{"status":"available","doknr":"OLD257553","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0220.34K1928.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"34 K 1928/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 23./24.08.2004 schlossen der Rhein-Erft-Kreis sowie die Agentur für Arbeit in C. eine Vereinbarung über\neine Kooperation mit dem Ziel, in eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44 b SGB II bis spätestens 30.09.2005\neinzutreten. In Ziffer 3.3 dieser Vereinbarung ist geregelt, dass die Aufgaben der ARGE von ausreichend qualifiziertem\nPersonal des Rhein-Erft-Kreises, seinen kreisangehörigen Kommunen und der Agentur für Arbeit wahrgenommen werden.\nAufgabe der ARGE ist es, nach § 44 b SGB II die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Träger von Leistungen nach dem\nSGB II an Arbeitssuchende und zur Vermittlung der Arbeitssuchenden zu erbringen. \n\n4\n\nMit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 23.12.2004 wurde die ARGE errichtet.\n\n5\n\nIn diesem ist u. a. bestimmt:\n\n6\n\n§ 4 Organe der ARGE\n\n7\n\nDie ARGE bildet folgende Organe:\n\n8\n\n- die Trägerversammlung\n\n9\n\n- den/die Geschäftsführer/in,\n\n10\n\n§ 7 Geschäftsführung\n\n11\n\n(1) Die ARGE hat eine/n Geschäftsführer/in. Er/sie führt die Geschäfte der ARGE i. S. des § 44 b SGB II; er/sie\nvertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich.\n\n12\n\n(2) Die Trägerversammlung kann dem/r Geschäftsführer/in eine Geschäftsordnung geben, in der seine/ihre Aufgaben\nim Einzelnen festgelegt werden.\n\n13\n\n(3) Der/die Geschäftsführer/in entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Er/sie übt\nvorbehaltlich der Zulässigkeit im Hinblick auf die seitens der Vertragspartner getroffenen Form der Personalzuweisung das\nDirektionsrecht sowie die Weisungsbefugnis innerhalb der ARGE aus. Der/die Geschäftsführer/in ist maßgeblich bei\nder Personalauswahl zu beteiligen, ihm/ihr steht ein Vetorecht hinsichtlich des einzusetzenden Personals gegenüber\ndem entsendenden Träger zu, auch kann er/sie bei Nichtgewährung des eingesetzten Personals die Rücknahme\nbzw. Ersatzgestellung durch den entsendenden Träger fordern. Der/die Geschäftsführer/in hat den Kooperationspartnern\nüber die Arbeiten in der ARGE zum Ende des Quartals Bericht zu erstatten.\n\n14\n\n§ 10 Personal\n\n15\n\n(1) Die Kooperationspartner stellen der ARGE die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dieser Vereinbarung\nerforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur Verfügung. Im Rahmen der noch zu erfassenden Delegationssatzung sind die\nKommunen zur Gestellung des sich aus der Fallzahl in der jeweiligen Kommune ergebenden Personals verpflichtet.\nDer/die Geschäftsführer/in ist fachliche/r Vorgesetzte/r aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in de ARGE tätig\nsind. \n\n16\n\n(2) Für die Angestellten der ARGE übertragen die beiden Träger unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 das\nDirektionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am\nArbeitsplatz auf den/die Geschäftsführerin. Für Beamtinnen und Beamte gilt dies entsprechend.\n\n17\n\n(3) Art, Umfang und Qualifikation der von der ARGE benötigten Bearbeitungskapazitäten werden in einem Kapazitäts-\nund Qualifikationsplan festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet.\nBei der Feststellung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Gegebenenfalls\nkann auf die bewährten Strukturen beim Rhein-Erft-Kreis und den kreisangehörigen Kommunen sowie\nder Agentur für Arbeit C. zurückgegriffen werden. Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in jährlichen\nAbständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. \n\n18\n\nDanach wurden Dienstüberlassungsverträge zwischen der ARGE und der jeweils die Arbeitskraft zur Verfügung stellenden\nDienststelle, so unter anderem zwischen der Stadt C. und der ARGE, geschlossen. \n\n19\n\nIn dem Dienstleistungsüberlassungsvertrag mit der Stadt C. heißt es u. a.:\n\n20\n\n§ 2 Zuweisung\n\n21\n\n(1) Die Vertragspartner stellen der ARGE zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II qualifiziertes Personal\nzur Verfügung. \n\n22\n\n(2) Die Stadt/Gemeinde und der Rhein-Erft-Kreis weisen der ARGE zum 01.07.2005 (wie es die Arbeitsagentur\nbereits zum 01.01.2005 vollzogen hat) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 123 a BRRG bzw. § 12 Abs. 2 BAT zur\nErfüllung der der ARGE übertragenen Aufgaben zu.\n\n23\n\n(3) Der Stadt/Gemeinde wird das Recht eingeräumt, im Fall der Vakanz einer von der Stadt/Gemeinde besetzten\nStelle der ARGE Vorschläge zur Nachbesetzung zu unterbreiten. Wird das Vorschlagsrecht von der Kommune nicht\ninnerhalb von 14 Tagen nach Bekannt werden des Freiwerdens der Stelle ausgeübt, so entscheiden die Träger über\ndie Nachbesetzung. Die beteiligten Dienstherren sind verpflichtet, sich unverzüglich über die Vakanz einer Stelle\ngegenseitig zu informieren. \n\n24\n\n§ 3 Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\n\n25\n\n(1) Durch die Zuweisung zur ARGE bleibt die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten\nunberührt. Dienstherrin/Dienstherr bleibt die Stadt/Gemeinde/Kreis/Arbeitsagentur. Rechte und Pflichten aus den\nDienst- bzw. Arbeitsverhältnissen gelten unverändert weiter, sowie sich aus dieser Vereinbarung nicht anderes ergibt.\nDie gesetzlichen Beteiligungsrechte bleiben unberrührt. \n\n26\n\n(2) Insoweit bleiben die Funktionen der Dienstvorgesetzten bzw. Arbeitgeber und der Vorgesetzten bestehen.\n\n27\n\n§ 4 Weisungsrecht/Direktionsrecht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers\n\n28\n\n(1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat das fachliche Weisungsrecht.\n\n29\n\n(2) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der ARGE obliegt das dienstaufsichtsrechtliche\nWeisungsrecht/Direktionsrecht, soweit dies für einen störungsfreien Arbeitsablauf in der ARGE erforderlich ist.\n\n30\n\n(3) Maßnahme, die in Ausübung des Weisungsrechtes der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der ARGE erfolgen\nund einen mitbestimmungs- und/oder mitwirkungsrechtlichen Tatbestand nach dem LPVG, BPersVG, SGB IX, LGG\noder BGleiG erfüllen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Herkunftsdienststelle.\n\n31\n\nUnter dem 09.06.2005 wurde zwischen dem Antragsteller und der Stadt C. eine Dienstvereinbarung geschlossen, deren\nZiel es ist, die Rechte der Beschäftigten der Agentur für Arbeit und des Rhein-Erft-Kreises sowie der kreisangehörigen Städte\nund der Gemeinde F. , die für die Arbeitsgemeinschaft ARGE „Hartz IV\"- (§ 44 b SGB II) tätig werden, zu sichern.\nIn dieser Dienstvereinbarung ist u. a. geregelt: \n\n32\n\nPräambel\nIm Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen zwischen der ARGE und der jeweils Arbeitskraft zur Verfügung\nstellenden Dienststelle wird geregelt, dass Beschäftigte...\ndie Aufgaben der ARGE wahrnehmen.\nDer rechtliche Status dieser Beschäftigten bleibt unberührt. Den Beschäftigten entstehen durch die Zuweisung in die\nARGE keine Rechtsnachteile. \n\n33\n\nGrundlage dieser Dienstvereinbarung ist, dass die der ARGE zugewiesenen Beschäftigten zu ihrer Herkunftsdienststelle\nzugehörig bleiben. \n\n34\n\n§ 1 Personalzuweisungen im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages\n\n35\n\n(1) Zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II werden die betroffenen\nBeschäftigten mit ihrem Einverständnis der ARGE zugewiesen. Es erfolgt bei\nden Beschäftigten eine Änderung der Aufgabenzuweisung. \n\n36\n\n(2) Es erfolgt keine Personalüberleitung im Sinne des § 613 a BGB und keine Versetzung im Sinne des\nBRRG...\n\n37\n\n§ 2 Fortbestehen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses\n\n38\n\n(1) Die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse der Beschäftigten mit der\nHerkunftsdienststelle bleiben durch den Einsatz in der ARGE unberührt\nArbeitgeber bzw. Dienstherr bleibt die Herkunftsstelle.\n\n39\n\n...\n\n40\n\n(5) Für die Beschäftigten bleibt das aktive und passive Wahlrecht bei der\nHerkunftsdienststelle erhalten.\n\n41\n\n...\n\n42\n\n§ 5 Dienstvorschriften und Dienstvereinbarungen\n\n43\n\n(1) Solange keine eigenen Regelungen für die ARGE vereinbart werden, gelten\ndie Dienstvereinbarungen und Dienstvorschriften der Herkunftsdienststelle auch für die in der ARGE tätigen Beschäftigten. \n\n44\n\n(2) Weitergehende Dienstvorschriften und Dienstvereinbarungen bleiben unbenommen.\n\n45\n\n§ 6 Fach- und Dienstaufsicht/ Direktionsrecht\n\n46\n\n(1) Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten verbleibt bei den Herkunftsstellen. \n\n47\n\n(2) Die Fachaufsicht wird der Geschäftsführung der ARGE übertragen. \n\n48\n\n(3) Der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer der ARGE wird darüber hinaus das Direktionsrecht für alle\nBeschäftigten insoweit übertragen, wie es für den störungsfreien Ablauf in der ARGE erforderlich ist. Zu diesem\nZweck verhandelt die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer mit den Personalräten insbesondere \n\n49\n\n- die Festlegung der Öffnungszeiten,\n\n50\n\n- die Festlegung der (individuellen) täglichen Arbeitszeit,\n\n51\n\n- die Genehmigung von Dienstgängen und Dienstreisen,\n\n52\n\n- Gleitzeitangelegenheiten,\n\n53\n\n- die Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden und deren Freizeitausgleich,\n\n54\n\n- Krank- und Gesundmeldungen,\n\n55\n\n- die Gewährung von Erholungsurlaub,\n\n56\n\n- Dienstbefreiung gemäß § 52 BAT/MTA, Sonderurlaub nach der SUrlV NW/Bund,\n\n57\n\ndie Erstellung von Entwürfen für Beurteilungen der Beschäftigten nach den jeweils geltenden\nRichtlinien der Herkunftsdienststellen und\n\n58\n\n- die Erstellung von Zeugnisentwürfen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter.\n\n59\n\n(4) Unberührt bleiben die Beteiligungsrechte nach dem LPVG NW/BPersVG.\n\n60\n\n§ 7 Zuständigkeit der Interessenvertretungen/Personalratsbeirat\n\n61\n\n(1) Die Rechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der\nSchwerbehinderten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung der jeweiligen Herkunftsdienststelle bleiben\nbezüglich der Beschäftigten in der ARGE unberührt. \n\n62\n\n(2) Zur Abdeckung des daraus resultierenden Koordinationsbedarfs innerhalb der ARGE wird ein\nPersonalratsbeirat bestehend aus je einem Mitglied der Personalräte der Herkunftsdienststelle gebildet. Er ist\nAnsprechpartner für die Geschäftsführung der ARGE und bereitet alle Angelegenheiten gemäß LPVG\nNW/BPersVG mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Behandlung vor. \n\n63\n\nUnter dem 23.10.2006 wandte sich der Beteiligte wir folgt an den Antragsteller:\nBei der bisherigen Konzeption der ARGE sei bei der Sachbearbeitung nach einem ganzheitlichen Ansatz gearbeitet worden,\nindem die Mitarbeiter/innen des gehobenen Dienstes sowohl für leistungsrechtliche Angelegenheiten als auch für integrative\nDinge zuständig gewesen seien. Daneben gebe es eine leistungsrechtliche Bearbeitung im Back Office durch Mitarbeiter/innen\nim gehobenen Dienst. Bei dieser Verfahrensweise habe sich herausgestellt, dass der integrative Teil deutlich hinter den\nErwartungen zurückgeblieben sei und somit auch berechtigte Ansprüche und Anliegen der Kunden nicht in ausreichendem\nMaße hätten erfüllt werden können. Ein Grund für diese Entwicklung dürfe darin zu finden sein, dass die Bearbeitung beider\nGebiete ein sehr umfangreiches Wissensspektrum erfordere, welches keine der Mitarbeiter/innen von „Hause aus\" mitbringe.\nDies bedeute, dass Tätigkeiten, die in den unbekannteren Sachgebieten anfielen, mehr Aufwand verursachten, länger dauerten\nund im Zweifel zurückgestellt würden. Diesbezüglich sei auch nach einem Jahr nicht der gewünschte oder erwartete Fortschritt\neingetreten. Um dieser negativen Entwicklung entgegenzusteuern sei beabsichtigt, durch eine Trennung der Leistung und\nVermittlung eine Spezialisierung und Konzentration auf das jeweilige Aufgabengebiet zu erreichen. Die Konzeption hierzu sei\nin\nder Anlage 1 dargestellt. Die Trennung sei bereits für den 16.10.2006 vorgesehen gewesen. Bedauerlicherweise sei die\nnotwendige Personalratsbeteiligung bis dato nicht eingeholt worden, so dass die Umsetzung kurzfristig habe gestoppt werden\nmüssen. Für die Kollegen/innen sei der jetzige Zustand der Ungewissheit sehr unbefriedigend, so dass im Sinne der Sache und\nder Kollegen/innen eine kurzfristige Entscheidung wünschenswert sei. Damit trotzdem eine intensive Prüfung erfolgen könne\nund dabei auf praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden könne, werde eine Zustimmung zu der oben beschriebenen\nMaßnahme befristet bis zum 28.02.2007 gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. 5 LPVG NRW beantragt. \n\n64\n\nAm 08.11.2006 stimmte der Antragsteller dieser Maßnahme zu. Am 20.11.2006 wurde mit der Umsetzung dieser befristeten\nOrganisationsänderung begonnen.\n\n65\n\nUnter dem 31.01.2007 wandte sich der Beteiligte erneut an den Antragsteller und führte aus, die Zeit, um die Vor- und\nNachteile der beiden Systeme aufgrund der praktischen Trennung zu beurteilen, sei sicherlich sehr knapp. Allerdings ließen\nsich schon Entwicklungen ablesen, die bei der derzeitigen Situation für eine Weiterführung der getrennten Sachbearbeitung\nsprächen. Insbesondere seien Fortschritte im Vermittlungsbereich erkennbar, was im einzelnen weiter ausgeführt wurde. Es\nwird weiter ausgeführt, leider seien im Leistungsbereich keine entsprechenden Entwicklungen eingetreten. Hier seien nach wie\nvor hohe Rückstände und ein hoher Arbeitsdruck zu verzeichnen. Allerdings sei dies nicht auf die getrennte Bearbeitung\nzurückzuführen. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen sei eine Besserung im Leistungsbereich eher bei getrennter\nBearbeitung zu erreichen. Eine Weiterentwicklung der ARGE im Sinne der Kunden/innen und der Mitarbeiter/innen lasse sich\naufgrund der Komplexität kurz - und mittelfristig nur bei getrennter Sachbearbeitung erreichen. Es sei daher beabsichtigt,\ndie\nTrennung von Leistung und Vermittlung in der gesamten ARGE umzusetzen. Für die Geschäftsstelle C. bitte man um\nZustimmung gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. 5 LPVG. \n\n66\n\nNoch bevor der Antragsteller über die erbetene Zustimmung beraten konnte, erhielt er ein Schreiben der Geschäftsführerin\nder ARGE Rhein-Erft vom 09.02.2007, in dem es u. a. heißt, man habe den Bürgermeister der Beteiligten gebeten, die Vorlage\nbezüglich der Verlängerung der Trennung von Leistung und Vermittlung zurückzuziehen. Hintergrund sei die Entscheidung, die\nTrennung von Leistung und Vermittlung in der ARGE grundsätzlich und flächendeckend durchzuführen. Ein\nMitbestimmungsrecht der Personalräte würde die Organisationshohheit und den verwaltungspolitischen Spielraum der ARGE\nzu stark einschränken. Diese Einschätzung werde auch von der Trägerversammlung der ARGE so gesehen. \n\n67\n\nDaraufhin zog der Beteiligte seine Vorlage vom 31.01.2007 zurück. Mit Schreiben vom 30.03.2007 mahnte der Antragsteller\ndie erneute Einleitung des förmlichen Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 2 LPVG NRW an. Für den Fall der\nNichteinleitung kündigte er die Einreichung einer Feststellungsklage beim VG Köln an. \n\n68\n\nAm 16.05.2007 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren beim VG Köln eingeleitet.\n\n69\n\nZur Begründung führt der Antragsteller aus, der Beteiligte sei verpflichtet, bezüglich der dauerhaften und\nflächendeckenden\nDurchführung der Organisationsänderung „Trennung Leistung und Vermittlung\" das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 66 Abs.\n2 i. V. m. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW einzuleiten. Dem Antragsteller stünden bezüglich des der ARGE zugewiesenen\nPersonals der Stadt C. dieselben Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte zu, als wären diese Beschäftigten nach wie vor\nin der Stadtverwaltung C. beschäftigt. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei der\nOrganisationsänderung bei der ARGE um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gem. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW handele.\nIm Gegensatz zur\nRechtsauffassung der Stadt C. sei der bei ihr bestehende Personalrat auch rechtlich zuständig, das Mitbestimmungsrecht\nbezüglich der Organisationsänderung wahrzunehmen. Dieses Recht ergebe sich unmittelbar daraus, dass die der ARGE Rhein-\nErft zugewiesenen Mitarbeiter nur eine Änderung ihres Aufgabengebietes erfahren hätten, aber keine Änderung ihres Dienst-\nbzw. Arbeitsverhältnisses. Sie hätten mit der ARGE kein neues Dienstverhältnis begründet, sondern blieben - gleich ob Beamte\noder Angestellte - Beschäftigte der Stadt C. . Die Stadt C. bleibe ihr Dienstherr. Damit blieben diese\nBeschäftigten, auch\nwenn sie ihre Arbeit bei der ARGE verrichteten, im Zuständigkeitsbereich des Personalrats der Stadt C. . Damit bleibe die\nMitbestimmung in allen Angelegenheiten, die Mitarbeiter der Stadt C. bei der ARGE Rhein-Erft beträfen, beim\nAntragsteller.\nAndernfalls bestünde eine mitbestimmungsfreie Zone, da bei der ARGE mangels eigenen Personals kein Personalrat gewählt\nwerden könne. Ein derartiger mitbestimmungsfreier Raum sei jedoch unvereinbar mit den Grundsätzen der Landesverfassung\nNRW, nämlich dem gem. Art. 26 der Verfassung anerkannten und gewährleisteten Recht der Arbeitnehmer auf\ngleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung, wozu auch die\nBeschäftigungsbedingungen in öffentlich-rechtlichen Dienststellen gehörten. \n\n70\n\nDer Antragsteller beantragt:\n\n71\n\n1. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei allen Personalmaßnahmen und organisatorischen\nÄnderungen bei der im Rhein-Erft-Kreis gemäß § 44 b) SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE Rhein-\nErft) die Mitbestimmungsrechte nach dem LPVG NRW zustehen, soweit von den Personalmaßnahmen und\norganisatorischen Änderungen Beschäftigte betroffen sind, die von der Stadt C. vorübergehend in die ARGE\nRhein-Erft entsandt worden sind.\n\n72\n\n2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bezüglich des von ihm an die ARGE entsandten Personals das\nMitbestimmungsverfahren bezüglich der Organisationsänderung bei der ARGE in Form der dauerhaften\nTrennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung gemäß § 66 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG\nNRW einzuleiten und die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Organisationsänderung einzuholen.\n\n73\n\nDer Beteiligte tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und beantragt, \n\n74\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n75\n\nEr führt zur Begründung aus, die Anträge seien unbegründet. Die von der Stadt C. der ARGE zugewiesenen Mitarbeiter\nder Stadt C. seien, abgesehen von ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Stadt C. , gegenwärtig keine Beschäftigten der\nStadt C. im Sinne des LPVG NW. Demgemäß sei der Antragsteller für diese Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für die\nARGE nicht zuständig und könne in diesem Bereich keine Mitbestimmungsrechte für sich reklamieren. Gem. § 1 Abs. 1 LPVG\nNW werde bei einer Dienststelle eine Personalvertretung gebildet, wobei diese gemäß § 2 LPVG u. a. zum Wohle der\nBeschäftigten der Dienststelle zuständig sei. Neben der Rechtsstellung als Beamter bzw. Beschäftigter nach dem TVÖD sei\nweitere unverzichtbare Voraussetzung für das Vorliegen der Beschäftigteneigenschaft, dass dieser einer Dienststelle\nangehörende Beschäftigte auch Aufgaben dieser Dienststelle erfülle. Nach einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes vom 12.03.1987 sei Beschäftigter im öffentlichen Dienst bzw. Dienstkraft nur derjenige, der\nin eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert sei und der\ndurch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgaben mitwirke. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde bei einem Auseinanderfallen zwischen den rechtlichen Beziehungen\nund dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis die erforderliche Zugehörigkeit der Dienststelle maßgeblich durch das\ntatsächliche Beschäftigungsverhältnis bestimmt. Weil zur Stadt C. lediglich noch die rechtlich-vertraglichen Beziehungen\nbestünden, das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis jedoch bei der ARGE bestehe, seien die Beschäftigten der Stadt C.\nbei ihrer Tätigkeit für die ARGE nicht mehr in die Dienststelle der Stadt C. eingegliedert, ihr tatsächliches\nBeschäftigungsverhältnis bestehe vielmehr nur noch zur ARGE. Die Konsequenz der Zuweisung an die ARGE bestehe darin, dass der\nBeschäftigte der Stadt C. gem. § 10 LPVG NW seine Wahlberechtigung und demgemäß seine Wählbarkeit verliere. Dieser\nsich aus den Regelungen des LPVG NW ergebenden Konsequenz stehe auch nicht entgegen, dass solche Beschäftigten unter\nUmständen keinen personalvertretungsrechtlichen Schutz mehr genössen. Einerseits sei bei einer kleinen Dienststelle, die in\nder Regel nicht mehr als 4 wahlberechtigte Beschäftigte habe, kein Personalrat zu wählen, dies gelte ebenso für Kleinbetriebe\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz, auch dort seien für die Wahl eines Betriebsrates mindestens 5 wahlberechtigte\nMitarbeiter erforderlich. Andererseits verstoße der Verlust des Wahlrechts in der abgebenden Dienststelle ohne Gewinn eines\nWahlrechts bei der neuen Beschäftigungsstelle auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das\nDemokratieprinzip oder die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und unmittelbaren Wahl. Die\nzwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten abgeschossene Dienstvereinbarung vom 09.06.2005 enthalte keine\nAnspruchsgrundlage für die gewünschte Beteiligung. Zunächst begegne diese Dienstvereinbarung schon insoweit erheblichen\nBedenken, als sie zur Sicherung der Rechte der Beschäftigten beabsichtigt sei. Unabhängig von diesen Bedenken seien die in\nden §§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen unwirksam. Hierzu sei auf § 4 LPVG NW zu verweisen,\nwonach weder durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung das Personalvertretungsrecht abweichend von diesem Gesetz\ngeregelt werden könne. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergebe, habe der Antragsteller - bis auf das\nBeschäftigungsverhältnis selbst - keine Zuständigkeiten bezüglich der von der Stadt C. der ARGE zugewiesenen\nBeschäftigten. Demgemäß enthalte die Dienstvereinbarung in den genannten Paragraphen unzulässige und daher unwirksame\nRegelungen. Im Übrigen stelle die dauerhafte Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung keine\nmitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Hierbei handele es sich lediglich um eine Maßnahme der Behördenorganisation, die\neine Änderung der Organisationsstruktur auf Dauer beinhalte. Solche Maßnahmen der Behördenorganisation unterfielen der\nOrganisationsplanung, entsprechende Pläne unterlägen jedoch lediglich hinsichtlich der Vorbereitung ihrer Entwürfe dem\nAnhörungsrecht eines Personalrats. Außerdem habe § 72 LPVG durch das neue Personalvertretungsrecht eine Änderung\nerfahren. Aufgrund der Änderung des § 72 Abs. 3 LPVG seien nunmehr, von einer Leistungs- und Verhaltensüberwachung\nabgesehen, mitbestimmungspflichtig die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Maßnahmen zur Hebung der\nArbeitungsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs. Gestrichen worden sei dagegen die Mitbestimmungspflicht bei\nMaßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nr. 3 oder 4 erfasst seien, gemäß § 72 Abs. 3 Ziff.\nLPVG a.F.. Weil nur dieser Mitbestimmungstatbestand bei der Organisationsänderung in Betracht komme, gehe der Antrag zu\n2. schon von daher ins Leere.\n\n76\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n77\n\nII.\n\n78\n\nDie Anträge haben insgesamt keinen Erfolg. \n\n79\n\nDies gilt zunächst für den Antrag zu 2. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Maßnahme\n„dauerhafte Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung\" zu. \n\n80\n\nAllerdings folgt die Kammer dem Antragsteller insoweit, als es sich bei dieser Organisationsänderung aus ihrer Sicht um\neine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG a. F. = § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG n. F.\nhandelt. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen VGH, \n\n81\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.1988 - 18 P 87.03599 - PersV 89,127,\n\n82\n\nder eine Mitbestimmung nach dieser Vorschrift bei einer Neuorganisation der\nArbeitsgebiete bejaht hat, die darauf abzielte, die vorhandenen Dienstkräfte, deren\nZahl nicht vermindert werden sollte, in ihrer Leistung effektiver zu machen, um so die\nAufgaben zügiger und mit höherer Qualität wahrnehmen zu können. Genauso liegen\ndie Dinge hier, da es das erklärte Ziel der Trennung von Leistungs- und\nVermittlungsaufgaben war, die Ansprüche der Kunden in Zukunft mit dem\nvorhandenen Personal besser erfüllen zu können, da man diesbezüglich erhebliche\nDefizite insbesondere in dem Bereich Vermittlung festgestellt hatte. Zudem spricht\nauch der Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, wonach die\nMitbestimmung die von der Maßnahme Betroffenen vor Überlastung oder\nÜberbeanspruchung schützen soll, für die Bejahung des Mitbestimmungstatbestandes, da genau hier die Bedenken\ndes Personalrats gegen die Maßnahme ansetzten, der im Hinblick auf die aus seiner Hinsicht nicht ausreichende\nPersonalsituation eine erhebliche Arbeitsbelastung bzw. -überlastung der betroffenen\nBeschäftigten befürchtete. \n\n83\n\nDem Antragsteller steht indes ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5\nLPVG a. F. = § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG n. F. nicht zu, weil die in Rede stehende\nOrganisationsänderung ausschließlich Beschäftigte betrifft, die seit dem 01.07.2005\nin die ARGE eingegliedert sind. \n\n84\n\nDie Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem\nAntragsteller für diesen Personenkreis noch Mitbestimmungsrechte zustehen, hängt\nvon der rechtlich-organisatorischen Konstruktion der Aufgabenwahrnehmung durch\ndie ARGE ab, wie sie die Agentur für Arbeit C. und der Rhein-Erft-Kreis sowie die\nkreisangehörigen Gemeinden und Städte im Wege der Aufgabenübertragung durch\nöffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen haben,\n\n85\n\nvgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 09.06.2006\n- 9 K 1/06.PVL.\n\n86\n\nDiese ist hier ausweislich der §§ 7 und 10 des öffentlich-rechtlichen Vertrages\nvom 23.12.2004 so gestaltet, dass für die Angestellten der ARGE dem\nGeschäftsführer der ARGE das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur\nAusführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz und die\nentsprechende Weisungsbefugnis übertragen worden sind. Der Geschäftsführer ist\nfachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der ARGE tätig\nsind. Dementsprechend ist auch der Dienstleistungsüberlassungsvertrag gestaltet\nund auch die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten geschlossene\nDienstvereinbarung weist in § 6 ein solches Direktions- und Weisungsrecht des\nGeschäftsführers der ARGE aus. Bei der in Rede stehenden Organisationsänderung\n„dauerhafte Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung\" handelt es\nsich um eine Maßnahme, die allein diesem Direktionsrecht des Geschäftsführers\nunterfällt und auf die die Stadt C. keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat. Dann\naber kann der Beteiligte bezüglich dieser Maßnahme auch nicht mehr\nAnsprechpartner für den Antragsteller bzw. dessen personalvertretungsrechtliches\n„Gegenüber\" sein. Denn in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur\nEntscheidung befugt ist, entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des bei ihr gebildeten\nPersonalrats, \n\n87\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in\nNordrhein-Westfalen, § 72 Rdnr. 8, 277 ff.\n\n88\n\nGleiches gilt für andere Maßnahmen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich\ndes Geschäftsführers der ARGE liegen, nicht indes für Personalmaßnahmen, für die\ndie Zuständigkeit der Stadt C. aufgrund der gewählten rechtlich-organisatorischen\nStruktur erhalten geblieben ist. \n\n89\n\nDiese rechtliche Wertung hat zur Folge, dass sich die Errichtung der ARGE und\ndie in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen hier dergestalt auswirken,\ndass für bestimmte Bereiche Lücken in der Mitbestimmung bestehen, da die ARGE\nkeinen Personalrat hat und mangels Dienststelleneigenschaft wohl auch keinen\nPersonalrat bilden könnte,\n\n90\n\nvgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 22.03.2007 - 20 K 2029/06.PVL -.\n\n91\n\nDiese Lücken können indes weder durch das beschließende Gericht noch durch\nTarifvertrag noch durch Dienstvereinbarung geschlossen werden, da letzterem § 4\nLPVG entgegensteht. Vielmehr wäre der Gesetzgeber gefordert, diese\nBeteiligungslücke zu schließen,\n\n92\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - 5 A 11469/05 -; VG\nArnsberg aaO; Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II), ZfPR 2005,\n150; vgl. in diesem Zusammenhang auch Prümen, Der Personalrat 2006, 408;\nTrümner/Schneider/Schwegler, Der Personalrat 2005, 91.\n\n93\n\nAus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 - 2 BvR\n2433/04 - folgt nichts anderes. Zwar vertritt der Antragsteller die Auffassung, diese\nEntscheidung müsse auch Auswirkungen im vorliegenden Fall haben. Die vom\nBundesverfassungsgericht festgestellte verfassungswidrige Bildung der\nArbeitsgemeinschaften dürfe nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der\nMitbestimmung der Personalräte und zum Entstehen „mitbestimmungsfreier Inseln\"\nführen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 44 b SGB II\nim Interesse der Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben und deshalb die\ntatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben der ARGE längstens bis Ende 2010\nzugelassen habe, sei die Sicherung der Mitbestimmung zu gewährleisten. Dies\nkönne im vorliegenden Fall nur dadurch geschehen, dass - wie in der\nDienstvereinbarung vom 09.06.2005 geregelt und wie in der Vergangenheit auch\npraktiziert - die Personalräte der an der ARGE Rhein-Erft beteiligten\nVerwaltungsträger uneingeschränkt nach dem LPVG zuständig seien und blieben für\ndie an die ARGE entsandten Beschäftigten. Dies schließe die Zuständigkeit zur mitbestimmungsrechtlichen\nRegelung und Gestaltung aller Organisationsänderungen,\ndie diese Beschäftigten beträfen, mit ein. Dem ist indes nicht zu folgen. Das\nBundesverwaltungsgericht hat die auch im vorliegenden Sachverhalt zu Grunde\nliegende Regelung des § 44 b SGB II gerade nicht für nichtig, sondern „nur\" für\nunvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und des weiteren bestimmt, dass diese\nNorm noch bis zum 31.12.2010 weiter angewendet werden kann. Dann aber sind\nauch die Auswirkungen dieser Norm, hier das mögliche Entstehen von Lücken in der\npersonalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei Sachverhalten, die an und für sich\neiner solchen Mitbestimmung unterliegen sollen, noch für diesen Übergangszeitraum\nhinzunehmen. \n\n94\n\nIn Anbetracht dieser Ausführungen hat auch der Antrag zu 1. keinen Erfolg,\nzumal insoweit bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen. Denn mit diesem\nAntrag soll keine konkrete personalvertretungsrechtliche Streitigkeit geklärt werden,\nvielmehr möchte der Antragsteller grundlegend - gewissermaßen gutachterlich - die\nRechtsfrage seiner Zuständigkeit für die bei der ARGE beschäftigten Mitarbeiter\ngeklärt wissen. Jedenfalls hat der Antrag aber in der Sache keinen Erfolg. Denn in\nAnbetracht der obigen Ausführungen hängt die Frage der verbleibenden\nMitbestimmungsrechte des Antragstellers davon ab, um welche konkrete Maßnahme\nes geht und in wessen Zuständigkeitsbereich diese Maßnahme fällt, so dass dem\nAntrag zu 1. in dieser Allgemeinheit nicht entsprochen werden kann. \n\n95\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-20/34-k-1928-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-02-20/34-k-1928-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257553","retrieved":"2026-07-09 02:21:51.227109+00:00"}}