{"status":"available","doknr":"OLD257256","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0229.4K259.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"4 K 259/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und Satz 2 der Ziffer 4 \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2007 verpflichtet festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers bezüglich Bangladesch vorliegen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. \n\n2\n\nEr reiste nach seinen Angaben am 11. Oktober 2006 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages machte er im Wesentlichen geltend: Als \nStudent und Mitglied einer Studentenpartei habe er in Bangladesch an Demonstrationen teilgenommen. Am 13. August 2005 sei es während einer Demonstration zu \nAuseinandersetzungen gekommen und man habe ihn und seinen Freund O. festgenommen. Am 30. August 2005 sei er aufgrund der Intervention eines von seinem \nVater beauftragten Rechtsanwaltes wieder freigelassen worden. Nach einer Demonstrationsteilnahme am 22. Februar 2006 sei dann Anzeige gegen ihn erstattet \nworden. Eine weitere Demonstration habe am 10. April 2006 stattgefunden. Es habe \neine große Schlägerei mit BNP-Anhängern gegeben. Sechs Personen seien an diesem Tag angezeigt worden; auch gegen ihn sei erneut Anzeige erstattet worden. Am \n14./15. April 2006 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Er jedoch habe sich \nzu dieser Zeit bei seinem Onkel aufgehalten. Seinen Heimatort verlassen habe er \nerst am 10. Mai 2006. Zuvor habe er, der er Sekretär der K. -T. gewesen \nsei, noch einen Nachfolger einweihen müssen. Bis zu seiner Ausreise am 22. August \n2006 habe er sich dann in Dhaka aufgehalten. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass die RAB in seinem Heimatort nach ihm suche. Ausgereist sei er über den \ninternationalen Flughafen Dhaka. Er sei zunächst nach Dubai geflogen und von dort \nweiter nach Moskau. Eineinhalb Monate später habe man ihn von Moskau in einem \nLKW und Minibus nach Deutschland gebracht.\n\n3\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte den Antrag \ndes Klägers mit Bescheid vom 10. Januar 2007 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und auch Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind, und forderte den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Bangladesch angedroht.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 24. Januar 2007 Klage erhoben. \n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n10. Januar 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen\nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Ausländerbehörde der Stadt Troisdorf Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen \ndes Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n13\n\nHinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-gesetzes (AufenthG) ist die Klage begründet. Soweit der Kläger darüber \nhinaus auch die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfolgt, ist die Klage jedoch unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Bangladesch vorliegen. Dabei war hinsichtlich \nder Beurteilung nach § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abzustellen auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.\n\n15\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - in der Fassung der Bekanntmachung vom \n25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) - darf ein Ausländer in Anwendung des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 \nII S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die \nFlüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen \nGrund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder \ndie außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen \nder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, \nwenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit \nallein an das Geschlecht anknüpft. Nach Satz 4 dieser Vorschrift kann eine \nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen \noder auch c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b \ngenanten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen \nnicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und \ndies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden \nist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die \nFeststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie \nArtikel 7 bis10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L \n304 S. 12) ergänzend anzuwenden.\n\n16\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG schützt ebenso wie das Asylrecht nach Art. 16a GG \npolitisch Verfolgte. Die Voraussetzungen des in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelten \nAbschiebungsverbotes sind vom Grundsatz her die gleichen wie für die \nAsylanerkennung soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten \nRechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab \ngeht, \n\n17\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 18. Januar 1994 - \n9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196.\n\n18\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder \nBeschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche \nVerfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet.\n\n19\n\nDem Asylsuchenden muss bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, so \ndass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Hat der \nAsylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE \n54, 341 und Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 81 (S. 66).\n\n21\n\nDas Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals \nals auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht \nvöllig auszuschließen sind.\n\n22\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, 956.\n\n23\n\nDie Kammer hat in Anwendung dieser Grundsätze die Überzeugung gewonnen, dass \nbei einer Rückkehr nach Bangladesch eine Wiederholung asylerheblicher \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger nicht mit der erforderlichen \nhinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden kann.\n\n24\n\nDies ergibt sich unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden \nAuskunftslage und der im vorliegenden Fall glaubhaften Darlegungen des Klägers \nhinsichtlich einer Vorverfolgung in seinem Heimatstaat.\n\n25\n\nDie allgemeine Lage in Bangladesch ist gekennzeichnet durch die seit Jahren mit \nwechselnden Fronten anhaltenden innenpolitischen Auseinandersetzungen zwischen \nder Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), wobei die \nfrühere Oppositionspartei BNP aufgrund eines erdrutschartigen Wahlsieges \nzusammen mit den verbündeten islamistisch ausgerichteten Parteien seit den \nWahlen 2001 im Parlament über eine Zwei-Drittel-Mehrheit verfügte. \n\n26\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006.\n\n27\n\nDie von der BNP geführte Regierung wurde am 29. Oktober 2006 von der \nkonstitutionellen Übergangsregierung (non-party caretaker government, CTG) \nabgelöst. Aufgabe der Übergangsregierung ist es, die ordentliche Durchführung der \nWahlen zu ermöglichen. Die ursprünglich für Anfang 2007 geplanten \nParlamentswahlen haben jedoch bis heute nicht stattgefunden. Am 11. Januar 2007 \nwurde stattdessen durch den - der BNP nahe stehenden - Führer der \nÜbergangsregierung Iajuddin Ahmed der unbefristete Ausnahmezustand ausgerufen; \nnachfolgend trat er als Chef der Übergangsregierung zurück. Seit dem 12. Januar \n2007 führt Dr. Fakhruddin Ahmed die Übergangsregierung. Die Wahlen wurden auf \nunbestimmte Zeit verschoben. Während der Ausrufung des Ausnahmezustandes \nsind laut Verfassung die Grundrechte auf Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, \nVereinigungsfreiheit, Berufsausübung, Eigentumsrechte und Meinungsäußerung \neingeschränkt. \n\n28\n\nZwar bestehen nach der Auskunftslage grundsätzlich keine direkten staatlichen \nRepressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer \nÜberzeugung. Gezielte, systematische auf einzelne Bevölkerungsgruppen anhaltend \nausgeübte direkte Repressionen kommen danach nicht vor. Demgegenüber wird \naber ausgeführt, dass Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen oder \nGruppen zu verzeichnen sind, die sich nach Art, Intensität und Motivation \nunterscheiden. Staatliche Organe lassen sich dabei für parteipolitische oder \npersönliche Interessen instrumentalisieren. Dies liegt u.a. in der mangelnden \nGewaltenteilung begründet, die bei Verwaltung, Polizei und Justiz ein parteiisches \nHandeln der Staatsorgane im Interesse der Regierungsmacht bzw. lokaler \nParteigrößen hervorruft. Ein weiterer Grund liegt in der alle Bereiche des öffentlichen \nLebens durchdringenden Korruption, die staatliche Willkürmaßnahmen begünstigt. \nDie Repressionen durch staatliche Organe können sich durch einfache ´Ratschläge´, \nDrohungen, unterlassene oder parteiische Strafverfolgung, mangelnde \nSchutzgewährung für bedrohte Personen oder konstruierte Anklagen manifestieren. \nDie diesen Repressionen zu Grunde liegenden Motive sind oft mehrdimensional: \nPolitische Gegnerschaft ist häufig mit geschäftlichen, privaten oder kriminellen Interessen verquickt.\n\n29\n\n2006 kam es zu zahlreichen politischen Kundgebungen, Demonstrationen und \nGeneralstreiks. Verstärkt kam es dabei zu willkürlichen Verhaftungen. In der \naufgeheizten innenpolitischen Atmosphäre des Jahres 2006 wuchs das Risiko, \nwährend einer Demonstration Opfer von Gewalt zu werden, die sowohl von \nAnhängern der verfeindeten politischen Lager als auch von der Polizei ausgehen \nkann. Die Studentenflügel der großen Parteien BNP und AL wie auch der kleineren \nislamistischen Partei Jamaat-e-Islami fielen durch hohe Gewaltbereitschaft auf. \n\n30\n\nStrafverfahren werden in Bangladesch vordergründig nach rechtsstaatlichen \nGrundsätzen durchgeführt. In der Ermittlungs- und Verfahrenspraxis werden nach \nder Verfassung garantierte rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze jedoch nicht \neingehalten.\nEine unabhängige Strafjustiz ist im unterinstanzlichen Bereich weiterhin nicht \nverwirklicht Einflussnahmen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder \nunterinstanzlichen Strafrichtern (Magistrates) durch Parlamentsabgeordnete der \nehemaligen Regierungskoalition oder durch übergeordnete Regierungsstellen \nkommen vor. Die Korruption in der Polizei und im Justizwesen verschärft das \nProblem. Medienberichten zufolge wurden im Zuge der Übergabe der \nRegierungsgeschäfte an die Übergangsregierung etwa 2.000 Demonstranten \nfestgenommen. Nur eine Minderheit wurde später einem Richter vorgeführt. Die \ngroße Mehrzahl der Festgenommenen kam nach Zahlung von Bestechungsgeldern \nan Polizeikräfte frei. Im Bereich der Strafverfolgung wird häufig willkürlich Anklage \nbei Straftaten erhoben, die nicht kautionsfähig sind. Weitere Willkürmaßnahmen sind \nSammel- und Serienanklagen zur Vermeidung von Haftentlassungen, Manipulation \nvon Zeugen und Beweislagen, Verzögerungen bei der Haftentlassung, Missbrauch \nder Bestimmungen zur vorläufigen Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl und zu \nrichterlich angeordnetem Anschlussgewahrsam ohne zwingende Darlegung \nkonkreter Tatvorwürfe. Lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil kommt vor \nund gehört zum Instrumentarium einflussreicher Lokalpolitiker, um ihre Gegner \nmundtot zu machen.\n\n31\n\nDie Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards. \nDas verfassungsrechtliche Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung wird in \nder Praxis durch Polizei und Sicherheitskräfte sowohl in Polizeigewahrsam als auch \nin der Untersuchungshaft regelmäßig verletzt. Die bis zum 29. Oktober 2006 \namtierende Regierung setzte Folter zwar nicht systematisch ein, ging aber, trotz \nanders lautender Ankündigungen, nicht entschieden gegen die Folterpraxis \nstaatlicher Organe vor. Im Rahmen von polizeilichen Zugriffen und im \nPolizeigewahrsam kann es zu extralegalen Tötungen kommen. Bei den willkürlichen \nHinrichtungen spielt die Polizeisondertruppe `Rapid Action Battalion´ (RAB) eine \nbesonders auffällige Rolle. `Human Rights Watch` stellte in einem im Dezember \n2006 erschienen Bericht eine steigende Zahl von Todesopfern fest. Bei so \ngenannten `cross-fire´ Todesfällen werden die Opfer angeblich bei der Verhaftung \noder bei Befreiungsversuchen von der RAB erschossen. Regelmäßig handelt es sich \nbei den Opfern u.a. auch um Personen mit Verbindungen in die Politik.\n\n32\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2007.\n\n33\n\nZwischenzeitlich wurden die langjährigen Führerinnen von BNP und AL verhaftet. \nDas politische System in Bangladesch befindet sich im Umbruch, wobei völlig offen \nist, in welche Richtung sich die erst in den Anfängen befindliche demokratische \nKultur des Landes entwickeln wird.\n\n34\n\nBei dieser Auskunftslage muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen \nwerden, dass der Kläger bei einer Rückkehr vor erneuter politischer Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist. Denn dem Kläger kann geglaubt werden, dass er vorverfolgt \naus Bangladeschausgereist ist.\n\n35\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er in \nBangladesch zunächst aktives Mitglied und später auch Sekretär einer \nStudentenbewegung /-partei mit Namen K. /K1. war. Als Mitglied bzw. \nFunktionsträger dieser Studentenpartei hat er wiederholt an Demonstrationen \nteilgenommen. Im August 2005 hatte diese Betätigung bereits einmal zu einer \nVerhaftung geführt. Der Kläger hat im Weiteren glaubhaft und nachvollziehbar \ngeschildert, dass er seine politische Betätigung nach der Haftentlassung Ende \nAugust 2005 auf Drängen seines Vaters zunächst für eine Zeit hat Ruhen lassen, sie \naber Anfang 2006 wieder aufgenommen hat und sich zum Sekretär hat ernennen \nlassen. Schlüssig hat der Kläger auch die sich nachfolgend - im Verlaufe des Jahres \n2006 - verschärfende politische Situation geschildert. Die politische Betätigung in \nGestalt der Teilnahme an Demonstrationen hatte nach der klägerischen Darlegung \nzunehmend schwerwiegendere und nachhaltigere Folgen. Dies steht im Einklang mit \nder eingangs dargelegten Auskunftslage, wonach im Vorfeld der ursprünglich für \nJanuar 2007 vorgesehenen Wahlen die Gewalt und willkürliche Verhaftungen zunah-\nmen. In seinem Fall ist es danach zu falschen Anzeigen durch politische Gegner gekommen. Einer aufgrund dessen akut drohenden polizeilichen Verhaftung hat er sich \ndurch Flucht entzogen. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens spricht \ndie schlüssige und nachvollziehbare Schilderung, die den Eindruck eines real \nerlebten Geschehens vermittelte. Nachvollziehbar war in Anbetracht der benannten \nAnzeigen auch die - etwas unbestimmte - Angst des Klägers vor einer Verhaftung \ndurch die RAB. Auch kleinere Ungenauigkeiten bzw. Ungereihmtheiten in der \nSchilderung des Klägers vermochten die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens \nhinsichtlich einer Vorverfolgung nicht in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund \nund unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Verhältnisse in Bangladesch \nkann eine Wiederholung von politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht mit der \nerforderlichen hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist \nungewiss, ob im strafrechtlichen Bereich eine rechtsstaatlichen Erfordernissen im \nAnsatz genügende Durchführung der Verfahren gewährleistet ist . Nicht \nausgeschlossen werden kann daher, dass dem Kläger bei einer Rückkehr ein \nrechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufendes Verfahren drohen würde. \nEine Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative kommt im vorliegenden Fall \nnicht in Betracht.\n\n36\n\nEine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG kam \nhingegen darüber hinaus nicht in Betracht.\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Kläger schon deshalb \nnicht zu, weil er aufgrund seiner Einreise auf dem Landweg auf jeden Fall über einen \nso genannten sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, \nArt. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die \nKammer insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt \nBezug auf die Ausführungen des Bundesamtes mit Bescheid vom 10. Januar 2007, \ndenen sie folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-29/4-k-259-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-29/4-k-259-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257256","retrieved":"2026-07-09 02:21:26.414563+00:00"}}