{"status":"available","doknr":"OLD257424","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0225.23K821.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"23 K 821/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDurch Bescheid vom 14. November 2006 setzte der Beklagte gegen die Klägerin \nfür das Jahr 2004 eine Gewerbesteuer in Höhe von 19.327,00 EUR fest. Weiterhin \nsetzte er im gleichen Bescheid auf der Grundlage von § 233 a Abgabenordnung (AO) \nNachzahlungszinsen in Höhe von 675,00 EUR gegen die Klägerin fest, wobei er einen zu verzinsenden Betrag von 19.300,00 EUR und einen Zinslauf vom 1. April \n2006 bis zum 17. November 2006 bei einem Zinssatz von 3,5 % zugrunde legte. \n\n3\n\nUnter dem 14. Dezember 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr die \nfestgesetzten Zinsen in Höhe von 675,00 EUR zu erlassen. Sie machte geltend, sie \nhabe die Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 2004 am 19. Dezember 2005 \nbeim Finanzamt Köln-Nord eingereicht. Die extrem lange Bearbeitungszeit des Finanzamtes sowie des Beklagten liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich, so dass sie um Erlass der Zinsen bitte.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Dezember 2006 ab. \nZur Begründung führte er aus, Zinsen nach § 233 a AO seien auch dann festzusetzen, wenn die Zinsfestsetzung durch eine verspätete Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt oder eine verzögerte Auswertung des Grundlagenbescheides durch die Gemeinde ausgelöst worden sei. Die Zinsfestsetzung sei verschuldensunabhängig. Die Zinsregelung verfolge den Zweck, den Liquiditätsvorteil \ndes Schuldners und den entsprechenden Nachteil des Gläubigers auszugleichen. \n\n5\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 17. Januar 2007 „Einspruch\" ein \nund wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2006. Ergänzend machte sie geltend, sie sei ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen und entrichte laufende Betriebssteuern fristgerecht. Insoweit sei die für einen Erlass erforderliche Erlasswürdigkeit gegeben. Auf \nStundungszinsen könne gemäß § 234 AO sogar verzichtet werden. \n\n6\n\nDer Beklagte wertete diesen Einspruch als Widerspruch und wies diesen durch \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Gründe, die einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Aspekt der Erlasswürdigkeit \nbetreffe die persönliche Unbilligkeit, die im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht \nerkennbar sei. Die Zinsen für Gewerbesteuer 2004 in Höhe von 675,00 EUR seien \nzutreffend auf der Grundlage von § 233 a AO festgesetzt worden. Die \nZinsberechnung sei nicht als Sanktion, sondern als laufzeitabhängige Gegenleistung \nfür eine mögliche Kapitalnutzung anzusehen. Die Zinsregelung verfolge den Zweck, \nden möglichen Liquiditätsvorteil der Schuldnerin und einen entsprechenden Nachteil \nder Gläubigerin auszugleichen. Diese Intension werde durch die zum 1. Januar 2000 \nin Kraft getretene Änderung des § 233 a AO, wonach die zeitliche Befristung des \nZinslaufes auf 48 Monate entfallen sei, sowie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung weiter bekräftigt. Die Vorschrift des § 234 Abs. 2 AO sei im vorliegenden \nFall nicht analog anwendbar.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 28. Februar 2007 Klage erhoben.\n\n8\n\nSie macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe ihr Erlassbegehren ermessensfehlerhaft beschieden. Die Widerspruchsentscheidung sei inhaltsleer. Der \nBeklagte verkenne, dass Nachzahlungszinsen auf der Grundlage von § 227 \nAO erlassen werden können. Der Beklagte habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt und nicht ausreichend geprüft, ob Billigkeitsgründe, die einen \nErlass rechtfertigen könnten, vorliegen. Die Widerspruchsentscheidung sei zudem nicht ausreichend begründet.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember \n2006 und seines Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 zu verpflichten, ihren Antrag vom 14. Dezember 2006 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, nach ständiger Rechtsprechung \nbegründe die verzögerte Bearbeitung eines Steuerfalls keinen Anspruch auf Erlass \nvon Zinsen. Eine verzögerte Bearbeitung sei hier im Übrigen aber auch nicht \ngegeben. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Neubescheidung nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom \n15. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO).\n\n17\n\nNach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 227 AO können die Gemeinden Ansprüche aus dem \nSteuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach \nLage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen \nkönnen bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die \nEntscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine \nErmessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahin \nüberprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 \nVwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den \nMaßstab der Billigkeit bestimmt, \n\n18\n\nvgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten \nGerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, \nBVerwGE 39, 355, 366 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. \nAugust 1990 \n- 8 C 42/88 -, NJW 1991, 1073 ff.; BFH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - XI B 146/00 - juris.\n\n19\n\nGemessen daran hat der Beklagte den Erlassantrag der Klägerin vom 14. \nDezember 2006 ermessensfehlerfrei abgelehnt. \n\n20\n\nPersönliche Billigkeitsgründe nach § 227 AO hat die Klägerin selbst für sich nicht \nin Anspruch genommen. Solche Gründe mussten sich dem Beklagten nach den \nUmständen des vorliegenden Falles auch nicht aufdrängen. Es war insbesondere für \nden Beklagten nicht erkennbar, dass die wirtschaftliche Existenz der Klägerin \ngefährdet war, wenn man ihr den begehrten Billigkeitserlass versagte.\n\n21\n\nDer Beklagte hat frei von Ermessensfehlern angenommen, dass die Klägerin sich \nim vorliegenden Fall nicht auf sachliche Billigkeitsgründe berufen kann. Eine \nUnbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne von § 227 AO, die die Klägerin hier \nangeführt hat, liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem \nSteuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, \naber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu \nrechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft. Umstände, die dem \nBesteuerungszweck entsprechen oder die vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung \neines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen werden, stehen hingegen dem \nErlass entgegen, \n\n22\n\nvgl. nur BFH, Urteil vom 24. September 1987 - V R 76/78 - BFHE \n151, 221; Beschluss vom 14. Januar 2002, a.a.O.; Loose in \nTipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 227 Rdnr. \n40 f. mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDiese Grundsätze gelten auch für den Erlass festgesetzter Zinsen auf der \nGrundlage von § 233 a AO,\n\n24\n\nvgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2005 - V R 62/03 -, HFR 2005, \n627, 628 mit weiteren Nachweisen.\n\n25\n\nDanach hat der Beklagte zutreffend angenommen, dass für einen Erlass der \nfestgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit kein Raum ist. Die Festsetzung \nder Nachzahlungszinsen im Bescheid des Beklagten vom 14. November 2006 \nwiderspricht nämlich nicht den Wertungen, die der Verzinsungsregelung des § 233 a \nAO zugrundeliegen. Das Gegenteil ist der Fall. Zweck der Regelung in dieser \nVorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den \neinzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig \nwerden, \n\n26\n\nso die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/2157, Seite \n194.\n\n27\n\nLiquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen aus dem verspäteten Erlass eines \nSteuerbescheids typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sogenannten \nVollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich \ngezogen worden sind, ist demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich. Die Zinsen \nnach § 233 a AO sind die laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung,\n\n28\n\nvgl. nur BFH, Beschluss vom 17. August 2007 - XI B 22/07 - juris; \nUrteil vom 24. Februar 2005, a.a.O.; Rüsken in Klein, \nAbgabenordnung, 9. Aufl. 2006 § 233 a Rdnr. 50 ff. mit weiteren \nNachweisen.\n\n29\n\nGenau auf diesen gesetzgeberischen Zweck des § 233 a AO hat der Beklagte \nhier jedoch in seinem Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2006 und im \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 abgestellt. Er hat damit das ihm in § \n227 AO eingeräumte Ermessen - dem Zweck der Ermächtigung entsprechend - unter \nsachgerechter Würdigung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen zu § 233 a AO \nausgeübt, so dass ihm insoweit ein Ermessensfehler offensichtlich nicht vorgeworfen \nwerden kann. \nAuch sonstige Ermessensfehler des Beklagten sind hier für das Gericht nicht erkennbar. Eine extrem lange Bearbeitungszeit der Steuerbehörden - so die Klägerin in \nihrem Erlassantrag vom 14. Dezember 2006 - ist im vorliegenden Fall nicht \nfeststellbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanzgerichte hält sogar \neine Bearbeitungszeit der Finanzbehörde von 20 Monaten für eine Steuererklärung, \nsoweit es um die Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO geht, \nfür unschädlich,\n\n30\n\nvgl. nur BFH, Beschluss vom 17. August 2007, a.a.O.; Urteil vom \n19. März 1997 - I R 7/96 -, BFHE 182, 293.\n\n31\n\nHier hat die Bearbeitung der Steuererklärung hingegen nach dem eigenen Vortrag \nder Klägerin lediglich knapp 11 Monate gedauert.\n\n32\n\nSchließlich hat der Beklagte auch zutreffend erkannt, dass die Regelung des § \n234 \nAbs. 2 AO im vorliegenden Fall keine analoge Anwendung findet,\n\n33\n\nvgl. dazu nur Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 233 a Rdnr. 76 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-25/23-k-821-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-25/23-k-821-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257424","retrieved":"2026-07-09 02:21:40.152402+00:00"}}