auskünfte erteilt, sondern diese auf den \nTestbetrieb hingewiesen worden (Schriftsatz vom 23.05.2006, Bl. 31 der \nGerichtsakte - GA -). Dies reicht aber nicht. Gerade im eng bemessenen \nRufnummernbereich muss von den Anbietern von Auskunftsdienstleistungen erwartet \nwerden, dass diese ihre Dienstleistungen bereits vor Beantragung einer Rufnummer \ngetestet haben und dann mit dem fertigen Projekt auf den Markt treten. Eine \nZuteilung für Testzwecke gibt die Rufnummerngasse 118xy nicht her.\n\n \n 21\n\nVG Köln, Beschluss vom 24.09.2003 - 11 L 1312/03 -.\n\n \n22\n\nNach ihrer eigenen Einschätzung nutzte die Klägerin die Rufnummern vielmehr \n(erst) seit dem 30.04.2006 in der Weise, dass 24 Stunden am Tag/ 7 Tage die \nWoche Auskunftsanrufe beantwortet wurden (Schriftsatz vom 23.05.2006, Bl. 38 \nGA). Eine solche Nutzung ist für die Nutzung einer Auskunftsrufnummer im Sinne der \nvorläufigen Zuteilungsregeln als „jederzeit telefonisch errreichbarer \nInformationsdienst\" (Abschnitt 1 2. Absatz) auch erforderlich. Sie kam jedoch - ihr \nVorliegen unterstellt - zu spät, da im April 2006 die Frist von 90 Tagen zur Aufnahme \neiner solchen Nutzung (längst) verstrichen war. \n\n23\n\nSo ausdrücklich für die hier streitigen Nummern bereits OVG NRW, \nBeschluss vom 08.01.2004 a.a.O.\n\n24\n\nDie Beklagte war angesichts dessen wegen Nichterfüllung dieser Auflage zum \nWiderruf der Nummern berechtigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. i.V.m. Abschnitt 8 der \nvorläufigen Zuteilungsregeln).\n\n25\n\nSie hat dabei das ihr zustehende Ermessen auch zutreffend ausgeübt. Dieses \nErmessen war spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf Null \nin Richtung auf den Widerruf reduziert.\n\n26\n\nDie Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre Zeit, die \nNummern in ordnungsgemäßen Betrieb zu nehmen. Sie hat aber alle ihr \neingeräumten Fristverlängerungen bis hin zur Aufhebung einer bereits ergangenen \nWiderrufsentscheidung nicht genutzt, um den Vorläufigen Zuteilungsregeln \nnachzukommen. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbes war spätestens \nzu diesem Zeitpunkt der Widerruf unumgänglich. Dies folgt für die \nRufnummernverwaltung insbesondere auch aus dem Charakter einer knappen \nRessource, der Rufnummern im allgemeinen und Auskunftsrufnummern der Gasse \n118xy im besonderen zukommt. Sie bedürfen in besonderem Maße der \nRegulierung.\n\n27\n\nOVG NRW, Urteil vom 06.12.2001 - 9 A 673/01 - S. 12 ff.; Beschluss vom \n08.01.2004 a.a.O.\n\n28\n\nVon einer solchen knappen Ressource muss zurückhaltend, den Vorrat \nschonend Gebrauch gemacht werden und kann deshalb die Vergabe einer \nRufnummer nur bei alsbald funktionsgerechter Verwendung der Nummer \nvorgenommen werden. Sie soll deshalb ohne einen Einsatz innerhalb der Frist von \n90 Tagen nach Abschnitt 6.1c dem Inhaber auch nicht verbleiben.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 a.a.O.\n\n30\n\nOb die Klägerin hinsichtlich des Verstoßes ein Verschulden trifft, ist im \nvorliegenden Zusammenhang unerheblich. Sie ist verpflichtet sicherzustellen, dass \ndie Zuteilungsregeln und die Auflagen zum Zuteilungsbescheid effektiv eingehalten \nwerden; bloße \"Bemühungen\" genügen nicht. \n\n31\n\nVG Köln, Beschluss vom 19.09.2005 - 11 L 1269/05 -.\n\n32\n\nAuf die von ihr angeführten technischen, vertraglichen und wirtschaftlichen \nHinderungsgründe kommt es daher nicht an; dies gilt erst recht, wenn nicht nur 90 \nTage, sondern drei Jahre (!) verstrichen sind, ohne dass die Auflage 6.1c erfüllt ist. \nIm Anbetracht der besonders knappen Ressource der fünfstelligen \nAuskunftsrufnummern und des gegenüber der Frist von 90 Tagen extrem langen \nZeitraums der Nichtnutzung der Rufnummern durch die Klägerin - der andererseits \nzahllose Chancen zur Abwendung des Widerrufs eingeräumt worden sind - war das \nWiderrufsermessen auf Null in Richtung Widerruf geschrumpft. Dass die Beklagte \nwährend dieses langen Zeitraums immer wieder zugewartet hat, führt jedoch nicht zu \neinem anzuerkennenden Vertrauensschutz der Klägerin: zum einen sind \nGesichtspunkte eines etwaigen Vertrauensschutzes im Rahmen der hier \neinschlägigen §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, 67 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F. nicht zu \nberücksichtigen, wie § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG zeigt; zum anderen ist der Klägerin \nstets verdeutlicht worden, dass bei Nichtnutzung der Nummern letztlich der Widerruf \nfolgen muss. Angesichts der von der Klägerin fortlaufend vorgetragenen neuen \nTatsachen, die die Beklagte stets zum Anlass einer neuerlichen Prüfung genommen \nhat, war im Zeitpunkt des endgültigen Widerrufs auch die Frist des § 48 Abs. 4 \nVwVfG nicht verstrichen.\n\n33\n\nII.\nDie angefochten Bescheide sind auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Beklagte \nzu ihrem Widerruf verpflichtet wäre.\n\n34\n\nEine solche Verpflichtung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte eine \nentsprechende wirksame Zusage gemacht hätte. Eine solche Zusage zum Widerruf \ndes Widerrufsbescheides ist schon nicht ersichtlich; auch im Schreiben der \nVizepräsidentin der Bundesnetzagentur vom 20.06.2006 ist nur von einer \nentsprechenden Prüfung die Rede. Eine solche hat aber stattgefunden (wenn auch \nnicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis). Die e-mails der Bediensteten \nN. vom 20.03. und 04.05.2006 (Bl. 39 bzw. 34 der Beiakte Heft 3 zu 11 L 827/06) \nerfüllen demgegenüber nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG für eine Zusage, da es hier an der dafür erforderlichen qualifizierten \nelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz fehlt (§ 3a Abs. 2 VwVfG).\n\n35\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2006, NVwZ-RR 2006, 519; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 38 Rz. 20.\n\n36\n\nEin Widerruf der angefochtenen Bescheide unabhängig von einer Zusage kommt \nschon deshalb nicht in Betracht, weil auch nach den zuletzt durchgeführten \nTestanrufen im Dezember 2006 und Januar 2007 jedenfalls nicht feststeht, dass die \nVoraussetzungen von Abschnitt 1 2. Absatz der vorläufigen Zuteilungsregeln \n(„jederzeit ... erreichbarer Informationsdienst) zwischenzeitlich vorgelegen hätten. \nAuch die Einwendungen der Klägerin gegen die Validität dieser Testanrufe ersetzen \ndiesen der Klägerin obliegenden Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen \nnicht. Unabhängig davon wäre aber selbst bei Gelingen dieses Nachweises im \nDezember 2006/Januar 2007 die weitere und hiervon unabhängige Auflage einer \nderartigen Nutzung innerhalb von 90 Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung \nnicht (rückwirkend) erfüllt. Die angefochtenen Bescheide müssten vielmehr (aufgrund \nder nach wie vor gegebenen Ermessensschrumpfung auf Null) erneut erlassen \nwerden, was jedenfalls einen Widerruf ausschließt (§ 49 Abs. 1 VwVfG).\n\n37\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-03/11-k-1607-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-03-03/11-k-1607-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257226","retrieved":"2026-07-09 02:21:23.876629+00:00"}}