{"status":"available","doknr":"OLD257468","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0222.20L1677.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"20 L 1677/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verfügung des Antragsgegners vom 15.10.2007 wiederherzustellen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet \nworden ist.\nDies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 15.10.2007 bezüglich sämtlicher dort getroffenen waffenrechtlichen Verfügungen mit einer den Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung getan. \n\n5\n\nIn der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungs- gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. \nVorliegend spricht erkennbar mehr dafür, dass der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch unter Berücksichtigung des Inhalts des vom Antragsgegner vorlegten \nVerwaltungsvorganges keinen Erfolg haben wird bzw. dass die angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig sind.\n\n6\n\nNach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen \nWiderruf der dem Antragsteller von 1975 bis 2004 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG gestützt.\nNach der sich bietenden Aktenlage rechtfertigen bei dem Antragsteller Tatsachen die \nAnnahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 b) \nWaffG). Tatsachen in diesem Sinne ergeben sich daraus, dass im Hause des Antragstellers am 10.11.2006 vier Langwaffen in einem unverschlossenen Waffenschrank aufgefunden wurden und aus den dazu bekannt gewordenen Begleitumständen. Danach hat der Antragsteller der Haushaltshilfe den Kellerraum und Waffenschrank zum Zweck der Reinigung aufgeschlossen. Damit hat er der waffenrechtlich nicht befugten Haushaltshilfe den unkontrollierten Zugriff auf die vier Langwaffen \nermöglicht. Sodann hat er sich nicht weiter um den Waffenschrank und die darin \nverwahrten Waffen gekümmert, da ihm nicht einmal aufgefallen ist, dass er den \nSchlüssel für den Waffenschrank nicht zurückbekommen hat. Er ist jedenfalls zur \nJagd nach Österreich gefahren (genauere zeitliche Angaben dazu hat er nicht gemacht), ohne zu wissen, ob Waffenschrank und/oder zumindest der Keller verschlossen waren und wo sich die Schlüssel befanden. Bis zu seiner Rückkehr (wann diese \nstattfand, hat der Kläger bislang auch nicht angegeben) wäre ihm daher gar nicht \naufgefallen, wenn z.B. eine oder mehrere Waffen abhanden gekommen wären. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass der Kellerraum erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei von seiner Ehefrau aufgeschlossen worden sei, verdeutlicht dies, \ndass ihm der Pflichtenverstoß gar nicht in seiner vollen Reichweite bewusst ist. Denn \ndie geforderte gesicherte Verwahrung der Waffen dient nicht nur dazu, unbefugt in \nder Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung \n(also Familienangehörige, Besucher und Gäste) nicht unkontrolliert an Waffen gelangen können.\n\n7\n\nVgl. etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2007 - \n1 M 179/07 - (Juris).\n\n8\n\nIn diesem Zusammenhang sei - auch wenn dies letztlich hier rechtlich nicht \nrelevant ist - gleichwohl darauf hingewiesen, dass die Behauptung des \nAntragstellers, seine Ehefrau habe den Keller erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei \naufgeschlossen, nur sehr schwer mit den objektiven Gegebenheiten und den \nBekundungen seiner Ehefrau in ihrer schriftlichen „Bestätigung\" vom 30.01.2007 in \nEinklang zu bringen ist. Denn der Einsatz der Polizei fand mitten in der Nacht um \n2.24 h statt. Laut Bekundung der Ehefrau wurde diese aus dem Tiefschlaf gerissen \nund war sehr nervös und ängstlich (weshalb die Polizei auch den Keller des Hauses \nin Augenschein nehmen sollte). Dass die Ehefrau trotzdem noch vorher in den Keller \ngegangen und warum sie den Kellerraum aufgeschlossen haben sollte, erschließt \nsich danach nicht und ist ihrer „Bestätigung\" auch nicht zu entnehmen. \n\n9\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei \nihm ansonsten um einen unbescholtenen Bürger handele, bei dem es zudem im \nZusammenhang mit seinem langjährigen Waffenbesitz keine Beanstandungen \ngegeben habe, und dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um ein \neinmaliges Augenblicksversagen handele, bei dem eine Wiederholung in seinem Fall \nausgeschlossen sei. Für die Annahme der - ausnahmslosen - Unzuverlässigkeit nach \nden in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG getroffenen Regelungen reicht nach der \ngesetzgeberischen Wertung eine auf Tatsachen gestützte Prognose aus, auf Grund \nderer ein - wie dort in Buchst. a)-c) normiertes - regelwidriges Verhalten zu \nbefürchten ist. Maßgeblich ist allein, dass das Verhalten des Betroffenen in der \nVergangenheit die Befürchtung rechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde \n- wie vorliegend in Rede stehend - Waffen jederzeit sorgfältig verwahren. Dagegen \nkommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte für eine Wiederholung des \nFehlverhaltens und eine erneute Entstehung von Gefahren vorliegen; eine \numfassende Zukunftsprognose ist nicht anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass die hier einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes dem Zweck dienen, \ndas mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko in Zukunft möglichst gering \nzu halten. Dieses Sicherheitsrisiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die \nnach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in \njeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.\n\n10\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1996 - 1 C 12.95 -, NJW 1997, 336.\n\n11\n\nDieses Vertrauen verdient der Antragsteller wegen der sorgfaltslosen \nAufbewahrung der vier Langwaffen unter den vorstehend wiedergegebenen \nUmständen nicht. Soweit er geltend macht, seit 1975 unbeanstandet im Besitz von \nWaffen und Munition zu sein, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung, \ndenn ein untadeliger Lebenswandel und ein ordnungsgemäßer Umgang mit Waffen \nwerden bei einem Waffenbesitzer als selbstverständlich vorausgesetzt. \nDie vom Antragsgegner unter Würdigung der von ihm getroffenen Ermittlungen und \nder Angaben des Antragstellers getroffene Prognose ist danach nicht zu \nbeanstanden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und der \nAntragserwiderung vom 07.02.2008 nimmt die Kammer insoweit ergänzend \nBezug.\n\n12\n\nWas die darüber hinaus vom Antragsgegner angenommene Unzuverlässigkeit \ndes Antragstellers nach der - widerlegbaren - Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Ziffer 5 \nWaffG anbetrifft, so bedarf es keiner weiteren Klärung, ob hier ein gröblicher Verstoß \ngegen Vorschriften des Waffengesetzes im Sinne dieser Regelung zu bejahen ist \noder ob die vom Antragsteller genannten Umstände dagegen sprechen. Der \nAntragsgegner hat sich in der Antragserwiderung auch nicht mehr auf den § 5 Abs. 2 \nZiff. 5 WaffG berufen.\n\n13\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zum Nachteil des \nAntragstellers aus: \nDas öffentliche (und gleichzeitig das Waffenrecht prägende) Interesse daran, das mit \njedem Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen verbundene Risiko möglichst gering zu \nhalten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin \nverdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß umgehen, ist hoch einzustufen. Es besteht regelmäßig ein \nüberwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen \nErlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom \nweiteren Umgang mit Waffen auszuschließen.\n\n14\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, \nBayVBl. 2005, 666.\n\n15\n\nEin dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in der \nWaffenbesitzkarte eingetragenen Waffen während des laufenden \nWiderspruchsverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch \nunter Berücksichtigung seines eingehenden Vorbringens zu seinem Werdegang und \nseiner persönlichen Situation nicht zuzugestehen. Soweit er geltend macht, dass er \ndie Waffen zur Jagdausübung benötige und auf zahlreiche Einladungen verweist \n(deren Termine allerdings zumindest größtenteils bereits verstrichen sein dürften), \nmag dies aus seiner Sicht nachvollziehbar und verständlich sein. Auch wenn die \nJagdausübung indes für den Antragsteller einen besonders hohen Stellenwert haben \nmag, so bleibt es dabei, dass ihm durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung \n(lediglich) die weitere Ausübung einer Liebhaberei verwehrt ist. \nDer Auffassung des Antragstellers, die Dringlichkeit des Sofortvollzuges sei durch \ndas lange Zuwarten des Antragsgegners widerlegt, vermag die Kammer sich nicht \nanzuschließen. Denn das öffentliche Interesse daran, dass nicht zuverlässige \nPersonen nicht noch längere Zeit Schusswaffen und Munition besitzen dürfen, wird \ndadurch jedenfalls nicht weniger dringlich. \n\n16\n\nVor diesem Hintergrund sind rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsgegner \ngetroffenen Folgemaßnahmen nicht ersichtlich.\nDie Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) findet ihre \nGrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.\nDie unter Fristsetzung getroffene Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte \naufgeführten Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nüberlassen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist vom Antragsgegner \nermessensfehlerfrei getroffen worden. \n\n17\n\nSoweit der Antragsteller (im Widerspruch) geltend macht, für die \nGebührenerhebung fehle zur Zeit eine gesetzliche Grundlage, trifft dies nicht zu. \nDenn nach Art. 19 WaffRNeuRG findet bis zum Erlass neuer Verordnungen die \nbisherige Kostenverordnung zum Waffengesetz weiterhin entsprechende \nAnwendung.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nentspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren \nanzusetzenden Betrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-22/20-l-1677-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-22/20-l-1677-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257468","retrieved":"2026-07-09 02:21:44.214049+00:00"}}